Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2004, Az. 3 StR 177/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1905

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[X.] vom 17. August 2004 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen schweren Raubes u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag und einstim-mig - am 17. August 2004 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten [X.]auf Einstellung des [X.] wird abgelehnt.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2003 werden verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten [X.]

die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerle-gen. Gründe (zu 1.): Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen zahlreicher Straf-taten unter Einbeziehung früherer jugendrichterlicher Entscheidungen zu einer einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 7. Juli 2003 hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Revision eingelegt. Dieser hat das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Nachdem der [X.] einen Antrag auf Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluß nach - 3 - § 349 Abs. 2 StPO gestellt hatte, hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 24. Mai 2004 beantragt, das Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten einzustellen, weil dieser nach der Urteilsverkündung an einer schweren paranoiden Schizophrenie erkrankt sei.
Der Antrag war zurückzuweisen. Über die Einlegung der Revision hat der Angeklagte nach seinem Vortrag verantwortlich entscheiden können. Auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Zeugnisse der [X.] ist der Senat davon überzeugt, daß er in der Folgezeit wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über die Fortführung oder Rücknahme seines Rechtsmittels in der Lage war und damit die [X.] für das strafprozessuale Revisionsverfahren gegeben ist (vgl. BGHSt 41, 16, 19; [X.] NStZ 1995, 391). [X.][X.] Winkler

Pfister

Richter am [X.] Hubert

ist im Urlaub und daher an der Unter-

zeichnung gehindert.

[X.]

Meta

3 StR 177/04

17.08.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2004, Az. 3 StR 177/04 (REWIS RS 2004, 1905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1905

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