Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2019, Az. 3 AZR 613/17

3. Senat | REWIS RS 2019, 1412

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Anschlussrevision - Gesamtversorgung - Anpassung - Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die [X.] des [X.] wird - unter Zurückweisung der Revision und der [X.] im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 8. September 2017 - 6 [X.] 1079/16 - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des [X.] sowie die Anschlussberufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 18. November 2016 - 11 [X.] - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Mai 2018 über den Betrag von 1.143,05 Euro brutto hinaus jeweils zum [X.] einen Betrag iHv. 40,59 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 143,28 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 11,94 Euro ab dem jeweiligen [X.] beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 892,98 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 40,59 Euro ab dem jeweiligen [X.] beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. April 2018 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der [X.] gewährten Betriebsrente.

2

Der Kläger war vom 1. Mai 1971 bis zum 30. September 1997 bei der [X.] - ein in den [X.] G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Ihm wurden zunächst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden [X.]) zugesagt. Diese lauten auszugsweise:

        

Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes          

        

…       

        
        

§ 6     

Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse            

        

1.    

Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 [X.] vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.

                 

(Der § 49 [X.] ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in [X.] getreten).

        

2.    

Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

        

3.    

Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des [X.] dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

                 

Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

        

4.    

Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.

                          
                 

Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“

3

Der Kläger schied auf der Grundlage einer Aufhebungsvereinbarung vom 26. November 1996 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] zum 30. September 1997 aus. Diese bestimmt auszugsweise:

        

8.    

        

Die Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG gewährt [X.], unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG., mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. auch mit Abschlägen - möglich ist, eine monatliche Rente von 1.156,53 DM brutto. Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepaßt.“

4

Der Kläger trat nach der Vollendung seines 60. Lebensjahres zum 1. Dezember 1999 in den Altersruhestand und erhielt - neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - von der [X.] nach der Regelung in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung eine Betriebsrente [X.]. zunächst 1.156,53 DM (entspricht 591,32 [X.]) brutto, die sich bis zum 30. Juni 2015 auf 747,88 [X.] brutto erhöhte. Des Weiteren bezog er eine Rente der Versorgungskasse [X.]. 338,98 [X.] brutto, die sich bis zum 30. Juni 2015 auf 371,02 [X.] brutto belief.

5

Die Beklagte hatte den Kläger bezüglich der Anpassung der Versorgungsleistungen zum 1. Juli 2014 mit einem Schreiben aus August 2014 darüber informiert, dass eine vertragliche Anpassung der Pensionsergänzung entsprechend einer Erhöhung der gesetzlichen Renten um [X.] vorgenommen worden sei und weiter auszugsweise ausgeführt:

        

„Sie erhalten von der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG. aus der Pensionsversicherung und vom ehemaligen Arbeitgeber aus dem Pensionsergänzungsfonds (Betriebliches Versorgungswerk) betriebliche Versorgungsbezüge. Hinsichtlich der Anpassung der Versorgungsleistungen sind unterschiedliche Regelungen zu berücksichtigen.

        

Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG.

        

... In § 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass die Rente immer dann anzupassen ist, wenn nach den Bestimmungen des Geschäftsplanes Überschussanteile gutzuschreiben sind. Diese werden dann zur dauernden Erhöhung der Rente verwendet.

        

Für das Kalenderjahr 2014 sind keine Überschussanteile gutzuschreiben.

        

Pensionsergänzungsfonds (Betriebliches Versorgungswerk)

        

…       

        

Der ehemalige Arbeitgeber ist seiner gesetzlichen Pflicht nach § 16 ‚[X.] - Betr[X.]‘ nachgekommen, Ihre Versorgungsbezüge auf eine mögliche Anpassung hin zu überprüfen. Hieraus ergab sich gemäß § 16 (2) ‚[X.] - Betr[X.]‘ jedoch kein weiterer Anpassungsbedarf.“

6

Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 [X.] erhöht.

