Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.10.2020, Az. 1 StR 33/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1518

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Gegenstand

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Beweiswürdigung zur Stellung als faktischer Geschäftsführer


Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2018 aufgehoben,

soweit der Angeklagte H.

a) in den Fällen 1. bis 30. der Anklageschrift vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt freigesprochen wurde; insoweit wird das Verfahren eingestellt und trägt die Staatskasse die angefallenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) in den Fällen 31. bis 63. der Anklage vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt freigesprochen wurde, mit den zugehörigen Feststellungen; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

3. Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der Angeklagten [X.]und [X.].     und die diesen Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten [X.]und [X.]jeweils vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 63 Fällen, den Angeklagten [X.]  darüber hinaus vom Vorwurf des [X.]trugs in 33 Fällen und der Steuerhinterziehung in 35 Fällen sowie den Angeklagten [X.]     darüber hinaus vom Vorwurf der [X.]ihilfe zum [X.]trug und zur Steuerhinterziehung jeweils in 33 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den Angeklagten [X.].     hat es vom Vorwurf der [X.]ihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 56 Fällen, hiervon in 26 Fällen zugleich zum [X.]trug und zur Steuerhinterziehung, freigesprochen.

2

Die auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte und vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten [X.] führt in den Fällen 1. bis 30. der Anklageschrift (Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt im [X.]raum Februar 2003 bis einschließlich Juli 2005) zur Einstellung des Verfahrens und hat im Übrigen Erfolg. Die ebenfalls auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützten und vom [X.] vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der Angeklagten [X.]und [X.].      sind dagegen unbegründet.

I.

3

1. Mit der Anklage wird dem Angeklagten [X.]zur Last gelegt, er habe als faktischer Geschäftsführer eines einzelkaufmännischen Unternehmens in 63 Fällen fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung pflichtwidrig nicht abgeführt und hiervon in 46 Fällen tateinheitlich auch die entsprechenden Arbeitgeberanteile vorenthalten (insgesamt 1.997.845,77 €). Daneben wird ihm vorgeworfen, in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit dem bereits rechtskräftig Verurteilten [X.].     (heute: Sc.     , im Folgenden: [X.].    ) in 33 Fällen einen [X.]trug zu Lasten der [X.] begangen (Gesamtschaden 257.167,82 €) und in 35 Fällen Steuern hinterzogen zu haben (Gesamtverkürzung: 390.747,71 €), davon in 33 Fällen Lohnsteuer durch Angabe zu geringer Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer und in den verbleibenden Fällen Umsatzsteuer durch unberechtigte Vorsteuerabzüge aus [X.]einrechnungen.

4

Dem Angeklagten [X.]     wird mit der Anklage zur Last gelegt, er habe trotz seiner Haftung als Entleiher von Arbeitnehmern für anfallende Lohnnebenkosten gemäß § 10 [X.] in 63 Fällen – ebenso wie der Angeklagte [X.]– Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung pflichtwidrig nicht abgeführt, hiervon in 46 Fällen in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen der entsprechenden Arbeitgeberanteile, und darüber hinaus durch Unterstützung des Verhaltens des Angeklagten [X.]     und des bereits rechtskräftig Verurteilten [X.].      [X.]ihilfe zum [X.]trug und zur Steuerhinterziehung – jeweils in 33 Fällen – geleistet.

5

Dem Angeklagten [X.].    wird schließlich mit der Anklage zur Last gelegt, [X.]ihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 56 Fällen sowie – tateinheitlich – zum [X.]trug (26 Fälle) und zur Steuerhinterziehung (26 Fälle) durch [X.]     , [X.](hier nur Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) und dem bereits rechtskräftig Verurteilten [X.].     geleistet zu haben.

