Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.03.2016, Az. 1 KSt 2/16, 1 KSt 2/16 (1 B 18/16)

1. Senat | REWIS RS 2016, 14515

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sachliche Gebührenfreiheit bei nicht statthaftem Rechtsmittel


Gründe

1

Die mit Schreiben vom 3. März 2016 gegen die Kostenrechnung vom 1. März 2016 erhobene "[X.]eschwerde" ist als Erinnerung gegen den [X.] (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) anzusehen. Über eine Erinnerung entscheidet das [X.] gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG. Zur Entscheidung ist der Senat nach § 66 Abs. 6 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen.

2

Es kann offenbleiben, ob eine Erinnerung gegen den [X.] gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem [X.] dem [X.] nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 1. März 2016 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Deshalb bleibt die Erinnerung jedenfalls ohne Erfolg.

3

Gerichtskosten für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach der Verwaltungsgerichtsordnung werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Gerichtskostengesetz (i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 27. Februar 2014, [X.] I S. 154) erhoben. Das von dem Erinnerungsführer genannte Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) vom 23. Juli 2013 ([X.] I S. 2586, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2015, [X.] [X.]), ist im vorliegenden Fall nach dem in § 1 GNotKG geregelten sachlichen Geltungsbereich nicht anwendbar.

4

2. Für das Verfahren über sonstige, nicht besonders aufgeführte [X.]eschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, ordnet § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. [X.]. 5502 eine Gebühr in Höhe von 60 € an, sofern die [X.]eschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Dieser Gebührentatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die von dem Erinnerungsführer erhobene [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des [X.] des [X.] vom 26. Januar 2016 hat der Senat mit [X.]eschluss vom 22. Februar 2016 ([X.]VerwG 1 [X.] 18.16) verworfen und dem Antragsteller die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens auferlegt. Der gesetzlich vorgesehene [X.]etrag in Höhe von 60 € wurde in der Kostenrechnung vom 1. März 2016 angesetzt. Die Gebühr ist fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG).

5

Entgegen der Annahme des Erinnerungsführers liegt bei dem [X.]eschwerdeverfahren, das dem [X.] zugrunde liegt, kein Fall gesetzlicher Gebührenfreiheit vor. § 66 Abs. 8 GKG ordnet Gebührenfreiheit für das Erinnerungsverfahren, nicht jedoch das dem [X.] zugrunde liegende [X.]eschwerdeverfahren an. Auch der Verweis auf § 68 Abs. 3 GKG führt nicht weiter, da die Vorschrift die Gebührenfreiheit für das - hier nicht vorliegende - [X.]eschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Streitwerts betrifft. Soweit sich der Erinnerungsführer darauf beruft, im Verfahren der Gewährung von Prozesskostenhilfe fielen keine Gerichtskosten an, trifft das für die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unstatthafte [X.]eschwerde gegen den nicht anfechtbaren [X.]eschluss des [X.] nicht zu ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. Juni 2013 - 5 KSt 7.13 - juris Rn. 4). Denn für ein nicht statthaftes Rechtsmittel wird grundsätzlich keine sachliche Gebührenfreiheit gewährt, selbst dann nicht, wenn das Verfahren im Übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 3. März 2014 - IV Z[X.] 4/14 - NJW 2014, 1597; [X.]FH, [X.]eschluss vom 30. November 2005 - VIII [X.] 181/05 - NJW 2006, 861).

6

Die Erinnerung hat gemäß § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG keine aufschiebende Wirkung. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift besteht kein Anlass.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Meta

1 KSt 2/16, 1 KSt 2/16 (1 B 18/16)

15.03.2016

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 26. Januar 2016, Az: 4 O 190/15

§ 66 Abs 8 GKG, § 152 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.03.2016, Az. 1 KSt 2/16, 1 KSt 2/16 (1 B 18/16) (REWIS RS 2016, 14515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14515

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 KSt 2/20, 3 KSt 2/20 (3 KSt 1/20) (Bundesverwaltungsgericht)


1 KSt 1/19, 1 KSt 1/19 (1 B 86/18) (Bundesverwaltungsgericht)

Vertretungszwang bei kostenrechtlicher Erinnerung; Gerichtskostenfreiheit von Streitigkeiten nach dem Asylgesetz bei nicht statthaft eingelegtem Rechtsmittel


3 KSt 1/17, 3 KSt 1/17 (3 B 54/16) (Bundesverwaltungsgericht)

Anwendbarkeit des § 81 Abs. 8 GNotKG


3 KSt 2/17, 3 KSt 2/17 (3 B 55/16) (Bundesverwaltungsgericht)


I ZB 73/14 (Bundesgerichtshof)

Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Gerichtskostenansatz für ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZB 4/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.