Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015, Az. III ZB 69/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2803

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BUNDESGERICHTSHO[X.]

BESCHLUSS
III
ZB 69/14
vom

5. November
2015

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 1 Abs. 1, § 3 ([X.]: 19. Oktober 2012)

a)
Nach dem [X.] in der [X.]assung vom 19.
Oktober 2012 ([X.] I S. 2182) sind auch positive [X.]eststellungsklagen musterverfahrensfähig.

b)
Wird der [X.] sowohl auf eine nicht musterverfahrensfähige als auch auf eine musterverfahrensfähige Begründung gestützt, so hindert dies
nicht die Bekanntmachung des [X.], wenn und soweit sich dieser auf die musterverfahrensfähige Anspruchsbegründung bezieht.

[X.], Beschluss vom 5. November 2015 -
III ZB 69/14 -
[X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
5. November
2015
durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Herrmann
und
die Richter Seiters, [X.],
Dr.
Remmert
und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin
gegen den
Beschluss
des 7. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober
2014

-
7 Kap 11/14
-
wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller
begehrt im Ausgangsverfahren vor dem [X.]
unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung die [X.]eststellung, dass die Antragsgegnerin
verpflichtet ist, ihm sämtliche finanzielle Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung an einem geschlossenen [X.] im Jahre 1997 ihre Ursachen haben. Nach dem Vorbringen des An-tragstellers ergibt
sich
die Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin
zum ei-nen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen daraus, dass die Berater der Antragsgegnerin
hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien.

1
-

3

-

Im Laufe des Rechtsstreits hat der Antragsteller
einen [X.]-antrag mit mehreren [X.]eststellungszielen gestellt, die den Emissionsprospekt und die behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Hierauf hat das Land-gericht
beschlossen, einen Teil des [X.] -
hinsichtlich der [X.]eststellungen zum Emissionsprospekt -
öffentlich bekannt zu machen, und
den Antrag im Übrigen -
soweit er sich auf die Schulungsinhalte bezogen hat
-
als unzulässig verworfen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses, die Löschung der Bekanntmachung des [X.] im Klageregister und die Wiederaufnahme des [X.]s durch das [X.] begehrt hat, hat das [X.] verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin
sei wegen der Unanfechtbarkeit des angegriffenen Bekannt-machungsbeschlusses gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Musterver-fahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten ([X.] vom 19. Oktober 2012, [X.] I S. 2182 -
[X.]) unstatthaft. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Bekanntmachung eines [X.] sei nur dann gegeben, wenn der Anwendungsbereich des [X.]es nicht eröffnet sei, das [X.] mithin eine Anordnung getroffen habe, für die es keine verfahrensrechtli-che Grundlage in diesem Gesetz gebe und sich deshalb die aus § 5 [X.] ergebende Unterbrechung des Ausgangsverfahrens als rechtswidrig erweise. Wenn das [X.] überhaupt nicht anwendbar sei, könne eine sofortige Beschwerde nicht deshalb unzulässig sein, weil dies in dem nicht anwendbaren Gesetz bestimmt sei. So liege es hier jedoch nicht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin
sei der Anwendungsbereich des [X.]es auch für eine im Ausgangsverfahren 2
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-

erhobene positive [X.]eststellungsklage eröffnet. Eine Beschränkung der Anwen-dung dieses Gesetzes auf [X.] ergebe sich weder aus dem Wort-laut des Gesetzes noch aus anderen Gesichtspunkten.

Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Antragsgegnerin
ihr Begehren
weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin
ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen
(§ 577 Abs. 1 ZPO).

1.
Die Rechtsbeschwerde ist weder nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch gemäß § 574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die Anfechtung des [X.] ausgeschlos-sen. Die vom Beschwerdegericht ausgesprochene
Zulassung der Rechtsbe-schwerde entfaltet keine Bindung für das Rechtsbeschwerdegericht.

a) Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbe-schwerde nur zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den [X.]ällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die
in § 574 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §
574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann daher nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden 4
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-

5

-

(st.
Rspr.
s. etwa Senatsbeschluss vom 26. März 2015 -
III ZB 80/13, [X.], 668, 669
Rn. 11; [X.], Beschlüsse vom 21. April 2004 -
XII ZB 279/03, [X.]Z 159, 14, 15 mwN;
vom 11. Mai 2005 -
XII ZB 189/03, NJW-RR 2005, 1009 und vom 23. Mai 2012 -
XII ZB 417/11, NJW-RR 2012, 1156 Rn. 4).

b) So liegt es auch hier. Der Bekanntmachungsbeschluss des [X.]s
ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] unanfechtbar, so dass auch die Rechtsbeschwerde von vornherein nicht eröffnet ist. Zu Recht hat das Be-schwerdegericht die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin
mangels Statt-haftigkeit als unzulässig angesehen und verworfen.

