Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2010, Az. 5 StR 179/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2459

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Gegenstand

Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren


Tenor

Der Nebenklägerin D. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S. aus [X.] beigeordnet.

Gründe

1

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (vgl. [X.], 2486; NStZ-RR 2009, 253). Das [X.] hat demgemäß der Geschädigten durch Beschluss vom 7. September 2009 Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren im ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz 1 [X.] i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass im Revisionsverfahren erneut zu entscheiden ist.

2

Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 [X.]) der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin S. zur Vertretung insoweit beizuordnen.

3

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dabei nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Freilich ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem [X.], grundsätzlich nicht möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 4. September 1991 – 3 [X.]; [X.] in [X.]. § 397a [X.]. 4). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. [X.] NStZ-RR 1997, 69; [X.] NJW 1985, 921; [X.], [X.], 53. Aufl. § 397a [X.]. 15).

4

Auch vorliegend ist es geboten, der Adhäsionsklägerin rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2009 beantragte sie, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung ihrer bisherigen Rechtsanwältin zu gewähren; diesem Antrag fügte sie die erforderlichen Unterlagen bei. Der Antrag wurde vom [X.] zu den Strafakten genommen, ist im Revisionsverfahren jedoch übersehen worden.

5

Die Nebenklägerin war nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 [X.] i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Nebenklägerin ist Rechtsanwältin S. beizuordnen, die der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreterin beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 [X.] i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Basdorf                       Schaal                      [X.]

                     König                     [X.]

Meta

5 StR 179/10

13.10.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 7. September 2009, Az: (518) 5 Ju Js 1807/07 KLs (66/08), Beschluss

§ 397a StPO, § 404 Abs 5 S 1 StPO, § 404 Abs 5 S 3 StPO, § 119 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2010, Az. 5 StR 179/10 (REWIS RS 2010, 2459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2459

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