Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2006, Az. IX ZB 35/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3718

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[X.][X.]/04 vom 4. Mai 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 4. Mai 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 20. Januar 2004 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 300 • festgesetzt. Gründe: Die nach § 7 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§§ 4 [X.], 574 Abs. 2 ZPO). 1 [X.] als rechtsgrundsätzliche Frage geklärt wis-sen, welche Rückbindung von einer Rechtsmittelentscheidung ausgeht, durch die ein vom Gläubiger gestellter Insolvenzantrag durch das Rechtsmittelgericht zurückgewiesen worden ist. Diese Frage stellt sich hier nicht, weil Gegenstand 2 - 3 - der ersten landgerichtlichen Entscheidung nicht die Insolvenzeröffnung, son-dern die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 [X.] war, über de-ren Anordnung in jeder Lage des Verfahrens erneut entschieden werden kann (vgl. FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 26 Rn. 26). Die Auffassung der Rechtsbe-schwerde, die Entscheidung des [X.] vom 2. Oktober 2002 sei als Ab-weisung des Insolvenzantrags auszulegen, ist unzutreffend. Ein Einschreiten des [X.] zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung wegen der geltend gemachten Verletzung von [X.] der Schuldnerin ist nicht erforderlich. Der von der [X.] als übergangen angeführte Vortrag der Schuldnerin in ihren Schriftsätzen vom 22. November 2003 und 1. Februar 2004 belegt im Gegenteil die Notwendigkeit, etwaige Rechte der Schuldnerin an den umstrittenen [X.] bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag vorläu-fig zu sichern. 3 - 4 - Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (vgl. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 4 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.11.2003 - 4 IN 193/02 - [X.], Entscheidung vom 20.01.2004 - 2 T 549/03 -

Meta

IX ZB 35/04

04.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2006, Az. IX ZB 35/04 (REWIS RS 2006, 3718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3718

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