Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2009, Az. VI ZR 268/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3582

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 268/08 vom 12. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf die Frage, ob die Bindungswirkung in entsprechender Anwendung des § 118 [X.] auch für einen Vergleich und einen auf einem Vergleich beruhenden [X.] anzunehmen ist, kommt es im Streitfall nicht an, weil die zivilrechtliche Frage, ob zwischen der Schädigung und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht, von der Bindungswirkung des § 118 [X.] nicht umfasst wird (allgemeine Meinung vgl. Wannagat/Eichenhofer [X.] 3. Lieferung März 2001, [X.]. § 118 [X.] Rn. 5 m.w.N.; [X.] in [X.]/Noftz [X.] Lieferung 2/08, § 118 Rn. 5; [X.] Kommentar/Kater, 33. Ergänzungslieferung 2001, § 118 [X.] Rn. 6 ff.; [X.]/[X.], [X.], 25. Aufl. 30. Kap. Rn. 127). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 37.460,09 • [X.] [X.] [X.] [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.07.2007 - 2 O 973/04 - [X.], Entscheidung vom 23.09.2008 - 9 U 146/07 -

Meta

VI ZR 268/08

12.05.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2009, Az. VI ZR 268/08 (REWIS RS 2009, 3582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3582

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