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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:041016BVIII[X.]32.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII [X.] 32/15
vom
4. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 4. Oktober 2016 durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.]in [X.] sowie die [X.] Prof.
Dr.
Achilles, [X.] und Kosziol
beschlossen:
Das erneute Ablehnungsgesuch des [X.] vom 19. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 erhobene An-hörungsrüge des [X.] wird, soweit sie sich gegen die Zurück-weisung der Anhörungsrüge wendet, als unzulässig verworfen; im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
Der erneute Antrag des [X.] auf Bewilligung von [X.] wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Soweit der Kläger sein Befangenheitsgesuch hinsichtlich der am Se-natsbeschluss vom 20. Juli 2016 beteiligten [X.] für die Entscheidung über die Anhörungsrüge aufrechterhält, ist es aus den fortbestehenden Gründen des genannten [X.] als unzulässig zu verwerfen. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des [X.] bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Rich-ter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch ge-genüber gestanden, sind auch mit der jetzigen Eingabe weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.
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2. Soweit sich der Kläger mit seiner (erneuten) Anhörungsrüge dagegen wendet, dass der Senat im Beschluss vom 20. Juli 2016 die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2016 zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung nach §
321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Für eine erneute Anhörungsrüge oder eine Gegenvorstellung ist deshalb kein Raum ([X.], Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 -
VIII ZR 249/14, juris Rn. 1; vom 10.
Februar 2012 -
V [X.], juris Rn. 2; vom 2. März 2015 -
V [X.], juris Rn. 3; vom 6. Juni 2016 -
V [X.] 35/15, juris Rn. 4).
3. Soweit sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge darüber hinaus ge-gen die Verwerfung seines vorangegangenen Ablehnungsgesuchs und seiner Rechtsbeschwerde als unzulässig wendet, hat der Senat die Ausführungen des [X.] bereits mangels rechtlicher Erheblichkeit nicht für durchgreifend erach-tet. Denn der Umstand, dass der Senat eine dem Kläger nicht genehme Rechtsposition eingenommen hat, stellt keine Verletzung des Rechts auf Ge-währung rechtlichen Gehörs dar (vgl. [X.] 64, 1, 12; [X.], Beschlüsse vom 9. März 2016 -
IV ZR 266/14, juris Rn. 1; vom 18. August 2016 -
III ZR 168/15, juris Rn. 2).
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4. Der vom Kläger hilfsweise erneut gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist allein schon wegen Aussichtslosigkeit der in diesem [X.] nur noch zu prüfenden Anhörungsrüge zurückzuweisen (§ 114 Satz 1 ZPO).
[X.]
[X.]
Dr. Achilles
[X.]
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.09.2015 -
8 [X.]/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2015 -
1 W 78/15 -
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Meta
04.10.2016
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2016, Az. VIII ZA 32/15 (REWIS RS 2016, 4538)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4538
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