Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. IX ZB 51/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1483

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[X.] ZB 51/03vom25. September 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] 25. September 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 21. Januar 2003 wird auf [X.] Schuldnerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 255.645,94 DM) festgesetzt.[X.] gemäß § 7 [X.] von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerdeist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat undweder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert(§ 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, denen eventu-ell grundsätzliche Bedeutung zukommt, werden nicht [X.] in jedem Fall lag am 3. April 2001 ein wirksamer Insolvenzantrag vor.- 3 -1. War der von [X.]gestellte Antrag in entsprechender Anwendung von§ 15 HGB wirksam, so konnte er nicht von dem Geschäftsführer [X.], [X.] nicht wirksam bestellt worden war, zurückgenommen werden; [X.] war nicht im Handelsregister eingetragen. Seinen Handlungen kam einentsprechender Rechtsschein nicht zu.2. Hat [X.] als sogenannter faktischer Geschäftsführer einen wirksamenAntrag gestellt (vgl. [X.], 44), so konnte Rechtsanwalt [X.]als ebenfallsfaktischer Geschäftsführer diesen Antrag zwar zurücknehmen, jedoch war erauch befugt, selbst Insolvenzantrag zu stellen. Dasselbe trifft zu, wenn [X.]keinen wirksamen Insolvenzantrag gestellt hatte.3. Einen Insolvenzantrag des Geschäftsführers [X.] sieht das Be-schwerdegericht in dessen Schreiben vom 2. März 2001. Diese [X.] sich ausschließlich auf eine die besonderen Umstände des [X.] richterliche Würdigung. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung stellen sich insoweit nicht. Eine Entscheidung des [X.] istauch nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geboten.[X.] [X.] [X.]

Meta

IX ZB 51/03

25.09.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. IX ZB 51/03 (REWIS RS 2003, 1483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1483

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