Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2019, Az. 3 AZR 294/18

3. Senat | REWIS RS 2019, 1450

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung - Prozessrecht


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 22. November 2017 - 6 [X.] 853/17 - teilweise aufgehoben und neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 23. März 2017 - 10 Ca 151/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 3.200,61 Euro brutto hinaus jeweils zum [X.] weitere 130,34 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 782,04 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 130,34 Euro ab dem jeweiligen [X.] beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. Dezember 2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 460,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 38,35 Euro ab dem jeweiligen [X.] beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der [X.] gewährten Betriebsrente.

2

Der Kläger war vom 1. Juli 1969 bis zum 31. Dezember 2001 bei der [X.] - ein in den [X.] G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Ihm wurden zunächst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden [X.]) zugesagt. Diese lauten auszugsweise:

        

Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes          

        

…       

        
        

§ 6     

Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse            

        

1.    

Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 [X.] vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.

                 

(Der § 49 [X.] ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in [X.] getreten).

        

2.    

Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen [X.]punkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

        

3.    

Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des [X.] dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

                 

Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

        

4.    

Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.

                 

Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“

3

Der Kläger schied auf der Grundlage einer Aufhebungsvereinbarung vom 19. September 2001 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] zum 31. Dezember 2001 aus. Diese bestimmt auszugsweise:

        

8.    

        

Die Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG gewährt [X.], unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG., mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. auch mit Abschlägen - möglich ist, eine monatliche Rente von 4.061,88 DM brutto. Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepaßt.“

4

Der Kläger trat nach der Vollendung seines 60. Lebensjahres zum 1. Januar 2006 in den Altersruhestand und erhielt - neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - von der [X.] nach der Regelung in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung eine Betriebsrente, die sich bis zum 30. Juni 2015 auf 2.400,82 [X.] brutto erhöhte. Des Weiteren bezog er eine Rente der Versorgungskasse iHv. 725,11 [X.] brutto.

5

Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um [X.] erhöht.

6

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Geschäftsführung der [X.] beschlossen hatte, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“.

7

Nach der Entscheidung der [X.] sollten im Geltungsbereich des [X.] entweder die Gesamtversorgungsbezüge um [X.] erhöht und sodann die erhöhte gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um [X.] erhöht werden. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 2.412,82 [X.] brutto. Zudem erhielt er weiterhin die Rente der Versorgungskasse unverändert iHv. 725,11 [X.] brutto.

8

Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH.

9

Der Vorstand der [X.] beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um [X.] zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um [X.] für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der [X.] fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Hierüber wurde der Kläger mit einem Schreiben aus August 2016 informiert. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 2.424,88 [X.] brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 728,81 [X.] brutto.

Zum 1. Juli 2017 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 1,90476 vH. Der Kläger bezieht seitdem eine Rente aus der Pensionskasse iHv. 729,54 [X.] brutto sowie eine Pensionsergänzung iHv. 2.471,07 [X.] brutto.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Betriebsrente zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im [X.]) [X.] hätte seine Versorgungsleistung zu diesem [X.]punkt um [X.] angehoben werden und die Beklagte ihm monatlich weitere 53,56 [X.] brutto und ab dem 1. Juli 2016 weitere 173,28 [X.] brutto zahlen müssen. Die Regelung in [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt.

Die Aufhebungsvereinbarung habe das Gesamtversorgungssystem nicht abgeändert. Die Zahlung der Pensionsergänzung habe innerhalb des Systems der Versorgungsordnung erfolgen sollen. Andernfalls würde dies einen unzulässigen Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung darstellen. Er würde durch eine derartige Regelung schlechter gestellt, da die Rente aus der Versorgungskasse nicht gesteigert werde. Zumindest sei aber die Pensionsergänzung zu steigern.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Januar 2017 über den gezahlten Betrag von 3.200,61 [X.] brutto hinaus mindestens je 172,72 [X.] brutto zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 1.036,32 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 172,72 [X.] ab dem jeweiligen [X.] beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. Dezember 2016 zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 634,44 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 52,87 [X.] ab dem jeweiligen [X.] beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach [X.] § 6 Ziff. 1 [X.] sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar.

