Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 7 W (pat) 306/09

7. Senat | REWIS RS 2011, 460

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Gegenstand

Einspruchsverfahren – unzulässige Erweiterung –


Tenor

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 195 05 935

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2011 durch [X.] sowie [X.], Dipl.-Phys. [X.]. [X.] und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck

beschlossen:

Das Patent 195 05 935 wird widerrufen.

Gründe

I.

1

Das am 21. Februar 1995 unter Inanspruchnahme dreier [X.] Prioritäten angemeldete Patent 195 05 935 mit der Bezeichnung

2

3

wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse [X.] des [X.] vom 15. September 2004 erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung war der 10. März 2005.

4

Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:

5

208; 254), die innerhalb eines [X.]s (200; 250) eines Bauteils (206) einer Fahrzeugkarosserie angeordnet ist, wobei ein Energieabsorptionsraum (210; 252) zwischen dem [X.] (200; 250) und der [X.] (208; 254) ausgebildet ist, in dem ein nicht metallischer Energieabsorber (212; 256) angeordnet ist, der am [X.] (200; 250) oder an der [X.] (208; 254) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Energieabsorber (212; 256) einem gitterförmigen Element entspricht, das zumindest eine Längsrippe (214; 266), die sich in der Längsrichtung des Bauteils (206) erstreckt, und ein Vielzahl [X.] (216, 216A, 216B, 216C, 216D, 216E; 268) hat, die sich quer zur Längsrippe (214; 266) erstrecken, wobei zumindest eine Rippe der Längsrippe (214; 266) und der [X.] (216, 216A, 216B, 216C, 216D, 216E; 268) gegenüber dem [X.] (200; 250) und der [X.] (208; 254) geneigt ist."

6

Die erteilten Patentansprüche 2 bis 9 betreffen alternative vorteilhafte Ausführungsformen und sind auf den Patentanspruch 1 zurückbezogen.

7

Gegen die Patenterteilung hat die Einsprechende frist- und formgerecht Einspruch erhoben und beantragt, das Patent aus den in § 21 Abs. 1 [X.] genannten Gründen in vollem Umfang zu widerrufen. Zur Begründung hat die Einsprechende u. a. angeführt, dass das Patent nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] zu widerrufen sei, weil der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie beim [X.] ursprünglich eingereicht worden ist.

8

Zur Begründung der geltend gemachten fehlenden Neuheit bzw. fehlenden erfinderischen Tätigkeit hat die Einsprechende zusätzlich zu den im Patentprüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften u. a. auf die

9

[X.] 40 15 375  A1,

[X.] 2 237 136 und

[X.] 25 24 633 A1

als Stand der Technik verwiesen.

Im Einspruchsverfahren erklärte die Anmelderin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2006 die Teilung des Patents. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2011 hat die Patentinhaberin das Streitpatent mit neu eingereichten Anspruchssätzen nach Hauptantrag sowie vier [X.] verteidigt. Sie führt aus, dass diese jeweils zulässig und auch patentfähig seien. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde die Zulässigkeit der jeweiligen Anspruchssätze nach Haupt- und [X.] diskutiert.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Struktur zum Absorbieren einer Aufprallenergie mit einem nicht metallischen [X.] in der Form einer Trägerabdeckung (208; 254), die an der Innenseite eines Trägers aus [X.] (200; 250) eines Bauteils (206) einer Fahrzeugkarosserie angeordnet ist, wobei ein Energieabsorptionsraum (210; 252) zwischen dem Träger aus [X.] (200; 250) und der Trägerabdeckung (208; 254) ausgebildet ist, in dem ein nicht metallischer Energieabsorber (212; 256) angeordnet ist, der am Träger aus [X.] (200; 250) oder an der Trägerabdeckung (208; 254) befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Energieabsorber (212; 256) getrennt von der Trägerabdeckung (208; 254) ausgebildet ist und einem gitterförmigen Element entspricht, das zumindest eine [X.] (214; 266), die sich in der Längsrichtung des Bauteils (206) erstreckt, und ein  Vielzahl [X.] (216, 216A, 216B, 216C, 216D, 216E; 268) hat, die sich quer zur [X.] (214; 266) erstrecken, wobei zumindest eine Rippe der [X.] (214; 266) und der [X.] (216, 216A, 216B, 216C, 216D, 216E; 268) gegenüber dem Träger aus [X.] (200; 250) und der Trägerabdeckung (208; 254) geneigt ist, wobei die [X.] (216) in dieselbe Richtung geneigt angeordnet sind."

