§ 20 BBesG

Bundesbesoldungsordnungen A und B

(1) 1Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. 2Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

(2) 1Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind Anlage I. 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:38

G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2023 I Nr. 190
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 20 BBesG:
Fassung bis Synopse Archiv
03.01.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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