6

2. Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

7

Der Angeklagte [X.]war im Tatzeitraum (Februar 2003 bis April 2008) Gesellschafter und (Mit-)Geschäftsführer verschiedener Unternehmen, unter anderem der [X.] (im Folgenden: [X.]) und der [X.] (im Folgenden: [X.]). In beiden Werken der [X.] und in der [X.]waren bereits in der [X.] 1997 bis Dezember 2000 – meist vollzeitbeschäftigte – jugoslawischstämmige und -sprachige Arbeiter des damaligen Einzelunternehmens des Angeklagten [X.] zur Erledigung von [X.] eingesetzt, die [X.] jeweils mit einer zu geringen Stundenzahl bei der Sozialversicherung angemeldet und denen er die über die angemeldeten [X.]en und Löhne hinaus verdienten Arbeitsentgelte „schwarz“ in bar ausgezahlt hatte, also ohne die hierfür anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern abzuführen. Zur Verschleierung hatte [X.] [X.]einrechnungen über Leistungen von angeblichen Subunternehmern beschafft und bei den Finanzbehörden vorgelegt. Nach Erlass eines Bußgeldbescheides und Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen [X.]wegen dieser Vorgänge, das später in einer Verurteilung mündete, wurden die [X.] bei der [X.] und der [X.]von der [X.], deren Geschäftsführerin die frühere Ehefrau des Angeklagten [X.]war und in der [X.]selbst eine leitende Funktion hatte, unter Einsatz derselben Arbeiter fortgeführt, wobei wiederum – unter Verschleierung durch [X.]einrechnungen – [X.] gezahlt und Sozialabgaben und Steuern nicht im geschuldeten Umfang abgeführt beziehungsweise erklärt wurden. Dies hatte erneut ein Ermittlungsverfahren auch gegen [X.]  zur Folge, das gegen diesen nach § 154 StPO eingestellt wurde.

8

Mitte 2002 meldete der [X.]wager des Angeklagten [X.], der rechtskräftig Verurteilte [X.].      , der bislang wirtschaftlich erfolglos gewesen war und über keinerlei kaufmännische oder handwerkliche Erfahrung verfügte, ein Einzelunternehmen (zuletzt mit der Firma „E.          “, im Folgenden: „Firma [X.].   “) mit Sitz in der Nähe von [X.].   an, für dessen [X.]trieb er mangels eigener Kenntnisse und Erfahrungen der Hilfe Dritter, insbesondere des Angeklagten [X.]     , bedurfte.

9

Im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum wurden die zuvor von den Arbeitern des Einzelunternehmens des Angeklagten [X.] beziehungsweise nachfolgend der [X.] ausgeführten [X.] bei der [X.]und der [X.]von den ebenfalls jugoslawischstämmigen und -sprachigen [X.]n der Firma [X.].   erbracht. Obwohl es sich bei [X.].      um den formellen Geschäftsführer der Firma [X.].       handelte, war der Angeklagte [X.]   der maßgebliche Ansprechpartner der Verantwortlichen der [X.]und der [X.], aber auch der dort eingesetzten Arbeiter der Firma [X.].     . [X.] , der bis zu seiner Festnahme im Januar 2006 als Arbeitnehmer der Firma [X.].     bei der Sozialversicherung gemeldet war, dessen Vergütung aber unklar blieb, entschied über die Zahl der bei der [X.]und der [X.]jeweils einzusetzenden Arbeiter, sorgte für die [X.]ibringung erforderlicher Nachweise (z.[X.] Unbedenklichkeitsbescheinigungen) und vermittelte und dolmetschte – soweit erforderlich – die Kommunikation zwischen den Verantwortlichen der [X.] beziehungsweise der [X.]und den Arbeitern der Firma [X.].      und auch [X.].    selbst. Zudem war er an Vertragsverhandlungen und Auftragsvergaben der [X.]  zumindest beteiligt, sorgte für die vertragsgemäße Leistungsausführung, war Ansprechpartner bei größeren Mängelbeseitigungsbegehren, mahnte vor Ort die [X.]zahlung ausstehender Rechnungen an und nahm [X.]ecks für die Firma [X.].     entgegen und löste diese ein. Anders als [X.].     , der im Tatzeitraum nie bei den bei der [X.]eingesetzten Arbeitern und nur wenige Male bei den Arbeitern in der [X.]  erschienen und nur im [X.] gelegentlich zur [X.] bei der [X.]vorstellig geworden war, war der Angeklagte [X.]     in den Werken der [X.] und der [X.]regelmäßig – meist wöchentlich, zumindest aber monatlich – präsent. Nur [X.], nicht [X.].     , kannte die einzelnen [X.] der Firma [X.].      und war diesen bekannt.