7

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Geschäftsführung der [X.] beschlossen hatte, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung [X.]. 751,62 [X.] brutto. Zudem erhielt er weiterhin die Rente der Versorgungskasse unverändert [X.]. 371,02 [X.] brutto. In dem Schreiben heißt es:

        

„…    

        

Hinsichtlich der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 [X.] (Betr[X.]) hat der [X.] Konzern entschieden, dass der Prüfungsstichtag für die Rentenanpassung unternehmenseinheitlich für alle Versorgungszusagen auf den 01.07.2015 festgelegt und damit für manche Versorgungsempfänger vorgezogen wird. Die gesetzliche Anpassungsprüfung wird künftig für alle Versorgungsempfänger alle drei Jahre zum 01.07. durchgeführt.

        

…“    

8

Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 [X.].

9

Der Vorstand der [X.] beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 [X.] zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 [X.] für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der [X.] fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Hierüber wurde der Kläger mit einem Schreiben aus August 2016 informiert. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung [X.]. 755,38 [X.] brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente [X.]. 372,91 [X.] brutto.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bereits zum 1. Juli 2014 hätten sowohl die Pensionsergänzung als auch die Rente aus der Versorgungskasse gemäß § 16 Betr[X.] angepasst werden müssen, da sich die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht auf die Gesamtversorgungsbezüge beziehe. Aus dem Wortlaut von § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im [X.]) [X.] ergebe sich, dass zugunsten der Versorgungsberechtigten an diese „Gesamtversorgungsbezüge“ als Ausgangspunkt für die Anpassung und nicht (lediglich) an die Pensionsergänzung anzuknüpfen sei. Auch die Beklagte habe in ihren Anpassungsschreiben keine Differenzierung zwischen den [X.] und der Pensionsergänzung vorgenommen.

Die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Betriebsrente zahlen. Nach [X.] § 6 Ziff. 1 [X.] hätte seine Versorgungsleistung zu diesem Zeitpunkt um 2,09717 [X.] angehoben werden und die Beklagte ihm monatlich weitere 75,56 [X.] brutto und ab dem 1. Juli 2016 insgesamt 120,78 [X.] brutto zahlen müssen. Die Regelung in [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt.

Die Vereinbarung habe das Gesamtversorgungssystem nicht abgeändert. Die Zahlung der Pensionsergänzung habe innerhalb des Systems der Versorgungsordnung erfolgen sollen. Andernfalls würde dies einen unzulässigen Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung darstellen. Er würde durch eine derartige Regelung schlechter gestellt, da die Rente aus der Versorgungskasse nicht gesteigert werde. In der Vereinbarung sei nach seiner Kenntnis nur der Betrag genannt, der auch ohne die Vereinbarung hätte gezahlt werden müssen. Es sollte keine Unsicherheit bzgl. der Höhe durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente bestehen. Im Übrigen sei der von der [X.] berechnete Betrag nicht identisch mit dem, der in der Vereinbarung festgeschrieben worden sei. Zudem sei die Klausel unklar iSd. § 305c Abs. 2 BGB. Zumindest sei aber die Pensionsergänzung zu steigern.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 1.143,05 [X.] brutto hinaus jeweils zum [X.] einen Betrag [X.]. 120,78 [X.] brutto zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag [X.]. 966,24 [X.] brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 120,78 [X.] brutto ab dem jeweiligen [X.] beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. Februar 2017 zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag [X.]. 906,72 [X.] brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 75,56 [X.] brutto ab dem jeweiligen [X.] beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 zu zahlen;

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag [X.]. 656,28 [X.] brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 54,69 [X.] brutto ab dem jeweiligen [X.] beginnend mit dem 2. Juli 2014 und endend mit dem 2. Juni 2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassung nach § 16 Betr[X.] könne sich nur auf die Pensionsergänzung beziehen und die Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach [X.] § 6 Ziff. 1 [X.] sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar.

