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PDF anzeigen [X.] DES VOLKES URTE[X.]L [X.] ZR 230/06 Verkündet am: 7. Oktober 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 18. Juni 2009 dur[X.]h [X.] [X.] und [X.], Dr. S[X.]haffert, [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das [X.]eil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 14. Dezember 2006 unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels der Klägerin-nen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungs-geri[X.]ht die [X.] zur Einwilligung in die vom Berufungsgeri[X.]ht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt hat. [X.]m Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand:Die [X.] sind Übersetzerinnen; die [X.] ist eine Verlagsgruppe. Die Parteien s[X.]hlossen am 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 einen Vertrag, mit dem si[X.]h die [X.] zur Übersetzung des Sa[X.]hbu[X.]hs —[X.] von [X.] verpfli[X.]hteten. [X.] des Vertrages bestimmt: 1 - 3 - Das Honorar beträgt pro [X.] (1.800 Ans[X.]hläge) 28 DM ([X.] MwSt.) plus 1.000 DM für Re[X.]her[X.]hen und ist zahlbar na[X.]h Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin. Die Übersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag übersandten Fahnen der [X.] Ausgabe ohne besondere [X.] voraussi[X.]htli[X.]h am 19. Februar 2002 [X.] Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen versehen umgehend an den Verlag zurü[X.]ksenden. Mit dem Honorar und der Re[X.]her[X.]hepaus[X.]hale sind die Tätigkeit der Überset-zerinnen und die Übertragung sämtli[X.]her Re[X.]hte abgegolten. Das Honorar ist also ein einmaliges Paus[X.]halhonorar. Eine weitere Vergütung erfolgt ni[X.]ht. [X.]n der Folge kamen die Parteien überein, das [X.] auf 2.000 DM zu erhöhen. 2 Die [X.] sind der Ansi[X.]ht, die vereinbarte Vergütung sei ni[X.]ht [X.]. Sie verlangen von der [X.]n die Einwilligung in die Änderung des Vertrages, dur[X.]h die ihnen die angemessene Vergütung gewährt wird. 3 Die [X.] haben [X.] soweit für die Revisionsents[X.]heidung von Be-deutung [X.] beantragt, 4 [X.] die [X.] zu verurteilen, in die Abänderung der Ziffer 2 des zwis[X.]hen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrags über das Werk mit dem Originaltitel —[X.] von [X.] vom [X.] 2001/25. Januar 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen: a) Das Honorar beträgt pro [X.] (30 Zeilen zu 60 Ans[X.]hlägen) des übersetzten Textes 34 • zuzügli[X.]h 1.000 • für Re[X.]her[X.]hen, zahlbar na[X.]h Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin sowie zu-sätzli[X.]h eine Absatzvergütung von 1% des jeweiligen Nettoladenver-kaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten [X.]) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar. b) Für [X.], die ni[X.]ht oder ni[X.]ht mehr der Preisbindung unter-liegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die den Übersetzerinnen eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis si-[X.]hert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspri[X.]ht. Hierbei sind gegebenenfalls au[X.]h abwei[X.]hende Herstellungskosten und der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. [X.]) Von sämtli[X.]hen [X.], die beim Verlag insgesamt dur[X.]h Einräu-mung von Nebenre[X.]hten, glei[X.]h wel[X.]her Art, eingehen, erhalten die [X.] als Gesamtgläubiger 25%. - 4 - d) Honorarabre[X.]hnungen und Zahlungen erfolgen jährli[X.]h zum [X.] eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Sti[X.]htag folgenden drei Monate. Bei Nebenre[X.]htsverwertungen mit für die Übersetzerinnen höheren Erlösen als 500 • erhalten die Übersetzerinnen als Gesamt-gläubiger eine entspre[X.]hende Akontozahlung, fällig zwei Wo[X.]hen na[X.]h Geldeingang beim Verlag. e) Sind die Übersetzerinnen mehrwertsteuerpfli[X.]htig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils anfallende gesetzli[X.]he Umsatzsteuer zusätzli[X.]h. f) Der Verlag ist verpfli[X.]htet, einem von den Übersetzerinnen beauftragten Wirts[X.]haftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten [X.] zur Überprüfung der Honorarabre[X.]hnung Einsi[X.]ht in die Bü[X.]her und alle Abre[X.]hnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdur[X.]h anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn si[X.]h die Abre[X.]hnung als fehlerhaft er-weist. g) Die Übersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag übersandten Fahnen der [X.] Ausgabe ohne besondere Vergütung, voraussi[X.]htli[X.]h am 19. Februar 2002, Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen ver-sehen umgehend an den Verlag zurü[X.]ksenden.
Hilfsweise:
die [X.] zu verurteilen, in die Abänderung der Ziffer 2 des [X.] mit dem Originaltitel —[X.] von [X.] vom 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 dahin-gehend einzuwilligen, dass die [X.] gemäß § 8 [X.] zusammen eine vom Geri[X.]ht im Wege der freien S[X.]hätzung festzusetzende angemes-sene Vergütung für die Übersetzung und für die Übertragung der [X.] an ihren Übersetzungen des Werks —[X.] gewährt wird, die über das Honorar in Ziffer 2 des [X.] hinausgeht, wobei das Geri[X.]ht gebeten wird, die Änderung des Vertrags entspre[X.]hend zu formulieren. [X.][X.] Die [X.] wird weiter verurteilt, den [X.] a) Auskunft darüber zu erteilen, wel[X.]he Ausgaben von dem Werk von [X.] —[X.] im Verlag der [X.]n und als Lizenzen der [X.]n in anderen Verlagen ers[X.]hienen sind, für jede Ausgabe getrennt; b) Auskunft zu erteilen und Re[X.]hnung zu legen für jedes Jahr seit dem Er-s[X.]heinen getrennt, wie viele Exemplare des unter [X.][X.] a genannten Wer-kes und zu wel[X.]hen Ladenpreisen die [X.] verkauft hat und/oder dur[X.]h Dritte hat verkaufen lassen, getrennt na[X.]h Auflagen und Ausga-ben (Hard[X.]over, [X.] und/oder Sonderausgaben und derglei[X.]hen). - 5 - [X.][X.][X.] Die [X.] wird verurteilt, an die [X.] als Gesamtgläubiger [X.] • (inkl. MwSt.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2005 zu bezahlen. Die [X.] wird weiter verurteilt, den si[X.]h aus der Abänderung und dem [X.] ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] seit den si[X.]h dur[X.]h die Abänderung ergebenden Zeiträumen an die [X.] als Gesamtgläubiger zu bezahlen. 5 Das [X.] ([X.], 154) hat dur[X.]h Teilurteil die Klage bezügli[X.]h des [X.] und des Antrags zu [X.] und dem Hilfsantrag zu [X.] stattgegeben. Der [X.] entspri[X.]ht dem oben wiedergegebenen Hauptantrag zu [X.] mit der Maßgabe, dass Zif-fer [X.] lit. b entfallen ist und Ziffer [X.] lit. a lautet: [X.] [–] a) Das Honorar beträgt pro [X.] (30 Zeilen zu 60 Ans[X.]hlägen) des übersetzten Textes 14,32 • zuzügli[X.]h 1.024 • für Re[X.]her[X.]hen, zahlbar na[X.]h Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin sowie zusätzli[X.]h eine Absatzvergütung von 1% des jeweiligen Nettola-denverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer ver-minderten [X.]) für jedes verkaufte und bezahlte [X.]