Bundespatentgericht, Urteil vom 17.01.2017, Az. 4 Ni 24/15 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2017, 17298

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 764 811

([X.] 696 24 653)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2017 durch den Vorsitzenden [X.], [X.]. Univ. Dr. Müller und [X.] sowie die Richterinnen [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

1. Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten europäischen Patents EP 0 764 811, [X.] Aktenzeichen [X.] 696 24 653 (Streitpatent), das am 19. September 1996 unter Beanspruchung der französischen Priorität [X.] 9510957 vom 19. September 1995 angemeldet worden ist. Das Streitpatent bezieht sich auf Belüftungssysteme für Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtungen für Kraftfahrzeuge (vgl. Satz 1 der [X.] Übersetzung der Europäischen Patentschrift, Anlage [X.]) und umfasst 7 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Französisch:

3

1. Appareil d'éclairage ou de signalisation pour véhicule automobile, comportant un dispositif de ventilation défini conjointement par des [X.] formés [X.] (100) de l'appareil et par des seconds aménagements [X.] (200) monté sur le boîtier, [X.] un trajet sinueux de ventilation de l'espace intérieur de l'appareil, ce trajet sinueux comprenant une double entrée d'air en partie inférieure, [X.] ouvertures d'entrée (216a, 216b) en vis-à-vis et un passage d'entrée ([X.]) [X.] transversalement a la direction générale allant d'une entrée d'air à l'autre, [X.] sinueux est défini conjointement par des parties du boîtier et par des parties du bouchon, [X.] ([X.], [X.], [X.]) [X.] vers le haut à partir de ladite double entrée d'air, et en ce qu' un passage ([X.], 1201) de communication entre la chicane et l'espace intérieur de l'appareil est défini au moins partiellement entre des pattes (210a, 210b) de montage élastique du bouchon sur le boîtier.

4

In der [X.] Übersetzung lautet Anspruch 1:

5

1. Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge, mit einem Belüftungssystem, das gemeinsam durch erste, an einem Gehäuse (100) der Vorrichtung ausgebildete Einrichtungen und durch zweite, an einer am Gehäuse angebrachten Kappe (200) ausgebildete Einrichtungen gebildet ist, wobei das System einen gewundenen Weg zur Belüftung des Innenraums der Vorrichtung bildet und dieser gewundene Weg im unteren Teil zwei Lufteintritte mit zwei sich gegenüberliegenden [X.] (216a, 216b) und einem Eintrittskanal ([X.]) aufweist, der sich im Wesentlichen quer zu der allgemeinen Richtung erstreckt, die von einem Lufteintritt zum anderen verläuft, dadurch gekennzeichnet, dass der gewundene Weg durch Gehäuse- und [X.] gemeinsam gebildet wird, dass der gewundene Weg ein Labyrinth mit zweifacher Richtungsänderung ([X.], [X.], [X.]) bildet, das von den beiden Lufteintritten ausgehend im Wesentlichen nach oben verläuft, und dass ein Verbindungskanal ([X.], 1201) zwischen dem Labyrinth und dem Innenraum der Vorrichtung wenigstens teilweise zwischen Klammern (210a, 210b) zur elastischen Montage der Kappe am Gehäuse ausgebildet ist.

6

Wegen der auf den Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die [X.] 0 764 811 [X.] Bezug genommen.

7

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit, nämlich der fehlenden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit der angegriffenen Patentansprüche geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a und Art. 52, Art. 54, Art. 56 EPÜ).

8

Die Klägerin hält dem Streitpatent in der mündlichen Verhandlung zuletzt folgenden Stand der Technik entgegen:

9

[X.] [X.]-A-2 626 060 A1

[X.] [X.] 5 010 453

[X.] WO 95/02783 A1

[X.]a [X.] 694 06 452 [X.] ([X.] Übersetzung der EP 0 708 899 [X.]), im Wesentlichen inhaltsgleich mit [X.]

Zuvor hat sie zum Stand der Technik noch folgende Unterlagen vorgelegt:

[X.] 7-230708

[X.]a+b [X.] und [X.] Übersetzung der [X.]