Die Aufhebungsvereinbarung habe die Systematik der Gesamtversorgung nach den Regelungen des [X.] beendet. Die Leistungen der gesetzlichen Rente sowie der Versorgungskasse würden nicht mehr angerechnet. Durch die Festlegung eines bestimmten Betrags der Pensionsergänzung sei der Kläger nicht ungünstiger gestellt als Betriebsrentner, die nach dem [X.] anspruchsberechtigt seien. Die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam. Die Regelung der [X.] § 6 [X.] fände allerdings auch auf den Kläger Anwendung, da sich die Anpassung gemäß Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung nach den Regelungen des [X.] richte.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Nachzahlung von insgesamt 22,20 [X.] brutto für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] und die Anschlussberufung der [X.] der Klage lediglich bezogen auf die Erhöhung der Pensionsergänzung im Umfang der Steigerungen der gesetzlichen Renten stattgegeben und sie im Übrigen hinsichtlich der Anpassung der Gesamtversorgung abgewiesen. Es hat die Beklagte verurteilt, rückständige Betriebsrentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 [X.]. 11,95 [X.] brutto monatlich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 28. Februar 2017 [X.]. 40,60 [X.] brutto monatlich [X.] Zinsen ab dem jeweiligen [X.] eines jeden Monats, für den Zeitraum 1. März 2017 bis zum 30. September 2017 zur Zahlung von insgesamt 284,20 [X.] brutto sowie ab Oktober 2017 laufend weitere 40,60 [X.] brutto monatlich zu zahlen.

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision und beantragt im Wege der [X.], die Beklagte - unter Einbeziehung der vom [X.] vorgenommenen Verurteilung - ab 1. Mai 2018 zur Zahlung monatlich insgesamt weiterer 120,78 [X.] brutto und rückständiger Betriebsrentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 [X.]. insgesamt 54,69 [X.] brutto monatlich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 [X.]. insgesamt 75,56 [X.] brutto monatlich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. April 2018 [X.]. insgesamt 120,78 [X.] brutto monatlich [X.] Zinsen ab dem jeweiligen [X.] eines jeden Monats zu verurteilen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist im Wesentlichen nicht begründet. Die [X.] des [X.] ist teilweise unzulässig. Im Übrigen bleibt sie in der Sache ohne Erfolg.

I. Die Revision der [X.]n ist zulässig. Die [X.] des [X.] ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig, soweit sie sich auf die Anpassung der Gesamtversorgung nach § 16 [X.] zum 1. Juli 2014 bezieht. Im Übrigen ist die [X.] zulässig.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dazu hat der [X.] darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht ([X.] 3. Juli 2019 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN). Für eine [X.] gilt nichts anderes (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 3 ZPO).

2. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Revision insgesamt, nicht jedoch die der [X.], soweit sie sich auf die Anpassung nach § 16 [X.] bezieht. Insoweit enthält die [X.] keinerlei Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Allein der auf den [X.]raum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 bezogene Sachantrag und der auf S. 3 der [X.]sschrift enthaltene Satz, dass es auch um die Frage gehe, ob im Jahr 2014 eine Anpassung gemäß § 16 [X.] hätte erfolgen müssen, stellt keine ausreichende Auseinandersetzung dar.

3. Die [X.] ist zulässig, soweit der Kläger darin seine zuletzt beim [X.] gestellten Anträge um die zwischenzeitlich rückständig gewordenen monatlichen Versorgungsleistungen im [X.]raum März 2017 bis April 2018 erweitert. Dabei handelt es sich nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht um eine Klageänderung. Weder das Prüfprogramm noch der zugrunde liegende Lebenssachverhalt haben sich verändert. Die Umstellung basiert allein auf dem Umstand, dass der jetzige Antrag auf künftige Zahlung und durch [X.]ablauf der Antrag für den vergangenen [X.]raum nun nicht mehr auf eine künftige Leistung gerichtet ist. In einem solchen Fall kann das Gericht ohnehin über bereits fällige Ansprüche entscheiden, ohne dass es einer Änderung des Antrags bedurft hätte ([X.] 22. Oktober 2014 - 5 [X.] 731/12 - Rn. 15, [X.]E 149, 343; [X.] 4. Mai 2005 - [X.]/04 - zu II 1 der Gründe mwN).