Die Aufhebungsvereinbarung habe die Systematik der Gesamtversorgung nach den Regelungen des [X.] beendet. Die Leistungen der gesetzlichen Rente sowie der Versorgungskasse würden nicht mehr angerechnet. Durch die Festlegung eines bestimmten Betrags der Pensionsergänzung sei der Kläger nicht ungünstiger gestellt als Betriebsrentner, die nach dem [X.] anspruchsberechtigt seien. Die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam. Die Regelung der [X.] § 6 [X.] fände allerdings auch auf den Kläger Anwendung, da sich die Anpassung gemäß Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung nach den Regelungen des [X.] richte.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge weiter und erweitert diese aufgrund einer Neuberechnung der Forderungen für den [X.]raum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 auf eine monatliche Differenz iHv. 53,56 [X.] und für den [X.]raum ab 1. Juli 2016 auf eine monatliche Differenz von 173,28 [X.] sowie um entsprechende rückständige Betriebsrentenansprüche einschließlich bis zum 31. Dezember 2016 und fasst den Antrag auf künftige Leistung für die [X.] ab dem 1. Juli 2017. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist teilweise begründet.

I. Einer Entscheidung des Senats stehen prozessuale Gründe nicht entgegen. Dies gilt auch in Bezug auf die in der Revision geänderten [X.] des [X.].

1. Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der [X.]en die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das [X.] Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den [X.]en übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen [X.] durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden ([X.] 23. März 2016 - 5 [X.] - Rn. 36, [X.]E 154, 337). Eine Klageerweiterung, mit der ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist in der Revisionsinstanz dagegen grundsätzlich nicht möglich ([X.] 20. September 2016 - 3 [X.] - Rn. 31 mwN).

2. Danach sind die neuen [X.] des [X.] zulässig. Der Kläger bringt keinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit ein. Er hat vielmehr eine Neuberechnung für die bislang schon streitgegenständlichen [X.]räume vorgenommen.

II. Die Revision hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die [X.] ist verpflichtet, dem Kläger für die [X.] vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 monatlich weitere 38,35 Euro brutto und für die [X.] ab dem 1. Juli 2016 monatlich weitere 130,34 Euro brutto zahlen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird ([X.] 25. September 2018 - 3 [X.] - Rn. 13).

2. Die Klage ist teilweise begründet. Die [X.] ist aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 19. September 2001 verpflichtet, die Pensionsergänzung des [X.] nach Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung iVm. [X.] § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um [X.] und zum 1. Juli 2016 um [X.] zu erhöhen. Der Kläger ist hinsichtlich der Anpassung seiner Pensionsergänzung so zu behandeln, wie die dem [X.] unmittelbar unterfallenden Versorgungsberechtigten hinsichtlich ihrer Gesamtversorgung. Dies folgt aus der Auslegung von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung. Die [X.] hat keine wirksame Anpassungsentscheidung iSd. [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] getroffen. Der Kläger hat deshalb ab dem 1. Juli 2017 jedenfalls Anspruch auf Zahlung weiterer 130,34 Euro brutto monatlich zum jeweiligen [X.] und auf Zahlung rückständiger Leistungen für die [X.] vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2016 [X.]. insgesamt 1.242,24 Euro brutto.

a) Die Auslegung der Aufhebungsvereinbarung ergibt, dass die Betriebsrente des [X.] und nicht die Gesamtversorgung anzupassen ist. Die Anpassung hat dabei mit dem Steigerungssatz zu erfolgen wie die Anpassung der Gesamtversorgung der unmittelbar dem [X.] unterfallenden Betriebsrentner.

aa) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB (iVm. Art. 229 § 5 EGBGB), eine Einmalklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (iVm. Art. 229 § 5 EGBGB) oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen aber selbst auslegen, wenn das [X.] - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der [X.]en zu erwarten ist, soweit das [X.] eine Auslegung unterlassen hat (vgl. dazu etwa [X.] 15. Februar 2017 - 7 [X.] - Rn. 27 mwN) oder das Revisionsgericht dem [X.] folgt.

bb) Die Aufhebungsvereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass die [X.]en mit der Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung die nach dem [X.] grundsätzlich vorgesehene Gesamtversorgung abbedungen haben.