Die an die Arbeiter der Firma [X.].     gezahlte Vergütung wurde – wie zuvor von der [X.] und dem Einzelunternehmen des Angeklagten – von [X.].     in zu geringem Umfang beim zuständigen Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt gemeldet und im Übrigen „schwarz“ in bar bezahlt. So führte der deswegen rechtskräftig verurteilte [X.].     als formeller Inhaber und Geschäftsführer der Firma [X.].     für die Monate Februar 2003 bis Juni 2004 für die bei den Firmen [X.]und [X.]eingesetzten [X.] jeweils bewusst pflichtwidrig fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 343.204,36 € und für die Monate Juli 2004 bis April 2008 jeweils Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 1.654.641,41 € nicht ab. Auch die Lohnsteuer für die [X.] wurde von [X.].      um die jeweiligen [X.] zu niedrig erklärt. Zur Verschleierung wurden – wie zuvor vom Angeklagten [X.]mit seiner Einzelfirma und der [X.] praktiziert – [X.]einrechnungen über angebliche Subunternehmerleistungen beschafft und in die Buchhaltung eingestellt; diese legte [X.].      dem Finanzamt zur Minderung der Umsatzsteuerpflicht im Rahmen der [X.] für die Jahre 2003 und 2004 vor. In gleicher Weise meldete [X.].     in dem Glauben, zur Entrichtung von [X.]iträgen verpflichtet zu sein, entsprechend unrichtige [X.]uttolöhne an die [X.] (S.     ).

3. a) Während der Angeklagte [X.]sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung von seinem [X.]weigerecht Gebrauch gemacht hat, hat sich der Angeklagte [X.]nach anfänglichem [X.]weigen in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen und eine Stundenlohnabrede mit der Firma [X.].    sowie eine Kenntnis vom Umgang der Firma [X.].     mit Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern bestritten. Mit [X.].      habe er wenig Kontakt gehabt; [X.]sei hin und wieder bei der [X.] gewesen, auch mit ihm habe er aber kaum ein Wort gesprochen. Dieser Einlassung zur Rolle des Angeklagten [X.]     hat das [X.] wegen Widersprüchen zu den Angaben [X.]     im Ermittlungsverfahren, wonach der Angeklagte [X.]  der maßgebliche Ansprechpartner auf Seiten der Firma [X.].     – auch beim Aushandeln von Verträgen – gewesen sei, keinen Glauben geschenkt.

Der Angeklagte [X.].     hat sich ebenfalls nach anfänglichem [X.]weigen in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen und bestritten, von der unrichtigen Meldung von [X.] gegenüber den Sozialversicherungsträgern, der S.      und dem Finanzamt durch die Verantwortlichen der Firma [X.].      gewusst und dies unterstützt zu haben.

b) Hinsichtlich des Angeklagten [X.]hat sich das [X.] aufgrund der durchgeführten [X.]weisaufnahme keine Überzeugung davon zu bilden vermocht, dass dieser zur Tatzeit faktischer Geschäftsführer der Firma [X.].      und damit für das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen und etwa anfallenden [X.]iträgen zur S.      sowie die Abgabe von Steuererklärungen für die Firma [X.].     verantwortlich war. Zur [X.]gründung hat es ausgeführt, das interne Verhältnis des Angeklagten [X.]und des bereits wegen der verfahrensgegenständlichen Vorgänge rechtskräftig Verurteilten [X.].       sei nicht abschließend aufzuklären gewesen, nachdem der Angeklagte sich nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen und der Zeuge [X.].      von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht habe. Insbesondere sei nicht sicher feststellbar gewesen, dass der Angeklagte [X.] die Firma [X.].     geleitet, Arbeiter eingestellt und entlassen sowie Aufträge nebst Preisen mit der [X.]und der [X.]ausgehandelt habe. Hinsichtlich der dem Angeklagten [X.] zudem zur Last gelegten [X.]trugstaten zu Lasten der [X.]sei zudem nicht feststellbar, dass die Firma [X.].      in der fraglichen [X.] überhaupt eine entsprechende [X.]itragspflicht getroffen habe. Soweit dem Angeklagten [X.] die Hinterziehung von Umsatzsteuer in den [X.] 2003 und 2004 durch unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuern aus [X.] vorgeworfen werde, habe diesem ungeachtet des Umstands, dass dessen Unternehmerstellung schon nicht habe festgestellt werden können, eine Mitwirkung an den Hinterziehungstaten des [X.].      nicht nachgewiesen werden können. [X.]ließlich sei [X.]auch vom Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung freizusprechen gewesen, weil nicht verlässlich feststellbar sei, dass er tatsächlicher Inhaber der Firma [X.].      gewesen sei und damit eine Erklärungspflicht bezüglich der für die Arbeiter der Firma [X.].      abzuführenden Lohnsteuer innegehabt habe. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten stelle auch keine vorsätzliche Förderung der von [X.].     begangenen Taten dar.