II. Die Revision und die [X.] bleiben in der Sache im Wesentlichen ohne Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird ([X.] 25. September 2018 - 3 [X.] 485/17 - Rn. 13).

2. Die Klage ist teilweise begründet. Die [X.] ist aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 26. November 1996 verpflichtet, die Pensionsergänzung des [X.] nach Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung iVm. [X.] § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um [X.] und zum 1. Juli 2016 um [X.] zu erhöhen. Der Kläger ist hinsichtlich der Anpassung seiner Pensionsergänzung so zu behandeln, wie die dem [X.] unmittelbar unterfallenden Versorgungsberechtigten hinsichtlich ihrer Gesamtversorgung. Dies folgt aus der Auslegung von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung. Die [X.] hat keine wirksame Anpassungsentscheidung iSd. [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] getroffen. Der Kläger hat deshalb ab dem 1. Mai 2018 jedenfalls Anspruch auf Zahlung weiterer 40,59 Euro brutto monatlich zum jeweiligen [X.] und auf Zahlung rückständiger Leistungen für die [X.] vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 iHv. 143,28 Euro brutto und für die [X.] vom 1. Juli 2016 bis zum 30. April 2018 iHv. 892,98 Euro brutto [X.] Zinsen.

a) Die Auslegung der Aufhebungsvereinbarung ergibt, dass die Betriebsrente des [X.] und nicht die Gesamtversorgung anzupassen ist. Die Anpassung hat dabei mit dem Steigerungssatz zu erfolgen wie die Anpassung der Gesamtversorgung der unmittelbar dem [X.] unterfallenden Betriebsrentner.

aa) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB (iVm. Art. 229 § 5 EGBGB), eine Einmalklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (iVm. Art. 229 § 5 EGBGB) oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen aber selbst auslegen, wenn das [X.] - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist, soweit das [X.] eine Auslegung unterlassen hat (vgl. dazu etwa [X.] 15. Februar 2017 - 7 [X.] 223/15 - Rn. 27 mwN) oder das Revisionsgericht dem [X.] folgt.

bb) Das [X.] hat die Aufhebungsvereinbarung zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Parteien mit der Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung die nach dem [X.] grundsätzlich vorgesehene Gesamtversorgung abbedungen haben.

(1) Der Wortlaut der Regelung in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung spricht für eine Abbedingung der Gesamtversorgung, wie es das [X.] vorsieht. Die demnach vereinbarte Rente wird gerade unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse gewährt. „Unabhängig“ bedeutet, „für sich bestehend“ oder „von etwas losgelöst“, „nicht von etwas beeinflusst, durch etwas bestimmt“ ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort „unabhängig“; [X.] Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. Stichwort „unabhängig“). Wäre die nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Rente Teil der Gesamtversorgung nach dem [X.], dann würde sie aber nicht „für sich bestehen“; vielmehr würde ihre Höhe gerade von der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rente der Versorgungskasse bestimmt.

(2) Auch der [X.] spricht für eine Abbedingung der Gesamtversorgung nach dem [X.]. Eine Bezifferung der Höhe der Pensionsergänzung, wie sie in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vorgenommen worden ist, passt nicht in die Systematik der Gesamtversorgung des [X.]. Mit einer Gesamtversorgung soll ein bestimmtes Versorgungsniveau erreicht und abgesichert werden. In diesem Zusammenhang ist gerade die Pensionsergänzung nach den Bestimmungen des [X.] ihrem Wesen nach dynamisch. Ihre Höhe ist abhängig von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungskasse.

Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass die Parteien in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung bestimmt haben, die Anpassung dieser Rente solle nach den betrieblichen Bestimmungen erfolgen. Ein solcher Hinweis wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sich die Rente ohnehin nach den Bestimmungen des [X.] zu richten hätte. Gerade weil die Parteien aber die Regelungen des [X.] abbedungen haben, war eine Regelung hinsichtlich der Anpassung der zu gewährenden Rente erforderlich. Zudem verweist diese Regelung auch nur hinsichtlich der Anpassung der Rente auf die betrieblichen Bestimmungen. Eine weiter gehende, grundsätzliche Verweisung auf die betrieblichen Bestimmungen erfolgt gerade nicht.

