Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2016, Az. AnwZ (Brfg) 19/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 6747

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:150816BANWZ.BRFG.19.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 19/16
vom

15. August 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterin
Lohmann, den Richter
Seiters sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer

am
15. August
2016
beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. März 2016 zugestellte Urteil des
II. Senats des Anwaltsge-richtshofs Baden-Württemberg
wird abgelehnt.

Der Kläger
trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der
Kläger
ist seit dem 14.
November 1978
im Bezirk
der Beklagten
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit [X.] vom
8.
April 2015
widerrief
die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls.
Widerspruch und Klage ge-gen diesen [X.] sind erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt der Kläger
die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].

1
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II.

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e
Satz 2
[X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§
112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Dieser [X.] ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürf-tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der [X.] an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 27. März 2003 -
V [X.], [X.]Z 154, 288, 291; [X.],
[X.], 515, 518; BVerwG,
NVwZ 2005, 709). Zur schlüssi-gen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klä-rungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer
Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer
Auswir-kung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigie-rendes Eingreifen des [X.] erforderlich ist.

Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte -
wie im Tatbestand des Ur-teils des [X.] näher ausgeführt
-
eine auf
die Forderung der D.

bezogene Korrekturmeldung für unerheblich gehalten habe. Aus einem nicht vorgelegten Brief der Beklagten an die D.

vom 25.
April 2016 ergebe sich das Gegenteil. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist damit nicht dargelegt. Das Urteil des [X.] be-ruht auch nicht auf Rechtsfragen, die mit der Forderung der D.

zusammen-hängen. Der Kläger war im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides wegen zahl-reicher Forderungen verschiedener Gläubiger im Schuldnerverzeichnis des 2
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Amtsgerichts K.

eingetragen. Der Vermögensverfall wurde aufgrund [X.] einzelnen Eintragung gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.]). Der Kläger hat die Vermutung nicht widerlegt.

2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent-scheidung des [X.] beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der anwaltlich vertretene Kläger ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 8. Dezember 2015 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am Freitag, den 5. Februar 2016 um 16.00 Uhr geladen worden. In der Ladung wurde er darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch [X.] ihn verhandelt werden kann (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
102 Abs. 2 VwGO). Im Termin zur mündlichen Verhandlung war der [X.] des [X.] zugegen und hat verhandelt, nämlich einen Antrag gestellt und Erklärungen abgegeben. Der Kläger selbst war nicht erschienen.

Der Kläger behauptet, er habe an der Verhandlung teilnehmen wollen und dies seinem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt; er habe sich jedoch wegen eines Verkehrsstaus verspätet und dann erneut in der Kanzlei seines Prozess-bevollmächtigten angerufen, damit dieser das Gericht bitten möge zu warten.
Dieser weder glaubhaft gemachte noch aus den Akten ersichtliche Vorgang ist unerheblich. Der Kläger ist ordnungsgemäß geladen worden. Er ist darauf hin-gewiesen worden, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, und war im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten. [X.] hat er nicht gestellt.

Das rechtliche Gehör des [X.] wurde auch im Übrigen nicht verletzt (Art.
103 Abs. 1 GG). Der Kläger hat die ihm verfahrensrechtlich eingeräumten Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht genutzt. Insbeson-5
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dere hat er seine Klage nicht begründet. Sein Prozessbevollmächtigter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, er könne zur Sache nichts weiter ausführen. In seinem Zulassungsantrag behauptet der Kläger, seine Anhörung hätte zu einer anderen Lösung als derjenigen des Entzugs der Zulassung ge-führt. Einzelheiten legt er jedoch nicht dar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser
Lohmann
Seiters

Schäfer
Lauer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2016 -
AGH 22/15 II -

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Meta

AnwZ (Brfg) 19/16

15.08.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2016, Az. AnwZ (Brfg) 19/16 (REWIS RS 2016, 6747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6747

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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