Ob der Beschluss über die Bekanntmachung eines [X.]an-trags -
in Ausnahme von der in § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmten
Unan-fechtbarkeit -
mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann, wenn der Anwendungsbereich des [X.]es (§
1 [X.]) nicht eröffnet ist
(dafür: KG
[24. [X.]], [X.], 71
f; KK-[X.]/
[X.], 2. Aufl.
[2014], § 3 Rn. 122 ff; s. zu einer entsprechenden Ausnahme für die in § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] in der [X.]assung vom 16. August 2005, [X.]
I S. 2437
(a[X.])
bestimmte Unanfechtbarkeit des Aussetzungsbeschlusses: [X.], Beschlüsse vom 16. Juni 2009 -
XI [X.], [X.], 2539, 2540 Rn. 7 ff; vom 30. November 2010 -
XI [X.], NJW-RR 2011, 327, 328
Rn. 10; vom 21. Dezember 2010 -
XI [X.], BeckRS 2011, 02334 Rn. 9
und
vom 17. Mai 2011 -
XI [X.], BeckRS 2011, 15966 Rn. 8; KK-[X.]/[X.], 1. Aufl.
[2008], § 7 Rn. 50; dagegen: KG
[22. [X.]], [X.], 342 f), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
Denn die sofortige Beschwerde der Antrags-gegnerin
ist
auch dann unstatthaft, wenn man diese
Anfechtungsmöglichkeit bejaht. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass das [X.] nach dem [X.] auch für positive 8
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-

[X.]eststellungsklagen -
wie sie der Antragsteller
im hiesigen Ausgangsverfahren erhoben hat -
Anwendung findet.

aa) Ob das [X.] nur für Leistungskla-gen oder aber auch für positive [X.]eststellungsklagen Anwendung findet, ist [X.] umstritten. In der
Rechtsprechung der Land-
und [X.]e wird diese
[X.]rage
unterschiedlich beantwortet (für die Einbeziehung von positi-ven [X.]eststellungsklagen: [X.], Beschluss vom 17. Juli 2014 -
3 OH 3/14 [X.], juris Rn. 8 ff; [X.], Beschluss vom 8.
Januar 2015 -
9 OH 36/14, juris Rn. 8 ff; dagegen:
KG
[24. [X.]], [X.], 71, 72;
LG Kleve, [X.] vom 12. Mai 2014 -
4 OH 8/14, juris Rn. 7ff). Stimmen aus dem
Schrift-tum halten dieses Gesetz für auf positive [X.]eststellungsklagen anwendbar (Ha-nisch, Das
[X.], 2011, [X.] f; [X.] in [X.]/[X.], [X.]
[2007], § 1 Rn. 15
f
[entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde nicht nur de lege ferenda]; KK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 1 Rn. 8
ff; s.
auch die Stellungnahme des [X.] zum [X.] vom 3. September 2004, [X.]; a.A. wohl [X.] in [X.]estgabe für [X.], 2006, [X.], 122).

bb) Der erkennende Senat schließt sich mit dem Beschwerdegericht der Auffassung an, dass auch positive [X.]eststellungsklagen musterverfahrensfähig sind.
Die Auslegung des § 1 Abs. 1 [X.] nach Wortlaut, Entstehungsge-schichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm ergibt, dass solche Kla-gen in den Anwendungsbereich des [X.]es einbezogen sind.

(1) Nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 [X.] ist das Gesetz anwend-bar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen bestimmte Schadensersatz-
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-

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oder Erfüllungsansprüche "geltend gemacht"
werden. Dies
kann sowohl durch eine Leistungsklage als auch durch eine positive [X.]eststellungsklage als auch durch eine Kombination beider [X.] geschehen (s. hierzu
bereits die Stellungnahme des [X.] zum Referentenentwurf vom 3.
September 2004, [X.]; [X.] aaO § 1 Rn. 15; [X.] aaO [X.]). In der Terminologie der Zivilprozessordnung
weist das "[X.] eines [X.]"
nicht auf eine bestimmte Klageart
hin;
vielmehr ist hiervon auch
die Erhebung einer positiven [X.]eststellungsklage erfasst
(vgl.
§§ 5, 24, 64, 261 Abs.
2,
§
265 Abs. 1 und 3, § 301 Abs. 1, §§ 306, 307, 321 Abs. 1 ZPO). Dieses Begriffsverständnis gilt auch für die Bestimmungen im Kapitalanleger-[X.]sgesetz, weil es sich hierbei
um ein Gesetz handelt, welches ein spe-zielles Verfahren für
Zivilprozesse
regelt.

