Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.01.2010, Az. X B 32/09

10. Senat | REWIS RS 2010, 10304

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Gegenstand

Verrechnung von Kirchensteuererstattung


Leitsatz

NV: Die Behandlung erstatteter Kirchensteuer ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt: Erstattete Kirchensteuern sind vorrangig im Jahr der Erstattung mit den in diesem Jahr gezahlten Kirchensteuern zu verrechnen. Die steuerliche Auswirkung des Sonderausgabenabzugs im Zahlungsjahr ist unerheblich. Übersteigt die Erstattung die gezahlten Kirchensteuern im Erstattungsjahr, mindert der Erstattungsüberhang den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr .

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen die Verrechnung erstatteter Kirchensteuer mit gezahlter Kirchensteuer im [X.], da sich die entrichtete Kirchensteuer im [X.] wegen eines negativen Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich nicht ausgewirkt hatte. Das Finanzgericht ([X.]) hat ausgeführt, die Verrechnung sei zu Recht erfolgt, da die Kläger in Höhe der Erstattung nicht wirtschaftlich belastet seien.

2

Mit ihrer auf den Gesichtspunkt der Fortentwicklung des Rechts gestützten Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass nach ständiger Rechtsprechung (u.a. Urteil des [X.] --BFH-- vom 23. Februar 2005 [X.], [X.] 2005, 1304) erstattete Kirchensteuer mit der im [X.] geleisteten Kirchensteuer zu verrechnen sei, soweit sie nicht mit gezahlter Kirchensteuer im Jahr der Erstattung verrechnet werden könne. Das bedeute aber folgerichtig, dass die Verrechnung im [X.] nur stattfinden dürfe, wenn die Aufwendungen sich steuerlich zu Gunsten ausgewirkt hätten. Sonst wirkten sich [X.] möglicherweise gar nicht als Sonderausgaben aus, obwohl eine tatsächliche und endgültige wirtschaftliche Belastung vorliege.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Ein Bedürfnis nach Fortentwicklung des Rechts besteht nicht; die von den Klägern befürwortete Einschränkung der Verrechnung kommt nach gefestigter Rechtsprechung nicht in Betracht.

4

1. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig und besitzt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O), wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt oder aus anderen Gründen eindeutig ist oder wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das [X.] getan hat (vgl. u.a. [X.] vom 27. Januar 2006 [X.], [X.], 908, sowie Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 [X.]/06, [X.], 757). Für die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 [X.]O gilt dieser Maßstab entsprechend (vgl. [X.] vom 25. Juni 2008 [X.]/05, [X.], 1649).

5

2. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] einschließlich des beschließenden Senats (vgl. Entscheidungen vom 26. Juni 1996 [X.], [X.]E 181, 144, [X.] 1996, 646; in [X.]/NV 2005, 1304; vom 28. Juni 2006 XI B 163/05, [X.], 1836; vom 2. September 2008 [X.], [X.]E 222, 215, [X.] 2009, 229; vom 16. September 2008 [X.]/07, [X.]/NV 2009, 5; vom 26. November 2008 [X.], [X.]/NV 2009, 568, und vom 3. März 2009 [X.]/08, nicht veröffentlicht) sind aus Gründen der Praktikabilität erstattete Kirchensteuern im Jahr der Erstattung vorrangig mit den in diesem Jahr gezahlten Kirchensteuern zu verrechnen und mindern den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im [X.]. Nur wenn die Erstattung die gezahlten Kirchensteuern im [X.] übersteigt, mindert der [X.] nur dieser-- über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung den Sonderausgabenabzug im [X.].

6

Die Verrechnung im [X.] findet mithin stets statt, wenn und soweit sie möglich ist. Sie hängt nicht davon ab, ob sie auch im [X.] möglich gewesen wäre oder wie sich der Sonderausgabenabzug im [X.] ausgewirkt hatte. Die im Streitfall vorgenommene und durch das [X.] bestätigte Verrechnung der Erstattung im [X.] entspricht deshalb gefestigter Rechtsprechung.

7

3. Mit ihrer Rechtsansicht, die Verrechnung im [X.] setze umgekehrt eine steuerliche Auswirkung des [X.] im [X.] voraus, setzen die Kläger zu Unrecht die Verrechnungsmöglichkeit mit der steuerlichen Auswirkung gleich.

8

a) Die Rechtsprechung knüpft die Verrechnung des [X.]s im [X.] nicht daran an, dass der [X.] sich im [X.] nicht steuerlich auswirkt, sondern daran, dass im [X.] keine Zahlungen vorhanden sind, mit denen eine Verrechnung möglich wäre.

9

b) Richtig ist, dass sich bei Anwendung dieser Grundsätze in bestimmten Fällen [X.] nicht steuerlich auswirken, obwohl eine tatsächliche und endgültige wirtschaftliche Belastung vorliegt. Dies ist, wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat, systemimmanent, weil Grund und Umfang der steuerlichen Auswirkungen des [X.] von der Höhe des zuvor zu ermittelnden Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG abhängen.

Andererseits ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich bei Anwendung dieser Grundsätze einschließlich der unter 1. dargestellten [X.] in bestimmten Fällen auch [X.] nicht steuerlich auswirken, obwohl die [X.] sich ausgewirkt hat. Dazu kann es kommen, wenn im [X.] zwar [X.] vorhanden sind, die eine Verrechnung ermöglichen, der Gesamtbetrag der Einkünfte jedoch so gering ist, dass sich der Sonderausgabenabzug und hieraus folgend auch die den Abzug mindernde Verrechnung nicht auswirkt. Die [X.] ist daher unter systematischen Gesichtspunkten zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen belastungsneutral.

Meta

X B 32/09

19.01.2010

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 23. Januar 2009, Az: 10 K 4763/05 E, Urteil

§ 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 10 Abs 1 Nr 4 EStG 2002, § 2 Abs 3 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.01.2010, Az. X B 32/09 (REWIS RS 2010, 10304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10304

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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