Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2015, Az. 3 StR 612/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14624

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 612/14
vom
3. März 2015
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.
4.

wegen Verabredung zum besonders schweren Raub
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 3. März
2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. März 2014
aufgehoben,

a) soweit es die Angeklagten H.

und S.

betrifft, in den Aussprüchen über

-

die Einzelstrafen in den Fällen [X.] 1. und 3. der [X.] und die Gesamtstrafe,

-

die [X.],

b) soweit es den Angeklagten Sch.

betrifft, in den [X.] über die Einzelstrafen in den Fällen [X.] 2. und 3. der Ur-teilsgründe und über die Gesamtstrafe,

c) soweit es den Angeklagten Ha.

betrifft, im Strafausspruch;

die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben [X.].

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwie-sen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

-
3
-
Gründe:

Das [X.] hat verurteilt

-
den Angeklagten H.

wegen besonders schweren Raubes (Fall [X.] 2. der Urteilsgründe), wegen Verabredung zur besonders schweren räuberischen Erpressung (Fall [X.] 1. der Urteilsgründe) und wegen Verabredung zum beson-ders schweren Raub in Tateinheit mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaf-fe (Fall [X.] 3. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren,

-
den Angeklagten S.

wegen besonders schweren Raubes in Tatein-heit mit Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe (Fall [X.] 2. der Urteilsgründe), wegen Verabredung zur besonders schweren räuberischen [X.] mit Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaf-fe (Fall [X.] 1. der Urteilsgründe) und wegen Verabredung zum besonders schwe-ren Raub in Tateinheit mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe (Fall [X.] 3. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten,

-
den Angeklagten Sch.

wegen besonders schweren Raubes (Fall [X.] 2. der Urteilsgründe), wegen Verabredung zum besonders schweren Raub in [X.] mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe (Fall [X.] 3. der [X.]) und wegen Besitz eines Schlagrings (Fall [X.] 4. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten,

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-
den Angeklagten Ha.

wegen Verabredung zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Besitz von Munition (Fall [X.] 3. der Urteilsgründe) zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Weiter hat es angeordnet die Unterbringung

-
des Angeklagten H.

in der Sicherungsverwahrung,

-
des Angeklagten S.

in der Sicherungsverwahrung und in einer Ent-ziehungsanstalt,

-
des Angeklagten Sch.

in einer Entziehungsanstalt.

Die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben
die aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolge; im Übrigen sind sie aus den Gründen der [X.] des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die im Falle [X.] 1. der Urteilsgründe gegen die Angeklagten H.

und S.

sowie die im Falle [X.] 3. der Urteilsgründe gegen alle Angeklagten aus-gesprochenen (Einzel-) Strafen wegen Verabredung zur besonders schweren räuberischen Erpressung bzw. zum besonders schweren Raub (§ 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 30 Abs. 2 StGB) haben keinen Bestand.

Das [X.] hat jeweils den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB -
beim Angeklagten H.

im Falle [X.] 1. zudem gemäß § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB -
gemildert.
Von der An-nahme minder
schwerer Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB hat es jeweils mit der 2
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Begründung abgesehen, das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weiche nicht in einem Ausmaß vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, das die Anwen-dung des [X.] geboten erscheinen lasse. Beim Angeklag-ten H.

gelte dies im Falle [X.] 1. auch unter Berücksichtigung des vertypten [X.]es der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 StGB.

Dagegen ist für sich gesehen nichts zu erinnern. Indes hat das [X.] rechtsfehlerhaft von der danach gebotenen weiteren Prüfung abgesehen, ob minder schwere Fälle unter zusätzlicher Heranziehung des vertypten Milde-rungsgrundes des § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommen.

Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist -
wie hier gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB -
auch ein gesetzlich vertypter [X.] gegeben, so ist bei der [X.] zwar zunächst im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf die allgemeinen [X.] abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines minder schweren Falles zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milde-rungsgrund verwirklichenden Umstände
noch für eine (weitere) Strafrahmen-milderung nach § 49 StGB zur Verfügung. [X.] nach Abwägung aller all-gemeinen [X.] jedoch -
wie das [X.] hier für sich gesehen rechtsfehlerfrei angenommen hat -
ein minder schwerer Fall aus, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten [X.] verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den allein wegen des gesetzlich vertypten [X.]s herabgesetzten Regelstraf-6
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rahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 5. August 2014 -
3 [X.]; vom 22. Januar 2015 -
3 [X.]).

Dies hat das [X.] nicht bedacht. Auf dem Rechtsfehler kann die Bemessung der genannten Einzelstrafen beruhen. Dies gilt auch für die im Fal-le [X.] 1. der Urteilsgründe gegen den Angeklagten H.

ausgesprochene [X.], denn es ist nicht
von vornherein ausgeschlossen, dass das [X.], hätte es seiner Abwägung den vertypten [X.] des § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB mitberücksichtigt, schon ohne Verbrauch des weiteren vertypten [X.]es zu einem minder schweren Fall gelangt wäre.

2. [X.] der genannten Einzelstrafen führt bei allen Angeklagten zur Aufhebung des Urteils auch im [X.]. Weiter führt er bei
den Angeklagten H.

und S.

zur Aufhebung der [X.], denn das [X.] konnte die Anordnung der Unterbringung dieser Ange-klagten in der Sicherungsverwahrung in formeller Hinsicht ausschließlich auf deren Verurteilung wegen der verfahrensgegenständlichen Taten stützen (§ 66 Abs. 2 StGB). Die nach dieser Vorschrift erforderliche
Ermessensentscheidung bewirkt beim Angeklagten S.

eine derart enge Verknüpfung mit der dane-ben angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), dass auch deren Aufhebung geboten ist.

Die jeweils zugehörigen Feststellungen werden dagegen von dem Ab-wägungsfehler nicht berührt und können aufrechterhalten bleiben.

3. Darüber hinaus hat auch die gegen den Angeklagten Sch.

im Falle [X.] 2. der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelstrafe keinen Bestand.

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Das [X.] hat
bei der Bemessung dieser Einzelstrafe zu Lasten des Angeklagten Sch.

berücksichtigt, er habe neben der Qualifikation des §
250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch die der [X.] verwirklicht. Die Bewertung des [X.], der Angeklagte Sch.

habe sich bereits bei dieser Tat "konklu-dent"
der von den Angeklagten H.

und S.

sowie dem früheren Mitange-klagten M.

zur Begehung von Raub oder Diebstahl gebildeten Bande ange-schlossen (§ 250 Abs. 1 [X.] StGB), findet indes weder in den Feststellungen noch im mitgeteilten Beweisergebnis eine tragfähige Stütze. Das [X.] stellt allein darauf ab, dass der auf der Suche nach Geldquellen befindliche An-geklagte Sch.

von deren Zusammenschluss und von deren krimineller [X.] wusste. Dies belegt indes nicht einen von vornherein bestehenden Vorsatz des Angeklagten, über den konkreten Einzelfall hinaus auch künftig mit diesen Straftaten zu begehen. So zog man den Angeklagten Sch.

zunächst ersichtlich nur deshalb zu, weil er als Angestellter des zu überfallenden Ver-brauchermarktes bei der Tatausführung behilflich sein konnte. Erst für die [X.] nach diesem Überfall ist festgestellt, dass der Angeklagte Sch.

mit den ande-ren Beteiligten "in Kontakt"
blieb, weil es "galt, neue Geldquellen aufzutun".

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Die bislang zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen sind frei von [X.] und können aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls ergänzende, die Annahme einer Bandenmitgliedschaft des [X.] bereits bei dieser Tat tragende Feststellungen zu treffen haben.

[X.]Mayer

Gericke Spaniol
13

Meta

3 StR 612/14

03.03.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2015, Az. 3 StR 612/14 (REWIS RS 2015, 14624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14624

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