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag lautet:

"Struktur zum Absorbieren einer Aufprallenergie mit einem nicht metallischen [X.] in der Form einer Trägerabdeckung (208; 254), die an der Innenseite eines Trägers aus [X.] (200; 250) eines Bauteils (206) einer Fahrzeugkarosserie angeordnet ist, wobei ein Energieabsorptionsraum (210; 252) zwischen dem Träger aus [X.] (200; 250) und der Trägerabdeckung (208; 254) ausgebildet ist, in dem ein nicht metallischer Energieabsorber (212; 256) angeordnet ist, der am Träger aus [X.] (200; 250) oder an der Trägerabdeckung (208; 254) befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Energieabsorber (212; 256) einem senkrecht zur Gitterebene offenen gitterförmigen Element entspricht, das zumindest eine [X.] (214; 266), die sich in der Längsrichtung des Bauteils (206) erstreckt, und ein Vielzahl [X.] (216, 216A, 216B, 216C, 216D, 216E; 268) hat, die sich quer zur [X.] (214; 266) erstrecken, wobei zumindest eine Rippe der [X.] (214; 266) und der [X.] (216, 216A, 216B, 216C, 216D, 216E; 268) gegenüber dem Träger aus [X.] (200; 250) und der Trägerabdeckung (208; 254) geneigt ist."

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag lautet:

"Struktur zum Absorbieren einer Aufprallenergie mit einem nicht metallischen [X.] in der Form einer Trägerabdeckung (208; 254), die an der Innenseite eines Trägers aus [X.] (200; 250) eines Bauteils (206) einer Fahrzeugkarosserie angeordnet ist, wobei ein Energieabsorptionsraum (210; 252) zwischen dem Träger aus [X.] (200; 250) und der Trägerabdeckung (208; 254) ausgebildet ist, in dem ein nicht metallischer Energieabsorber (212; 256) angeordnet ist, der am Träger aus [X.] (200; 250) oder an der Trägerabdeckung (208; 254) befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Energieabsorber (212; 256) getrennt von der Trägerabdeckung als ein gitterförmiges Element ausgebildet ist, das zumindest eine [X.] (214; 266), die sich in der Längsrichtung des Bauteils (206) erstreckt, und eine Vielzahl [X.] (216, 216A, 216B, 216C, 216D, 216E; 268) hat, die sich quer zur [X.] (214; 266) erstrecken und außen (216D, 216E) zur Seite freitragend über die [X.] (214; 266) überstehen, wobei zumindest eine Rippe der [X.] (214; 266) und der [X.] (216, 216A, 216B, 216C, 216D, 216E; 268) gegenüber dem Träger aus [X.] (200; 250) und der Trägerabdeckung (208; 254) geneigt ist."

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß drittem Hilfsantrag lautet:

"Struktur zum Absorbieren einer Aufprallenergie mit einer nicht metallischen [X.] in der Form einer Trägerabdeckung (208; 254), die an der Innenseite eines Trägers aus [X.] (200; 250) eines Bauteils (206) einer Fahrzeugkarosserie angeordnet ist, wobei ein Energieabsorptionsraum (210; 252) zwischen dem Träger aus [X.] (200; 250) und der Trägerabdeckung (208; 254) ausgebildet ist, in dem ein nicht metallischer Energieabsorber (212; 256) angeordnet ist, der am Träger aus [X.] (200; 250) oder an der Trägerabdeckung (208; 254) befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Energieabsorber (212; 256) getrennt von der Trägerabdeckung (208); 254) als ein senkrecht zur Gitterebene offenes gitterförmiges Element ausgebildet ist, das zumindest eine [X.] (214; 266), die sich in der Längsrichtung des Bauteils (206) erstreckt, und eine Vielzahl [X.] (216, 216A, 216B, 216C, 216D, 216E; 268) hat, die sich quer zur [X.] (214; 266) erstrecken und außen (216D, 216E) zur Seite freitragend über die [X.] (214; 266) überstehen, wobei zumindest eine Rippe der [X.] (214; 266) und der [X.] (216, 216A, 216B, 216C, 216D, 216E; 268) gegenüber dem Träger aus [X.] (200; 250) und der Trägerabdeckung (208; 254) geneigt ist, wobei die [X.] (216) in dieselbe Richtung geneigt angeordnet sind."

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß viertem Hilfsantrag lautet:

"Struktur zum Absorbieren einer Aufprallenergie mit einer nicht metallischen [X.] in der Form einer Trägerabdeckung (208; 254), die an der Innenseite eines Trägers aus [X.] (200; 250) eines Bauteils (206) einer Fahrzeugkarosserie angeordnet ist, wobei ein Energieabsorptionsraum (210; 252) zwischen dem Träger aus [X.] (200; 250) und der Trägerabdeckung (208; 254) ausgebildet ist, in dem ein nicht metallischer Energieabsorber (212; 256) angeordnet ist, der am Träger aus [X.] (200; 250) oder an der Trägerabdeckung (208; 254) befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Energieabsorber (212; 256) getrennt von der Trägerabdeckung als gitterförmiges Element ausgebildet ist, das zumindest eine [X.] (214; 266), die sich in der Längsrichtung des Bauteils (206) erstreckt, und eine Vielzahl [X.] (216, 216A, 216B, 216C, 216D, 216E; 268) hat, die sich quer zur [X.] (214; 266) erstrecken, wobei zumindest eine Rippe der [X.] (214; 266) und der [X.] (216, 216A, 216B, 216C, 216D, 216E; 268) gegenüber den Senkrechten des [X.]s (200; 250) und der [X.] (208; 254) geneigt ist,