NK10 [X.] 5 014 964

NK10a [X.] Übersetzung der NK10

NK11 [X.] 2 654 048 A1

NK11a Offenlegungsschrift [X.] 40 34 258 A1

[X.] [X.] 2 660 413 A1

[X.]a GB 2 242 513 A (Prioanmeldung zu [X.]).

Die Klägerin trägt vor, die angebliche Erfindung des Streitpatents reduziere sich auf zwei technisch voneinander unabhängige Maßnahmen, die dem Fachmann bereits aus dem Stand der Technik bekannt seien:

1. Die Vermeidung von [X.] in ein Belüftungssystem durch Erhöhung der Anzahl der Windungen im Labyrinth.

2. Die verbesserte Fixierung der Kappe bei der Montage auf dem Gehäuse mittels Klammern.

Die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents werde durch [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen. Das Verständnis der zwei Lufteintritte mit zwei sich gegenüberliegenden [X.] nach Merkmal [X.] umfasse auch eine Lösung, wie sie [X.] zeige; denn es sei unschädlich, wenn auch weitere Seitenbereiche geöffnet seien, solange jedenfalls ein Teilbereich der jeweiligen Öffnung tatsächlich gegenüberliege, also keine Richtungsänderung zwischen Einlass und Auslass erforderlich sei, wie dies bei [X.] der Fall sei. Durch die in der [X.] genannte Schiebepassung seien ferner die erfindungsgemäßen Klammern im Sinne der Merkmale [X.] und [X.], die nicht aus zwei separaten Teilen bestehen und lediglich eine einfache Translationsbewegung ausführen müssten, offenbart.

Zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit trägt die Klägerin vor, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 - ausgehend von der o. g. zweifachen Aufgabe einer Verbesserung der Sperrwirkung und der Montage - durch die Schriften [X.], [X.]und [X.] (sofern man diese nicht bereits als neuheitsschädlich sehe) jeweils nahegelegt sei.

Das in [X.] gezeigte Gehäuse trage einen unmittelbaren Beitrag zur Ausbildung des gewundenen Weges bei, auch die zweifache Richtungsänderung sei erfüllt. Es fehlen lediglich die erfindungsgemäßen Klammern, die aber eine fachübliche Maßnahme darstelle.

Bei [X.] habe für den Fachmann bereits die Veranlassung bestanden, einzelne umfassende Wände, hier einzelne Außen- oder Innenwände, wegzulassen, weil er immer bestrebt sei, die Konstruktion zu vereinfachen und er so auch die [X.] verbessern könne, beispielsweise durch die Schaffung von Schlitzen. Dies gelte auch für den Rohrstutzen der [X.].

Die Lehre des Streitpatents sei ferner durch [X.] nahegelegt. Es sei für den Fachmann eine rein handwerkliche Maßnahme gewesen, den offenen Bereich zu verkleinern und hier auf zwei gegenüberliegende Öffnungen zu beschränken. Hinsichtlich [X.](n) gelte das zu [X.] und [X.] Gesagte, wobei man bereits dadurch zwei Klammern erhalte, indem man einen Teil des Deckels herausschneide, um die Flexibilität zu erhöhen.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent EP 0 764 811 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 1. August 2016 ([X.]. 286 ff. [X.]) verteidigt wird,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 22. September 2016 ([X.]. 347 ff. [X.]) verteidigt wird.

Wegen des Wortlauts der jeweiligen Anspruchssätze nach den [X.] 1 und 2 wird auf die Anlagen zu den im Antrag der Beklagten aufgeführten Schriftsätze verwiesen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent für patentfähig.

Die Lehre der [X.] stünde nicht neuheitsschädlich entgegen. Denn der offene Bereich in [X.] könne nicht mit einer Öffnung im Sinne des Merkmals [X.] gleichgesetzt werden. Zudem sei die erfindungsgemäß geforderte elastische Klammerverbindung (Merkmal [X.]) nicht durch die in [X.] genannte Schiebepassung erfüllt.