Mit Blick auf den Angeklagten [X.]habe die [X.]weisaufnahme keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erbracht, dass es sich bei den Vertragsverhältnissen zwischen der Firma [X.].     und den Unternehmen des Angeklagten [X.]um unerlaubte [X.] im Sinne des [X.]es gehandelt habe und nicht um Werkverträge. Da den Angeklagten [X.]damit nach dem [X.] keine Pflichten als Arbeitgeber getroffen hätten und auch sonst kein strafbares Verhalten feststellbar sei, sei auch dieser freizusprechen.

Auch der Angeklagte [X.].     sei aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil nicht mit der notwendigen Gewissheit festzustellen sei, dass die Arbeiten der [X.] der Firma [X.].     auf Stundenlohnbasis vergütet worden seien und der Angeklagte insoweit entsprechende Umrechnungen vorgenommen und damit das Verhalten der Verantwortlichen der Firma [X.].     unterstützt habe.

II.

1. Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten [X.]

a) Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten [X.] ist als auf den Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (Fälle 1. bis 63. der Anklageschrift) beschränkt anzusehen.

Zwar hat die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung keine ausdrückliche [X.]schränkung ihres Rechtsmittels erklärt und beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben. Dieser umfassende Revisionsantrag steht jedoch mit dem übrigen Inhalt der [X.] nicht in Einklang (vgl. zur Auslegung einer Revision der Staatsanwaltschaft: [X.], Urteil vom 6. November 2019 – 2 StR 87/19 Rn. 12 f.). Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Revisionsbegründung nur gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB). Denn die Revisionsbegründung setzt sich ausschließlich mit der für die Strafbarkeit nach § 266a StGB relevanten Frage der (faktischen) Arbeitgeberstellung des Angeklagten auseinander und in keiner Weise mit dem Freispruch von den Vorwürfen der Steuerhinterziehung und des [X.]trugs beziehungsweise einer [X.]ihilfe hierzu. Eine diesbezügliche [X.]gründung wäre bei einem entsprechenden Angriffswillen der Staatsanwaltschaft schon deshalb zu erwarten gewesen, weil die Strafbarkeit wegen [X.]trugs und wegen Steuerhinterziehung durch [X.] (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) – solches und nicht etwa ein Unterlassen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] steht nach der Anklage im Raum – nicht von der Frage der Arbeitgeberstellung des Angeklagten abhängig ist, sondern von einem (mittäterschaftlichen) Tatbeitrag des Angeklagten. Hinsichtlich des Freispruchs von den Vorwürfen des [X.]trugs und der Umsatzsteuerhinterziehung kommt hinzu, dass das landgerichtliche Urteil den diesbezüglichen Freispruch auf weitere Erwägungen stützt, zu denen sich die Revisionsbegründung in keiner Weise verhält. Gegen einen Angriffswillen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Freispruchs des Angeklagten vom Vorwurf des [X.]trugs spricht darüber hinaus, dass diese selbst beantragt hatte, den Angeklagten [X.]insoweit freizusprechen (UA S. 94).

b) Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt – soweit es reicht und soweit nicht in den Fällen 1. bis 30. der Anklageschrift wegen eingetretener Strafverfolgungsverjährung eine Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO geboten ist – zur Aufhebung des Urteils bezüglich des Angeklagten [X.] , weil es nicht von einer rechtsfehlerfreien [X.]weiswürdigung getragen wird.

aa) Das Verfahren ist hinsichtlich der Fälle 1. bis 30. der Anklageschrift betreffend den Angeklagten [X.] nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil hinsichtlich dieser Taten Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist und damit ein Verfahrenshindernis besteht.

Nach der mittlerweile geänderten Rechtsprechung des [X.] zum Verjährungsbeginn bei Taten nach § 266a Abs. 1 (und 2 Nr. 2) StGB beginnt die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist bereits mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 13. November 2019 und vom 1. September 2020 – 1 StR 58/19 Rn. 11 ff.). Sie war damit in den die Monate Februar 2003 bis Juli 2005 betreffenden verfahrensgegenständlichen Fällen 1. bis 30. der Anklageschrift bereits vor der ersten Unterbrechungsmaßnahme – dem Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse vom 27. Juli 2010, die sich indes nur auf den Tatzeitraum ab August 2005 bezogen und daher den Lauf der Verjährung hinsichtlich der Tat im Fall Ziffer 30. der Anklage (Monat Juli 2005) von vornherein nicht unterbrechen konnten – abgelaufen.

bb) Das gegen den Freispruch des Angeklagten [X.] gerichtete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat im Übrigen Erfolg.

