Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 230/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1285

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKES URTE[X.]L [X.] ZR 230/06 Verkündet am: 7. Oktober 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 18. Juni 2009 dur[X.]h [X.] [X.] und [X.], Dr. S[X.]haffert, [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das [X.]eil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 14. Dezember 2006 unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels der Klägerin-nen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungs-geri[X.]ht die [X.] zur Einwilligung in die vom Berufungsgeri[X.]ht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt hat. [X.]m Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand:Die [X.] sind Übersetzerinnen; die [X.] ist eine Verlagsgruppe. Die Parteien s[X.]hlossen am 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 einen Vertrag, mit dem si[X.]h die [X.] zur Übersetzung des Sa[X.]hbu[X.]hs —[X.] von [X.] verpfli[X.]hteten. [X.] des Vertrages bestimmt: 1 - 3 - Das Honorar beträgt pro [X.] (1.800 Ans[X.]hläge) 28 DM ([X.] MwSt.) plus 1.000 DM für Re[X.]her[X.]hen und ist zahlbar na[X.]h Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin. Die Übersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag übersandten Fahnen der [X.] Ausgabe ohne besondere [X.] voraussi[X.]htli[X.]h am 19. Februar 2002 [X.] Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen versehen umgehend an den Verlag zurü[X.]ksenden. Mit dem Honorar und der Re[X.]her[X.]hepaus[X.]hale sind die Tätigkeit der Überset-zerinnen und die Übertragung sämtli[X.]her Re[X.]hte abgegolten. Das Honorar ist also ein einmaliges Paus[X.]halhonorar. Eine weitere Vergütung erfolgt ni[X.]ht. [X.]n der Folge kamen die Parteien überein, das [X.] auf 2.000 DM zu erhöhen. 2 Die [X.] sind der Ansi[X.]ht, die vereinbarte Vergütung sei ni[X.]ht [X.]. Sie verlangen von der [X.]n die Einwilligung in die Änderung des Vertrages, dur[X.]h die ihnen die angemessene Vergütung gewährt wird. 3 Die [X.] haben [X.] soweit für die Revisionsents[X.]heidung von Be-deutung [X.] beantragt, 4 [X.] die [X.] zu verurteilen, in die Abänderung der Ziffer 2 des zwis[X.]hen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrags über das Werk mit dem Originaltitel —[X.] von [X.] vom [X.] 2001/25. Januar 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen: a) Das Honorar beträgt pro [X.] (30 Zeilen zu 60 Ans[X.]hlägen) des übersetzten Textes 34 • zuzügli[X.]h 1.000 • für Re[X.]her[X.]hen, zahlbar na[X.]h Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin sowie zu-sätzli[X.]h eine Absatzvergütung von 1% des jeweiligen Nettoladenver-kaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten [X.]) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar. b) Für [X.], die ni[X.]ht oder ni[X.]ht mehr der Preisbindung unter-liegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die den Übersetzerinnen eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis si-[X.]hert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspri[X.]ht. Hierbei sind gegebenenfalls au[X.]h abwei[X.]hende Herstellungskosten und der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. [X.]) Von sämtli[X.]hen [X.], die beim Verlag insgesamt dur[X.]h Einräu-mung von Nebenre[X.]hten, glei[X.]h wel[X.]her Art, eingehen, erhalten die [X.] als Gesamtgläubiger 25%. - 4 - d) Honorarabre[X.]hnungen und Zahlungen erfolgen jährli[X.]h zum [X.] eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Sti[X.]htag folgenden drei Monate. Bei Nebenre[X.]htsverwertungen mit für die Übersetzerinnen höheren Erlösen als 500 • erhalten die Übersetzerinnen als Gesamt-gläubiger eine entspre[X.]hende Akontozahlung, fällig zwei Wo[X.]hen na[X.]h Geldeingang beim Verlag. e) Sind die Übersetzerinnen mehrwertsteuerpfli[X.]htig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils anfallende gesetzli[X.]he Umsatzsteuer zusätzli[X.]h. f) Der Verlag ist verpfli[X.]htet, einem von den Übersetzerinnen beauftragten Wirts[X.]haftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten [X.] zur Überprüfung der Honorarabre[X.]hnung Einsi[X.]ht in die Bü[X.]her und alle Abre[X.]hnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdur[X.]h anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn si[X.]h die Abre[X.]hnung als fehlerhaft er-weist. g) Die Übersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag übersandten Fahnen der [X.] Ausgabe ohne besondere Vergütung, voraussi[X.]htli[X.]h am 19. Februar 2002, Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen ver-sehen umgehend an den Verlag zurü[X.]ksenden.
Hilfsweise:
die [X.] zu verurteilen, in die Abänderung der Ziffer 2 des [X.] mit dem Originaltitel —[X.] von [X.] vom 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 dahin-gehend einzuwilligen, dass die [X.] gemäß § 8 [X.] zusammen eine vom Geri[X.]ht im Wege der freien S[X.]hätzung festzusetzende angemes-sene Vergütung für die Übersetzung und für die Übertragung der [X.] an ihren Übersetzungen des Werks —[X.] gewährt wird, die über das Honorar in Ziffer 2 des [X.] hinausgeht, wobei das Geri[X.]ht gebeten wird, die Änderung des Vertrags entspre[X.]hend zu formulieren. [X.][X.] Die [X.] wird weiter verurteilt, den [X.] a) Auskunft darüber zu erteilen, wel[X.]he Ausgaben von dem Werk von [X.] —[X.] im Verlag der [X.]n und als Lizenzen der [X.]n in anderen Verlagen ers[X.]hienen sind, für jede Ausgabe getrennt; b) Auskunft zu erteilen und Re[X.]hnung zu legen für jedes Jahr seit dem Er-s[X.]heinen getrennt, wie viele Exemplare des unter [X.][X.] a genannten Wer-kes und zu wel[X.]hen Ladenpreisen die [X.] verkauft hat und/oder dur[X.]h Dritte hat verkaufen lassen, getrennt na[X.]h Auflagen und Ausga-ben (Hard[X.]over, [X.] und/oder Sonderausgaben und derglei[X.]hen). - 5 - [X.][X.][X.] Die [X.] wird verurteilt, an die [X.] als Gesamtgläubiger [X.] • (inkl. MwSt.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2005 zu bezahlen. Die [X.] wird weiter verurteilt, den si[X.]h aus der Abänderung und dem [X.] ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] seit den si[X.]h dur[X.]h die Abänderung ergebenden Zeiträumen an die [X.] als Gesamtgläubiger zu bezahlen. 5 Das [X.] ([X.], 154) hat dur[X.]h Teilurteil die Klage bezügli[X.]h des [X.] und des Antrags zu [X.] und dem Hilfsantrag zu [X.] stattgegeben. Der [X.] entspri[X.]ht dem oben wiedergegebenen Hauptantrag zu [X.] mit der Maßgabe, dass Zif-fer [X.] lit. b entfallen ist und Ziffer [X.] lit. a lautet: [X.] [–] a) Das Honorar beträgt pro [X.] (30 Zeilen zu 60 Ans[X.]hlägen) des übersetzten Textes 14,32 • zuzügli[X.]h 1.024 • für Re[X.]her[X.]hen, zahlbar na[X.]h Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin sowie zusätzli[X.]h eine Absatzvergütung von 1% des jeweiligen Nettola-denverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer ver-minderten [X.]) für jedes verkaufte und bezahlte [X.]