wobei die [X.] (216, 216A, 216B, 216C, 216D, 216E; 268) geneigt sind und zumindest ein Paar der [X.], die in Längsrichtung benachbart zueinander sind und ein Paar von [X.], die in Querrichtung benachbart zueinander sind, so angeordnet sind, dass sie zueinander entgegengesetzt geneigt sind."

Zu den auf die jeweiligen Ansprüche 1 rückbezogenen abhängigen Ansprüchen nach Hauptantrag bzw. den vier [X.] wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent 195 05 935 zu widerrufen.

[X.] stellt den Antrag,

das Patent 195 05 935 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 8 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2011 überreichten neuen Hauptantrag

- anzupassende Beschreibung und Zeichnungen ([X.]. 1 bis 13) laut Patentschrift.

Hilfsweise stellt sie folgende Hilfsanträge:

1. Hilfsantrag

das Patent 195 05 935 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 9 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2011 überreichten neuen ersten Hilfsantrag

- anzupassende Beschreibung und Zeichnungen ([X.]. 1 bis 13) laut Patentschrift.

2. Hilfsantrag

das Patent 195 05 935 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 9 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2011 überreichten neuen zweiten Hilfsantrag

- anzupassende Beschreibung und Zeichnungen ([X.]. 1 bis 13) laut Patentschrift.

3. Hilfsantrag

das Patent 195 05 935 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 8 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2011 überreichten neuen dritten Hilfsantrag

- anzupassende Beschreibung und Zeichnungen ([X.]. 1 bis 13) laut Patentschrift.

4. Hilfsantrag

das Patent 195 05 935 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 8 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2011 überreichten neuen vierten Hilfsantrag

- anzupassende Beschreibung und Zeichnungen ([X.]. 1 bis 13) laut Patentschrift.

II.

A. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der [X.] des § 147 Abs. 3 [X.] a. F. auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 [X.] zuständig (

B. Der Einspruch der Einsprechenden ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung liegt der [X.] einer unzulässigen Erweiterung vor (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]), da die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den vier [X.] über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen. Die Frage der Neuheit oder erfinderischen Tätigkeit der Gegenstände der geänderten geltenden Patentansprüche kann daher dahinstehen (

1. Das Streitpatent betrifft eine Struktur zum Absorbieren einer Aufprallenergie, bei der ein nicht-metallisches [X.] benutzt wird, welches auf der Innenseite eines [X.]s eines Bauteils einer Fahrzeugkarosserie angeordnet ist, wobei die Aufprallenergie durch einen Energieabsorber aufgenommen wird, der einem [X.] zugeordnet ist und auf der Innenseite des Bauteils angeordnet ist, um den Aufprall abzuschwächen (

Nach Abs. [0009] der Patentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Struktur zum Absorbieren einer Aufprallenergie so weiterzubilden, dass eine hohe Energieabsorptionsfähigkeit erzielt werden kann.

[X.] angeordnet.

2. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach den [X.] 1 bis 4 gehen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Denn in sämtlichen verteidigten [X.] wird eine Struktur zum Absorbieren einer Aufprallenergie beansprucht, welche u. a. einen Träger aus [X.] aufweist. Ein solcher Träger ist den ursprünglichen Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen. Deshalb kann die in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob die weiteren Merkmale der jeweiligen [X.] ursprünglich offenbart sind, dahinstehen.

ähnliche Bauteile mit hoher Steifigkeit (

Insofern liegt vorstehend sowohl beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag wie auch bei den entsprechenden Gegenständen der Ansprüche 1 nach den vier [X.] mit dem nachträglich aufgenommenen Merkmal des "[X.]s" eine unzulässige Erweiterung der Ursprungsoffenbarung vor. Die entsprechenden Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach den vier [X.] sind daher nicht zulässig.

3. Mit den jeweils nicht zulässigen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und den vier [X.] fallen auch die auf die jeweiligen Ansprüche 1 rückbezogenen abhängigen Ansprüche 2 bis 8 (Hauptantrag sowie 3. und 4. Hilfsantrag) bzw. 2 bis 9 (1. und 2. Hilfsantrag), da deren Gegenstände durch den Rückbezug ebenfalls zwangsläufig eine unzulässige Erweiterung gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung aufweisen.

4. Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Meta

7 W (pat) 306/09

14.12.2011

Bundespatentgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 7 W (pat) 306/09 (REWIS RS 2011, 460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 460

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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