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PDF anzeigen [X.]/08 vom 24. November 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 46 Abs. 2, 567, 574 Abs. 1; [X.] § 15 Abs. 1 a) Im [X.] ist eine sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO) gegen die ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung des [X.] nicht statthaft (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO). b) Im [X.] ist eine Rechtsbeschwerde gegen die ein Ab-lehnungsgesuch zurückweisende Zwischenentscheidung des [X.] nicht aufgrund ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) statthaft. § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] eröffnet die Rechtsbeschwerde von Gesetzes wegen ausdrücklich nur "gegen den Musterentscheid" selbst. [X.], Beschluss vom 24. November 2008 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. November durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 gegen den Beschluss des [X.]ats für [X.] des [X.] vom 12. Februar 2008 wird auf deren Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 100.000,00 • Gründe: [X.] Die Kläger nehmen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der [X.] die Beklagten we-gen angeblich unzutreffender Angaben in einem Emissionsprospekt in [X.]. Aufgrund des [X.] des [X.] gemäß § 4 [X.] vom 15. November 2007 ist die Sache bei dem [X.]at des [X.] für [X.] anhängig (Az.: [X.] 1/07). 1 Der Vorsitzende dieses [X.]ats ist zugleich Vorsitzender des 5. Zivilse-nats des [X.]. In dieser Eigenschaft gab er in dem - denselben Tatsachenkomplex betreffenden, jedoch zwischen anderen [X.]en anhängi-gen - Berufungsverfahren 5 U 3007/07 in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2007 Äußerungen ab, aus denen die Beklagten des vorliegenden [X.]s eine Voreingenommenheit gegen sich ablei-ten. Sie haben deshalb - die Beklagte zu 2 auch wegen der Behandlung eines 2 - 3 - Terminsverlegungsantrags - mit Schriftsätzen vom 21. Dezember 2007 den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 3 Durch Beschluss vom 12. Februar 2008 hat das [X.] die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht [X.]. Dagegen hat die Beklagte zu 2 unter Hinweis auf § 15 [X.] [X.] eingelegt. I[X.] Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 ist als unzulässig zu ver-werfen, da sie nicht statthaft ist (§§ 577 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 1. Eine Rechtsbeschwerde gegen die das Ablehnungsgesuch der [X.] zurückweisende Entscheidung des [X.] im Kapitalanle-ger-Musterverfahren ist nicht durch Gesetz zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 5 a) § 46 Abs. 2 ZPO sieht als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Be-schwerde vor. Auch diese ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Be-schlüsse des [X.] - unter Einschluss solcher gemäß § 46 ZPO - nicht statthaft ([X.].Beschl. v. 8. November 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 294). Die Verweisung des § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die im ersten [X.] für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivil-prozessordnung stellt den Beschluss des [X.] nicht einer im [X.] Rechtszug ergangenen Entscheidung eines [X.] im Sinne des § 567 Abs. 1 ZPO gleich. 6 - 4 - b) § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] eröffnet die Rechtsbeschwerde ausdrück-lich nur "gegen den Musterentscheid" selbst. Nur insoweit wird [X.] nach § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Zulässigkeitsvor-aussetzung des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ("grundsätzliche Bedeutung") unwider-leglich vermutet, um eine umfassende Rechtskontrolle des [X.] zu ermöglichen. Der Bestimmung des § 15 Abs. 1 [X.] lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 nicht entnehmen, sie eröffne das gegenüber § 46 Abs. 2 ZPO vorrangige Rechtsbeschwerdeverfahren auch ohne Zulassung durch das [X.]. 7 Eine historische Auslegung des § 15 [X.] ergibt keine Anhaltspunkte für die Auffassung der Beklagten zu 2, sämtliche Zwischenentscheidungen des [X.] im [X.] seien von Gesetzes wegen der Rechtsbeschwerde zugänglich. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einführung von [X.] (BT-Drucks. 15/5091 [X.]) dient die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.], die durch den Rechtsausschuss des [X.] im Gesetzgebungsverfahren nicht verändert wurde (BT-Drucks. 