. Ab dem 20.000sten Exemplar beträgt die Beteiligung 2 %. Gegen diese Ents[X.]heidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die [X.] haben mit der Berufung ihren Klageantrag zu [X.] und zu [X.][X.][X.] Satz 1 weiterverfolgt, wobei sie zu Ziffer [X.] lit. a und Ziffer [X.][X.][X.] Satz 1 nunmehr beantragt haben: 6 [X.] [–] a) Das Honorar beträgt pro [X.] (30 Zeilen zu 60 Ans[X.]hlägen) des übersetzten Textes 34,00 • zuzügli[X.]h 1.024 • für Re[X.]her[X.]hen, zahlbar na[X.]h Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin sowie zusätzli[X.]h eine Absatzvergütung von 1% des jeweiligen Nettola-denverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer ver-minderten [X.]) für jedes verkaufte und bezahlte [X.]. Ab dem 20.000sten Exemplar beträgt die Beteiligung 2%. [X.][X.][X.] Die [X.] wird verurteilt, an die [X.] als Gesamtgläubiger 14.087,08 • (inklusive Mehrwertsteuer) nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-- 6 - zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu [X.]. Das Berufungsgeri[X.]ht ([X.] ZUM 2007, 142) hat die [X.] auf den Hilfsantrag zu [X.] unter Zurü[X.]kweisung der weitergehenden Re[X.]htsmittel verurteilt, 7 [X.] in die Abänderung der Ziffer 2 des zwis[X.]hen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrags über das Werk mit dem Originaltitel —[X.] von [X.] vom 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen: a) Das Honorar beträgt pro [X.] (30 Zeilen zu 60 Ans[X.]hlägen) des übersetzten Textes 14,32 • zuzügli[X.]h 1.024 • für Re[X.]her[X.]hen, zahlbar na[X.]h Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin sowie zusätzli[X.]h eine auf das [X.] anzure[X.]hnende Absatz-vergütung. Diese beträgt bezogen auf den jeweiligen Nettoladenver-kaufspreis (den um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreis) für jedes verkaufte, bezahlte und ni[X.]ht remittierte Exemplar - bis eins[X.]hließli[X.]h des 20.000. Exemplars 2% bei [X.] und 1% bei [X.], - ab dem 20.000. Exemplar 2,4% bei [X.] und 1,2% bei [X.], - ab dem 40.001. Exemplar 2,8% bei [X.] und 1,4% bei [X.], - ab dem 100.001. Exemplar 3,2% bei [X.] und 1,6% bei [X.]. b) Von sämtli[X.]hen [X.], die beim Verlag dur[X.]h Einräumung von Nebenre[X.]hten an der Übersetzung, glei[X.]h wel[X.]her Art, eingehen, erhal-ten die Übersetzerinnen als Gesamtgläubiger 50%. [X.]) Mit dem Honorar und der Re[X.]her[X.]hepaus[X.]hale sind die Tätigkeit der Übersetzerinnen und die Übertragung sämtli[X.]her Re[X.]hte abgegolten. d) Honorarabre[X.]hnungen und Zahlungen erfolgen jährli[X.]h zum [X.] eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Sti[X.]htag folgenden drei Monate. Sollte ein Guthaben von mindestens 2.000 • aufgelaufen sein, so können die Übersetzerinnen als Gesamtgläubiger eine [X.] per 30. Juni verlangen. - 7 - e) Sind die Übersetzerinnen mehrwertsteuerpfli[X.]htig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils anfallende gesetzli[X.]he Umsatzsteuer zusätzli[X.]h. f) Die Übersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag übersandten Fahnen der [X.] Ausgabe ohne besondere Vergütung [X.] voraussi[X.]htli[X.]h am 19. Februar 2002 [X.] Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen versehen umgehend an den Verlag zurü[X.]ksenden. Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassene Revision eingelegt. Die [X.] verfolgen ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die [X.] erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die [X.] beantragen jeweils, das Re[X.]htsmittel der Gegenseite zurü[X.]kzuweisen. [X.] des Revisionsverfahrens ist die Re[X.]htsvorgängerin der [X.]n auf die [X.] vers[X.]hmolzen worden. 8 Ents[X.]heidungsgründe: 9 A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Hilfsantrag zu [X.] auf Einwilligung in eine vom Geri[X.]ht zu formulierende Änderung des [X.] na[X.]h § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] als begründet era[X.]htet. Hierzu hat es ausgeführt: Es ers[X.]heine bereits zweifelhaft, ob es eine hinrei[X.]hende Bran[X.]hen-übung gebe, Übersetzern für die Einräumung aller Nutzungsre[X.]hte auss[X.]hließ-li[X.]h ein paus[X.]hales Normseitenhonorar in einer Höhe wie im Streitfall zu gewäh-ren. Eine sol[X.]he Übung entspre[X.]he jedenfalls ni[X.]ht der Redli[X.]hkeit. Die den [X.] gewährte Paus[X.]halvergütung möge zwar bis zu einer bestimmten Anzahl verkaufter Exemplare eine angemessene Beteiligung am [X.] si[X.]herstellen. Soweit die [X.] das übersetzte Werk jedo[X.]h darüber [X.] absetzen könne, sei keine Beteiligung der [X.] vorgesehen und der Grundsatz der Beteiligung des [X.] an jeder Werknutzung missa[X.]htet. [X.] - 8 - gesi[X.]hts der umfassenden und dauerhaften Einräumung aller Nutzungsre[X.]hte begünstige die Vergütungsregelung, die ledigli[X.]h an den Seitenumfang der Übersetzung anknüpfe und den Umfang der zu erwartenden Nutzungen außer [X.] lasse, einseitig die [X.]nteressen der [X.]n und sei deshalb unredli[X.]h und unangemessen. Die [X.] könnten von der [X.]n daher die Einwilligung in ei-ne Vertragsänderung beanspru[X.]hen, dur[X.]h die ihnen die angemessene Vergü-tung gewährt werde. Zur Bemessung dieser Vergütung könnten die [X.] als Verglei[X.]h herangezogen werden. [X.] sei es angemessen, den [X.] zusätzli[X.]h zu dem von den Parteien vereinbarten [X.] von 14,32 • eine [X.] anre[X.]henbare [X.] Absatzvergü-tung mit einer ansteigenden Vergütungsstaffel sowie eine hälftige Beteiligung an den [X.] aus der Verwertung der Nebenre[X.]hte an der Übersetzung zu gewähren. Bei der Festsetzung des angemessenen Prozentsatzes der [X.] im jeweiligen Einzelfall sei zwar darauf abzustellen, ob es si[X.]h um eine einfa[X.]he oder um eine s[X.]hwierige Übersetzung gehandelt habe. [X.]m Streitfall bestehe jedo[X.]h kein Anlass, deshalb von dem im Normalfall angemes-senen Basissatz von 2% abzuwei[X.]hen. 11 Die Aufnahme einer Regelung für den Fall des Wegfalls der [X.] komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Die Zubilligung eines [X.]s ma[X.]he es notwendig in dem Vertrag au[X.]h die Zahlungsmodalitäten und die Verpfli[X.]h-tung der [X.]n zur Entri[X.]htung der auf die Honorare entfallenden Umsatz-steuer zu regeln. Die Redli[X.]hkeit gebiete es ni[X.]ht, in den Vertrag einen Wirt-s[X.]haftsprüfervorbehalt aufzunehmen. Der [X.] zu [X.][X.][X.] Satz 1 sei un-begründet. 12 - 9 - B. Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand. Die [X.] können von der [X.]n zwar entspre[X.]hend dem Hilfsantrag zu [X.] grundsätzli[X.]h die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, die ihnen eine angemessene Vergütung in Form einer Absatzvergü-tung und einer Beteiligung an den [X.] aus der Vergabe von Neben-re[X.]hten gewährt. Die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene Bemessung der angemessenen Vergütung ist jedo[X.]h ni[X.]ht frei von [X.]