(2) Aus der Gesetzeshistorie ergibt sich kein durchgreifendes
Argument für die gegenteilige Ansicht.

Zwar geht aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur ersten [X.]assung des [X.]es aus dem Jahr
2005 hervor, dass der Musterfeststellungsantrag nur bei
[X.] zulässig sein sollte
("Der Musterfeststellungsantrag kann nur in einem Leis-tungsprozess gestellt werden, da er voraussetzt, dass ein Schadensersatzan-spruch oder ein vertraglicher Erfüllungsanspruch geltend gemacht wird. [X.] knüpft eine Reihe von Vorschriften, wie z.B. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 sowie §
8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.]-E, an die Höhe des dem [X.] zugrunde liegenden Anspruchs an. Deren Ermittlung könnte bei Zulas-sung von [X.] bei [X.]eststellungsklagen Schwierigkeiten bereiten",
BT-Drucks. 15/5091 [X.]). Mit der Reform des [X.]es im Jahr
2012 ([X.] I S. 2182) hat der Gesetzgeber 13
14
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8

-

den Anwendungsbereich des Gesetzes indes in sachlicher Hinsicht
erweitert, insbesondere auf Ansprüche wegen fehlerhafter Anlagevermittlung und -bera-tung. Hierbei handelt es sich um Prozesse, in denen sowohl Leistungs-
als auch [X.]eststellungsanträge angebracht werden, und zwar sehr häufig
in Kombination miteinander
([X.] aaO [X.]). Zu der [X.]rage, auf welche [X.] das [X.] findet, verhalten sich die Gesetzesmaterialien zur Reform des [X.]es zwar nicht
ausdrücklich. In der [X.] zu § 1 [X.] n[X.] ist je-doch
allgemein von "Klagen"
die Rede
ohne Beschränkung auf [X.]
(BT-Drucks. 17/8799
S. 16).

(3) Sinn und Zweck des [X.]es gebie-ten die Einbeziehung der positiven [X.]eststellungsklagen
in dessen Anwen-dungsbereich.

Mit dem [X.] hat der Gesetzgeber
das Ziel verfolgt, den Rechtsschutz für Kapitalanleger effektiver zu gestalten und zugleich eine Entlastung der Justiz herbeizuführen, indem für zahlreiche Rechtsstreitigkeiten relevante Tatsachenfeststellungen oder Rechtsfragen in einem Musterverfahren konzentriert behandelt werden (s. BT-Drucks. 15/5091
S. 16 f
und 17/8799 S. 13; [X.] aaO [X.]). [X.]ür die
beabsichtigte prozessu-ale Bündelung gleichgerichteter Interessen ist es ohne Bedeutung, ob die [X.] der Beteiligten im Wege der Leistungs-
oder der [X.]eststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Januar 2015
-
9 OH 36/14, juris
Rn. 10; [X.] aaO; KK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 1 Rn.
11), zumal im Rahmen des [X.] die konkrete Höhe der Indivi-dualansprüche ohnedies nicht festgestellt werden kann (vgl. Bergmeister, Kapi-talanleger-[X.]gesetz, 2009, S.
203 f; KK-[X.]/[X.], 2. Aufl., 15
16
-

9

-

§ 2 Rn. 36). Bei Verneinung der [X.]fähigkeit von [X.]eststellungs-klagen wären die betroffenen Verfahren nicht nach § 8 Abs. 1 [X.] [X.], denn diese Vorschrift erfasst nur solche Rechtsstreitigkeiten, die § 1 [X.] unterfallen (KK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 8 Rn. 11; s. auch [X.], [X.] vom 2. Dezember 2014 -
XI [X.], NJW-RR 2015, 299, 300 Rn.
11). [X.] wären für diese Verfahren demzufolge nicht bindend, was dem Bestreben des Gesetzgebers, divergierende Entschei-dungen der Gerichte zu vermeiden (BT-Drucks. 15/5091
S. 16
und 17/8799 S.
13), zuwiderliefe.

Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf Schwierigkeiten bei der ver-gleichsweisen Beilegung von [X.]eststellungsklagen in den Musterverfahren (s. §§
17, 18, 23 [X.]) überzeugt nicht. Werden Klagen von Anlegern als Leis-tungsklagen erhoben, ist die Anspruchsberechnung, etwa in Bezug auf die [X.] Schadenspositionen, nicht selten in hohem Maße streitig. Hier bedarf es für eine Vergleichslösung häufig einer gröberen, pauschalisierenden [X.]. Auf der anderen Seite ist das wirtschaftliche Interesse eines Anlegers an einer von ihm erhobenen [X.]eststellungsklage regelmäßig zumindest der ungefähren Größenordnung nach einschätzbar. Wegen der gemäß § 63 Abs. 1
Satz 1 GKG in Verbindung mit
§ 3 ZPO gebotenen Bemessung des Streitwerts ist eine solche Schätzung von den Gerichten ohnehin vorzunehmen. Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass [X.] Übereinkünfte bei [X.]eststellungsklagen generell schwieriger zu erzielen sind als bei [X.]. In dieser Hinsicht besteht zwischen dem Musterverfah-ren und dem regulären Zivilprozess kein Unterschied.

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-

10

-

Die negativen [X.]olgen, die mit einer Ablehnung der [X.]fä-higkeit von positiven [X.]eststellungsklagen verbunden wären, zeigen sich vor [X.] auch in den -
zahlreichen -
[X.]ällen, in denen Klagen von Anlegern [X.]) und [X.]eststellungsanträge miteinander kombinieren (s. hierzu Ha-nisch aaO [X.]; [X.] aaO § 1 Rn. 15). In diesen [X.]ällen wäre allein der im Wege der Leistungsklage geltend gemachte Anspruch musterverfahrensfähig. Da nach § 8 Abs. 1 [X.] nur solche Verfahren auszusetzen sind, in denen ein [X.]antrag gestellt werden
könnte
(KK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 8 Rn. 11), wäre lediglich dieser Teil des Verfahrens im Hinblick auf die [X.] des in einem Musterverfahren zu klärenden [X.]eststellungsziels aus-zusetzen, obgleich der Sache nach [X.] regelmäßig auch für den Anspruch gegeben ist, dessen [X.]eststellung begehrt wird. Eine Abtrennung der [X.]eststellungsanträge gemäß § 145 ZPO würde sowohl dem Ziel einer Entlas-tung der Justiz als auch der angestrebten Vermeidung divergierender Entschei-dungen widerstreiten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Reichweite der Bindungswirkung des Musterentscheids nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Der Musterentscheid bindet die Gerichte
nach dieser Bestimmung
in den Parallelverfahren nur, soweit die Verfahren nach § 8
Abs. 1 [X.] aus-gesetzt waren, erfasst also nur den musterverfahrensfähigen Teil dieser [X.]. Damit würde eine Bindungswirkung für die [X.]eststellungsanträge entfallen und eine sinnwidrige Aufspaltung der Anlegerklagen drohen.

Schließlich liefe es der vom Gesetzgeber angestrebten Kostengerechtig-keit zuwider, wenn im [X.]alle kombinierter Leistungs-
und [X.]eststellungsanträge die Kläger der betroffenen Parallelverfahren gemäß § 24 Abs. 2 [X.] nur hinsichtlich des mit den [X.] geltend gemachten Anspruchs quo-tal an den Kosten beteiligt würden, obgleich die [X.]eststellungsziele für die gleichzeitig angebrachten [X.]eststellungsanträge
jedenfalls
inhaltlich auch
vor-18
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-

11

-

greiflich sind. Das "Aussperren"
der [X.]eststellungskläger würde letztlich insge-samt zu einer höheren quotalen Kostenbelastung der [X.] führen, obgleich beide Klägergruppen von dem Ergebnis des [X.] wirt-schaftlich gleichermaßen betroffen sind. Dementsprechend vermag der Senat nicht die Ansicht der Rechtsbeschwerde zu teilen, dass die [X.]-fähigkeit von [X.]eststellungsklagen zu einer ungerechtfertigten Kostenprivilegie-rung der
[X.]eststellungskläger gegenüber den [X.]n führen würde.

(4) In gesetzessystematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass zwar auch nach der Reform des [X.]es im Jahr
2012 mehrere Vorschriften des Gesetzes, nämlich § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3, § 10 Abs. 3 Nr. 4
und §
24 Abs. 2 Satz 2 [X.], an die "Höhe des [X.]"
anknüpfen. Diese
Bestimmungen
sind jedoch
unproblematisch
auch für positive [X.]eststellungsklagen handhabbar, indem für die
Höhe des eingeklag-ten Anspruchs der Streitwert der [X.]eststellungsklagen herangezogen wird ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2014 -
3 OH 3/14 [X.],
juris
Rn. 9; [X.], Beschluss vom 8. Januar 2015 -
9 OH 36/14, juris Rn. 9; KK-[X.]/
[X.], 2. Aufl., § 1 Rn. 9; [X.] aaO [X.] f; [X.], [X.] Rechtsschutz unter dem Regime des [X.], 2010, [X.]). Diese Lösung bietet sich insbe-sondere
für
die nach § 24 Abs. 2 [X.] zu treffende Kostenentscheidung an, die durch die nach § 8 Abs. 4 [X.] dem [X.] zu erteilende Information vorbereitet wird (KK-[X.]/[X.], 2. Aufl.,
aaO
und
§ 8 Rn. 60).