[X.] [X.] vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (Fälle 31. bis 63. der Anklageschrift) hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das [X.] das Fehlen einer faktischen Geschäftsführerstellung des Angeklagten in der Firma [X.].     und damit seiner Arbeitgebereigenschaft im Sinne des § 266a StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet hat. Es fehlt insoweit nicht nur an einer lückenlosen und widerspruchsfreien [X.]weiswürdigung des [X.]s zu der Frage, ob der Angeklagte [X.] Leitungsaufgaben in dem Unternehmen übernommen hat, aufgrund derer er als faktischer Geschäftsführer der Firma [X.].      und damit auch als Arbeitgeber anzusehen ist; das [X.] hat insoweit auch überzogene Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt und seine Zweifel an der faktischen Geschäftsführerstellung des Angeklagten [X.] in der Firma [X.].       nicht tragfähig begründet.

(1) Die [X.]weiswürdigung ist allerdings Sache des Tatgerichts. Trifft dieses aufgrund der in der Hauptverhandlung angefallenen Erkenntnisse Feststellungen oder kann es wegen verbleibender Zweifel keine Feststellungen treffen, so ist dies durch das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 9. Januar 2020 – 3 [X.] Rn. 19 mwN und vom 11. Januar 2005 – 1 [X.] Rn. 7). Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die [X.]weiswürdigung lückenhaft ist oder wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 9. Januar 2020 – 3 [X.] Rn. 19; vom 11. Oktober 2016 – 5 [X.] Rn. 8 mwN; vom 7. November 2012 – 5 [X.] Rn. 10; vom 27. April 2010 – 1 [X.] Rn. 18 mwN; vom 11. Januar 2005 – 1 [X.] Rn. 8 und vom 17. November 1983 – 4 [X.]; [X.]schluss vom 31. Mai 2016 – 3 [X.] Rn. 11).

(2) Hieran gemessen erweist sich die dem Freispruch des Angeklagten [X.]  zugrundeliegende [X.]weiswürdigung zum Vorliegen einer faktischen Arbeitgeberstellung als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Das [X.] hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass eine faktische Geschäftsführer- beziehungsweise Arbeitgeberstellung im Sinne des § 266a StGB vorliegt, wenn die betreffende Person faktisch die Leitung des Unternehmens übernommen und die rechtsgeschäftlichen Handlungen des Unternehmens maßgeblich – auch für Außenstehende erkennbar – bestimmt hat, ohne formal zum Geschäftsführer bestellt oder formaler [X.]triebsinhaber zu sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]schluss vom 16. Januar 2019 – 5 StR 249/18 Rn. 25; Urteile vom 10. Mai 2000 – 3 [X.] Rn. 11; vom 8. November 1989 – 3 StR 249/89 Rn. 5 mwN und vom 21. März 1988 – [X.], [X.]Z 104, 44, 48). Im Rahmen seiner [X.]weiswürdigung hat es sodann eine Vielzahl von – rechtsfehlerfrei festgestellten – Indizien benannt, die für eine faktische Geschäftsführer- bzw. Arbeitgeberstellung des Angeklagten [X.] sprechen, ohne diese indes für seine Überzeugungsbildung ausreichen zu lassen, weil es Geschäftsführungsmaßnahmen des Angeklagten in Form von Personalentscheidungen (Anstellung und Entlassung von Personal) sowie von verantwortlichem Aushandeln und Abschluss von Verträgen nicht als belegt ansah. Dabei hat das [X.] allerdings die über den Vernehmungsbeamten eingeführten Angaben [X.].    s in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren in maßgeblichen Punkten mit rechtsfehlerhafter [X.]gründung nicht in seine [X.]weiswürdigung eingestellt.

(2.1) Das [X.] hat bei der Würdigung der über den Zeugen [X.]eingeführten Angaben des bereits rechtskräftig Verurteilten [X.].     in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt und diese daher nur mit erheblichen Einschränkungen in die Gesamtwürdigung eingestellt. Die Annahme des [X.]s, es könne seine Überzeugung wegen der fehlenden Konfrontationsmöglichkeit des Angeklagten nicht auf die damaligen Angaben [X.].      s stützen, wonach [X.]für die [X.]schaffung und Abwicklung von Aufträgen sowie das Aushandeln und den Abschluss von Verträgen verantwortlich gewesen sei, weil diese Angaben in der Hauptverhandlung von niemandem bestätigt worden seien, ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.