. Ab dem 20.000sten Exemplar beträgt die Beteiligung 2 %. Gegen diese Ents[X.]heidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die [X.] haben mit der Berufung ihren Klageantrag zu [X.] und zu [X.][X.][X.] Satz 1 weiterverfolgt, wobei sie zu Ziffer [X.] lit. a und Ziffer [X.][X.][X.] Satz 1 nunmehr beantragt haben: 6 [X.] [–] a) Das Honorar beträgt pro [X.] (30 Zeilen zu 60 Ans[X.]hlägen) des übersetzten Textes 34,00 • zuzügli[X.]h 1.024 • für Re[X.]her[X.]hen, zahlbar na[X.]h Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin sowie zusätzli[X.]h eine Absatzvergütung von 1% des jeweiligen Nettola-denverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer ver-minderten [X.]) für jedes verkaufte und bezahlte [X.]. Ab dem 20.000sten Exemplar beträgt die Beteiligung 2%. [X.][X.][X.] Die [X.] wird verurteilt, an die [X.] als Gesamtgläubiger 14.087,08 • (inklusive Mehrwertsteuer) nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-- 6 - zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu [X.]. Das Berufungsgeri[X.]ht ([X.] ZUM 2007, 142) hat die [X.] auf den Hilfsantrag zu [X.] unter Zurü[X.]kweisung der weitergehenden Re[X.]htsmittel verurteilt, 7 [X.] in die Abänderung der Ziffer 2 des zwis[X.]hen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrags über das Werk mit dem Originaltitel —[X.] von [X.] vom 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen: a) Das Honorar beträgt pro [X.] (30 Zeilen zu 60 Ans[X.]hlägen) des übersetzten Textes 14,32 • zuzügli[X.]h 1.024 • für Re[X.]her[X.]hen, zahlbar na[X.]h Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin sowie zusätzli[X.]h eine auf das [X.] anzure[X.]hnende Absatz-vergütung. Diese beträgt bezogen auf den jeweiligen Nettoladenver-kaufspreis (den um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreis) für jedes verkaufte, bezahlte und ni[X.]ht remittierte Exemplar - bis eins[X.]hließli[X.]h des 20.000. Exemplars 2% bei [X.] und 1% bei [X.], - ab dem 20.000. Exemplar 2,4% bei [X.] und 1,2% bei [X.], - ab dem 40.001. Exemplar 2,8% bei [X.] und 1,4% bei [X.], - ab dem 100.001. Exemplar 3,2% bei [X.] und 1,6% bei [X.]. b) Von sämtli[X.]hen [X.], die beim Verlag dur[X.]h Einräumung von Nebenre[X.]hten an der Übersetzung, glei[X.]h wel[X.]her Art, eingehen, erhal-ten die Übersetzerinnen als Gesamtgläubiger 50%. [X.]) Mit dem Honorar und der Re[X.]her[X.]hepaus[X.]hale sind die Tätigkeit der Übersetzerinnen und die Übertragung sämtli[X.]her Re[X.]hte abgegolten. d) Honorarabre[X.]hnungen und Zahlungen erfolgen jährli[X.]h zum [X.] eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Sti[X.]htag folgenden drei Monate. Sollte ein Guthaben von mindestens 2.000 • aufgelaufen sein, so können die Übersetzerinnen als Gesamtgläubiger eine [X.] per 30. Juni verlangen. - 7 - e) Sind die Übersetzerinnen mehrwertsteuerpfli[X.]htig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils anfallende gesetzli[X.]he Umsatzsteuer zusätzli[X.]h. f) Die Übersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag übersandten Fahnen der [X.] Ausgabe ohne besondere Vergütung [X.] voraussi[X.]htli[X.]h am 19. Februar 2002 [X.] Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen versehen umgehend an den Verlag zurü[X.]ksenden. Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassene Revision eingelegt. Die [X.] verfolgen ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die [X.] erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die [X.] beantragen jeweils, das Re[X.]htsmittel der Gegenseite zurü[X.]kzuweisen. [X.] des Revisionsverfahrens ist die Re[X.]htsvorgängerin der [X.]n auf die [X.] vers[X.]hmolzen worden. 8 Ents[X.]heidungsgründe: 9 A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Hilfsantrag zu [X.] auf Einwilligung in eine vom Geri[X.]ht zu formulierende Änderung des [X.] na[X.]h § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] als begründet era[X.]htet. Hierzu hat es ausgeführt: Es ers[X.]heine bereits zweifelhaft, ob es eine hinrei[X.]hende Bran[X.]hen-übung gebe, Übersetzern für die Einräumung aller Nutzungsre[X.]hte auss[X.]hließ-li[X.]h ein paus[X.]hales Normseitenhonorar in einer Höhe wie im Streitfall zu gewäh-ren. Eine sol[X.]he Übung entspre[X.]he jedenfalls ni[X.]ht der Redli[X.]hkeit. Die den [X.] gewährte Paus[X.]halvergütung möge zwar bis zu einer bestimmten Anzahl verkaufter Exemplare eine angemessene Beteiligung am [X.] si[X.]herstellen. Soweit die [X.] das übersetzte Werk jedo[X.]h darüber [X.] absetzen könne, sei keine Beteiligung der [X.] vorgesehen und der Grundsatz der Beteiligung des [X.] an jeder Werknutzung missa[X.]htet. [X.] - 8 - gesi[X.]hts der umfassenden und dauerhaften Einräumung aller Nutzungsre[X.]hte begünstige die Vergütungsregelung, die ledigli[X.]h an den Seitenumfang der Übersetzung anknüpfe und den Umfang der zu erwartenden Nutzungen außer [X.] lasse, einseitig die [X.]nteressen der [X.]n und sei deshalb unredli[X.]h und unangemessen. Die [X.] könnten von der [X.]n daher die Einwilligung in ei-ne Vertragsänderung beanspru[X.]hen, dur[X.]h die ihnen die angemessene Vergü-tung gewährt werde. Zur Bemessung dieser Vergütung könnten die [X.] als Verglei[X.]h herangezogen werden. [X.] sei es angemessen, den [X.] zusätzli[X.]h zu dem von den Parteien vereinbarten [X.] von 14,32 • eine [X.] anre[X.]henbare [X.] Absatzvergü-tung mit einer ansteigenden Vergütungsstaffel sowie eine hälftige Beteiligung an den [X.] aus der Verwertung der Nebenre[X.]hte an der Übersetzung zu gewähren. Bei der Festsetzung des angemessenen Prozentsatzes der [X.] im jeweiligen Einzelfall sei zwar darauf abzustellen, ob es si[X.]h um eine einfa[X.]he oder um eine s[X.]hwierige Übersetzung gehandelt habe. [X.]m Streitfall bestehe jedo[X.]h kein Anlass, deshalb von dem im Normalfall angemes-senen Basissatz von 2% abzuwei[X.]hen. 11 Die Aufnahme einer Regelung für den Fall des Wegfalls der [X.] komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Die Zubilligung eines [X.]s ma[X.]he es notwendig in dem Vertrag au[X.]h die Zahlungsmodalitäten und die Verpfli[X.]h-tung der [X.]n zur Entri[X.]htung der auf die Honorare entfallenden Umsatz-steuer zu regeln. Die Redli[X.]hkeit gebiete es ni[X.]ht, in den Vertrag einen Wirt-s[X.]haftsprüfervorbehalt aufzunehmen. Der [X.] zu [X.][X.][X.] Satz 1 sei un-begründet. 12 - 9 - B. Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand. Die [X.] können von der [X.]n zwar entspre[X.]hend dem Hilfsantrag zu [X.] grundsätzli[X.]h die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, die ihnen eine angemessene Vergütung in Form einer Absatzvergü-tung und einer Beteiligung an den [X.] aus der Vergabe von Neben-re[X.]hten gewährt. Die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene Bemessung der angemessenen Vergütung ist jedo[X.]h ni[X.]ht frei von [X.]. 