(3) Die Parteien haben - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht lediglich deklaratorisch auf die Regelungen des [X.] verwiesen, sodass sie durch die betragsmäßige Festschreibung der Pensionsergänzung lediglich einen [X.] als Teil der Gesamtversorgung festlegen wollten (so etwa [X.] 8. September 2017 - 10 Sa 35/17 - Rn. 91). Die Unabhängigkeit der Rente nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung von der Höhe sonstiger Versorgungsleistungen ist zeitlich nicht beschränkt.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Anpassung in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung auf die betrieblichen Bestimmungen verwiesen wird. Diese Verweisung widerspricht nicht der Unabhängigkeit der zu gewährenden Pensionsergänzung von sonstigen Versorgungsleistungen. Zum einen heißt es in Satz 2 ausdrücklich, dass [d]iese Rente, also die nach Satz 1 zu gewährende Rente, nach den betrieblichen Bestimmungen anzupassen ist. Zum anderen hätte es keiner Regelung bedurft, wenn sich diese Rente ohnehin nach den Bestimmungen des [X.] richten würde. Hätten die Parteien zugunsten des [X.] eine höhere Gesamtversorgung vereinbaren wollen, so hätten sie die Höhe des [X.] festlegen müssen und nicht die eines einzelnen Bausteins der Gesamtversorgung.

(4) Auf die Unklarheitenregel nach § 305c Abs. 2 BGB - insoweit zugunsten des [X.] unterstellt, es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB bzw. eine Einmalklausel nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB - kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Eine Unklarheit in diesem Sinne besteht nur, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Dies setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (vgl. [X.] 14. Mai 2019 - 3 [X.] 112/18 - Rn. 52 mwN). Erhebliche Zweifel an der hier vorgenommenen Auslegung bestehen nicht.

cc) Die Anpassung der Pensionsergänzung des [X.] nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung richtet sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach [X.] § 6 [X.]; seine Pensionsergänzung ist so anzupassen wie die Gesamtversorgung der direkt unter [X.] § 6 [X.] fallenden Versorgungsempfänger. Auch das ergibt die Auslegung von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung (vgl. [X.] 25. September 2018 - 3 [X.] 485/17 - Rn. 15).

(1) Der Wortlaut von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung bezieht sich auf die betrieblichen Bestimmungen und damit nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen des [X.]. Die Bezugnahme auf die „betrieblichen Bestimmungen“ lässt jedoch erkennen, dass es sich um ein im Betrieb der [X.]n allgemein geltendes Versorgungswerk - wie das [X.] - handeln muss. Die nach der Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Pensionsergänzung wird dann nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst. Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung zeigt, dass Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung für die Anpassung der Pensionsergänzung des [X.] auf die betrieblichen Bestimmungen und damit diejenigen des [X.] verweist. Dem Kläger war ursprünglich eine Gesamtversorgungszusage mit Gesamtrentenfortschreibung nach dem [X.] zugesagt. Mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung haben die Vertragsparteien in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbart, dass der Kläger unabhängig von einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Versorgungskassenrente eine in ihrer Ausgangshöhe festgelegte Pensionsergänzung erhält. Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung sieht einen eigenständigen [X.] für die Erhöhung der Pensionsergänzung allerdings nicht vor, sondern verweist auf die sonst maßgebenden Versorgungsregelungen. Daraus folgt, dass es für die Anpassung der Pensionsergänzung bei der Anwendung der bisherigen Anpassungsregelungen im [X.] bleiben soll. Die Ansprüche des [X.] auf Anpassung seiner Pensionsergänzung sollen sich mithin nach denselben Regeln richten wie die Anpassung bei den dem [X.] unterfallenden Betriebsrentnern. Der dort maßgebliche, die Gesamtversorgung betreffende Steigerungssatz soll auch für die Anpassung der Pensionsergänzung des [X.] gelten.