Zudem beruhe die technische Lehre des Streitpatents auf erfinderischer Tätigkeit. Bei der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten [X.] fehle es bereits an dem Merkmal [X.], da der gewundene Weg nur durch die Kappe gebildet werde. Ferner zeige diese Schrift keine zweifache Richtungsänderung (Merkmal M7) und [X.](n) (Merkmal [X.]). Es habe für den Fachmann auch keine Veranlassung bestanden, diese funktionierende Lösung nach der Lehre der [X.] abzuändern. Entsprechendes gelte für [X.]. Abgesehen davon rügt die Beklagte den erstmals in der mündlichen Verhandlung auf [X.] und [X.] gestützten Nichtigkeitsangriff der Klägerin als verspätet.

Der Senat hat den Parteien einen frühen qualifizierten Hinweis vom 27. Mai 2016 nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung wegen des von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. 52 bis Art. 57 EPÜ sich als nicht bestandsfähig erweist, insbesondere dass die beanspruchte Lehre gegenüber dem genannten Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Auf die Zulässigkeit und Patentfähigkeit der jeweiligen Fassung gemäß den [X.] und 2 kam es bei dieser Sachlage nicht an.

1. Gegenstand des Streitpatents

Nach den Angaben in der Streitpatentschrift betrifft das Patent allgemein Belüftungssysteme für Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtungen für Kraft-fahrzeuge.

Ein ständiges Anliegen bei der Konzeption dieser Belüftungssysteme ist eine ausreichende Belüftung bzw. Luftzufuhr des Innenraums des Gehäuses oder des Sockels der Vorrichtung, wobei jedoch auch möglichst wirksam das Eindringen von Wasser, [X.], [X.] usw. in diesen Innenraum vermieden werden soll.

Das Problem ist heutzutage umso größer, da jegliches Eindringen von Wasser durch Wasserstrahlen bei Hochdruckwäschen, zum Beispiel vom Motorraum des Fahrzeugs aus, denen die vorderen Scheinwerfergehäuse ausgesetzt sind, vermieden werden muss.

Insbesondere die [X.] 654 048, FR-A-2 183 934, FR-A-2 660 413 und [X.] 739 458 geben den Stand der Technik wieder. Ein Belüftungssystem gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist aus der FR-A-2 626 060 ([X.]) bekannt. Aus der [X.] 010 453 ([X.]) ist gleichfalls ein System bekannt, das jedoch eine begrenzte Wirksamkeit aufgrund der nur gering gewundenen Luftwege aufwei[X.] Die Kappe ist zudem nicht gründlich befestigt und kann sich im Laufe der [X.] zufällig vom Gehäuse lösen.

2. Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es nach den Angaben der Streitpatentschrift, ein neues Belüftungssystem vorzuschlagen, das durch einfache, kostengünstige und den [X.] nur geringfügig erhöhende Mittel einen gewundenen Luftweg bildet, der den Sperreffekt gegenüber Flüssigkeiten verbessert, und bei dem die Befestigung der Kappe verbessert i[X.] Ein weiteres Ziel der Erfindung ist es, ein leicht zu montierendes Belüftungssystem vorzuschlagen, das erforderlichenfalls einen Schaumstofffilter in einfacher Weise aufnehmen kann.

3. Zur Lösung dieser Aufgaben schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge mit folgenden Merkmalen vor (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

[X.] Appareil d'éclairage ou de signalisation pour véhicule automobile,

M2 comportant un dispositif de ventilation défini conjointement par des premiers aménagements formés sur un boîtier (100) de l'appareil et par des seconds aménagements [X.] (200) monté sur le boîtier,

[X.] le dispositif définissant un trajet sinueux de ventilation de l'espace intérieur de l'appareil,

[X.] ce trajet sinueux comprenant une double entrée d'air en partie inférieure, [X.] ouvertures d'entrée (216a, 216b) en vis-à-vis

M5 et un passage d'entrée ([X.]) s'étendant sensiblement transversalement a la direction générale allant d'une entrée d'air à l'autre, caractérise en ce que

M6 le trajet sinueux est défini conjointement par des parties du boîtier et par des parties du bouchon, en ce que

[X.] ledit trajet sinueux constitue une chicane à deux changements de direction ([X.], [X.], [X.])

