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PDF anzeigen [X.]/04
vom 20. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. April 2004 beschlossen:
1. Der Nebenklägerin T. wird für den [X.] bewilligt; ihr wird Rechtsanwältin
[X.]aus [X.]beigeordnet (§ 397a Abs. 2, § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). 2. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wegen der Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrügen im Revisionsbegrün-dungsschriftsatz vom 23. Dezember 2003. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2003 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Wiedereinsetzung bemerkt der Senat: Mit der [X.] hatte der Verteidiger des Angeklagten die allge-meine Sachrüge erhoben. Der eigentliche Revisionsbegrün-dungsschriftsatz ist infolge eines nicht vom Angeklagten zu - 3 - vertretenden Versehens in der Kanzlei des Verteidigers ver-spätet bei Gericht eingegangen. Dies begründet ausnahms-weise die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der in diesem Schriftsatz enthaltenen Verfah-rensrügen (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46 Abs. 1, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11). [X.] Kolz
Elf
Graf
Meta
20.04.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. 1 StR 52/04 (REWIS RS 2004, 3612)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3612
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