(2) Auch Sinn und Zweck von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung tragen dieses Verständnis. Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seiner nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbarten Pensionsergänzung so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen nach dem [X.] erhalten; dies erfolgt, indem die Pensionsergänzung des [X.] um denselben Steigerungssatz erhöht wird wie die Gesamtversorgung nach dem [X.]. Nur so wird eine entsprechende Behandlung sichergestellt.

(3) Entgegen der Auffassung der [X.]n kommt eine Unwirksamkeit ihrer Anpassungsentscheidung nach [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] auch dem Kläger zugute. Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung verweist auf den [X.] in [X.] § 6 [X.] insgesamt. Liegen die Voraussetzungen einer Abweichung in dem dortigen originären Anwendungsbereich nicht vor, so führt dies zwingend zur Unwirksamkeit der Anpassungsentscheidung auch für den Kläger. Er ist hinsichtlich der Anpassung so zu behandeln wie die Betriebsrentner, deren Versorgung sich insgesamt nach dem [X.] richtet.

b) Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 entsprechend dem für die Gesamtversorgung geltenden Steigerungssatz nach [X.] § 6 Ziff. 1 [X.] und damit nach der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird.

aa) Die von der [X.]n in den Jahren 2015 und 2016 nach [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] getroffenen Anpassungsentscheidungen sind unwirksam. Dies hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 25. September 2018 (etwa [X.] 25. September 2018 - 3 [X.] 485/17 - und - 3 [X.] 333/17 -; vgl. auch [X.] 11. April 2019 - 3 [X.] 92/18 -) bereits erkannt.

Dabei kann auch insoweit dahinstehen, ob es sich bei dem [X.] um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der [X.]n einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekannt gegeben wurde. Danach erlaubt [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] der [X.]n lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern ([X.] 25. September 2018 - 3 [X.] 333/17 - Rn. 18). Es kann deshalb offenbleiben, ob die Anpassungsentscheidungen der [X.]n auch deshalb unwirksam sind, weil die inhaltlichen Voraussetzungen nach [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] für eine Abweichung von [X.] § 6 Ziff. 1 [X.] nicht vorlagen oder die Entscheidung wegen Verstoßes gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam ist.

bb) Damit verbleibt es bei der in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung iVm. [X.] § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach jedenfalls einen Anspruch auf Erhöhung seiner Pensionsergänzung entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um [X.] und zum 1. Juli 2016 um [X.].

c) Dem Kläger stehen folglich ab dem 1. Juli 2015 monatlich jedenfalls weitere 11,94 Euro brutto und ab dem 1. Juli 2016 monatlich weitere 40,59 Euro brutto zu.

aa) Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um [X.] angepasst. Daraus ergibt sich eine Pensionsergänzung iHv. 763,56 Euro brutto (747,88 Euro x 1,0209717). Die [X.] zahlt dem Kläger seit dem 1. Juli 2015 jedoch lediglich eine solche iHv. 751,62 Euro brutto. Daraus folgt ein weiterer Anspruch des [X.] iHv. 11,94 Euro brutto (763,56 Euro - 751,62 Euro) monatlich. Das [X.] hat demgegenüber eine Differenz iHv. 11,95 Euro monatlich errechnet und zugesprochen.

bb) Zum 1. Juli 2016 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um [X.] angepasst. Daraus ergibt sich eine Pensionsergänzung iHv. 795,97 Euro brutto (763,56 Euro x 1,042451). Die [X.] zahlt dem Kläger seit dem 1. Juli 2016 jedoch lediglich eine solche iHv. 755,38 Euro brutto. Daraus folgt ein weiterer Anspruch des [X.] iHv. 40,59 Euro brutto (795,97 Euro - 755,38 Euro) monatlich. Das [X.] hat demgegenüber eine Differenz iHv. 40,60 Euro monatlich errechnet und zugesprochen.