. 13 [X.] Der Hilfsantrag zu [X.] ist hinrei[X.]hend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzli[X.]h eine Bezifferung des [X.]. [X.] aber ein Urheber [X.] wie hier [X.] die Änderung einer Vereinba-rung über den Betrag einer Urhebervergütung, dur[X.]h die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein sol[X.]her Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages na[X.]h ri[X.]hterli[X.]hem Ermessen entspre[X.]hend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt (vgl. [X.], 63, 65 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 7.4.2009 [X.] KZR 42/08, [X.], 319 = [X.], 745 [X.] [X.], m.w.N.). [X.]n diesem Fall rei[X.]ht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des [X.] anzugeben ([X.], [X.]. v. 10.10.2002 [X.] [X.][X.][X.] ZR 205/01, NJW 2002, 3769). Die [X.] haben die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu [X.] eine Größenordnung ihrer Vorstel-lung genannt. 14 [X.][X.] Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] von der [X.]n na[X.]h § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Einwilligung in die Änderung der Übersetzungsverträge beanspru[X.]hen können. Na[X.]h dieser Bestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die verein-barte Vergütung ni[X.]ht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des 15 - 10 - Vertrages verlangen, dur[X.]h die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird. 16 1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass die in ihrer geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in [X.] getretene Bestimmung des § 32 [X.] auf den am 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 ges[X.]hlossenen Über-setzungsvertrag anzuwenden ist. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist § 32 [X.] au[X.]h auf Verträge anwendbar, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 ges[X.]hlossen worden sind, sofern [X.] wie hier [X.] von dem einge-räumten Re[X.]ht na[X.]h dem 30. Juni 2002 Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird. Hat der Vertragspartner na[X.]h § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] in die Änderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf der Grundlage des geänderten Vertrages au[X.]h für Nutzungen verlangen, die vor [X.]nkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist § 32 [X.] anwendbar ni[X.]ht —soweitfi, sondern —so-fernfi von dem eingeräumten Re[X.]ht na[X.]h dem 30. Juni 2002 Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird ([X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 132 [X.] Rdn. 21; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 32 [X.] Rdn. 55; a.[X.] 2006, 942, 946; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 32 [X.] Rdn. 149). 17 2. Die Übersetzung der [X.] stellt, wie das Berufungsgeri[X.]ht von der Revision der [X.]n unbeanstandet angenommen hat, eine persönli[X.]he geistige S[X.]höpfung dar, die na[X.]h § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 [X.] [X.]s-s[X.]hutz genießt (vgl. [X.], [X.]. v. 15.9.1999 [X.] [X.] ZR 57/97, [X.], 144 f. [X.] Comi[X.]-Übersetzungen [X.][X.], m.w.N.). 18 - 11 - 3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist ni[X.]ht angemessen. [X.] wel[X.]hen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 [X.] bestimmt. Na[X.]h § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist eine na[X.]h gemeinsa-men Vergütungsregeln (§ 36 [X.]) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es [X.] wie im Streitfall [X.] keine sol[X.]he von Vereinigungen von Urhebern und [X.] aufgestellte gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung ange-messen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses dem entspri[X.]ht, was im Ges[X.]häftsverkehr na[X.]h Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmögli[X.]h-keit, insbesondere na[X.]h Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berü[X.]ksi[X.]hti-gung aller Umstände übli[X.]her- und redli[X.]herweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Diesen Anforderungen genügt die vereinbarte Vergütung ni[X.]ht. 19 a) Da es allein auf den Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses ankommt, erfor-dert die Beurteilung der Angemessenheit eine Ex-ante-Betra[X.]htung (vgl. Be-s[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Re[X.]htsauss[X.]husses zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertragli[X.]hen Stellung von Urhebern und ausüben-den Künstlern [X.] na[X.]hfolgend [X.]ussempfehlung [X.], BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]). Wegen eines na[X.]h Vertragss[X.]hluss eintretenden [X.] den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der verein-barten Gegenleistung, das erst bei einer Ex-post-Betra[X.]htung erkennbar wird, kann nur na[X.]h § 32a Abs. 1 [X.] eine Einwilligung in die Änderung des [X.] beanspru[X.]ht werden. 20 b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, es sei bereits zweifelhaft, ob es eine hinrei[X.]hende Bran[X.]henübung gebe, Übersetzern für die Einräumung aller Nutzungsre[X.]hte auss[X.]hließli[X.]h ein paus[X.]hales Normseitenhonorar in einer Höhe wie im Streitfall (28 DM = 14,32 •) zu gewähren. Die Frage kann [X.]. 21 - 12 - [X.]) Die vereinbarte Vergütung hat jedenfalls [X.] wie das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht angenommen hat [X.] zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses ni[X.]ht dem entspro[X.]hen, was redli[X.]herweise zu leisten gewesen wäre. 22 23 [X.]) Au[X.]h wenn eine bestimmte Honorierung bran[X.]henübli[X.]h ist, besagt dies ni[X.]ht notwendig, dass sie au[X.]h redli[X.]h ist (vgl. [X.], [X.]. v. 13.12.2001 [X.] [X.] ZR 44/99, [X.], 602, 604 = [X.], 715 [X.] [X.]). Eine Vergütung ist vielmehr nur dann redli[X.]h, wenn sie die [X.]nteressen des [X.] neben den [X.]nteressen des Verwerters glei[X.]hbere[X.]htigt berü[X.]ksi[X.]htigt (vgl. Be-s[X.]hlussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 45; [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 31; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 32 Rdn. 50). Die [X.]nteressen des [X.] sind grundsätzli[X.]h nur dann ausrei[X.]hend gewahrt, wenn er an jeder wirts[X.]haftli[X.]hen Nutzung seines Werkes angemes-sen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertragli[X.]hen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern [X.] na[X.]hfolgend Gesetzent-wurf [X.], BT-Dru[X.]ks. 14/6433, [X.] f.; [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]; [X.]Z 140, 326, 334 [X.] [X.]; [X.], [X.]. [X.], [X.], 246, 248 = [X.], 219 [X.] S[X.]anner; [X.]Z 152, 233, 240 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 29.1.2004 [X.] [X.] ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 [X.] Musikmehrkanaldienst). Bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes wird dem [X.] daher am besten dur[X.]h eine er-folgsabhängige Vergütung entspro[X.]hen (vgl. [X.], [X.]