(2.1.1) Insbesondere hat das [X.] bei der [X.]urteilung der Verwertbarkeit der Aussage des Zeugen [X.] zu den Angaben [X.].     s in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren bereits überzogene Anforderungen gestellt, weil es angenommen hat, dass es seine Überzeugung nur auf diejenigen Angaben stützen könne, die durch weitere [X.]weismittel konkret bestätigt wurden. Zutreffend hat das [X.] insoweit zwar zugrunde gelegt, dass eine ohne Konfrontationsmöglichkeit des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführte belastende Zeugenaussage besonders sorgfältig und kritisch zu würdigen ist und dass regelmäßig weitere [X.]weismittel hinzutreten müssen, die diese Aussage bestätigen, wenn hierauf die gerichtliche Überzeugung gestützt werden soll (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 22. Juni 2005 – 2 StR 4/05 mwN und vom 4. April 2007 – 4 [X.] Rn. 16; [X.], Urteile vom 19. Juli 2012 – 26171/07 Rz. 42, 45 mwN und vom 26. Juli 2018 – 59549/12 Rn. 58 ff.). Es hat aber übersehen, dass eine belastende Aussage bei fehlender Konfrontationsmöglichkeit des Angeklagten nicht in allen Einzelheiten durch andere [X.]weismittel bestätigt sein muss, damit das Tatgericht seine Überzeugung auf sie stützen kann (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 22. Juni 2005 – 2 StR 4/05 mwN und vom 4. April 2007 – 4 [X.] Rn. 16 f.). Auch hat es nicht beachtet, dass die Anforderungen an die [X.]weisführung in einem solchen Fall davon abhängig sind, ob die Einschränkung des Konfrontationsrechts der Justiz zuzurechnen ist (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 29. November 2006 – 1 [X.] Rn. 17 f. mwN und vom 17. März 2010 – 2 [X.] Rn. 16 f.; Urteil vom 4. Mai 2017 – 3 [X.] Rn. 17 ff. mwN).

Dies war vorliegend nicht der Fall, weil die Vernehmung des Zeugen [X.].      und damit auch eine [X.]fragung durch den Angeklagten und die Verteidigung nur deshalb ausgeschlossen war, weil sich der Zeuge auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO berufen hat. Die fehlende Konfrontationsmöglichkeit des Angeklagten war auch nicht etwa deshalb der Justiz zuzurechnen, weil erst die Abtrennung des Verfahrens zu der Zeugenstellung des [X.].      geführt hat. Denn auch ohne die Verfahrenstrennung hätte es [X.].      freigestanden, sich nicht zur Sache einzulassen, und hätte sich dieser wegen seines [X.]weigerechts (§ 243 Abs. 5 Satz 1 StPO) einer [X.]fragung durch den Angeklagten oder dessen Verteidiger nicht stellen müssen.

Das [X.] hätte mithin nicht nur einzelne, durch andere [X.]weise gestützte Details der Angaben [X.].     s in seine [X.]weiswürdigung einstellen, sondern umfassend prüfen müssen, ob und inwieweit die Darstellung [X.].     s in Anbetracht der weiteren [X.]weismittel und sonstigen Indizien über die auch durch andere [X.]weismittel konkret bestätigten [X.] hinaus glaubhaft ist, so dass diese auch insoweit in die Gesamtwürdigung hätte Eingang finden müssen. Dabei hätte das [X.] insbesondere auch die Aussage des Zeugen Ja.      ([X.]) in den Blick nehmen müssen, wonach der Angeklagte [X.]der maßgebliche Ansprechpartner in der Firma [X.].      und – für ihn – mit der Firma [X.].      identisch gewesen sei. Auch die damit übereinstimmende Aussage des bei der [X.]langjährig beschäftigten Zeugen [X.].    , wonach die Firma [X.].      aus seiner Sicht mit dem Angeklagten [X.]  „identisch“ gewesen sei ([X.]), wäre in die hier vorzunehmende Gesamtbetrachtung einzustellen gewesen, nachdem das [X.] diese – dies ergibt sich zumindest aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – ebenfalls als glaubhaft erachtet hatte. Gleichermaßen wäre bei der Gesamtwürdigung der Angaben [X.].     s in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren zu berücksichtigen gewesen, dass [X.].     auch ausweislich der Aussage der Zeugin [X.].     über keinerlei Kenntnisse im kaufmännischen [X.]reich verfügte (vgl. [X.]), was Preisverhandlungen durch diesen unwahrscheinlich gemacht und daher für die Darstellung [X.].     s bezüglich der Rolle des Angeklagten [X.] gesprochen hätte. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Firma [X.].      die Vertragsbeziehungen der [X.], in der [X.]   eine leitende Funktion innehatte und die ihrerseits die zuvor von dessen Einzelunternehmen erbrachten Arbeiten bei der [X.] und der [X.]nahtlos und mit unverändertem Geschäftsmodell fortgeführt hatte, vollständig übernommen hat, sowie dafür, dass nach den im Übrigen getroffenen Feststellungen allein der Angeklagte [X.] regelmäßig in den Unternehmen präsent und den [X.]n bekannt war und er nicht nur maßgeblich in die Vertragsverhandlungen mit den Verantwortlichen der [X.]und der [X.]eingebunden war, sondern sich in den schriftlichen Vertragstexten auch [X.]zugnahmen auf Absprachen mit ihm befinden.