cc) Dem Kläger stehen die Differenzen für den [X.]raum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 iHv. 143,28 Euro brutto (11,94 Euro/Monat x 12 Monate) sowie für den [X.]raum 1. Juli 2016 bis 30. April 2018 iHv. 892,98 Euro brutto (40,59 Euro/Monat x 22 Monate), mithin insgesamt 1.036,26 Euro brutto (143,28 Euro + 892,98 Euro) zu.

dd) Der rückständige Betrag ist nach § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

3. Die Frage der Wirksamkeit der in der Vereinbarung festgelegten Pensionsergänzung und der damit erfolgten Abweichung von den Regelungen des [X.] stellt sich nicht.

a) Der Kläger stützt seine Klageforderung nicht auf die Bestimmungen des [X.], sondern allein auf Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung.

aa) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen [X.] wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt ([X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] 266/11 - Rn. 18; 23. Januar 2018 - 9 [X.] 200/17 - Rn. 27, [X.]E 161, 347). Der Streitgegenstand wird also nicht allein durch das Antragsziel bestimmt. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein ([X.] 25. September 2013 - 10 [X.] 454/12 - Rn. 18, [X.]E 146, 123; 14. Dezember 2010 - 1 [X.]R 19/10 - Rn. 37, [X.]E 136, 302). Kann der Kläger die Klagesumme nur einmal beanspruchen, liegt bei einer Mehrheit von Streitgegenständen hingegen eine alternative Klagehäufung iSd. § 260 ZPO vor (vgl. auch [X.] 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 - Rn. 25, [X.]Z 211, 189). Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist aber grundsätzlich unzulässig, sofern er keine Reihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände bildet ([X.] 2. August 2018 - 6 [X.] 437/17 - Rn. 18, [X.]E 163, 205).

Zum [X.] sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören, den der Kläger zur Stützung seines [X.] dem Gericht vorträgt ([X.] 30. November 2016 - 10 [X.] 644/15 - Rn. 18; 11. Oktober 2011 - 3 [X.] 795/09 - Rn. 17; [X.] 22. Oktober 2013 - [X.]/12 - Rn. 15, [X.]Z 198, 294). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des [X.] von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können ([X.] 30. November 2016 - 10 [X.] 644/15 - Rn. 19; [X.] 2. Dezember 2014 - [X.] - Rn. 16 mwN).

bb) Danach macht der Kläger seinen [X.] allein auf der Grundlage der Aufhebungsvereinbarung geltend. Er hat sich im Rechtsstreit immer auf die Aufhebungsvereinbarung gestützt und zu deren Auslegung Vortrag gehalten. Ansprüche unmittelbar nach dem [X.] hat er nicht geltend gemacht. Er hat auch nicht substantiiert behauptet, die in der Aufhebungsvereinbarung festgelegte Pensionsergänzung entspreche der ohnehin nach dem [X.] geschuldeten Pensionsergänzung.

Der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung am 26. November 1996 stellt einen anderen Lebenssachverhalt dar als die Anwendbarkeit des [X.], unabhängig davon, ob diese ihre Grundlage in einer Betriebsvereinbarung, einer Gesamtzusage oder Ähnlichem findet. Da der Kläger auch keine Prüfungsreihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände vorgegeben hat, ist davon auszugehen, dass er seinen [X.] allein auf die Aufhebungsvereinbarung stützt.

b) Die [X.] macht mit ihrer Revision ebenfalls nicht die Unwirksamkeit der Regelung in der Aufhebungsvereinbarung geltend. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass die Regelung den Kläger günstiger gestellt habe. Aus der Revisionsbegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] insoweit materielles Recht verletzt haben könnte. Das [X.] ist vielmehr der Auffassung der [X.]n insoweit gefolgt.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

        

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    Metzner    

        

    Schüßler    

                 

Meta

3 AZR 613/17

19.11.2019

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 18. November 2016, Az: 11 Ca 4353/16, Urteil

§ 16 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2019, Az. 3 AZR 613/17 (REWIS RS 2019, 1412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1412

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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