Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2017, Az. 3 KSt 2/17, 3 KSt 2/17 (3 B 55/16)

3. Senat | REWIS RS 2017, 16475

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Gründe

1

Das Schreiben der Antragstellerin vom 16. Januar 2017, mit dem sie sich gegen die Kostenrechnung vom 11. Januar 2017 wendet, ist als Erinnerung gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der von der Antragstellerin Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden.

2

Diese Erinnerung, über die der [X.] nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den [X.]erichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - juris), bleibt ohne Erfolg.

3

Zur [X.]egründung ihrer Erinnerung macht die Antragstellerin geltend, die Kostenerhebung sei ungerechtfertigt, da sie laut § 81 GNotKG sowie § 66 Abs. 8 und § 68 Abs. 3 GKG ohne Rechtsgrundlage erfolge.

4

Die Einwendungen der Antragstellerin sind unbegründet. Ihre Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; nach dieser [X.]estimmung fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der [X.] hat mit seinem der angegriffenen Kostenrechnung zugrunde liegenden [X.]eschluss vom 22. November 2016 - 3 [X.] 55.16 - die unzulässige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]eschluss des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 18. Oktober 2016 verworfen.

5

Der von der Antragstellerin in Anspruch genommene § 81 Abs. 8 des Gesetzes über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) ist hier nicht anwendbar. Dieses Gesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 für die Erhebung von Kosten durch die Gerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit; darum geht es hier nicht. Ebenso wenig stehen die von der Antragstellerin angeführten §§ 66 Abs. 8 und 68 Abs. 3 GKG der Kostenerhebung entgegen; diese [X.]estimmungen betreffen die Erinnerung gegen den [X.] bzw. die [X.]eschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts, nicht aber das der Kostenrechnung hier zugrunde liegende [X.]eschwerdeverfahren.

6

Die angegriffene Kostenrechnung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses fällt in Verfahren über nicht besonders aufgeführte [X.]eschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, eine Festgebühr in Höhe von 60 € an, wenn die [X.]eschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die unzulässige [X.]eschwerde der Antragstellerin erfüllt diesen Gebührentatbestand.

7

Die Gebühr wurde gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG mit der Kostenentscheidung des [X.]s fällig. Die Antragstellerin ist im betreffenden Rechtszug (§ 22 GKG) und als diejenige, der die Kosten durch die gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden (§ 29 Nr. 1 GKG), zahlungspflichtig.

8

Das Verfahren über die Erinnerung gegen den [X.] ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Meta

3 KSt 2/17, 3 KSt 2/17 (3 B 55/16)

30.01.2017

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. Oktober 2016, Az: 3 P 188/16

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2017, Az. 3 KSt 2/17, 3 KSt 2/17 (3 B 55/16) (REWIS RS 2017, 16475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16475

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