(2.1.2) Soweit das [X.] im Übrigen im Rahmen der Würdigung der Angaben [X.].      s ausführt, die Angaben des Angeklagten [X.]     im Ermittlungsverfahren seien nicht hinreichend verlässlich, um die Darstellung [X.].     s zur Rolle des Angeklagten [X.]zu stützen ([X.]), steht dies im Widerspruch dazu, dass es eben diese Angaben des Angeklagten [X.]     , wonach dieser die Vertragsverhandlungen mit [X.]     geführt habe, [X.].     sei hierzu überhaupt nicht in der Lage gewesen, zuvor für glaubhaft befunden hat (vgl. [X.] f., 71). Ähnliche Widersprüche sind auch bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen L.    und [X.]    , die diese im Ermittlungsverfahren über ihre Anstellung durch [X.] gemacht haben, festzustellen (vgl. [X.] ff.), die das [X.] einerseits als glaubhaft gewürdigt, andererseits aber seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat.

(2.2) [X.]i der Würdigung der Angaben [X.].      s wäre zudem in den Blick zu nehmen gewesen, ob vermeintliche Unstimmigkeiten in einzelnen Details damit zu erklären sein könnten, dass der geschäftlich unerfahrene [X.].      in die Geschäftsführung und die Finanzen überhaupt nicht hinreichend eingebunden war, um diese verstehen und schlüssige Erklärungen geben zu können.

(2.3) Da schon die Würdigung der Aussage des Zeugen [X.]  zu den Angaben [X.].    s rechtsfehlerhaft ist, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob das [X.] auch den Inhalt des [X.]reibens [X.].    s vom 4. Dezember 2011, das dieser aus freien Stücken unaufgefordert in dem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren an die dortige Strafkammer übersandt hatte, nicht in seine [X.]weiswürdigung eingestellt hat, soweit sich hieraus ergibt, dass [X.].    trotz eigener [X.]denken vom Angeklagten und dessen früherer Ehefrau, der [X.]wester [X.].     s, zur Gründung eines Einzelunternehmens mit dem Geschäftsgegenstand der [X.]ei (der Firma [X.].     ) veranlasst worden sein will. Offen bleiben kann damit auch, ob das [X.]reiben gemäß § 252 StPO verwertbar war, obwohl sich [X.].      auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, aber der Verwertung seiner Angaben im Ermittlungsverfahren zugestimmt hatte. Auch der mit Blick auf die [X.]sonderheiten des [X.] kaum überzeugenden Annahme des [X.]s, der Inhalt des [X.]reibens könne, soweit für den Angeklagten nachteilig und nicht konkret durch andere [X.]weismittel bestätigt, wegen des Konfrontationsrechts des Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3d) [X.] – also des Rechts, Fragen an [X.]lastungszeugen zu stellen – der Überzeugungsbildung nicht zugrunde gelegt werden, kommt keine [X.]deutung mehr zu.

(2.4) Ebenso wenig kommt es noch maßgeblich darauf an, dass das [X.] auch überzogene Anforderungen an die eigene Überzeugungsbildung gestellt und das Verbleiben von [X.], auf die es den Freispruch gestützt hat, nicht tragfähig begründet hat. Zutreffend hat insoweit die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass das Tatgericht bei der Überzeugungsbildung Zweifeln keinen Raum geben darf, die lediglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (vgl. [X.], Urteile vom 24. Januar 1989 – 1 [X.], [X.]R StPO § 261 [X.]weiswürdigung 5; vom 29. April 1998 – 2 StR 65/98 Rn. 11 mwN und vom 29. September 2016 – 4 [X.] Rn. 12 mwN). Eine Verurteilung hindernde Restzweifel lassen sich bei einem den Tatvorwurf im Übrigen bestätigenden [X.]weisergebnis auch nicht allein damit begründen, dass eines der [X.]weismittel – hier der Zeuge [X.]  zu den Angaben [X.].    s in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren – nicht als hinreichend ergiebig erachtet wird.

