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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 434/13
vom
21. Januar
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2014
ge-mäß § 349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
April 2013
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurückver-wiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Nebenklägerin N.
M.
wird für die [X.] ohne Ratenzahlung bewilligt
und Rechtsanwalt
aus
beigeordnet. Der weitergehende Antrag
der Nebenklägerin, ihr für das Adhäsi-onsverfahren
ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt
zu bewilligen, wird [X.].
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat 1
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zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].
1.
Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. a) Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben.
Das [X.] hat die verhängte Strafe von zwei Jahren und neun [X.] aus dem gemäß §§ 21, 46a, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Straf-rahmen des § 224 Abs. 1 StGB (ein Monat bis fünf Jahre sieben Monate Frei-heitsstrafe) entnommen,
ohne
vorrangig (vgl. Senat, Beschluss vom 19. No-vember 2013
2 [X.] mwN)
zu prüfen, ob das Hinzutreten bereits ei-nes der "vertypten" Milderungsgründe zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Annahme eines minder schweren Falles ausgereicht hätte. Bei einer [X.] Milderung des Strafrahmens des § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB gemäß §
49 Abs. 1 StGB hätte der Strafrahmen einen
Monat bis drei Jahre neun Mona-te Freiheitsstrafe
betragen. Der Senat kann mit Blick auf die im unteren Bereich des vom [X.] gewählten Strafrahmens liegende Strafe nicht ausschlie-ßen, dass die Freiheitsstrafe bei einer deutlich niedrigeren Strafrahmenober-grenze geringer ausgefallen wäre.
b) Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, dass die bislang straf-schärfend berücksichtigte Ausdruck der erheblichen Verminde-rung der Schuldfähigkeit sein kann; dem Angeklagten dürfen aber solche Um-stände nicht strafschärfend angelastet werden, die unverschuldete Folgen die-ses Zustands darstellen. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheb-lich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer kon-kreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Verwer-tung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld 2
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(vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2004
2 [X.], [X.], 495 mwN).
3. a) Der Senat hat der Nebenklägerin auf ihren Antrag vom 8. August 2013 für die Revisionsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt
beigeordnet, da die Voraussetzungen gemäß § 397a Abs.
2 [X.] vorliegen. Eine für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das [X.] gemäß §
397a Abs. 1 [X.] ist nicht erfolgt. Die [X.] hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 11. April 2013
ledig-lich Prozesskostenhilfe
offensichtlich gemäß §
397a Abs. 2 [X.]
bewilligt
und ihr Rechtsanwalt
beigeordnet. Für jeden Rechtszug ist [X.] indes gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm §
119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
b)
Der weitergehende Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Adhä-sionsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsan-walt
zu bewilligen,
ist hingegen abzulehnen. Die Entscheidung(en) über den [X.] hat der Angeklagte nicht angefochten; demgemäß hat der Senat darüber nicht zu befinden.
aa) Allerdings hat das [X.] seine Entscheidung über den [X.] der Nebenklägerin nicht in die Urteilsformel aufgenommen. Es hat in der Hauptverhandlung am 18. April 2013 zum einen (isoliert) ein Teilanerkennt-nisurteil mit dem Inhalt erlassen,
e-benklägerin alle weiteren infolge des Angriffs
am 02.09.2012 künftig noch ent-stehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht Im Übrigen hat die [X.] einen (Teil-)Vergleich zwischen dem Angeklagten und der Ne-6
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Zinsen protokolliert
und die Kosten des Adhäsionsverfahrens dem Angeklagten auferlegt.
bb) Durch den in der Hauptverhandlung vom 18. April 2013 protokollier-ten (Teil-)Vergleich (§ 405
Abs. 1 Satz 1 [X.]) ist der [X.] mit Ausnahme der im Wege des [X.] festgestellten Ersatzpflicht des Angeklagten hinsichtlich der künftigen immateriellen und materiellen [X.] gegenstandslos geworden und seine
Rechtshängigkeit insoweit beendet (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Januar 2013
4 StR 522/12
mwN; [X.]/Dürre, [X.], 18, 24).
