Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 13.02.2017, Az. 2 BvR 321/17

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2017, 15767

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Zwangsvollstreckung eines Räumungsurteils bei drohender Gesundheitsgefahr für Vollstreckungsschuldner


Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 18. November 2016 - 25 C 364/16 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von drei Monaten, ausgesetzt.

Gründe

1

Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen [X.] anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des [X.] muss das [X.] die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 76, 253 <255>).

3

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre der Räumungstitel in der Zwischenzeit vollstreckt worden. Dadurch könnten möglicherweise nicht rückgängig zu machende schwerwiegende Folgen für die Gesundheit des Beschwerdeführers eintreten. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so verzögert sich die Räumung um wenige Monate.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 321/17

13.02.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Bremen, 7. Februar 2017, Az: 246 M 460264/17, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 13.02.2017, Az. 2 BvR 321/17 (REWIS RS 2017, 15767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15767

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 1507/22

2 BvR 661/22

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