Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. 4 StR 292/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1811

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 292/03vom28. August 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 28. August 2003 einstimmigbeschlossen:Der Beschluß des [X.] vom 12. August 2003,durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 26. März 2003 als unbegründetverworfen worden ist, wird aufrechterhalten.Gründe:Durch den genannten Beschluß hat der Senat über die Revision [X.] entschieden.Ein Schriftsatz des Verteidigers vom 11. August 2003, in welchem er zuder ihm am 28. Juli 2003 zugestellten Antragsschrift des [X.] eine Gegenerklärung abgab (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) und die [X.] erhobene Sachrüge ergänzend begründete, ging per Fax am [X.] beim [X.] ein. Der Schriftsatz lag dem Senat jedoch erstam 13. August 2003 vor und konnte daher bei seiner Beschlußfassung [X.] nicht berücksichtigt werden. Dem Antrag des Beschwerdefüh-rers, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, war demgemäß Folgezu geben (§ 33 a StPO in entsprechender Anwendung). Dies ist dadurch ge-schehen, daß der Senat über die Revision des Angeklagten unter Berücksich-tigung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 11. August 2003 erneut beratenund- 3 -entschieden hat. Dabei ist er in der Sache zu demselben Ergebnis gelangt [X.] daher den angegriffenen Senatsbeschluß aufrechterhalten.Tepperwien Kuckein Athing

Meta

4 StR 292/03

28.08.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. 4 StR 292/03 (REWIS RS 2003, 1811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1811

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.