(1) Der Wortlaut der Regelung in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung spricht für eine Abbedingung der Gesamtversorgung, wie es das [X.] vorsieht. Die demnach vereinbarte Rente wird gerade unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse gewährt. „Unabhängig“ bedeutet, „für sich bestehend“ oder „von etwas losgelöst“, „nicht von etwas beeinflusst, durch etwas bestimmt“ ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort „unabhängig“; [X.] Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. Stichwort „unabhängig“). Wäre die nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Rente Teil der Gesamtversorgung nach dem [X.], dann würde sie aber nicht „für sich bestehen“; vielmehr würde ihre Höhe gerade von der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rente der Versorgungskasse bestimmt.

(2) Auch der [X.] spricht für eine Abbedingung der Gesamtversorgung nach dem [X.]. Eine Bezifferung der Höhe der Pensionsergänzung, wie sie in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vorgenommen worden ist, passt nicht in die Systematik der Gesamtversorgung des [X.]. Mit einer Gesamtversorgung soll ein bestimmtes Versorgungsniveau erreicht und abgesichert werden. In diesem Zusammenhang ist gerade die Pensionsergänzung nach den Bestimmungen des [X.] ihrem Wesen nach dynamisch. Ihre Höhe ist abhängig von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungskasse.

Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass die [X.]en in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung bestimmt haben, die Anpassung dieser Rente solle nach den betrieblichen Bestimmungen erfolgen. Ein solcher Hinweis wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sich die Rente ohnehin nach den Bestimmungen des [X.] zu richten hätte. Gerade weil die [X.]en aber die Regelungen des [X.] abbedungen haben, war eine Regelung hinsichtlich der Anpassung der zu gewährenden Rente erforderlich. Zudem verweist diese Regelung auch nur hinsichtlich der Anpassung der Rente auf die betrieblichen Bestimmungen. Eine weiter gehende, grundsätzliche Verweisung auf die betrieblichen Bestimmungen erfolgt gerade nicht.

(3) Die [X.]en haben - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht lediglich deklaratorisch auf die Regelungen des [X.] verwiesen, sodass sie durch die betragsmäßige Festschreibung der Pensionsergänzung lediglich einen [X.] als Teil der Gesamtversorgung festlegen wollten (so etwa [X.] 8. September 2017 - 10 Sa 35/17 - Rn. 91). Die Unabhängigkeit der Rente nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung von der Höhe sonstiger Versorgungsleistungen ist zeitlich nicht beschränkt.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Anpassung in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung auf die betrieblichen Bestimmungen verwiesen wird. Diese Verweisung widerspricht nicht der Unabhängigkeit der zu gewährenden Pensionsergänzung von sonstigen Versorgungsleistungen. Zum einen heißt es in Satz 2 ausdrücklich, dass [d]iese Rente, also die nach Satz 1 zu gewährende Rente, nach den betrieblichen Bestimmungen anzupassen ist. Zum anderen hätte es keiner Regelung bedurft, wenn sich diese Rente ohnehin nach den Bestimmungen des [X.] richten würde. Hätten die [X.]en zugunsten des [X.] eine höhere Gesamtversorgung vereinbaren wollen, so hätten sie die Höhe des [X.] festlegen müssen und nicht die eines einzelnen Bausteins der Gesamtversorgung.

(4) Auf die Unklarheitenregel nach § 305c Abs. 2 BGB - insoweit zugunsten des [X.] unterstellt, es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB bzw. eine Einmalklausel nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB - kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Eine Unklarheit in diesem Sinne besteht nur, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Dies setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (vgl. [X.] 14. Mai 2019 - 3 [X.] - Rn. 52 mwN). Erhebliche Zweifel an der hier vorgenommenen Auslegung bestehen nicht.

cc) Die Anpassung der Pensionsergänzung des [X.] nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung richtet sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach [X.] § 6 [X.]; seine Pensionsergänzung ist so anzupassen wie die Gesamtversorgung der direkt unter [X.] § 6 [X.] fallenden Versorgungsempfänger. Auch das ergibt die Auslegung von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung (vgl. [X.] 25. September 2018 - 3 [X.] - Rn. 15).

