Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.08.2017, Az. 2 B 40/17

2. Senat | REWIS RS 2017, 6126

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Gegenstand

Keine Stellenzulage für Systemoperator Wärmebild bei der Fliegerstaffel der Bundespolizei


Gründe

1

1. Der Kläger steht als Polizeihauptmeister im Dienst der [X.]. Er wird bei der [X.] auf dem Dienstposten eines Systemoperators verwendet; dabei obliegt ihm unter anderem die [X.]edienung der Wärmebildkamera und der Peileinrichtung in einem Hubschrauber. [X.]is zum 31. Juli 2013 erhielt er hierfür eine Zulage für Soldaten und [X.]eamte als fliegendes Personal. Sein [X.]egehren, die Zulage auch nach der zum 1. August 2013 in [X.] getretenen Rechtsänderung zu erhalten, blieb erfolglos.

2

Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung im Wesentlichen ausgeführt, mit der Neufassung des [X.] habe der [X.] den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Die Ungleichbehandlung für militärische Einsätze von Soldaten beruhe auf einem sachlichen Grund. Im Übrigen gebe es bei der [X.] keinen mit dem [X.] vergleichbaren Dienstposten.

3

2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete [X.]eschwerde des [X.] ist unbegründet. Sie hat keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache aufgezeigt (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die mit der [X.]eschwerde aufgeworfenen Fragen, ob der [X.] mit dem Ausschluss der bei der [X.] als Systemoperator Wärmebild eingesetzten [X.]eamten von der Zulagenberechtigung seinen [X.]ewertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen habe oder sachwidrig davon ausgegangen sei, dass Luftfahrzeugbesatzungsangehörige bei der [X.] per se höheren psychischen [X.]elastungen ausgesetzt sind als vergleichbare [X.]esatzungsmitglieder bei der [X.], können auf Grundlage der geltenden Gesetzeslage anhand der anerkannten juristischen Auslegungsmethoden auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens sicher beantwortet werden.

4

a) Die Gewährung einer Stellenzulage setzt nach § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion voraus. Mit der Zulage sollen zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abgegolten werden, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst sind ([X.]VerwG, Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 55.02 - [X.] 240.1 [X.] Nr. 28 S. 19). Dabei kann der Gesetzgeber typisieren und für [X.]eamten- oder Soldatengruppen in einem bestimmten Verwaltungszweig oder einer bestimmten organisatorischen Einrichtung in generalisierender Weise eine entsprechende Zulagenberechtigung vorsehen. Wird im Zulagentatbestand dagegen auf die konkrete Aufgabenbetrauung und Verwendung abgestellt, ist der Aufgabenkreis des jeweiligen Dienstpostens maßgeblich ([X.]VerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 - [X.] 240.1 [X.] Nr. 38 Rn. 12). Maßgeblich für die "[X.]etrauung" ist dabei der Aufgabenkreis, der dem [X.]eamten durch Gesetz, allgemeine Geschäftsverteilung oder Einzelweisung übertragen ist (vgl. [X.]/Wiedow, [X.], Stand Juli 2017, § 42 [X.] Rn. 3).

5

Welche Funktionen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] herausgehoben sind, hat der Gesetzgeber in den einzelnen Zulagenvorschriften normativ entschieden ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. August 2012 - 2 [X.] 42.12 - juris Rn. 10 m.w.N.). Die sog. "Fliegerzulage" nach Ziff. [X.] Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den [X.] und [X.] ([X.] zu § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.]) ist durch Art. 1 Nr. 43 des [X.] und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 2013 ([X.]G[X.]l. I S. 1514) neu geregelt worden.

6

Während in Nr. 6 Abs. 1 [X.]uchst. c) der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 6. August 2002 ([X.]G[X.]l. I S. 3020) eine Zulagenberechtigung auch für sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige vorgesehen war - zu denen auch die Angehörigen der [X.] auf dem Dienstposten eines [X.] gehörten (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 29.09 - [X.] 240.1 [X.] Nr. 33 sowie [X.]eschluss vom 20. August 2012 - 2 [X.] 42.12 - juris) - sieht Ziff. [X.] Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. d) der Vorbemerkungen zu den [X.] und [X.] in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung eine Zulagenberechtigung nur noch für die Verwendung als Flugtechniker in der [X.] oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsanghörige in der [X.] vor. Das Aufgabenfeld des Systemoperators [X.] in Luftfahrzeugen der [X.] ist damit nicht mehr erfasst.

