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PDF anzeigen[X.] StR 292/03vom28. August 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 28. August 2003 einstimmigbeschlossen:Der Beschluß des [X.] vom 12. August 2003,durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 26. März 2003 als unbegründetverworfen worden ist, wird aufrechterhalten.Gründe:Durch den genannten Beschluß hat der Senat über die Revision [X.] entschieden.Ein Schriftsatz des Verteidigers vom 11. August 2003, in welchem er zuder ihm am 28. Juli 2003 zugestellten Antragsschrift des [X.] eine Gegenerklärung abgab (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) und die [X.] erhobene Sachrüge ergänzend begründete, ging per Fax am [X.] beim [X.] ein. Der Schriftsatz lag dem Senat jedoch erstam 13. August 2003 vor und konnte daher bei seiner Beschlußfassung [X.] nicht berücksichtigt werden. Dem Antrag des Beschwerdefüh-rers, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, war demgemäß Folgezu geben (§ 33 a StPO in entsprechender Anwendung). Dies ist dadurch ge-schehen, daß der Senat über die Revision des Angeklagten unter Berücksich-tigung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 11. August 2003 erneut beratenund- 3 -entschieden hat. Dabei ist er in der Sache zu demselben Ergebnis gelangt [X.] daher den angegriffenen Senatsbeschluß aufrechterhalten.Tepperwien Kuckein Athing
Meta
28.08.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. 4 StR 292/03 (REWIS RS 2003, 1811)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1811
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