. v. 17.6.2004 [X.] [X.] ZR 136/01, [X.], 148, 151 = [X.], 230 [X.] [X.]). Nutzt ein Verwerter das Werk dur[X.]h den Vertrieb von Vervielfältigungsstü[X.]ken, ent-spri[X.]ht es dem [X.] am ehesten, die Vergütung des [X.] mit dem Absatz der Vervielfältigungsstü[X.]ke zu verknüpfen und an die Zahl und 24 - 13 - den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des [X.] dur[X.]h den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirts[X.]haftli[X.]h genutzt wird. 25 Allerdings kann in sol[X.]hen Fällen au[X.]h eine Paus[X.]halvergütung der [X.] entspre[X.]hen (vgl. [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]). Dies setzt jedo[X.]h voraus, dass die Paus[X.]halvergütung [X.] bei objektiver Betra[X.]h-tung zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses [X.] eine angemessene Beteiligung am voraussi[X.]htli[X.]hen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet ([X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 115-118; [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 35; [X.], [X.], 923, 927; [X.], ZUM 2003, 521, 524; [X.], [X.], 393, 395). Unter dieser Voraussetzung kann au[X.]h die Kombination einer Paus[X.]halvergütung mit einer Absatzvergütung angemessen sein. Dabei besteht zwis[X.]hen der Paus[X.]halvergütung und der Absatzvergütung eine We[X.]hselwirkung, so dass eine höhere Paus[X.]halvergütung eine geringere Absatzvergütung ausglei[X.]hen kann und umgekehrt. [X.]) Na[X.]h diesen Maßstäben berü[X.]ksi[X.]htigt die vereinbarte Vergütung die [X.]nteressen der [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]hend. Die [X.] hat si[X.]h von den [X.] sämtli[X.]he Nutzungsre[X.]hte an den Übersetzungen des Sa[X.]hbu[X.]hs räumli[X.]h, zeitli[X.]h und inhaltli[X.]h unbes[X.]hränkt einräumen lassen. Der Absatz des Sa[X.]hbu[X.]hs ist auf Dauer angelegt. Unter diesen Umständen birgt die Paus[X.]hal-vergütung von 14,32 • pro Normseite [X.] au[X.]h in Verbindung mit der darüber [X.] gezahlten Re[X.]her[X.]hepaus[X.]hale von 1.024 • [X.] die Gefahr, dass die [X.] nur für die anfängli[X.]he und ni[X.]ht au[X.]h für die weitere Nutzung ihres Wer-kes eine angemessene Vergütung erhalten (vgl. [X.] in Dreier/[X.] [X.]O § 32 Rdn. 54; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 38; W. [X.], [X.], 2002, § 32 Rdn. 27). 26 - 14 - Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unabhän-gigen Paus[X.]halvergütung ist für das hier in Rede stehende Werk grundsätzli[X.]h unangemessen, weil sie bei einer zeitli[X.]h unbes[X.]hränkten und inhaltli[X.]h umfas-senden Einräumung sämtli[X.]her Nutzungsre[X.]hte den Urheber ni[X.]ht ausrei[X.]hend an den Chan[X.]en einer erfolgrei[X.]hen Verwertung beteiligt. Zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses konnte bei objektiver Betra[X.]htung ni[X.]ht ausrei[X.]hend zuver-lässig vorausgesagt werden, dass die Übersetzung bis zum Erlös[X.]hen des [X.] na[X.]h dem Tode der [X.] (§ 64 [X.]) nur in einem Umfang genutzt wird, dass das vereinbarte [X.] ist. Die Bestimmung des § 32a [X.], die dem Urheber bei einem na[X.]h Ver-tragss[X.]hluss eintretenden Missverhältnis zwis[X.]hen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung einen [X.] auf Einwilligung in die Änderung des Vertrages gibt, die ihm eine den Umständen na[X.]h weitere angemessene Beteiligung gewährt, glei[X.]ht diesen Mangel ni[X.]ht hinrei[X.]hend aus, da sie nur bei einem [X.] vom Urheber darzulegen-den und na[X.]hzuweisenden [X.] auffälligen Missverhältnis zwis[X.]hen Leistung und Gegenleistung eingreift. 27 [X.][X.]) Die [X.] kann si[X.]h ni[X.]ht auf ein überwiegendes [X.]nteresse beru-fen, als Vergütung ledigli[X.]h ein Paus[X.]halhonorar sowie gegebenenfalls ein [X.] und ni[X.]ht ein (mögli[X.]herweise höheres) [X.] entri[X.]hten zu müssen. Es belastet einen Verlag ni[X.]ht unangemessen, wenn er bei einer absatzabhängigen Vergütung gegenüber Übersetzern [X.] ebenso wie gegenüber Autoren [X.] periodis[X.]h abre[X.]hnen muss (vgl. [X.], [X.], 393, 395). [X.] hat eine absatzbezogene Vergütung au[X.]h für den Verlag den Vorteil, et-waige Streitigkeiten über eine weitere Beteiligung des [X.] na[X.]h § 32a [X.] weitgehend zu vermeiden (vgl. [X.], [X.], 923, 928). Die [X.] ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, ihre wirts[X.]haftli[X.]he Situation lasse keine Erhöhung der Vergütung von Übersetzern zu. Zwar ist der wirts[X.]haftli[X.]hen [X.] - 15 - ation des Verlages bei der Bemessung der Höhe der Absatzvergütung [X.] zu tragen; sie kann es aber ni[X.]ht re[X.]htfertigen, Übersetzern das ange-messene Entgelt für die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten (vgl. v. [X.], Der S[X.]hutz des Übersetzers im [X.], 2007, [X.]). 29 [X.][X.][X.] Da die vereinbarte Vergütung ni[X.]ht angemessen ist, können die Klä-gerinnen von der [X.]n verlangen, in eine Änderung des Vertrages einzu-willigen, die zu einer angemessenen Vergütung der [X.] führt. 1. Steht fest, dass die vertragli[X.]h vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] ni[X.]ht angemessen ist, hat der Tatri[X.]hter die angemes-sene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls na[X.]h freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. [X.]m Revisionsverfahren ist diese Ents[X.]heidung nur einges[X.]hränkt überprüfbar. [X.] ist jedenfalls, ob das Berufungsgeri[X.]ht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden re[X.]htli[X.]hen Maßstäben ausgegangen ist und sämt-li[X.]he für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsa[X.]hen berü[X.]ksi[X.]htigt hat, die von den Parteien vorgebra[X.]ht worden sind oder si[X.]h aus der Natur der Sa[X.]he ergeben (vgl. zur Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs einer Ver-wertungsgesells[X.]haft [X.] GRUR 2004, 669, 670 f. [X.] Musikmehrkanaldienst; zur S[X.]hätzung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der Lizenzanalogie [X.], [X.]. v. 2.10.2008 [X.] [X.] ZR 6/06, [X.], 407 [X.]. 23 = [X.], 319 [X.] Whistling for a train, m.w.N.). Die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene [X.] der angemessenen Vergütung ist ni[X.]ht frei von sol[X.]hen Fehlern. 30 2. Es ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Berufungs-geri[X.]ht eine an der tatsä[X.]hli[X.]hen Werknutzung ausgeri[X.]htete Vergütung für [X.] era[X.]htet und zur Bestimmung dieser Vergütung die —Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristis[X.]her Werke in [X.] [X.] - 16 - (na[X.]hfolgend: Vergütungsregeln für Autoren [X.] [X.]) als Orientierungshilfe he-rangezogen hat. 32 Die angemessene Vergütung ist na[X.]h billigem Ermessen festzusetzen. Der Billigkeit wird es in der Regel entspre[X.]hen, den Urheber an den aus der Nutzung seines Werkes resultierenden Erträgen und Vorteilen angemessen zu beteiligen. Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in [X.] Bran[X.]he oder in anderen Bran[X.]hen für verglei[X.]hbare Werknutzungen na[X.]h redli[X.]her Übung geleistete Vergütungen als Verglei[X.]hsmaßstab herangezogen werden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Dru[X.]ks. 14/6433, [X.]; [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 43 [X.] Rdn. 32). Das Berufungsgeri[X.]ht durfte demna[X.]h zur Bestimmung der Vergütung für Übersetzer die Vergütungsregeln für Autoren als Verglei[X.]hsmaßstab heranzie-hen. Diese Regeln sind im Rahmen einer Mediation zwis[X.]hen dem Verband [X.] S[X.]hriftsteller und Verlagen aufgestellt worden. Es handelt si[X.]h um die bislang einzigen gemeinsamen Vergütungsregeln na[X.]h § 36 [X.]. Eine na[X.]h ihnen ermittelte Vergütung ist innerhalb ihres Anwendungsberei[X.]hs (§ 1 [X.]) gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] angemessen. Die Vergütungsregeln für Auto-ren gelten zwar unmittelbar nur für Autoren belletristis[X.]her Werke in [X.] Spra[X.]he und erfassen ni[X.]ht [X.] wie eine Fußnote zu den Vergütungsregeln klar-stellt [X.] in die [X.] übersetzte fremdspra[X.]hige Werke. Dies steht einer Heranziehung dieser Regeln für die Bemessung der Vergütung von Über-setzungen fremdspra[X.]higer Werke in die [X.] aber ni[X.]ht entge-gen. Die zwis[X.]hen Autoren und Übersetzern einerseits und Verlagen anderer-seits jeweils bestehende [X.]nteressenlage ist insoweit verglei[X.]hbar, als Autoren und Übersetzer ihre Werke jeweils dem Verlag gegen Zahlung einer Vergütung zur Verwertung überlassen. Den Unters[X.]hieden zwis[X.]hen Autoren und Über-33 - 17 - setzern, au[X.]h im Verhältnis zu den Verlagen als Verwertern, kann [X.] soweit in einzelnen Punkten geboten [X.] dur[X.]h Modifikation der für Autoren aufgestellten Vergütungsregeln hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen werden. 34 Au[X.]h wenn die Vergütungsregeln für Autoren na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] ni[X.]ht unmittelbar auf Verlagsverträge über Sa[X.]hbü[X.]her anwendbar sind, bestehen keine dur[X.]hgreifenden Bedenken, sie zur Bestimmung der angemes-senen Vergütung für die Übersetzung eines Sa[X.]hbu[X.]hes heranzuziehen. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ist weder von den Parteien vorgetra-gen no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h, dass bei Verlagsverträgen über Sa[X.]hbü[X.]her Bedin-gungen gelten, die von den Bedingungen bei Verlagsverträgen über belletristi-s[X.]he Werke so stark abwei[X.]hen, dass si[X.]h eine Berü[X.]ksi[X.]htigung der Vergü-tungsregeln für Autoren verböte. 3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat anhand der Vergütungsregeln für Autoren allgemeine Leitlinien für eine angemessene Vergütung von Übersetzern entwi-[X.]kelt. Diese grundsätzli[X.]h tatri[X.]hterli[X.]hen Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts sind [X.] abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen [X.] insbesondere darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgeri[X.]ht die Maßstäbe verkannt hat, na[X.]h denen die angemessene Vergütung zu bestimmen ist. [X.]nsofern unterliegt die Beurtei-lung des Berufungsgeri[X.]hts allerdings ni[X.]ht zuletzt im [X.]nteresse der Einheitli[X.]h-keit der Re[X.]htspre[X.]hung der uneinges[X.]hränkten Überprüfung dur[X.]h das Revisi-onsgeri[X.]ht (vgl. [X.] GRUR 2004, 669, 671 [X.] Musikmehrkanaldienst). [X.]nsbe-sondere bedarf es einer einheitli[X.]hen Beantwortung der Frage, in wel[X.]hem [X.] die Vergütungsregeln für Autoren bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung von Übersetzern übernommen werden können oder angepasst wer-den müssen. 35 - 18 - Mit Bli[X.]k auf die Vergütungsregeln für Autoren era[X.]htet der [X.] für Übersetzer von Sa[X.]hbü[X.]hern [X.] ebenso wie für die Übersetzer belletristis[X.]her Werke [X.] grundsätzli[X.]h eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des [X.] bei [X.] und in Höhe von 1% des [X.] bei [X.] (dazu a) sowie eine hälftige Beteili-gung an den [X.] aus der Einräumung von Nebenre[X.]hten (dazu b) als angemessen; erhalten Übersetzer [X.] wie regelmäßig [X.] das [X.] als Garantiehonorar, ist die Absatzvergütung im Normalfall für [X.] auf 0,8% und für [X.] auf 0,4% herabzusetzen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (dazu [X.]). 36 a) Als Absatzvergütung für die Einräumung des Re[X.]hts zur Vervielfälti-gung und Verbreitung der Übersetzung in Bu[X.]hform ist grundsätzli[X.]h eine Betei-ligung am [X.] jedes verkauften, bezahlten und ni[X.]ht remit-tierten Exemplars in Höhe von 2% bei [X.] und in Höhe von 1% bei [X.] angemessen. 37 [X.]) Die Vergütungsregeln für Autoren sehen eine laufende Beteiligung des [X.] an den Verwertungseinnahmen aus Bu[X.]hausgaben in Form einer Absatzvergütung vor. Für jedes verkaufte, bezahlte und ni[X.]ht remittierte Exemp-lar ist ein Honorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom [X.] (dem um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten [X.]) zu zahlen (vgl. §§ 3, 4 [X.]). Eine entspre[X.]hende Regelung ist au[X.]h für Übersetzer angemessen. 38 [X.]) Die Vergütungsregeln für Autoren unters[X.]heiden zwis[X.]hen einer [X.] Vergütung für [X.] (§ 3 [X.]) und einer geringeren [X.] für [X.] (§ 4 Abs. 1 [X.]). Sie sehen als Vergütung für [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] für den Normalfall einen 39 - 19 - Ri[X.]htwert von 10% und bei [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der Regel eine Beteiligung von 5% (bei bis zu 20.000 verkauften [X.]en) vor. 40 Die in den Vergütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze sind, wie das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht angenommen hat, für die Vergütung von Übersetzern deutli[X.]h herabzusetzen. Das Werk in der Originalspra[X.]he stellt die Grundlage der Arbeit des Übersetzers dar und gibt dem Übersetzer den [X.]n-halt seines Werks sowie die Art und Weise der Behandlung vor, au[X.]h wenn es si[X.]h dabei ni[X.]ht um eine Vorgabe hinsi[X.]htli[X.]h der Eigenart des vom Übersetzer zu s[X.]haffenden Werkes handelt (vgl. [X.] [X.], 148, 150 [X.] [X.]). Vergli[X.]hen mit dem Originalwerk ist der s[X.]höpferis[X.]he Gehalt der Über-setzung, die für das Ers[X.]heinen des fremdspra[X.]higen Werkes in [X.] Spra[X.]he zwar unverzi[X.]htbar ist, jedo[X.]h von diesem Werk abhängt und ihm dient, in aller Regel geringer. Der Autor erbringt im Verglei[X.]h zum Übersetzer zudem die für die Werkverwertung bedeutsamere s[X.]höpferis[X.]he Leistung. Der Käufer erwirbt ein Bu[X.]h im Regelfall ni[X.]ht in erster Linie wegen der Bekanntheit des Übersetzers oder der Qualität seiner Übertragung. Als Vergütung für die Übersetzung von [X.] hat das Be-rufungsgeri[X.]ht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen era[X.]htet (vgl. [X.] ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 [X.] a.F.). Eine sol[X.]he Ermäßigung auf ein Fünftel der für Autoren vorgesehenen [X.] ers[X.]heint erforderli[X.]h, aber au[X.]h ausrei[X.]hend, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel na[X.]hgeordneten s[X.]höpferis[X.]hen und wirts[X.]haft-li[X.]hen Bedeutung der Übersetzung gere[X.]ht zu werden. Der Vergütungssatz für die Übersetzung von [X.] ist dementspre[X.]hend glei[X.]hfalls 41 - 20 - auf ein Fünftel des insoweit für Autoren geltenden [X.] zu ermä-ßigen. Er beträgt damit im Normalfall 1%. 42 [X.][X.]) Für Fälle großen Verkaufserfolgs ist die Ausgangsvergütung na[X.]h den Vergütungsregeln für Autoren mit einer ansteigenden, für Tas[X.]henbu[X.]h-ausgaben näher bestimmten Vergütungsstaffel zu verknüpfen (§ 3 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 1 [X.]). Das Berufungsgeri[X.]ht hat diese Regelung auf die [X.] für Übersetzer übertragen. Dem ist ni[X.]ht zu folgen. Die Re[X.]htfertigung dieser Bestimmung liegt darin, dass der auf den Verkaufspreis eines jeden [X.]s entfallende Fixkostenanteil bei steigenden Auflagenzahlen sinkt. Na[X.]h der Vorstellung des Gesetzgebers sollen [X.] und Mis[X.]h-kalkulationen zulässig bleiben, wenn hierbei den [X.]nteressen des [X.] hin-rei[X.]hend Re[X.]hnung getragen wird (vgl. [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]). Da Übersetzer ni[X.]ht im glei[X.]hen Maße wie Autoren zu dem Verkaufserfolg eines Bu[X.]hes beitragen, ist es ni[X.]ht geboten, sie in glei[X.]her Weise wie diese bei steigendem Verkaufserfolg dur[X.]h höhere Vergütungssätze an dem größeren Gewinnanteil des Verlags zu beteiligen. Es ers[X.]heint vielmehr angemessen, dem Verlag den Gewinn aus sol[X.]hen erfolgrei[X.]hen Produktionen insoweit zur Finanzierung weniger einträgli[X.]her oder sogar verlustbringender Titel zu belassen. b) Aus der Einräumung von Nebenre[X.]hten an der Übersetzung erzielte [X.] sind grundsätzli[X.]h hälftig zwis[X.]hen Verlag und Übersetzer zu teilen. 43 [X.]) Soweit der Verlag das Werk ni[X.]ht selbst vervielfältigt und verbreitet, sondern Dritten das Re[X.]ht zur Nutzung des Werkes einräumt, wird der aus der Verwertung der Nebenre[X.]hte dur[X.]h Dritte beim Verlag erzielte Erlös gemäß § 5 Abs. 1 [X.] na[X.]h Eingang zwis[X.]hen Autor und Verlag geteilt; dabei erhält der Autor, sofern ni[X.]ht no[X.]h weitere Re[X.]htsinhaber zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, einen 44 - 21 - Anteil von 60% des Erlöses bei bu[X.]hfernen Nebenre[X.]hten (insbesondere [X.] und Bühnenre[X.]hten) und 50% des Erlöses bei bu[X.]hnahen Nebenre[X.]hten (z.B. Re[X.]ht der Übersetzung in eine andere Spra[X.]he, Hörbu[X.]h). Das Prinzip der Teilhabe des [X.] an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem Übersetzer glei[X.]hfalls einen Anteil an den Erlösen zu gewähren, die der Verlag aus der Einräumung von Nebenre[X.]hten an Dritte erzielt. Entgegen der Auffas-sung des Berufungsgeri[X.]hts ist es jedo[X.]h ni[X.]ht angemessen, Übersetzern ge-nerell 10% der Erlöse [X.] und damit ein Fünftel bzw. ein Se[X.]hstel der in den [X.]sregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungsanteile [X.] zuzubilligen. [X.]) Die in § 5 Abs. 1 [X.] genannten Vergütungssätze können der Er-mittlung der angemessenen Beteiligung von Übersetzern ni[X.]ht zugrunde gelegt werden. Sie gelten nur, —sofern ni[X.]ht no[X.]h weitere Re[X.]htsinhaber zu berü[X.]k-si[X.]htigen sindfi. Bei der Verwertung einer Übersetzung hat der Verlag jedo[X.]h in aller Regel weitere Re[X.]htsinhaber zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Er hat regelmäßig au[X.]h die [X.]nhaber der Nutzungsre[X.]hte am Originalwerk (also den Autor bzw. dessen Verlag) und gegebenenfalls weitere Urheber an den Erlösen aus der Einräu-mung von Nebenre[X.]hten zu beteiligen (vgl. v. [X.], ZUM 2007, 249, 253). Die Vergütungen für weitere Re[X.]htsinhaber sind daher vorab von den Erlösen des Verlags abzuziehen. 45 [X.][X.]) Eine Beteiligung von Übersetzern an den Erlösen aus der Einräu-mung von Nebenre[X.]hten ist weiterhin nur angebra[X.]ht, soweit bei der Verwer-tung der Nebenre[X.]hte von der Leistung des Übersetzers Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird. Soweit die Verwertung der Nebenre[X.]hte das Werk des Übersetzers über-haupt ni[X.]ht umfasst [X.] etwa bei der Vergabe von Mer[X.]handising-Re[X.]hten an allein vom Autor ges[X.]haffenen [X.]anfiguren [X.] oder ni[X.]ht vollständig enthält [X.] beispielsweise bei einer Verfilmung des [X.]anstoffs, bei der si[X.]h das [X.] ledigli[X.]h in den Dialogen wiederfindet (vgl. [X.] ZUM 46 - 22 - 2004, 845) [X.] ist keine oder nur eine entspre[X.]hend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenre[X.]hte angemes-sen. 47 [X.]) Es entspri[X.]ht der Billigkeit, den Nettoerlös aus der Einräumung von Nebenre[X.]hten [X.] also den Erlös, der na[X.]h Abzug der Vergütungen weiterer Re[X.]htsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt [X.] zwi-s[X.]hen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 34). Die in § 5 Abs. 1 [X.] vorgesehene Unters[X.]heidung zwis[X.]hen bu[X.]hnahen und bu[X.]hfernen Nebenre[X.]hten mit geringfügig vers[X.]hiedenen Betei-ligungsquoten ist mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die bereits im Ansatz andere Bere[X.]hnung der Beteiligung der Übersetzer an Nebenre[X.]htserlösen ni[X.]ht veranlasst. [X.]) Soweit Übersetzer [X.] wie regelmäßig [X.] das [X.] als [X.] erhalten, ist die Absatzvergütung im Normalfall [X.] also unter der Vor-aussetzung, dass das [X.] für si[X.]h genommen übli[X.]h und angemes-sen ist und keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Ermäßigung des [X.] vorliegen (vgl. dazu soglei[X.]h unter B [X.][X.][X.] 4) [X.] für Hard[X.]o-ver-Ausgaben auf 0,8% und für [X.] auf 0,4% herabzuset-zen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen. 48 [X.]) Der Autor erhält na[X.]h § 6 Abs. 1 [X.] im Regelfall einen Vors[X.]huss auf seine Honoraransprü[X.]he. Demgegenüber handelt es si[X.]h bei dem den Übersetzern gezahlten [X.] in aller Regel um ein Garantiehonorar, das diesen unabhängig vom Verkaufserfolg des Werkes verbleibt. Die Zahlung eines sol[X.]hen vom Absatz des Werkes unabhängigen Garantiehonorars ist zwar gere[X.]htfertigt, weil der Übersetzer regelmäßig keinen Einfluss auf den Verkaufserfolg des Bu[X.]hes hat. Dieser hängt vielmehr maßgebli[X.]h vom Autor, aber au[X.]h vom Verlag ab, der beispielsweise über die Gestaltung des Bu[X.]hes, 49 - 23 - die Höhe des [X.] und das Ausmaß der Werbung ents[X.]heidet. Es [X.] jedo[X.]h unangemessen, wenn der Verlag, der dem Übersetzer dur[X.]h Zahlung eines Garantiehonorars weitgehend das Verwertungsrisiko abgenommen hat, dem Übersetzer zusätzli[X.]h eine [X.] in einer Höhe zahlen müsste, die nur bei einer vollständigen Beteiligung des Übersetzers am [X.] gere[X.]htfertigt wäre. [X.]) Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ist es allerdings ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht, aus diesem Grund das [X.] auf die Absatzvergütung anzure[X.]hnen. Die Revision der [X.] ma[X.]ht zutreffend geltend, dass das gesetzgeberis[X.]he Ziel, die wirts[X.]haftli[X.]he Situation insbesondere der literari-s[X.]hen Übersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Dru[X.]ks. 14/6433, S. 9; [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]), dann ni[X.]ht errei[X.]ht würde, weil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme. So de[X.]kt das den [X.] gezahlte Paus[X.]halhonorar (eins[X.]hließli[X.]h Re[X.]her-[X.]hehonorar) von insgesamt 10.638,50 • bei einer für [X.] grundsätzli[X.]h angemessenen (vgl. oben unter B [X.][X.][X.] 3 a) [X.] von 2% des [X.]es (also des um die darin enthaltene [X.] in Höhe von 7% verminderten [X.] von 23,00 • [erste und zweite Auflage] bzw. 24,95 • [erweiterte Auflage] pro Bu[X.]h) den [X.] von jedenfalls mehr als 22.812 Exemplaren. Derartig hohe Verkaufsaufla-gen werden au[X.]h na[X.]h dem Vorbringen der [X.]n nur selten errei[X.]ht. Von der Hard[X.]over-Ausgabe der Übersetzung der [X.] wurden na[X.]h dem Vorbringen der [X.]n bis Ende 2004 insgesamt 10.347 Exemplare verkauft. 50 [X.][X.]) Der erforderli[X.]he Ausglei[X.]h für die Übernahme des [X.]s hat daher ni[X.]ht dur[X.]h eine Anre[X.]hnung der Absatzvergütung, sondern dur[X.]h eine weitere Verminderung des [X.] der [X.] zu erfolgen. Da Bü[X.]her mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag zumeist 51 - 24 - ni[X.]ht profitabel sind, ist die [X.] zudem ni[X.]ht bereits ab dem [X.] Exemplar, sondern erst ab einer bestimmten Auflagenhöhe zu zahlen (vgl. v. [X.] [X.]O S. 154 ff.). Der [X.] hält es dana[X.]h für angemessen, dass der für die Vergütung von Übersetzern grundsätzli[X.]h angemessene Vergütungssatz von 2% bei [X.] und 1% bei [X.] (vgl. oben unter [X.][X.][X.] 3 a) auf 0,8% bei [X.] und 0,4% bei Tas[X.]henbu[X.]h-ausgaben ermäßigt und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar gezahlt wird. 4. Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bemessung der Vergütung die Besonderheiten des Einzelfalls zu berü[X.]ksi[X.]hti-gen sind und zu prüfen ist, ob besondere Umstände vorliegen, die es angemes-sen ers[X.]heinen lassen, den Prozentsatz der Vergütung gegenüber dem [X.] zu erhöhen oder zu senken (dazu a bis [X.]). Die Revision rügt allerdings mit Re[X.]ht, dass das Berufungsgeri[X.]ht den Vortrag der [X.] zu den be-sonderen S[X.]hwierigkeiten der Übersetzung ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt hat (dazu d). 52 a) Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung na[X.]h billigem Er-messen sind alle zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses erkennbaren Umstände des Einzelfalls zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und [X.] der eingeräumten Nutzungsmögli[X.]hkeit, insbesondere Dauer und Zeit-punkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]). [X.]n Betra[X.]ht zu ziehen sind wei-terhin die Marktverhältnisse, [X.]nvestitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der hergestellten Werkstü[X.]ke oder öffentli[X.]hen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Dru[X.]ks. 14/6433, [X.]; Be-s[X.]hlussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]; vgl. [X.] in Dreier/[X.] [X.]O § 32 Rdn. 67 ff.). Darüber hinaus können die Umstände zu bea[X.]hten sein, die na[X.]h § 3 Abs. 2 und 3 [X.] die Vereinbarung einer geringeren Beteiligung re[X.]htfertigen können. Das sind die in § 36 Abs. 1 [X.] genannte Rü[X.]ksi[X.]ht auf 53 - 25 - Struktur und Größe des Verwerters, die geringe Verkaufserwartung, das Vorlie-gen eines Erstlingswerkes, die bes[X.]hränkte Mögli[X.]hkeit der Re[X.]hteverwertung, der außergewöhnli[X.]he Lektoratsaufwand, die Notwendigkeit umfangrei[X.]her Li-zenzeinholung, der niedrige Endverkaufspreis, genrespezifis[X.]he Entstehungs- und Marktbedingungen (§ 3 Abs. 2 [X.]), ferner ein besonders hoher Aufwand bei Herstellung, Werbung, Marketing, Vertrieb oder bei wissens[X.]haftli[X.]hen Ge-samtausgaben (§ 3 Abs. 3 [X.]). b) Diese besonderen Umstände können si[X.]h auf die Bemessung der [X.]en Vergütung allerdings unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn die angemessene Vergütung na[X.]h § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird [X.] anders als die Vergütung des Werkunternehmers [X.] ni[X.]ht für die erbra[X.]hte Leistung und für die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsre[X.]hten und die Erlaubnis zur Werknutzung ges[X.]huldet. Die angemessene Vergütung hängt daher in erster Linie vom Ausmaß der Nutzung des Werkes ab. Der [X.] für die Erstellung der Übersetzung kann bei der Bemessung der angemessenen Vergütung daher ni[X.]ht unmittelbar berü[X.]ksi[X.]htigt werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 39 ff. und 88; [X.] in Dreier/[X.] [X.]O § 32 Rdn. 7; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 29; [X.] in Fests[X.]hrift Ullmann, 2006, [X.], 83 ff.). 54 [X.]) Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann si[X.]h je-do[X.]h mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsvergütung auswirken, da die Höhe der Absatzvergütung von der Höhe des [X.]s und diese wiede-rum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung abhängt. Die [X.] ohne Zahlung eines [X.]s [X.] grundsätzli[X.]h angemessene Absatz-vergütung von 2% (bei [X.]) und von 1% (bei Tas[X.]henbu[X.]h-ausgaben) des [X.]es ist bei Zahlung eines angemessenen 55 - 26 - [X.]s auf einen Vergütungssatz von 0,8% (bei [X.]) und von 0,4% (bei [X.]) des [X.]es her-abzusetzen und erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (vgl. oben unter [X.][X.][X.] 3 [X.]). Erfordert die Erstellung der Übersetzung einen besonderen Arbeitsaufwand, ist es angemessen, ein höheres als das ansonsten übli[X.]he [X.] zu zah-len. [X.]st das gezahlte [X.] geringer als das unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Arbeitsaufwands angemessene [X.], ist die Absatzvergütung ent-spre[X.]hend zu erhöhen, um eine angemessene Nutzungsvergütung zu [X.]. Umgekehrt kann die Zahlung eines höheren als des angemessenen [X.]s eine entspre[X.]hende Verringerung der Absatzvergütung re[X.]htfer-tigen. d) Die Revision rügt mit Re[X.]ht, dass das Berufungsgeri[X.]ht si[X.]h ni[X.]ht aus-rei[X.]hend mit dem Vortrag der [X.] zu den besonderen S[X.]hwierigkeiten der Übersetzung auseinandergesetzt hat. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenom-men, bei der der Festsetzung des angemessenen Prozentsatzes der Absatz-vergütung im jeweiligen Einzelfall, sei zwar darauf abzustellen, ob es si[X.]h um eine einfa[X.]he oder um eine s[X.]hwierige Übersetzung gehandelt habe. [X.]m [X.] bestehe jedo[X.]h kein Anlass, deshalb von dem im Normalfall angemessenen Basissatz von 2 % abzuwei[X.]hen. Dabei hat das Berufungsgeri[X.]ht wesentli[X.]hes Vorbringen der [X.] außer [X.] gelassen. 