13 [X.] Der Hilfsantrag zu [X.] ist hinrei[X.]hend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzli[X.]h eine Bezifferung des [X.]. [X.] aber ein Urheber [X.] wie hier [X.] die Änderung einer Vereinba-rung über den Betrag einer Urhebervergütung, dur[X.]h die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein sol[X.]her Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages na[X.]h ri[X.]hterli[X.]hem Ermessen entspre[X.]hend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt (vgl. [X.], 63, 65 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 7.4.2009 [X.] KZR 42/08, [X.], 319 = [X.], 745 [X.] [X.], m.w.N.). [X.]n diesem Fall rei[X.]ht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des [X.] anzugeben ([X.], [X.]. v. 10.10.2002 [X.] [X.][X.][X.] ZR 205/01, NJW 2002, 3769). Die [X.] haben die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu [X.] eine Größenordnung ihrer Vorstel-lung genannt. 14 [X.][X.] Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] von der [X.]n na[X.]h § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Einwilligung in die Änderung der Übersetzungsverträge beanspru[X.]hen können. Na[X.]h dieser Bestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die verein-barte Vergütung ni[X.]ht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des 15 - 10 - Vertrages verlangen, dur[X.]h die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird. 16 1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass die in ihrer geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in [X.] getretene Bestimmung des § 32 [X.] auf den am 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 ges[X.]hlossenen Über-setzungsvertrag anzuwenden ist. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist § 32 [X.] au[X.]h auf Verträge anwendbar, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 ges[X.]hlossen worden sind, sofern [X.] wie hier [X.] von dem einge-räumten Re[X.]ht na[X.]h dem 30. Juni 2002 Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird. Hat der Vertragspartner na[X.]h § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] in die Änderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf der Grundlage des geänderten Vertrages au[X.]h für Nutzungen verlangen, die vor [X.]nkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist § 32 [X.] anwendbar ni[X.]ht —soweitfi, sondern —so-fernfi von dem eingeräumten Re[X.]ht na[X.]h dem 30. Juni 2002 Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird ([X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 132 [X.] Rdn. 21; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 32 [X.] Rdn. 55; a.[X.] 2006, 942, 946; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 32 [X.] Rdn. 149). 17 2. Die Übersetzung der [X.] stellt, wie das Berufungsgeri[X.]ht von der Revision der [X.]n unbeanstandet angenommen hat, eine persönli[X.]he geistige S[X.]höpfung dar, die na[X.]h § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 [X.] [X.]s-s[X.]hutz genießt (vgl. [X.], [X.]. v. 15.9.1999 [X.] [X.] ZR 57/97, [X.], 144 f. [X.] Comi[X.]-Übersetzungen [X.][X.], m.w.N.). 18 - 11 - 3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist ni[X.]ht angemessen. [X.] wel[X.]hen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 [X.] bestimmt. Na[X.]h § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist eine na[X.]h gemeinsa-men Vergütungsregeln (§ 36 [X.]) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es [X.] wie im Streitfall [X.] keine sol[X.]he von Vereinigungen von Urhebern und [X.] aufgestellte gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung ange-messen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses dem entspri[X.]ht, was im Ges[X.]häftsverkehr na[X.]h Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmögli[X.]h-keit, insbesondere na[X.]h Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berü[X.]ksi[X.]hti-gung aller Umstände übli[X.]her- und redli[X.]herweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Diesen Anforderungen genügt die vereinbarte Vergütung ni[X.]ht. 19 a) Da es allein auf den Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses ankommt, erfor-dert die Beurteilung der Angemessenheit eine Ex-ante-Betra[X.]htung (vgl. Be-s[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Re[X.]htsauss[X.]husses zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertragli[X.]hen Stellung von Urhebern und ausüben-den Künstlern [X.] na[X.]hfolgend [X.]ussempfehlung [X.], BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]). Wegen eines na[X.]h Vertragss[X.]hluss eintretenden [X.] den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der verein-barten Gegenleistung, das erst bei einer Ex-post-Betra[X.]htung erkennbar wird, kann nur na[X.]h § 32a Abs. 1 [X.] eine Einwilligung in die Änderung des [X.] beanspru[X.]ht werden. 20 b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, es sei bereits zweifelhaft, ob es eine hinrei[X.]hende Bran[X.]henübung gebe, Übersetzern für die Einräumung aller Nutzungsre[X.]hte auss[X.]hließli[X.]h ein paus[X.]hales Normseitenhonorar in einer Höhe wie im Streitfall (28 DM = 14,32 •) zu gewähren. Die Frage kann [X.]. 21 - 12 - [X.]) Die vereinbarte Vergütung hat jedenfalls [X.] wie das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht angenommen hat [X.] zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses ni[X.]ht dem entspro[X.]hen, was redli[X.]herweise zu leisten gewesen wäre. 22 23 [X.]) Au[X.]h wenn eine bestimmte Honorierung bran[X.]henübli[X.]h ist, besagt dies ni[X.]ht notwendig, dass sie au[X.]h redli[X.]h ist (vgl. [X.], [X.]. v. 13.12.2001 [X.] [X.] ZR 44/99, [X.], 602, 604 = [X.], 715 [X.] [X.]). Eine Vergütung ist vielmehr nur dann redli[X.]h, wenn sie die [X.]nteressen des [X.] neben den [X.]nteressen des Verwerters glei[X.]hbere[X.]htigt berü[X.]ksi[X.]htigt (vgl. Be-s[X.]hlussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 45; [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 31; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 32 Rdn. 50). Die [X.]nteressen des [X.] sind grundsätzli[X.]h nur dann ausrei[X.]hend gewahrt, wenn er an jeder wirts[X.]haftli[X.]hen Nutzung seines Werkes angemes-sen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertragli[X.]hen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern [X.] na[X.]hfolgend Gesetzent-wurf [X.], BT-Dru[X.]ks. 14/6433, [X.] f.; [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]; [X.]Z 140, 326, 334 [X.] [X.]; [X.], [X.]. [X.], [X.], 246, 248 = [X.], 219 [X.] S[X.]anner; [X.]Z 152, 233, 240 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 29.1.2004 [X.] [X.] ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 [X.] Musikmehrkanaldienst). Bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes wird dem [X.] daher am besten dur[X.]h eine er-folgsabhängige Vergütung entspro[X.]hen (vgl. [X.], [X.]