(1) Der Wortlaut von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung bezieht sich auf die betrieblichen Bestimmungen und damit nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen des [X.]. Die Bezugnahme auf die „betrieblichen Bestimmungen“ lässt jedoch erkennen, dass es sich um ein im Betrieb der [X.]n allgemein geltendes Versorgungswerk - wie das [X.] - handeln muss. Die nach der Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Pensionsergänzung wird dann nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst. Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung zeigt, dass Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung für die Anpassung der Pensionsergänzung des [X.] auf die betrieblichen Bestimmungen und damit diejenigen des [X.] verweist. Dem Kläger war ursprünglich eine Gesamtversorgungszusage mit Gesamtrentenfortschreibung nach dem [X.] zugesagt. Mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung haben die Vertragsparteien in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbart, dass der Kläger unabhängig von einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Versorgungskassenrente eine in ihrer Ausgangshöhe festgelegte Pensionsergänzung erhält. Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung sieht einen eigenständigen [X.] für die Erhöhung der Pensionsergänzung allerdings nicht vor, sondern verweist auf die sonst maßgebenden Versorgungsregelungen. Daraus folgt, dass es für die Anpassung der Pensionsergänzung bei der Anwendung der bisherigen Anpassungsregelungen im [X.] bleiben soll. Die Ansprüche des [X.] auf Anpassung seiner Pensionsergänzung sollen sich mithin nach denselben Regeln richten wie die Anpassung bei den dem [X.] unterfallenden Betriebsrentnern. Der dort maßgebliche, die Gesamtversorgung betreffende Steigerungssatz soll auch für die Anpassung der Pensionsergänzung des [X.] gelten.

(2) Auch Sinn und Zweck von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung tragen dieses Verständnis. Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seiner nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbarten Pensionsergänzung so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen nach dem [X.] erhalten; dies erfolgt, indem die Pensionsergänzung des [X.] um denselben Steigerungssatz erhöht wird wie die Gesamtversorgung nach dem [X.]. Nur so wird eine entsprechende Behandlung sichergestellt.

(3) Entgegen der Auffassung der [X.]n kommt eine Unwirksamkeit ihrer Anpassungsentscheidung nach [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] auch dem Kläger zugute. Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung verweist auf den [X.] in [X.] § 6 [X.] insgesamt. Liegen die Voraussetzungen einer Abweichung in dem dortigen originären Anwendungsbereich nicht vor, so führt dies zwingend zur Unwirksamkeit der Anpassungsentscheidung auch für den Kläger. Er ist hinsichtlich der Anpassung so zu behandeln wie die Betriebsrentner, deren Versorgung sich insgesamt nach dem [X.] richtet.

b) Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 entsprechend dem für die Gesamtversorgung geltenden Steigerungssatz nach [X.] § 6 Ziff. 1 [X.] und damit nach der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird.

aa) Die von der [X.]n in den Jahren 2015 und 2016 nach [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] getroffenen Anpassungsentscheidungen sind unwirksam. Dies hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 25. September 2018 (etwa [X.] 25. September 2018 - 3 [X.] - und - 3 [X.] -; vgl. auch [X.] 11. April 2019 - 3 [X.] -) bereits erkannt.

Dabei kann auch insoweit dahinstehen, ob es sich bei dem [X.] um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der [X.]n einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekannt gegeben wurde. Danach erlaubt [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] der [X.]n lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern ([X.] 25. September 2018 - 3 [X.] - Rn. 18). Es kann deshalb offenbleiben, ob die Anpassungsentscheidungen der [X.]n auch deshalb unwirksam sind, weil die inhaltlichen Voraussetzungen nach [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] für eine Abweichung von [X.] § 6 Ziff. 1 [X.] nicht vorlagen oder die Entscheidung wegen Verstoßes gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam ist.

bb) Damit verbleibt es bei der in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung iVm. [X.] § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach jedenfalls einen Anspruch auf Erhöhung seiner Pensionsergänzung entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um [X.] und zum 1. Juli 2016 um [X.].

c) Dem Kläger stehen folglich ab dem 1. Juli 2015 monatlich weitere 38,35 Euro brutto und ab dem 1. Juli 2016 monatlich weitere 130,34 Euro brutto zu.

aa) Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um [X.] angepasst. Daraus ergibt sich eine Pensionsergänzung [X.]. 2.451,17 Euro brutto (2.400,82 Euro x 1,0209717). Die [X.] zahlt dem Kläger seit dem 1. Juli 2015 jedoch lediglich eine solche [X.]. 2.412,82 Euro brutto. Daraus folgt ein weiterer Anspruch des [X.] [X.]. 38,35 Euro brutto (2.451,17 Euro - 2.412,82 Euro) monatlich.

