Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2010, Az. IX ZR 15/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3088

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 15/10 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 23. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen. Der Streitwert wird auf 38.467 • festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, so-weit das [X.] die Klage als unschlüssig erachtet. 2 a) Das Berufungsgericht hat im Blick auf einen Schadensersatzanspruch wegen einer versäumten Vermietung der Wohnung 165 das Vorbringen der Klägerin zu etwaigen Mietinteressenten ersichtlich zur Kenntnis genommen, aber als unerheblich erachtet, weil die Klägerin zur Bonität dieser Interessenten nicht vorgetragen habe. Es kann dahinstehen, ob hier aus Art. 103 Abs. 1 GG eine Verpflichtung des Berufungsgerichts folgte, die Klägerin auf die [X.] - 3 - digkeit eines ergänzenden Vortrags hinzuweisen (vgl. [X.] 84, 188 ff.). Auf einem etwaigen Verstoß gegen die Hinweispflicht beruht die angefochtene Ent-scheidung nicht, weil die Klägerin nicht mitteilt, was sie auf einen Hinweis vor-getragen, insbesondere ob und wie sie sich zur Bonität der Mietinteressenten geäußert hätte (vgl. [X.], Urt. v. 3. März 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1268, 1270 m.w.N.; Urt. v. 6. Mai 1999 - [X.] ZR 430/97, NJW 1999, 2113, 2114). b) Soweit ein Schadensersatzanspruch wegen einer unterbliebenen Vermietung der Wohnung 93 im Raum steht, hat das Berufungsgericht die Dar-legungslast der Klägerin zu einer Pflichtwidrigkeit des Beklagten nicht über-spannt. Der Klägerin war ein näherer Sachvortrag durchaus zumutbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte darauf berufen hat, die [X.] sei in besonderem Maße erschwert gewesen, weil er die Wohnung erst nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Eigentümer habe in [X.] nehmen können. 4 c) Im Blick auf die Mietkaution hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zu den von den Mietern verschuldeten Beschädigungen der [X.] zur Kenntnis genommen. Es hat jedoch die Klage insoweit als [X.] erachtet, weil es an einer Abrechnung hinsichtlich der von den [X.] zu verantwortenden Schäden und des für ihre Behebung erforderlichen Aufwands fehle. Dagegen werden von der Beschwerde keine [X.] erhoben. Im Übrigen folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.] 87, 1, 33; [X.], [X.]. v. 21. Februar 2008 - [X.] ZR 62/07, [X.], 328 Rn. 5). 5 - 4 - 2. Bezüglich der Abweisung des auf die Rückzahlung der Verwalterver-gütung gerichteten Anspruchs wird ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts, aber kein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) gerügt. 6 3. Da es mangels Schlüssigkeit der Klage auf die Frage der Verjährung nicht mehr ankommt, kann hierzu von einer weiteren Begründung abgesehen werden. 7 Ganter Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.12.2008 - 6 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2009 - 11 U 9/09 -

Meta

IX ZR 15/10

23.09.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2010, Az. IX ZR 15/10 (REWIS RS 2010, 3088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3088

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 15/10 (Bundesgerichtshof)

Zwangsverwaltung: Schadensersatzanspruch gegen den Zwangsverwalter wegen versäumter Vermietung einer Wohnung


IX ZR 225/07 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 231/06 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 114/07 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 248/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 15/10

11 U 9/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.