. v. 17.6.2004 [X.] [X.] ZR 136/01, [X.], 148, 151 = [X.], 230 [X.] [X.]). Nutzt ein Verwerter das Werk dur[X.]h den Vertrieb von Vervielfältigungsstü[X.]ken, ent-spri[X.]ht es dem [X.] am ehesten, die Vergütung des [X.] mit dem Absatz der Vervielfältigungsstü[X.]ke zu verknüpfen und an die Zahl und 24 - 13 - den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des [X.] dur[X.]h den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirts[X.]haftli[X.]h genutzt wird. 25 Allerdings kann in sol[X.]hen Fällen au[X.]h eine Paus[X.]halvergütung der [X.] entspre[X.]hen (vgl. [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]). Dies setzt jedo[X.]h voraus, dass die Paus[X.]halvergütung [X.] bei objektiver Betra[X.]h-tung zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses [X.] eine angemessene Beteiligung am voraussi[X.]htli[X.]hen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet ([X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 115-118; [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 35; [X.], [X.], 923, 927; [X.], ZUM 2003, 521, 524; [X.], [X.], 393, 395). Unter dieser Voraussetzung kann au[X.]h die Kombination einer Paus[X.]halvergütung mit einer Absatzvergütung angemessen sein. Dabei besteht zwis[X.]hen der Paus[X.]halvergütung und der Absatzvergütung eine We[X.]hselwirkung, so dass eine höhere Paus[X.]halvergütung eine geringere Absatzvergütung ausglei[X.]hen kann und umgekehrt. [X.]) Na[X.]h diesen Maßstäben berü[X.]ksi[X.]htigt die vereinbarte Vergütung die [X.]nteressen der [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]hend. Die [X.] hat si[X.]h von den [X.] sämtli[X.]he Nutzungsre[X.]hte an den Übersetzungen des Sa[X.]hbu[X.]hs räumli[X.]h, zeitli[X.]h und inhaltli[X.]h unbes[X.]hränkt einräumen lassen. Der Absatz des Sa[X.]hbu[X.]hs ist auf Dauer angelegt. Unter diesen Umständen birgt die Paus[X.]hal-vergütung von 14,32 • pro Normseite [X.] au[X.]h in Verbindung mit der darüber [X.] gezahlten Re[X.]her[X.]hepaus[X.]hale von 1.024 • [X.] die Gefahr, dass die [X.] nur für die anfängli[X.]he und ni[X.]ht au[X.]h für die weitere Nutzung ihres Wer-kes eine angemessene Vergütung erhalten (vgl. [X.] in Dreier/[X.] [X.]O § 32 Rdn. 54; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 38; W. [X.], [X.], 2002, § 32 Rdn. 27). 26 - 14 - Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unabhän-gigen Paus[X.]halvergütung ist für das hier in Rede stehende Werk grundsätzli[X.]h unangemessen, weil sie bei einer zeitli[X.]h unbes[X.]hränkten und inhaltli[X.]h umfas-senden Einräumung sämtli[X.]her Nutzungsre[X.]hte den Urheber ni[X.]ht ausrei[X.]hend an den Chan[X.]en einer erfolgrei[X.]hen Verwertung beteiligt. Zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses konnte bei objektiver Betra[X.]htung ni[X.]ht ausrei[X.]hend zuver-lässig vorausgesagt werden, dass die Übersetzung bis zum Erlös[X.]hen des [X.] na[X.]h dem Tode der [X.] (§ 64 [X.]) nur in einem Umfang genutzt wird, dass das vereinbarte [X.] ist. Die Bestimmung des § 32a [X.], die dem Urheber bei einem na[X.]h Ver-tragss[X.]hluss eintretenden Missverhältnis zwis[X.]hen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung einen [X.] auf Einwilligung in die Änderung des Vertrages gibt, die ihm eine den Umständen na[X.]h weitere angemessene Beteiligung gewährt, glei[X.]ht diesen Mangel ni[X.]ht hinrei[X.]hend aus, da sie nur bei einem [X.] vom Urheber darzulegen-den und na[X.]hzuweisenden [X.] auffälligen Missverhältnis zwis[X.]hen Leistung und Gegenleistung eingreift. 27 [X.][X.]) Die [X.] kann si[X.]h ni[X.]ht auf ein überwiegendes [X.]nteresse beru-fen, als Vergütung ledigli[X.]h ein Paus[X.]halhonorar sowie gegebenenfalls ein [X.] und ni[X.]ht ein (mögli[X.]herweise höheres) [X.] entri[X.]hten zu müssen. Es belastet einen Verlag ni[X.]ht unangemessen, wenn er bei einer absatzabhängigen Vergütung gegenüber Übersetzern [X.] ebenso wie gegenüber Autoren [X.] periodis[X.]h abre[X.]hnen muss (vgl. [X.], [X.], 393, 395). [X.] hat eine absatzbezogene Vergütung au[X.]h für den Verlag den Vorteil, et-waige Streitigkeiten über eine weitere Beteiligung des [X.] na[X.]h § 32a [X.] weitgehend zu vermeiden (vgl. [X.], [X.], 923, 928). Die [X.] ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, ihre wirts[X.]haftli[X.]he Situation lasse keine Erhöhung der Vergütung von Übersetzern zu. Zwar ist der wirts[X.]haftli[X.]hen [X.] - 15 - ation des Verlages bei der Bemessung der Höhe der Absatzvergütung [X.] zu tragen; sie kann es aber ni[X.]ht re[X.]htfertigen, Übersetzern das ange-messene Entgelt für die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten (vgl. v. [X.], Der S[X.]hutz des Übersetzers im [X.], 2007, [X.]). 29 [X.][X.][X.] Da die vereinbarte Vergütung ni[X.]ht angemessen ist, können die Klä-gerinnen von der [X.]n verlangen, in eine Änderung des Vertrages einzu-willigen, die zu einer angemessenen Vergütung der [X.] führt. 1. Steht fest, dass die vertragli[X.]h vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] ni[X.]ht angemessen ist, hat der Tatri[X.]hter die angemes-sene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls na[X.]h freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. [X.]m Revisionsverfahren ist diese Ents[X.]heidung nur einges[X.]hränkt überprüfbar. [X.] ist jedenfalls, ob das Berufungsgeri[X.]ht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden re[X.]htli[X.]hen Maßstäben ausgegangen ist und sämt-li[X.]he für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsa[X.]hen berü[X.]ksi[X.]htigt hat, die von den Parteien vorgebra[X.]ht worden sind oder si[X.]h aus der Natur der Sa[X.]he ergeben (vgl. zur Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs einer Ver-wertungsgesells[X.]haft [X.] GRUR 2004, 669, 670 f. [X.] Musikmehrkanaldienst; zur S[X.]hätzung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der Lizenzanalogie [X.], [X.]. v. 2.10.2008 [X.] [X.] ZR 6/06, [X.], 407 [X.]. 23 = [X.], 319 [X.] Whistling for a train, m.w.N.). Die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene [X.] der angemessenen Vergütung ist ni[X.]ht frei von sol[X.]hen Fehlern. 30 2. Es ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Berufungs-geri[X.]ht eine an der tatsä[X.]hli[X.]hen Werknutzung ausgeri[X.]htete Vergütung für [X.] era[X.]htet und zur Bestimmung dieser Vergütung die —Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristis[X.]her Werke in [X.] [X.] - 16 - (na[X.]hfolgend: Vergütungsregeln für Autoren [X.] [X.]) als Orientierungshilfe he-rangezogen hat. 32 Die angemessene Vergütung ist na[X.]h billigem Ermessen festzusetzen. Der Billigkeit wird es in der Regel entspre[X.]hen, den Urheber an den aus der Nutzung seines Werkes resultierenden Erträgen und Vorteilen angemessen zu beteiligen. Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in [X.] Bran[X.]he oder in anderen Bran[X.]hen für verglei[X.]hbare Werknutzungen na[X.]h redli[X.]her Übung geleistete Vergütungen als Verglei[X.]hsmaßstab herangezogen werden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Dru[X.]ks. 14/6433, [X.]; [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 43 [X.] Rdn. 32). Das Berufungsgeri[X.]ht durfte demna[X.]h zur Bestimmung der Vergütung für Übersetzer die Vergütungsregeln für Autoren als Verglei[X.]hsmaßstab heranzie-hen. Diese Regeln sind im Rahmen einer Mediation zwis[X.]hen dem Verband [X.] S[X.]hriftsteller und Verlagen aufgestellt worden. Es handelt si[X.]h um die bislang einzigen gemeinsamen Vergütungsregeln na[X.]h § 36 [X.]. Eine na[X.]h ihnen ermittelte Vergütung ist innerhalb ihres Anwendungsberei[X.]hs (§ 1 [X.]) gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] angemessen. Die Vergütungsregeln für Auto-ren gelten zwar unmittelbar nur für Autoren belletristis[X.]her Werke in [X.] Spra[X.]he und erfassen ni[X.]ht [X.] wie eine Fußnote zu den Vergütungsregeln klar-stellt [X.] in die [X.] übersetzte fremdspra[X.]hige Werke. Dies steht einer Heranziehung dieser Regeln für die Bemessung der Vergütung von Über-setzungen fremdspra[X.]higer Werke in die [X.] aber ni[X.]ht entge-gen. Die zwis[X.]hen Autoren und Übersetzern einerseits und Verlagen anderer-seits jeweils bestehende [X.]nteressenlage ist insoweit verglei[X.]hbar, als Autoren und Übersetzer ihre Werke jeweils dem Verlag gegen Zahlung einer Vergütung zur Verwertung überlassen. Den Unters[X.]hieden zwis[X.]hen Autoren und Über-33 - 17 - setzern, au[X.]h im Verhältnis zu den Verlagen als Verwertern, kann [X.] soweit in einzelnen Punkten geboten [X.] dur[X.]h Modifikation der für Autoren aufgestellten Vergütungsregeln hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen werden. 34 Au[X.]h wenn die Vergütungsregeln für Autoren na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] ni[X.]ht unmittelbar auf Verlagsverträge über Sa[X.]hbü[X.]her anwendbar sind, bestehen keine dur[X.]hgreifenden Bedenken, sie zur Bestimmung der angemes-senen Vergütung für die Übersetzung eines Sa[X.]hbu[X.]hes heranzuziehen. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ist weder von den Parteien vorgetra-gen no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h, dass bei Verlagsverträgen über Sa[X.]hbü[X.]her Bedin-gungen gelten, die von den Bedingungen bei Verlagsverträgen über belletristi-s[X.]he Werke so stark abwei[X.]hen, dass si[X.]h eine Berü[X.]ksi[X.]htigung der Vergü-tungsregeln für Autoren verböte. 3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat anhand der Vergütungsregeln für Autoren allgemeine Leitlinien für eine angemessene Vergütung von Übersetzern entwi-[X.]kelt. Diese grundsätzli[X.]h tatri[X.]hterli[X.]hen Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts sind [X.] abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen [X.] insbesondere darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgeri[X.]ht die Maßstäbe verkannt hat, na[X.]h denen die angemessene Vergütung zu bestimmen ist. [X.]nsofern unterliegt die Beurtei-lung des Berufungsgeri[X.]hts allerdings ni[X.]ht zuletzt im [X.]nteresse der Einheitli[X.]h-keit der Re[X.]htspre[X.]hung der uneinges[X.]hränkten Überprüfung dur[X.]h das Revisi-onsgeri[X.]ht (vgl. [X.] GRUR 2004, 669, 671 [X.] Musikmehrkanaldienst). [X.]nsbe-sondere bedarf es einer einheitli[X.]hen Beantwortung der Frage, in wel[X.]hem [X.] die Vergütungsregeln für Autoren bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung von Übersetzern übernommen werden können oder angepasst wer-den müssen. 35 - 18 - Mit Bli[X.]k auf die Vergütungsregeln für Autoren era[X.]htet der [X.] für Übersetzer von Sa[X.]hbü[X.]hern [X.] ebenso wie für die Übersetzer belletristis[X.]her Werke [X.] grundsätzli[X.]h eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des [X.] bei [X.] und in Höhe von 1% des [X.] bei [X.] (dazu a) sowie eine hälftige Beteili-gung an den [X.] aus der Einräumung von Nebenre[X.]hten (dazu b) als angemessen; erhalten Übersetzer [X.] wie regelmäßig [X.] das [X.] als Garantiehonorar, ist die Absatzvergütung im Normalfall für [X.] auf 0,8% und für [X.] auf 0,4% herabzusetzen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (dazu [X.]). 36 a) Als Absatzvergütung für die Einräumung des Re[X.]hts zur Vervielfälti-gung und Verbreitung der Übersetzung in Bu[X.]hform ist grundsätzli[X.]h eine Betei-ligung am [X.] jedes verkauften, bezahlten und ni[X.]ht remit-tierten Exemplars in Höhe von 2% bei [X.] und in Höhe von 1% bei [X.] angemessen. 37 [X.]) Die Vergütungsregeln für Autoren sehen eine laufende Beteiligung des [X.] an den Verwertungseinnahmen aus Bu[X.]hausgaben in Form einer Absatzvergütung vor. Für jedes verkaufte, bezahlte und ni[X.]ht remittierte Exemp-lar ist ein Honorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom [X.] (dem um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten [X.]) zu zahlen (vgl. §§ 3, 4 [X.]). Eine entspre[X.]hende Regelung ist au[X.]h für Übersetzer angemessen. 38 [X.]) Die Vergütungsregeln für Autoren unters[X.]heiden zwis[X.]hen einer [X.] Vergütung für [X.] (§ 3 [X.]) und einer geringeren [X.] für [X.] (§ 4 Abs. 1 [X.]). Sie sehen als Vergütung für [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] für den Normalfall einen 39 - 19 - Ri[X.]htwert von 10% und bei [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der Regel eine Beteiligung von 5% (bei bis zu 20.000 verkauften [X.]en) vor. 40 Die in den Vergütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze sind, wie das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht angenommen hat, für die Vergütung von Übersetzern deutli[X.]h herabzusetzen. Das Werk in der Originalspra[X.]he stellt die Grundlage der Arbeit des Übersetzers dar und gibt dem Übersetzer den [X.]n-halt seines Werks sowie die Art und Weise der Behandlung vor, au[X.]h wenn es si[X.]h dabei ni[X.]ht um eine Vorgabe hinsi[X.]htli[X.]h der Eigenart des vom Übersetzer zu s[X.]haffenden Werkes handelt (vgl. [X.] [X.], 148, 150 [X.] [X.]). Vergli[X.]hen mit dem Originalwerk ist der s[X.]höpferis[X.]he Gehalt der Über-setzung, die für das Ers[X.]heinen des fremdspra[X.]higen Werkes in [X.] Spra[X.]he zwar unverzi[X.]htbar ist, jedo[X.]h von diesem Werk abhängt und ihm dient, in aller Regel geringer. Der Autor erbringt im Verglei[X.]h zum Übersetzer zudem die für die Werkverwertung bedeutsamere s[X.]höpferis[X.]he Leistung. Der Käufer erwirbt ein Bu[X.]h im Regelfall ni[X.]ht in erster Linie wegen der Bekanntheit des Übersetzers oder der Qualität seiner Übertragung. Als Vergütung für die Übersetzung von [X.] hat das Be-rufungsgeri[X.]ht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen era[X.]htet (vgl. [X.] ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 [X.] a.F.). Eine sol[X.]he Ermäßigung auf ein Fünftel der für Autoren vorgesehenen [X.] ers[X.]heint erforderli[X.]h, aber au[X.]h ausrei[X.]hend, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel na[X.]hgeordneten s[X.]höpferis[X.]hen und wirts[X.]haft-li[X.]hen Bedeutung der Übersetzung gere[X.]ht zu werden. Der Vergütungssatz für die Übersetzung von [X.] ist dementspre[X.]hend glei[X.]hfalls 41 - 20 - auf ein Fünftel des insoweit für Autoren geltenden [X.] zu ermä-ßigen. Er beträgt damit im Normalfall 1%. 42 [X.][X.]) Für Fälle großen Verkaufserfolgs ist die Ausgangsvergütung na[X.]h den Vergütungsregeln für Autoren mit einer ansteigenden, für Tas[X.]henbu[X.]h-ausgaben näher bestimmten Vergütungsstaffel zu verknüpfen (§ 3 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 1 [X.]). Das Berufungsgeri[X.]ht hat diese Regelung auf die [X.] für Übersetzer übertragen. Dem ist ni[X.]ht zu folgen. Die Re[X.]htfertigung dieser Bestimmung liegt darin, dass der auf den Verkaufspreis eines jeden [X.]s entfallende Fixkostenanteil bei steigenden Auflagenzahlen sinkt. Na[X.]h der Vorstellung des Gesetzgebers sollen [X.] und Mis[X.]h-kalkulationen zulässig bleiben, wenn hierbei den [X.]nteressen des [X.] hin-rei[X.]hend Re[X.]hnung getragen wird (vgl. [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]). Da Übersetzer ni[X.]ht im glei[X.]hen Maße wie Autoren zu dem Verkaufserfolg eines Bu[X.]hes beitragen, ist es ni[X.]ht geboten, sie in glei[X.]her Weise wie diese bei steigendem Verkaufserfolg dur[X.]h höhere Vergütungssätze an dem größeren Gewinnanteil des Verlags zu beteiligen. Es ers[X.]heint vielmehr angemessen, dem Verlag den Gewinn aus sol[X.]hen erfolgrei[X.]hen Produktionen insoweit zur Finanzierung weniger einträgli[X.]her oder sogar verlustbringender Titel zu belassen. b) Aus der Einräumung von Nebenre[X.]hten an der Übersetzung erzielte [X.] sind grundsätzli[X.]h hälftig zwis[X.]hen Verlag und Übersetzer zu teilen. 43 [X.]) Soweit der Verlag das Werk ni[X.]ht selbst vervielfältigt und verbreitet, sondern Dritten das Re[X.]ht zur Nutzung des Werkes einräumt, wird der aus der Verwertung der Nebenre[X.]hte dur[X.]h Dritte beim Verlag erzielte Erlös gemäß § 5 Abs. 1 [X.] na[X.]h Eingang zwis[X.]hen Autor und Verlag geteilt; dabei erhält der Autor, sofern ni[X.]ht no[X.]h weitere Re[X.]htsinhaber zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, einen 44 - 21 - Anteil von 60% des Erlöses bei bu[X.]hfernen Nebenre[X.]hten (insbesondere [X.] und Bühnenre[X.]hten) und 50% des Erlöses bei bu[X.]hnahen Nebenre[X.]hten (z.B. Re[X.]ht der Übersetzung in eine andere Spra[X.]he, Hörbu[X.]h). Das Prinzip der Teilhabe des [X.] an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem Übersetzer glei[X.]hfalls einen Anteil an den Erlösen zu gewähren, die der Verlag aus der Einräumung von Nebenre[X.]hten an Dritte erzielt. Entgegen der Auffas-sung des Berufungsgeri[X.]hts ist es jedo[X.]h ni[X.]ht angemessen, Übersetzern ge-nerell 10% der Erlöse [X.] und damit ein Fünftel bzw. ein Se[X.]hstel der in den [X.]sregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungsanteile [X.] zuzubilligen. [X.]) Die in § 5 Abs. 1 [X.] genannten Vergütungssätze können der Er-mittlung der angemessenen Beteiligung von Übersetzern ni[X.]ht zugrunde gelegt werden. Sie gelten nur, —sofern ni[X.]ht no[X.]h weitere Re[X.]htsinhaber zu berü[X.]k-si[X.]htigen sindfi. Bei der Verwertung einer Übersetzung hat der Verlag jedo[X.]h in aller Regel weitere Re[X.]htsinhaber zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Er hat regelmäßig au[X.]h die [X.]nhaber der Nutzungsre[X.]hte am Originalwerk (also den Autor bzw. dessen Verlag) und gegebenenfalls weitere Urheber an den Erlösen aus der Einräu-mung von Nebenre[X.]hten zu beteiligen (vgl. v. [X.], ZUM 2007, 249, 253). Die Vergütungen für weitere Re[X.]htsinhaber sind daher vorab von den Erlösen des Verlags abzuziehen. 45 [X.][X.]) Eine Beteiligung von Übersetzern an den Erlösen aus der Einräu-mung von Nebenre[X.]hten ist weiterhin nur angebra[X.]ht, soweit bei der Verwer-tung der Nebenre[X.]hte von der Leistung des Übersetzers Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird. Soweit die Verwertung der Nebenre[X.]hte das Werk des Übersetzers über-haupt ni[X.]ht umfasst [X.] etwa bei der Vergabe von Mer[X.]handising-Re[X.]hten an allein vom Autor ges[X.]haffenen [X.]anfiguren [X.] oder ni[X.]ht vollständig enthält [X.] beispielsweise bei einer Verfilmung des [X.]anstoffs, bei der si[X.]h das [X.] ledigli[X.]h in den Dialogen wiederfindet (vgl. [X.] ZUM 46 - 22 - 2004, 845) [X.] ist keine oder nur eine entspre[X.]hend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenre[X.]hte angemes-sen. 47 [X.]) Es entspri[X.]ht der Billigkeit, den Nettoerlös aus der Einräumung von Nebenre[X.]hten [X.] also den Erlös, der na[X.]h Abzug der Vergütungen weiterer Re[X.]htsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt [X.] zwi-s[X.]hen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 34). Die in § 5 Abs. 1 [X.] vorgesehene Unters[X.]heidung zwis[X.]hen bu[X.]hnahen und bu[X.]hfernen Nebenre[X.]hten mit geringfügig vers[X.]hiedenen Betei-ligungsquoten ist mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die bereits im Ansatz andere Bere[X.]hnung der Beteiligung der Übersetzer an Nebenre[X.]htserlösen ni[X.]ht veranlasst. [X.]) Soweit Übersetzer [X.] wie regelmäßig [X.] das [X.] als [X.] erhalten, ist die Absatzvergütung im Normalfall [X.] also unter der Vor-aussetzung, dass das [X.] für si[X.]h genommen übli[X.]h und angemes-sen ist und keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Ermäßigung des [X.] vorliegen (vgl. dazu soglei[X.]h unter B [X.][X.][X.] 4) [X.] für Hard[X.]o-ver-Ausgaben auf 0,8% und für [X.] auf 0,4% herabzuset-zen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen. 48 [X.]) Der Autor erhält na[X.]h § 6 Abs. 1 [X.] im Regelfall einen Vors[X.]huss auf seine Honoraransprü[X.]he. Demgegenüber handelt es si[X.]h bei dem den Übersetzern gezahlten [X.] in aller Regel um ein Garantiehonorar, das diesen unabhängig vom Verkaufserfolg des Werkes verbleibt. Die Zahlung eines sol[X.]hen vom Absatz des Werkes unabhängigen Garantiehonorars ist zwar gere[X.]htfertigt, weil der Übersetzer regelmäßig keinen Einfluss auf den Verkaufserfolg des Bu[X.]hes hat. Dieser hängt vielmehr maßgebli[X.]h vom Autor, aber au[X.]h vom Verlag ab, der beispielsweise über die Gestaltung des Bu[X.]hes, 49 - 23 - die Höhe des [X.] und das Ausmaß der Werbung ents[X.]heidet. Es [X.] jedo[X.]h unangemessen, wenn der Verlag, der dem Übersetzer dur[X.]h Zahlung eines Garantiehonorars weitgehend das Verwertungsrisiko abgenommen hat, dem Übersetzer zusätzli[X.]h eine [X.] in einer Höhe zahlen müsste, die nur bei einer vollständigen Beteiligung des Übersetzers am [X.] gere[X.]htfertigt wäre. [X.]) Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ist es allerdings ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht, aus diesem Grund das [X.] auf die Absatzvergütung anzure[X.]hnen. Die Revision der [X.] ma[X.]ht zutreffend geltend, dass das gesetzgeberis[X.]he Ziel, die wirts[X.]haftli[X.]he Situation insbesondere der literari-s[X.]hen Übersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Dru[X.]ks. 14/6433, S. 9; [X.]ussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]), dann ni[X.]ht errei[X.]ht würde, weil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme. So de[X.]kt das den [X.] gezahlte Paus[X.]halhonorar (eins[X.]hließli[X.]h Re[X.]her-[X.]hehonorar) von insgesamt 10.638,50 • bei einer für [X.] grundsätzli[X.]h angemessenen (vgl. oben unter B [X.][X.][X.] 3 a) [X.] von 2% des [X.]es (also des um die darin enthaltene [X.] in Höhe von 7% verminderten [X.] von 23,00 • [erste und zweite Auflage] bzw. 24,95 • [erweiterte Auflage] pro Bu[X.]h) den [X.] von jedenfalls mehr als 22.812 Exemplaren. Derartig hohe Verkaufsaufla-gen werden au[X.]h na[X.]h dem Vorbringen der [X.]n nur selten errei[X.]ht. Von der Hard[X.]over-Ausgabe der Übersetzung der [X.] wurden na[X.]h dem Vorbringen der [X.]n bis Ende 2004 insgesamt 10.347 Exemplare verkauft. 50 [X.][X.]) Der erforderli[X.]he Ausglei[X.]h für die Übernahme des [X.]s hat daher ni[X.]ht dur[X.]h eine Anre[X.]hnung der Absatzvergütung, sondern dur[X.]h eine weitere Verminderung des [X.] der [X.] zu erfolgen. Da Bü[X.]her mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag zumeist 51 - 24 - ni[X.]ht profitabel sind, ist die [X.] zudem ni[X.]ht bereits ab dem [X.] Exemplar, sondern erst ab einer bestimmten Auflagenhöhe zu zahlen (vgl. v. [X.] [X.]O S. 154 ff.). Der [X.] hält es dana[X.]h für angemessen, dass der für die Vergütung von Übersetzern grundsätzli[X.]h angemessene Vergütungssatz von 2% bei [X.] und 1% bei [X.] (vgl. oben unter [X.][X.][X.] 3 a) auf 0,8% bei [X.] und 0,4% bei Tas[X.]henbu[X.]h-ausgaben ermäßigt und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar gezahlt wird. 4. Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bemessung der Vergütung die Besonderheiten des Einzelfalls zu berü[X.]ksi[X.]hti-gen sind und zu prüfen ist, ob besondere Umstände vorliegen, die es angemes-sen ers[X.]heinen lassen, den Prozentsatz der Vergütung gegenüber dem [X.] zu erhöhen oder zu senken (dazu a bis [X.]). Die Revision rügt allerdings mit Re[X.]ht, dass das Berufungsgeri[X.]ht den Vortrag der [X.] zu den be-sonderen S[X.]hwierigkeiten der Übersetzung ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt hat (dazu d). 52 a) Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung na[X.]h billigem Er-messen sind alle zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses erkennbaren Umstände des Einzelfalls zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und [X.] der eingeräumten Nutzungsmögli[X.]hkeit, insbesondere Dauer und Zeit-punkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]). [X.]n Betra[X.]ht zu ziehen sind wei-terhin die Marktverhältnisse, [X.]nvestitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der hergestellten Werkstü[X.]ke oder öffentli[X.]hen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Dru[X.]ks. 14/6433, [X.]; Be-s[X.]hlussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]; vgl. [X.] in Dreier/[X.] [X.]O § 32 Rdn. 67 ff.). Darüber hinaus können die Umstände zu bea[X.]hten sein, die na[X.]h § 3 Abs. 2 und 3 [X.] die Vereinbarung einer geringeren Beteiligung re[X.]htfertigen können. Das sind die in § 36 Abs. 1 [X.] genannte Rü[X.]ksi[X.]ht auf 53 - 25 - Struktur und Größe des Verwerters, die geringe Verkaufserwartung, das Vorlie-gen eines Erstlingswerkes, die bes[X.]hränkte Mögli[X.]hkeit der Re[X.]hteverwertung, der außergewöhnli[X.]he Lektoratsaufwand, die Notwendigkeit umfangrei[X.]her Li-zenzeinholung, der niedrige Endverkaufspreis, genrespezifis[X.]he Entstehungs- und Marktbedingungen (§ 3 Abs. 2 [X.]), ferner ein besonders hoher Aufwand bei Herstellung, Werbung, Marketing, Vertrieb oder bei wissens[X.]haftli[X.]hen Ge-samtausgaben (§ 3 Abs. 3 [X.]). b) Diese besonderen Umstände können si[X.]h auf die Bemessung der [X.]en Vergütung allerdings unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn die angemessene Vergütung na[X.]h § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird [X.] anders als die Vergütung des Werkunternehmers [X.] ni[X.]ht für die erbra[X.]hte Leistung und für die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsre[X.]hten und die Erlaubnis zur Werknutzung ges[X.]huldet. Die angemessene Vergütung hängt daher in erster Linie vom Ausmaß der Nutzung des Werkes ab. Der [X.] für die Erstellung der Übersetzung kann bei der Bemessung der angemessenen Vergütung daher ni[X.]ht unmittelbar berü[X.]ksi[X.]htigt werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 39 ff. und 88; [X.] in Dreier/[X.] [X.]O § 32 Rdn. 7; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 29; [X.] in Fests[X.]hrift Ullmann, 2006, [X.], 83 ff.). 54 [X.]) Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann si[X.]h je-do[X.]h mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsvergütung auswirken, da die Höhe der Absatzvergütung von der Höhe des [X.]s und diese wiede-rum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung abhängt. Die [X.] ohne Zahlung eines [X.]s [X.] grundsätzli[X.]h angemessene Absatz-vergütung von 2% (bei [X.]) und von 1% (bei Tas[X.]henbu[X.]h-ausgaben) des [X.]es ist bei Zahlung eines angemessenen 55 - 26 - [X.]s auf einen Vergütungssatz von 0,8% (bei [X.]) und von 0,4% (bei [X.]) des [X.]es her-abzusetzen und erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (vgl. oben unter [X.][X.][X.] 3 [X.]). Erfordert die Erstellung der Übersetzung einen besonderen Arbeitsaufwand, ist es angemessen, ein höheres als das ansonsten übli[X.]he [X.] zu zah-len. [X.]st das gezahlte [X.] geringer als das unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Arbeitsaufwands angemessene [X.], ist die Absatzvergütung ent-spre[X.]hend zu erhöhen, um eine angemessene Nutzungsvergütung zu [X.]. Umgekehrt kann die Zahlung eines höheren als des angemessenen [X.]s eine entspre[X.]hende Verringerung der Absatzvergütung re[X.]htfer-tigen. d) Die Revision rügt mit Re[X.]ht, dass das Berufungsgeri[X.]ht si[X.]h ni[X.]ht aus-rei[X.]hend mit dem Vortrag der [X.] zu den besonderen S[X.]hwierigkeiten der Übersetzung auseinandergesetzt hat. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenom-men, bei der der Festsetzung des angemessenen Prozentsatzes der Absatz-vergütung im jeweiligen Einzelfall, sei zwar darauf abzustellen, ob es si[X.]h um eine einfa[X.]he oder um eine s[X.]hwierige Übersetzung gehandelt habe. [X.]m [X.] bestehe jedo[X.]h kein Anlass, deshalb von dem im Normalfall angemessenen Basissatz von 2 % abzuwei[X.]hen. Dabei hat das Berufungsgeri[X.]ht wesentli[X.]hes Vorbringen der [X.] außer [X.] gelassen. 