[X.]) Soweit das [X.] zudem in der Hauptverhandlung isoliert ein Teilanerkenntnisurteil erlassen hat, wird (auch) dieses vom Angeklagten nicht angefochten (vgl. auch [X.], Beschluss vom 15. Januar 2014
4 StR 532/13).
Die vom [X.] gewählte Verfahrensweise, die Adhäsionsentschei-dung nicht im Strafurteil (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 1 [X.]) sondern in einem ge-sonderten Teilanerkenntnisurteil auszusprechen, begegnet jedenfalls hier auch keinen Bedenken.
§ 406 Abs. 2 [X.] schreibt als insoweit speziellere Regelung zu § 406 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht vor, einen [X.] selbst
im Falle eines Teil-anerkenntnisses im Strafurteil zu bescheiden. Dafür gibt es im Gegensatz zu sonstigen Urteilen im Adhäsionsverfahren auch keinen Anlass. Denn eine Prü-fung der Sach-
und Rechtslage, die regelmäßig mit der strafrechtlichen Verur-teilung einhergeht, ist aufgrund eines Anerkenntnisses
gerade nicht notwendig; wird der zivilrechtliche Anspruch anerkannt, bedarf es grundsätzlich auch keiner Begründung der Entscheidung (vgl. § 313b Abs. 1 ZPO). Die strafrechtliche Be-urteilung des Sachverhaltes ist daher bei einem (Teil-)Anerkenntnis des Adhä-sionsanspruchs
als Ausdruck der im Zivilprozess geltenden Dispositionsma-9
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xime (vgl. auch [X.] in: Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., § 406 [X.]. 30; [X.] in: KK-[X.], 7. Aufl., § 406 [X.]. 4)
regelmäßig ohne Bedeutung
(vgl. [X.], Urteil vom 23. März 2011
(281 Ds) 34 Js 5355/10 (222/10), [X.], 383; [X.] in: [X.], [X.], 2. Aufl., § 406 [X.]. 1; [X.], Das Adhäsionsverfahren nach der Neuregelung durch das [X.], 2007, S.
251; [X.]/[X.], Handbuch des Adhäsionsverfahrens,
2008, [X.]. 167; aA etwa [X.], [X.], 56. Aufl., § 406 [X.]. 4; [X.]/
Dürre, [X.], 18, 23; [X.], [X.], 620, 626, jeweils mwN; unklar: Zander, Das Adhäsionsverfahren im neuen Gewand, 2011, S. 156 f.).
Ob ein
isoliertes
(Teil-)[X.] auch dann ergehen kann
oder muss, wenn der Angeklagte weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (vgl. §
406a Abs. 3 Satz 1 [X.]), oder das Gericht ggfls. von einer Entscheidung durch [X.] abzusehen hat (vgl. §
406 Abs. 1 Satz 3 [X.]), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden (vgl. dazu [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO; Zander, aaO, [X.] einerseits; [X.]
in: Löwe/[X.], aaO, [X.]. 33, [X.] in: [X.]/[X.], [X.], § 406 [X.]. 7; [X.], aaO
andererseits). Jedenfalls dann, wenn
wie hier
die Gefahr widersprüch-licher zivil-
und strafrechtlicher Entscheidungen nicht besteht, bedarf es keiner einschränkenden Auslegung des § 406 Abs. 2 [X.], so dass insoweit
auch ein isoliertes (Teil-)[X.] ergehen kann (vgl. im Ergebnis auch [X.], Beschluss vom 15. Januar 2014
4 StR 532/13).
Der Angeklagte hat die
mit dem Teilanerkenntnis ausgesprochene Ent-scheidung, die aufgrund seines ausdrücklichen Anerkenntnisses ergangen ist, nicht angefochten, sondern allein das Strafurteil angegriffen (zur Zulässigkeit: vgl. [X.], aaO, § 406a [X.]. 5). Damit ist das Adhäsionsverfahren insgesamt nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens, so dass der
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tergehende
Antrag der Nebenklägerin
auf Prozesskostenhilfe abzulehnen ge-wesen ist.
Fischer Appl Schmitt
Eschelbach
[X.]
Meta
21.01.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 2 StR 434/13 (REWIS RS 2014, 8540)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8540
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 324/07 (Bundesgerichtshof)
5 StR 179/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 522/12 (Bundesgerichtshof)
5 StR 179/10 (Bundesgerichtshof)
Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren
4 StR 353/18 (Bundesgerichtshof)
Entscheidung über einen Adhäsionsantrag im Strafurteil: Reichweite eines Schuldanerkenntnisses bei teilweiser Verfahrenseinstellung