15/5695 [X.] 11), dem Zweck, den Beteiligten des [X.]s auch "ein-fachrechtliche" Verfahrensrügen zu eröffnen ([X.], Das [X.]sgesetz - [X.] 2005 [X.] 42 f.; [X.], Das Kapitalanle-ger-Musterverfahrensgesetz in Festschrift für Vollkommer, 2006 [X.] 119, 142 ff.). Damit wird das Maß der Überprüfung des [X.] als Endentschei-dung umschrieben, nicht aber weitergehend die Überprüfung einer dieser vor-gelagerten Zwischenentscheidung ohne Rücksicht auf § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet. 8 - 5 - c) Soweit demgegenüber in der Literatur (vgl. [X.] in: [X.] Kommentar zum [X.] § 15 Rdn. 250 f. m.w.Nachw.) die Ansicht vertreten wird, Zwischenentscheidungen über ein Ablehnungsgesuch seien ohne eine Zulassungsentscheidung des [X.] mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wegen der unwiderleglichen Vermutung des § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei eine Prüfung der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO durch den iudex a quo bloße [X.], vermag der [X.]at dem nicht zu folgen. 9 Zwar soll § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] Defizite kompensieren, die sich aus der Verschiebung des Instanzenzugs durch das [X.]sgesetz ergeben ([X.] aaO Rdn. 94 und 251). [X.] folgt aber nicht, dass die Rechtsbeschwerde ohne weiteres gegen jede Zwischenentscheidung zuzulassen ist. Der Beschluss, der das Gesuch um Ab-lehnung eines Richters am [X.] wegen der Besorgnis der Befan-genheit für unbegründet erklärt, ist auch dann, wenn das [X.] im Berufungsrechtszug (d.h. im zivilprozessualen "Regelfall") mit einem Rechts-streit befasst wird, generell nur aufgrund einer Zulassung im Wege der [X.] überprüfbar. Auch in dieser Regelkonstellation steht der [X.] nur eine Instanz zur Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch zur Verfügung. [X.] dafür, die Verfahrensbeteiligten in Verfahren nach dem [X.]sgesetz gegenüber den [X.]en anderer bei den Oberlandes-gerichten anhängiger Verfahren durch Einräumung weitergehender Rechtsbe-helfe besser zu stellen, besteht nicht. Dass § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Be-schwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO gegen Entscheidungen des [X.] ausschließt und deren Überprüfung nur nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ermöglicht ([X.].Beschl. v. 8. November 2004 aaO), beruht auf der verbindlichen Entscheidung des Gesetzgebers, den schon nach [X.] Recht geltenden Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen der 10 - 6 - [X.]e (vgl. § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.) aufrechtzuerhalten und stattdessen nunmehr den Zugang zum [X.] in dem auf eine Rechtsprüfung beschränkten Rechtsbeschwerdeverfahren nur aufgrund einer am Maßstab der Grundsätzlichkeit im weiteren Sinne (§ 574 Abs. 2 ZPO) [X.] Zulassungsentscheidung des [X.] zu eröffnen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das [X.] sie ausdrücklich nicht zugelassen hat. 11 Soweit die Beklagte zu 2 diese Entscheidung unter Hinweis auf das Rechtsstaatsprinzip und das Willkürverbot für verfassungswidrig erachtet, be-ruht dies auf ihrer - wie oben ausgeführt - verfehlten Interpretation des § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] als verbindlicher Vorgabe der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch für Zwischenentscheidungen. 12 Abgesehen davon ist ein Rechtsmittel ("Nichtzulassungsbeschwerde") gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] im Gesetz nicht vorgesehen und von [X.] wegen auch nicht geboten ([X.].Beschl. v. 8. November 2004 aaO [X.]4 f.; [X.] 150, 133). 13 3. Schließlich verkennt die Beklagte zu 2 bei ihrer an Art. 103 GG an-knüpfenden Argumentation, dass die von ihr - durchaus nachvollziehbar - als ungewöhnlich bezeichneten Äußerungen des [X.] für das Kapitalanle-ger-Musterverfahren ebenso wenig wie für die noch bei verschiedenen Kam-mern des [X.] anhängigen Verfahren bindend sein konnten, zumal die14 - 7 - Beweisaufnahme in erster Instanz noch nicht abgeschlossen war und sich die Besetzung des [X.]ats des [X.] für [X.] inzwischen geändert hat. [X.][X.][X.]
[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.11.2007 - 22 OH 21245/07 - [X.], Entscheidung vom 12.02.2008 - [X.] 1/07 -
Meta
24.11.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2008, Az. II ZB 4/08 (REWIS RS 2008, 674)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 674
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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