Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2012, Az. 1 StR 346/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3692

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 346/12

vom
23. August
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23.
August 2012
beschlos-sen:

1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird zu-rückgewiesen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19.
März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
1.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist-

und
formgerecht begründet worden ist (vgl. [X.]St 1, 44; [X.]R StPO §
44
Verfahrensrüge
3, 7; [X.], Beschluss vom 15. März 2001 -
3 [X.]). In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nach-holung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrens-lagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. 1
-
3
-
[X.]R StPO §
44 Verfahrensrüge
8; Beschluss vom 25.
September 2007
-
1
StR
432/07). Eine solche Ausnahmesituation liegt nicht vor. Insbesondere genügt es hierfür nicht, dass sich für den Angeklagten nunmehr ein bislang am Verfahren nicht beteiligter Rechtsanwalt als Verteidiger gemeldet hat. Denn bei der Revision des Angeklagten handelt es sich unabhängig von der Anzahl der Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begrün-dungsfrist (§
37 Abs.
2 StPO; vgl. [X.]R StPO §
345 Abs.
1 Fristbeginn
4).
2.
Die umfassende Prüfung des angegriffenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
3.
Gründe, die die beantragte Entpflichtung des bisherigen notwendigen Verteidigers rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Nack
Graf
Jäger

Sander
Cirener
2
3

Meta

1 StR 346/12

23.08.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2012, Az. 1 StR 346/12 (REWIS RS 2012, 3692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3692

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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