7

Diese Herausnahme aus dem Kreis der Zulagenberechtigung entsprach dem bewussten Regelungszweck der Novellierung. Im Gesetzentwurf der [X.]undesregierung ([X.]T-Drs. 17/12455 S. 69) ist ausgeführt, dass die Tätigkeit des [X.] an [X.]ord des Polizeihubschraubers ausschließlich polizeitaktischen Zwecken diene und im Vergleich zum Piloten und zum Flugtechniker keine herausgehobene Funktion darstelle. Der [X.] trage keine fliegerische Verantwortung. Er habe seinen Arbeitsplatz nicht an einer Stelle, an der das Luftfahrzeug bedient werde; sein Arbeitsplatz sei vielmehr anstelle eines Passagiersitzes eingerichtet. Die Gewährung der benannten Stellenzulage sei angesichts dieses Anforderungsprofils nicht sachgerecht. Die mit der Teilnahme am Flugbetrieb bestehenden [X.]elastungen würden aber durch eine erhöhte Erschwerniszulage ausgeglichen.

8

b) Diese Regelung begegnet keinen rechtlichen [X.]edenken (ebenso bereits [X.], Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 K 307/15.KO -; O[X.], [X.]eschluss vom 8. Januar 2016 - 10 A 11093/15 -; VG München, Urteil vom 13. Dezember 2016 - M 21 K 15.1447 -, allesamt juris).

9

Der Gesetzgeber besitzt im [X.]ereich der [X.]eamtenbesoldung grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das [X.]esoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Dies gilt auch und gerade für die Frage, ob und für welche Tatbestände ein das Grundgehalt ergänzender Zuschlag gewährt werden soll (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 [X.]vR 556/04 - [X.]VerfGE 117, 330 <350>). Die Gerichte haben daher nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. ([X.] Grenzen bestehen grundsätzlich erst dann, wenn sich die Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweist (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Juni 2012 - 2 [X.]vR 1397/09 - [X.]VerfGE 131, 239 <258>).

Die Einschätzung des [X.]s, dass für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige im militärischen Aufgabenbereich der [X.] besondere - und gegenüber Flügen im polizeilichen Tätigkeitsfeld gesteigerte - Anforderungen und [X.]elastungen bestehen, überschreitet den ihm zukommenden [X.]ewertungs- und Gestaltungsspielraum nicht. Sie findet einen tragfähigen Grund bereits in der mit der besonderen Gefährdungslage militärischer Flüge verbundenen Situation (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12. Juni 1984 - 6 C 94.83 - [X.] 235 § 42 [X.] Nr. 6 S. 17). Der [X.] hätte auch die bei polizeilichen Flügen auftretenden zusätzlichen Anforderungen als zulagenberechtigenden Tatbestand ansehen können, er war hierzu indes nicht verpflichtet.

Die Annahme, dass der Aufgabenbereich des Systemoperators [X.] typischerweise nicht mit vergleichbaren Anforderungen verbunden ist, beruht auch auf sachlichen und im Gesetzentwurf der [X.]undesregierung nachvollziehbar dargelegten Gründen unterschiedlicher aeronautischer Aufgaben und Verantwortungsbereiche. Die gerügte Ungleichbehandlung mit Angehörigen der [X.] geht insoweit ins Leere, weil es vergleichbare Dienstposten bei der [X.] unstreitig nicht gibt. Im militärischen Hubschrauberbetrieb sind die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche in anderer Weise organisiert.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

2 B 40/17

25.08.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 12. April 2017, Az: 5 LC 57/16, Beschluss

§ 20 Abs 2 S 1 BBesG, § 42 Abs 1 S 1 BBesG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.08.2017, Az. 2 B 40/17 (REWIS RS 2017, 6126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6126

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2 BvR 1397/09

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