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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:130618B2STR114.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 114/18
vom
13. Juni
2018
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schweren Raubes
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerde-führers
und des [X.]
zu Ziffer
3. auf
dessen Antrag
am
13.
Juni 2018 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3.
November 2017, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere
allgemeine
[X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich began-genen
besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich un-begründet
(§
349 Abs.
2 [X.]).
1. [X.] bleiben aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen ohne Erfolg.
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2. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung hingegen nicht stand, weil das [X.] eine mögliche Strafrahmenmilderung nach §
46b StGB nicht erwogen hat, obwohl nach den Urteilsfeststellungen hierzu Anlass be-stand.
a) Hiernach ist erst durch die Aussage des Angeklagten
anlässlich der Verkündung des gegen ihn gerichteten Haftbefehls der Mitangeklagte J.
als weiterer Tatverdächtiger der [X.] ermittelt worden; zugleich konnte der ursprüngliche Tatverdacht gegen eine weitere Person entkräftet werden.
b) Aufgrund dieser Feststellungen liegt es nahe, dass durch die Offenba-rungen des Angeklagten eine wesentliche Aufklärungshilfe geleistet wurde; ins-besondere ist die Tat des besonders schweren Raubes, wegen derer auch der Angeklagte J.
verurteilt worden ist, vom Straftatenkatalog des §
100a
Abs.
2 [X.] erfasst (vgl. Nr.
1 Buchst.
k). Die [X.] hätte sich deshalb mit einer Strafmilderung gemäß §
46b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StGB befassen müs-sen, die in ihrem pflichtgemäßen Ermessen stand (vgl. §
46b Abs.
2 StGB).
c) Es ist nicht auszuschließen, dass sich der §
46b StGB betreffende Er-örterungsmangel bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe zum Nach-teil des
Angeklagten ausgewirkt hat (§
337 Abs.
2 [X.]). Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§
353 Abs.
2 [X.]). Die neu zur Entscheidung
berufene [X.] ist allerdings nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den bereits bestehenden nicht widersprechen.
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4. Da sich die Strafsache nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist die Zuständigkeit der [X.] nicht mehr gegeben.
Schäfer Appl Zeng
Grube Schmidt
8
Meta
13.06.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2018, Az. 2 StR 114/18 (REWIS RS 2018, 7878)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7878
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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