Aktenzeichen 2 StR 494/13

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RCN9854TAKSNQ6J5QE

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 19.11.2013

Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem minder schweren Fall

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