56 Die [X.] haben [X.] von der [X.]n unwiderspro[X.]hen [X.] vorge-tragen, sie hätten die Übersetzung wegen des von der [X.]n gesetzten kurzfristigen Abgabetermins unter massivem Zeitdru[X.]k fertigen müssen. Sie haben weiterhin vorgetragen, bei der Übersetzung hätten si[X.]h besondere S[X.]hwierigkeiten im Hinbli[X.]k darauf ergeben, dass es si[X.]h um ein wissens[X.]haft-li[X.]hes Sa[X.]hbu[X.]h gehandelt habe; zudem hätten Unstimmigkeiten im Text Na[X.]h-fragen beim Autor sowie eigene Na[X.]hre[X.]her[X.]hen und ergänzende Ausführun-57 - 27 - gen der [X.] erforderli[X.]h gema[X.]ht, um eine Fassung des Textes zu er-rei[X.]hen, die einem wissens[X.]haftli[X.]hen Sa[X.]hbu[X.]h angemessen sei. Es seien zusätzli[X.]he Passagen zu den politis[X.]hen Verhältnissen in Deuts[X.]hland eingear-beitet worden, die der Autor fals[X.]h oder unzurei[X.]hend dargestellt habe. Es habe damit geradezu eine Neus[X.]höpfung dur[X.]h die [X.] vorgelegen. 58 [X.]m Hinbli[X.]k auf diese besonderen S[X.]hwierigkeiten bei der Erstellung der Übersetzung könnte das gezahlte [X.] von 14,32 • pro Manuskript-seite [X.] au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]her[X.]hepaus[X.]hale von 1.024 • [X.] zu gering und deshalb eine entspre[X.]hende Erhöhung der Absatzvergütung gebo-ten sein, um eine angemessene Nutzungsvergütung zu gewährleisten. [X.]V. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht einen Anspru[X.]h auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung hinsi[X.]htli[X.]h der von den [X.] begehrten Regelun-gen für den Fall eines Wegfalls der Bu[X.]hpreisbindung verneint, andererseits aber Regelungen zu den Abre[X.]hnungsmodalitäten und zur Zahlung von [X.] als notwendige Nebenbestimmungen in den abzuändernden Vertrag aufgenommen hat, sind Re[X.]htsfehler ni[X.]ht zu erkennen und werden au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht. Die Revision der [X.] rügt ohne Erfolg, dass das Be-rufungsgeri[X.]ht den [X.] kein Bu[X.]heinsi[X.]htsre[X.]ht eingeräumt hat. Die Redli[X.]hkeit gebietet es ni[X.]ht, in einem Übersetzervertrag einen über die gesetz-li[X.]hen Regelungen (§ 24 [X.], §§ 259 ff. [X.]) hinausgehenden vertragli[X.]hen Anspru[X.]h auf Bu[X.]heinsi[X.]ht vorzusehen. [X.] Die Revision der [X.] ist unbegründet, soweit sie si[X.]h dage-gen ri[X.]htet, dass das Berufungsgeri[X.]ht den [X.] zu [X.][X.][X.] Satz 1 zu-rü[X.]kgewiesen hat. 60 - 28 - Die [X.] haben mit diesem Antrag in erster Linie den Unter-s[X.]hiedsbetrag zwis[X.]hen dem von ihnen beanspru[X.]hten höheren und dem ihnen ausgezahlten geringeren Normseitenhonorar in Höhe von zuletzt 14.087,08 • geltend gema[X.]ht. Diesen Antrag hat das Berufungsgeri[X.]ht mit der Begründung zurü[X.]kgewiesen, eine entspre[X.]hende Anpassung des Vertrags sei ni[X.]ht veran-lasst. Dagegen wendet si[X.]h die Revision der [X.] ni[X.]ht. 61 Die [X.] haben ihren Antrag in der Berufungsinstanz hilfsweise in Höhe eines Betrages von 3.236,66 • darauf gestützt, dass ihnen ein Anspru[X.]h auf [X.] zustehe. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, diesem Antrag stehe die Sperrwirkung anderweitiger Re[X.]htshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen, weil der Anspru[X.]h auf Zahlung von [X.] Ge-genstand des no[X.]h unbezifferten [X.]s zu [X.][X.][X.] Satz 2 sei, über den das [X.] no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden habe. Die Revision der [X.] rügt ohne Erfolg, das Berufungsgeri[X.]ht hätte über diesen Antrag ents[X.]heiden müssen, na[X.]hdem die [X.] ihn in der Berufungsinstanz na[X.]h [X.] dur[X.]h die [X.] teilweise beziffert hätten. Da mit Erhebung der Stufenklage, mit der die Klägerin zunä[X.]hst Auskunftserteilung (Antrag zu [X.][X.]) und sodann Zahlung (Antrag zu [X.][X.][X.] Satz 2) beanspru[X.]ht haben, au[X.]h der Zah-lungsanspru[X.]h re[X.]htshängig geworden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 29.10.1957 [X.] [X.] ZR 192/56, [X.], 149 [X.] Blei[X.]herde), hindert die Re[X.]htshängigkeit beim [X.], wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, die [X.] daran, denselben Anspru[X.]h im Berufungsverfahren geltend zu ma[X.]hen. Dass die [X.] den Zahlungsanspru[X.]h na[X.]h Auskunftserteilung teilweise beziffert haben, ändert daran ni[X.]hts. 62 C. Das Berufungsurteil ist dana[X.]h auf die Revisionen der Parteien unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels der [X.] aufzuheben, soweit das Berufungsgeri[X.]ht die [X.] auf den Hilfsantrag zur Einwilligung in 63 - 29 - die vom Berufungsgeri[X.]ht formulierte Änderung des [X.] verurteilt hat. Die Sa[X.]he ist im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-lung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. 64 Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: 65 Das Berufungsgeri[X.]ht wird [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Vorbringens der [X.] zu den besonderen S[X.]hwierigkeiten bei der Erstellung der Über-setzung [X.] no[X.]hmals zu prüfen haben, ob es na[X.]h den Umständen des Einzel-falls angemessen ist, bei der Bemessung der Vergütung von der normalerweise angemessenen Absatzvergütung abzuwei[X.]hen. Dabei wird es zu berü[X.]ksi[X.]hti-gen haben, dass die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] kein fester Wert ist, dass sie vielmehr eine Bandbreite von mögli[X.]hen angemessenen Vergütungen zulässt (vgl. Gesetzentwurf, BT-Dru[X.]ks. 14/6433, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 12; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 31). Da die angemessene Vergütung na[X.]h billigem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Be-s[X.]hlussempfehlung, BT-Dru[X.]ks. 14/8058, [X.]), ist das Geri[X.]ht ni[X.]ht gehalten, - 30 - die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie ni[X.]ht mehr unangemes-sen ist ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 32 Rdn. 12 und 34; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 32 [X.] Rdn. 17; vgl. aber [X.], 63, 68 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 21.6.2001 [X.] [X.] ZR 245/98, [X.], 153, 155 = [X.], 96 [X.] Kinderhörspiele, zu § 36 [X.] a.F.). [X.] Büs[X.]her
S[X.]haffert
Kir[X.]hhoff Ko[X.]h Vorinstanzen: LG Mün[X.]hen [X.], Ents[X.]heidung vom 15.12.2005 - 7 O 25199/04 - [X.], Ents[X.]heidung vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 -
Meta
07.10.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 230/06 (REWIS RS 2009, 1285)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1285
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 40/07 (Bundesgerichtshof)
I ZR 39/07 (Bundesgerichtshof)
I ZR 41/07 (Bundesgerichtshof)
I ZR 38/07 (Bundesgerichtshof)
I ZR 19/09 (Bundesgerichtshof)
Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen Werks – Destructive Emotions
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