56 Die [X.] haben [X.] von der [X.]n unwiderspro[X.]hen [X.] vorge-tragen, sie hätten die Übersetzung wegen des von der [X.]n gesetzten kurzfristigen Abgabetermins unter massivem Zeitdru[X.]k fertigen müssen. Sie haben weiterhin vorgetragen, bei der Übersetzung hätten si[X.]h besondere S[X.]hwierigkeiten im Hinbli[X.]k darauf ergeben, dass es si[X.]h um ein wissens[X.]haft-li[X.]hes Sa[X.]hbu[X.]h gehandelt habe; zudem hätten Unstimmigkeiten im Text Na[X.]h-fragen beim Autor sowie eigene Na[X.]hre[X.]her[X.]hen und ergänzende Ausführun-57 - 27 - gen der [X.] erforderli[X.]h gema[X.]ht, um eine Fassung des Textes zu er-rei[X.]hen, die einem wissens[X.]haftli[X.]hen Sa[X.]hbu[X.]h angemessen sei. Es seien zusätzli[X.]he Passagen zu den politis[X.]hen Verhältnissen in Deuts[X.]hland eingear-beitet worden, die der Autor fals[X.]h oder unzurei[X.]hend dargestellt habe. Es habe damit geradezu eine Neus[X.]höpfung dur[X.]h die [X.] vorgelegen. 58 [X.]m Hinbli[X.]k auf diese besonderen S[X.]hwierigkeiten bei der Erstellung der Übersetzung könnte das gezahlte [X.] von 14,32 • pro Manuskript-seite [X.] au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]her[X.]hepaus[X.]hale von 1.024 • [X.] zu gering und deshalb eine entspre[X.]hende Erhöhung der Absatzvergütung gebo-ten sein, um eine angemessene Nutzungsvergütung zu gewährleisten. [X.]V. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht einen Anspru[X.]h auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung hinsi[X.]htli[X.]h der von den [X.] begehrten Regelun-gen für den Fall eines Wegfalls der Bu[X.]hpreisbindung verneint, andererseits aber Regelungen zu den Abre[X.]hnungsmodalitäten und zur Zahlung von [X.] als notwendige Nebenbestimmungen in den abzuändernden Vertrag aufgenommen hat, sind Re[X.]htsfehler ni[X.]ht zu erkennen und werden au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht. Die Revision der [X.] rügt ohne Erfolg, dass das Be-rufungsgeri[X.]ht den [X.] kein Bu[X.]heinsi[X.]htsre[X.]ht eingeräumt hat. Die Redli[X.]hkeit gebietet es ni[X.]ht, in einem Übersetzervertrag einen über die gesetz-li[X.]hen Regelungen (§ 24 [X.], §§ 259 ff. [X.]) hinausgehenden vertragli[X.]hen Anspru[X.]h auf Bu[X.]heinsi[X.]ht vorzusehen. [X.] Die Revision der [X.] ist unbegründet, soweit sie si[X.]h dage-gen ri[X.]htet, dass das Berufungsgeri[X.]ht den [X.] zu [X.][X.][X.] Satz 1 zu-rü[X.]kgewiesen hat. 60 - 28 - Die [X.] haben mit diesem Antrag in erster Linie den Unter-s[X.]hiedsbetrag zwis[X.]hen dem von ihnen beanspru[X.]hten höheren und dem ihnen ausgezahlten geringeren Normseitenhonorar in Höhe von zuletzt 14.087,08 • geltend gema[X.]ht. Diesen Antrag hat das Berufungsgeri[X.]ht mit der Begründung zurü[X.]kgewiesen, eine entspre[X.]hende Anpassung des Vertrags sei ni[X.]ht veran-lasst. Dagegen wendet si[X.]h die Revision der [X.] ni[X.]ht. 61 Die [X.] haben ihren Antrag in der Berufungsinstanz hilfsweise in Höhe eines Betrages von 3.236,66 • darauf gestützt, dass ihnen ein Anspru[X.]h auf [X.] zustehe. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, diesem Antrag stehe die Sperrwirkung anderweitiger Re[X.]htshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen, weil der Anspru[X.]h auf Zahlung von [X.] Ge-genstand des no[X.]h unbezifferten [X.]s zu [X.][X.][X.] Satz 2 sei, über den das [X.] no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden habe. Die Revision der [X.] rügt ohne Erfolg, das Berufungsgeri[X.]ht hätte über diesen Antrag ents[X.]heiden müssen, na[X.]hdem die [X.] ihn in der Berufungsinstanz na[X.]h [X.] dur[X.]h die [X.] teilweise beziffert hätten. Da mit Erhebung der Stufenklage, mit der die Klägerin zunä[X.]hst Auskunftserteilung (Antrag zu [X.][X.]) und sodann Zahlung (Antrag zu [X.][X.][X.] Satz 2) beanspru[X.]ht haben, au[X.]h der Zah-lungsanspru[X.]h re[X.]htshängig geworden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 29.10.1957 [X.] [X.] ZR 192/56, [X.], 149 [X.] Blei[X.]herde), hindert die Re[X.]htshängigkeit beim [X.], wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, die [X.] daran, denselben Anspru[X.]h im Berufungsverfahren geltend zu ma[X.]hen. Dass die [X.] den Zahlungsanspru[X.]h na[X.]h Auskunftserteilung teilweise beziffert haben, ändert daran ni[X.]hts. 62 C. Das Berufungsurteil ist dana[X.]h auf die Revisionen der Parteien unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels der [X.] aufzuheben, soweit das Berufungsgeri[X.]ht die [X.] auf den Hilfsantrag zur Einwilligung in 63 - 29 - die vom Berufungsgeri[X.]ht formulierte Änderung des [X.] verurteilt hat. Die Sa[X.]he ist im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-lung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. 64 Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: 65 Das Berufungsgeri[X.]ht wird [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Vorbringens der [X.] zu den besonderen S[X.]hwierigkeiten bei der Erstellung der Über-setzung [X.] no[X.]hmals zu prüfen haben, ob es na[X.]h den Umständen des Einzel-falls angemessen ist, bei der Bemessung der Vergütung von der normalerweise angemessenen Absatzvergütung abzuwei[X.]hen. Dabei wird es zu berü[X.]ksi[X.]hti-gen haben, dass die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] kein fester Wert ist, dass sie vielmehr eine Bandbreite von mögli[X.]hen angemessenen Vergütungen zulässt (vgl. Gesetzentwurf, BT-Dru[X.]ks. 14/6433, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 12; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 31). Da die angemessene Vergütung na[X.]h billigem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Be-s[X.]hlussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]), ist das Geri[X.]ht ni[X.]ht gehalten, - 30 - die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie ni[X.]ht mehr unangemes-sen ist ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 32 Rdn. 12 und 34; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 17; vgl. aber [X.], 63, 68 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 21.6.2001 [X.] [X.] ZR 245/98, [X.], 153, 155 = [X.], 96 [X.] Kinderhörspiele, zu § 36 [X.] a.F.). [X.] Büs[X.]her

S[X.]haffert

Kir[X.]hhoff Ko[X.]h Vorinstanzen: LG Mün[X.]hen [X.], Ents[X.]heidung vom 15.12.2005 - 7 O 25199/04 - [X.], Ents[X.]heidung vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 -

Meta

I ZR 230/06

07.10.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 230/06 (REWIS RS 2009, 1285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1285

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 40/07 (Bundesgerichtshof)


I ZR 39/07 (Bundesgerichtshof)


I ZR 41/07 (Bundesgerichtshof)


I ZR 38/07 (Bundesgerichtshof)


I ZR 19/09 (Bundesgerichtshof)

Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen Werks – Destructive Emotions


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.