Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. AnwZ (Brfg) 24/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 7442

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280716BANWZ.BRFG.24.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ([X.]) 24/16

vom

28. Juli 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richt[X.]
Lohmann, den Richter
Seiters sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer

am
28. Juli
2016

beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der Berufung gegen das
am 3. März 2016 zugestellte Urteil des
I. Senats des [X.]s Baden-Württemberg
wird abgelehnt.

Der Kläger
trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der
Kläger
ist seit dem 8.
Januar 2008
im Bezirk
der Beklagten
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit Bescheid vom
27.
März 2015
widerrief
die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls.
Widerspruch und Klage ge-gen diesen Bescheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt der Kläger
die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
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II.

Der Antrag des [X.] ist nach §
112e
Satz 2
[X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen
nicht (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in
Frage gestellt wird (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 8.
Juni 2016 -
AnwZ([X.]) 16/16,
juris
Rn.
6). Daran fehlt es hier.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behör-denentscheidung (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9
ff.; st. Rspr.), hier also des Widerspruchsbescheides, [X.] der Kläger sich in Vermögensverfall (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]).
Gegen
ihn waren
am 19.
Februar 2015 und am 18.
März 2015 Haftbefehle ergangen. Am 7.
Mai 2015
hatte
er die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO abgegeben. Noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 15.
Juni 2015 war er
in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen worden.

Der Kläger wendet ein, er habe die Forderung des Rechtsanwaltsversor-gungswerks von etwa 10.000

Anwaltsgerichtshof erfüllt. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hatte er angegeben, die Rückstände
im September 2015 beglichen zu haben. Dieses Vorbringen ist unerheblich. Für die Beurteilung der Rechtmäßig-keit des Widerrufs kommt es, wie gesagt, auf den Zeitpunkt des [X.] an. Da der Kläger am 15.
Juni 2015 im Schuldnerverzeichnis [X.] war, wird gemäß §
14 Abs.
2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.] der Vermögensver-2
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fall vermutet. Tatsachen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung zu [X.], hat der Kläger nicht dargelegt.

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO).
Dieser [X.] ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürf-tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der [X.] an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.],
[X.], 515, 518; BVerwG,
NVwZ 2005, 709). Zur schlüssi-gen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klä-rungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.] erforderlich ist.

Der Kläger meint, der
Anwaltsgerichtshof hätte die nachträglich erfolgte Zahlung, damit die Besserung seiner Vermögensverhältnisse nach Erlass des Widerspruchsbescheides in seine Beurteilung einbeziehen müssen. Dies trifft nicht zu. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.]
([X.], [X.] vom
29.
Juni 2011, aaO; vgl. auch
[X.], Beschluss vom 21.
April 2016 -
AnwZ([X.]) 1/16,
juris
Rn.
4 mwN) kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklun-gen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz 1 [X.].

Kayser
Lohmann
Seiters

Schäfer
Lauer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 03.03.2016 -
AGH 14/15 I -

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Meta

AnwZ (Brfg) 24/16

28.07.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. AnwZ (Brfg) 24/16 (REWIS RS 2016, 7442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7442

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