[X.]ür die Erstreckung des Anwendungsbereichs des [X.]es auf positive [X.]eststellungsklagen spricht zudem die mit diesem Gesetz korrespondierende Gerichtsstandregelung in § 32b ZPO. Der Wortlaut des § 32b Abs. 1
ZPO ist, soweit der
Anwendungsbereich der Vorschrift beschrieben wird,
mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 [X.] iden-20
21
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12

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tisch. Gemäß der Terminologie der Zivilprozessordnung (s.o., unter (1))
werden Ansprüche unter anderem
durch Erhebung einer positiven [X.]eststellungsklage "geltend gemacht", so dass § 32b ZPO auch im [X.]alle von [X.]eststellungsklagen gilt (KK-[X.]/[X.], 2. Aufl.,
§ 32b ZPO Rn. 11; Mormann, Zuständigkeits-rechtlicher Schutz vor Kapitalanlegerklagen in [X.], 2010, S. 239
ff; s. auch [X.], ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 6
[zumindest analoge Anwendung auf positive [X.]eststellungsklagen];
aA [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 33 Rn. 70; wohl auch [X.]/
Vollkommer, ZPO, 30. Aufl.
§ 32b Rn. 5).

c) Ist das [X.] hiernach auf positive [X.]eststellungsklagen anzuwenden, folgt daraus die Unanfechtbarkeit des vorlie-genden [X.] gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Es bedarf mithin keiner Erörterung, ob der Umstand, dass der Antragsteller
seinen Schadensersatzanspruch inzwischen teilweise beziffert und insoweit eine Leis-tungsklage angebracht hat, bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen ist.

d) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, das [X.] sei mangels Bezugnahme auf eine öffentliche Kapital-marktinformation
nicht anwendbar, weil
der Antragsteller, gestützt auf § 826 BGB,
einen Anspruch
auch
daraus herleiten möchte, dass die Berater der An-tragsgegnerin
hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt [X.] geschult worden seien, ist darauf hinzuweisen,
dass das [X.]
den [X.]antrag des Antragstellers in diesem Punkt
als unzulässig [X.] hat
(siehe Nummer 8 des Beschlusses des [X.]s); die auf § 826 BGB beruhende
Anspruchsbegründung
ist folglich nicht Gegenstand der ange-fochtenen Bekanntmachung
des [X.].
22
23
-

13

-

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass der Antragsteller
seinen Anspruch auch auf einen Sachverhalt stützt, dem keine in einem Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen zu-grunde liegen, nicht dazu, dass der [X.] insgesamt aus dem Anwen-dungsbereich des [X.]es
fällt. Vielmehr [X.] die Geltendmachung einer als solche nicht musterverfahrensfähigen [X.]begründung (hier: Schulung der Berater) nicht die Bekanntmachung des [X.], soweit sich dieser auf eine zugleich geltend gemach-te musterverfahrensfähige Anspruchsbegründung (hier: [X.]) [X.] (arg. § 3 Abs. 1 [X.]: "soweit"; vgl. BT-Drucks. 17/8799 S. 17; s.
auch [X.], Beschluss vom 8. April 2014 -
XI [X.], NJW-RR 2014, 758, 760 Rn.
23, wonach ein [X.]antrag, der [X.] enthält, die nicht auf der Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation beruhen, "insofern"
nach § 3 Abs. 1 [X.] als unzulässig verworfen werden muss).

2.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin
wen-det sich gegen die mit dem Bekanntmachungsbeschluss verbundene faktische Aussetzung des Ausgangsverfahrens
(§ 5 [X.]). Die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche
die in der Sache unterliegende [X.] unabhängig vom Ausgang
des Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat ([X.], Beschluss vom 2. Dezember 2014 -
XI [X.], NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 20 mwN).

24
25
-

14

-

Den Streitwert hat der Senat mit einem [X.]ünftel
des Streitwerts des Aus-gangsverfahrens

Herrmann

Seiters

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.09.2014 -
11 OH 19/14 [X.] -

KG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2014 -
7 Kap 11/14 -

26

Meta

III ZB 69/14

05.11.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015, Az. III ZB 69/14 (REWIS RS 2015, 2803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2803

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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