cc) Die Sache bedarf deshalb, soweit es die Frage der Strafbarkeit des Angeklagten [X.]wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in den weiter verfahrensgegenständlichen Fällen betrifft, neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung des Freispruchs führt zur Aufhebung der diesbezüglichen Feststellungen, weil sie der Angeklagte nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte.

dd) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat zudem auf Folgendes hin:

(1) Das neue Tatgericht wird, sofern es sich eine Überzeugung von der Tatbegehung des Angeklagten [X.] gemäß der Anklageschrift (Fälle 31. bis 63.) zu bilden vermag, gegebenenfalls bei der Feststellung der Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsabgaben zu bedenken haben, dass, soweit Arbeitnehmer namentlich bekannt sind, deren konkrete [X.]steuerungsgrundlagen zugrunde zu legen sind; nur soweit dies nicht der Fall ist, ist eine [X.]ätzung zulässig (vgl. [X.], [X.]schluss vom 24. September 2019 – 1 [X.] Rn 37 ff.).

(2) Für den Tatzeitraum Ende Januar bis August 2006 wird mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit des Angeklagten [X.]hinsichtlich der Frage, ob diesem eine faktische Arbeitgeberstellung zukam, zu berücksichtigen sein, dass sich dieser in der fraglichen [X.] in Untersuchungshaft befand, wodurch seine Handlungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt gewesen sein dürften.

(3) Sollte es aufgrund der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten [X.] kommen, wäre mit Blick auf die Dauer des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von neun Monaten eingetreten ist; für diese wäre gegebenenfalls die Anordnung zu treffen, dass ein Teil der Strafe als vollstreckt gilt.

2. Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten [X.]

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg, weil der Freispruch des Angeklagten [X.]     keinen durchgreifenden revisionsrechtlichen [X.]denken begegnet. Das [X.] hat das Vorliegen eines [X.] zwischen der Firma [X.].      einerseits und der [X.] bzw. der [X.] andererseits rechtsfehlerfrei verneint und auch sonst ohne Rechtsfehler kein strafbares Verhalten des Angeklagten festgestellt.

a) Dem Tatgericht kommt bei der Würdigung von Vertragserklärungen ein weiter [X.]urteilungsspielraum zu. Lässt eine Auslegung Verstöße gegen Denk- und Sprachgesetze oder gegen das Gebot umfassender [X.]rücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht erkennen, so muss sie vom Revisionsgericht als rechtsfehlerfrei hingenommen werden (vgl. [X.], Urteile vom 22. Januar 2020 – 5 [X.] Rn. 28 und vom 2. April 2015 – 3 StR 197/14 Rn. 13).

b) Ein Rechtsfehler im vorgenannten Sinne liegt hinsichtlich des Freispruchs des Angeklagten [X.]nicht vor. Auch wenn die Einordnung der Vertragsbeziehungen zwischen der Firma [X.].    und der [X.] beziehungsweise der [X.]als [X.] möglicherweise naheliegender gewesen wäre als die Annahme werkvertraglicher [X.]ziehungen, stellt es sich nicht als rechtsfehlerhaft dar, dass das [X.] unter Würdigung der hierzu getroffenen Feststellungen nicht von [X.] im Sinne des [X.]es ausgegangen ist. Denn die Einordnung der Vertragsbeziehungen als Werkverträge ist ohne Verstoß gegen die geltenden Auslegungsmethoden möglich.

3. Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten [X.].

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten [X.].     hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Freispruch dieses Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand, weil die Annahme des [X.]s, eine Unterstützung der Verantwortlichen der Firma [X.].      bei der Verschleierung der wahren Vertragsverhältnisse zwecks Ermöglichung der [X.] durch den Angeklagten sei nicht feststellbar, keinen durchgreifenden revisionsrechtlichen [X.]denken begegnet.

Raum     

      

Jäger     

      

Hohoff

      

Leplow     

      

Pernice     

      

Meta

1 StR 33/19

14.10.2020

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 14. Oktober 2020, Az: 1 StR 33/19, Beschluss

§ 266a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.10.2020, Az. 1 StR 33/19 (REWIS RS 2020, 1518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1518


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 33/19

Bundesgerichtshof, 1 StR 33/19, 14.10.2020.


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