bb) Zum 1. Juli 2016 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um [X.] angepasst. Daraus ergibt sich eine Pensionsergänzung [X.]. 2.555,22 Euro brutto (2.451,17 Euro x 1,042451). Die [X.] zahlt dem Kläger seit dem 1. Juli 2016 jedoch lediglich eine solche [X.]. 2.424,88 Euro brutto. Daraus folgt ein weiterer Anspruch des [X.] [X.]. 130,34 Euro brutto (2.555,22 Euro - 2.424,88 Euro) monatlich.

cc) Dem Kläger stehen die Differenzen für den [X.]raum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 [X.]. 460,20 Euro brutto (38,35 Euro/Monat x 12 Monate) sowie für den [X.]raum 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 [X.]. 782,04 Euro brutto (130,34 Euro/Monat x 6 Monate), mithin insgesamt 1.242,24 Euro brutto (460,20 Euro + 782,04 Euro) zu.

dd) Der rückständige Betrag ist nach § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

3. Die Frage der Wirksamkeit der in der Aufhebungsvereinbarung festgelegten Pensionsergänzung und der damit erfolgten Abweichung von den Regelungen des [X.] stellt sich nicht.

a) Der Kläger stützt seine Klageforderung nicht auf die Bestimmungen des [X.], sondern allein auf Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung.

aa) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen [X.] wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt ([X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 18; 23. Januar 2018 - 9 [X.] - Rn. 27, [X.]E 161, 347). Der Streitgegenstand wird also nicht allein durch das Antragsziel bestimmt. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein ([X.] 25. September 2013 - 10 [X.] - Rn. 18, [X.]E 146, 123; 14. Dezember 2010 - 1 [X.]R 19/10 - Rn. 37, [X.]E 136, 302). Kann der Kläger die Klagesumme nur einmal beanspruchen, liegt bei einer Mehrheit von Streitgegenständen hingegen eine alternative Klagehäufung iSd. § 260 ZPO vor (vgl. auch [X.]/15 - Rn. 25, [X.]Z 211, 189). Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist aber grundsätzlich unzulässig, sofern er keine Reihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände bildet ([X.] 2. August 2018 - 6 [X.] - Rn. 18, [X.]E 163, 205).

Zum [X.] sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der [X.]en ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören, den der Kläger zur Stützung seines [X.] dem Gericht vorträgt ([X.] 30. November 2016 - 10 [X.] - Rn. 18; 11. Oktober 2011 - 3 [X.] 795/09 - Rn. 17; [X.] 22. Oktober 2013 - [X.]/12 - Rn. 15, [X.]Z 198, 294). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des [X.] von den [X.]en vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die [X.]en die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können ([X.] 30. November 2016 - 10 [X.] - Rn. 19; [X.] 2. Dezember 2014 - [X.] - Rn. 16 mwN).

bb) Danach macht der Kläger seinen [X.] allein auf der Grundlage der Aufhebungsvereinbarung geltend. Er hat sich im Rechtsstreit immer auf die Aufhebungsvereinbarung gestützt und zu deren Auslegung Vortrag gehalten. Ansprüche unmittelbar nach dem [X.] hat er nicht geltend gemacht.

Der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung am 19. September 2001 stellt einen anderen Lebenssachverhalt dar als die Anwendbarkeit des [X.], unabhängig davon, ob diese ihre Grundlage in einer Betriebsvereinbarung, einer Gesamtzusage oder Ähnlichem findet. Da der Kläger auch keine Prüfungsreihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände vorgegeben hat, ist davon auszugehen, dass er seinen [X.] allein auf die Aufhebungsvereinbarung stützt.

b) Die [X.] macht ebenfalls nicht die Unwirksamkeit der Regelung in der Aufhebungsvereinbarung geltend. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass die Regelung den Kläger günstiger gestellt habe.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

        

  Zwanziger    

        

   Spinner    

        

   Wemheuer    

        

        

        

   Metzner    

        

  Schüßler     

                 

Meta

3 AZR 294/18

19.11.2019

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Darmstadt, 23. März 2017, Az: 10 Ca 151/16, Urteil

§ 16 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2019, Az. 3 AZR 294/18 (REWIS RS 2019, 1450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1450

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