[X.] s'étendant sensiblement vers le haut à partir de ladite double entrée d'air,

[X.] et en ce qu'un passage ([X.], 1201) de communication entre la chicane et l'espace intérieur de l'appareil

[X.]0 est défini au moins partiellement entre des pattes (210a, 210b) de montage élastique du bouchon sur le boîtier.

In [X.] Übersetzung (Korrekturen gegenüber der Fassung des Streitpatents in Fettdruck):

[X.] Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge,

M2 enthaltend ein Belüftungssystem, das gemeinsam durch erste, an einem Gehäuse (100) der Vorrichtung ausgebildete Einrichtungen und durch zweite, an einer am Gehäuse angebrachten Kappe (200) ausgebildete Einrichtungen gebildet ist,

[X.] wobei das System einen gewundenen Weg zur Belüftung des Innenraums der Vorrichtung bildet

[X.] und dieser gewundene Weg im unteren Teil zwei Lufteintritte mit zwei sich gegenüberliegenden Eintrittsöffnungen (216a, 216b)

M5 und einen [X.] ([X.]) enthält, der sich im Wesentlichen quer zu der allgemeinen Richtung erstreckt, die von einem Lufteintritt zum anderen verläuft, dadurch gekennzeichnet,

M6 dass der gewundene Weg durch Gehäuse- und [X.] gemeinsam gebildet wird,

[X.] dass der gewundene Weg ein Labyrinth mit zweifacher Richtungsänderung ([X.], [X.], [X.]) bildet,

[X.] das von den beiden Lufteintritten ausgehend im Wesentlichen nach oben verläuft,

[X.] und dass ein Verbindungskanal ([X.], 1201) zwischen dem Labyrinth und dem Innenraum der Vorrichtung

[X.]0 wenigstens teilweise zwischen Klammern (210a, 210b) zur elastischen Montage der Kappe am Gehäuse ausgebildet i[X.]

Aufgrund der maßgeblichen [X.] Fassung erscheint die [X.] Übersetzung teils ungenau: so muss es zu Merkmal M2 heißen

4. Als zur Lösung der Aufgabe angesprochen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von [X.] für Kraftfahrzeuge oder sonstige Fahrzeuge berufen.

II.

1. Lehre des Streitpatents

Die wesentlichen Merkmale des erfindungsgemäßen Scheinwerfers sollen darin liegen, dass der gewundene Weg ein Labyrinth mit zweifacher statt der bisher üblichen einfachen Richtungsänderung bildet und dass zwei Klammern zur elastischen Montage der Kappe am Gehäuse dienen. Das Labyrinth soll gewährleisten, dass Flüssigkeit, [X.]partikel oder [X.] zurückgehalten werden, bevor sie in das Innengehäuse der Beleuchtungsvorrichtung gelangen können. Die Klammern sollen eine leichtere Montage des [X.] und eine verbesserte Befestigung der Kappe ermöglichen.

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Ausführungsbeispiel zeigt ein Belüftungssystem bestehend aus einem Gehäuse und einer daran angebrachten Kappe, die gemeinsam einen gewundenen Weg ([X.], [X.], [X.]) zur Belüftung des Innenraums der Beleuchtungsvorrichtung ausbilden. Der gewundene Weg weist die Form eines [X.] mit zweifacher Richtungsänderung auf und verläuft im Wesentlichen nach oben. Figur 6 veranschaulicht diese Lehre an einem Ausführungsbeispiel.

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Die von der Klägerin farblich markierte und durch Bezeichnungen ergänzte Ausgestaltung dieser Figur veranschaulicht deutlich den gewundenen Weg des Luftstroms nach diesem Ausführungsbeispiel.

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Im unteren Teil des [X.] weist der gewundene Weg zwei Lufteintritte (216a, 216b) auf, die aus zwei sich gegenüberliegenden [X.] bestehen. Außerdem weist der untere Teil einen [X.] ([X.]) auf, der sich im Wesentlichen quer zu der allgemeinen Richtung erstreckt, die von einem Lufteintritt zum anderen verläuft (vgl. die Figuren 4 bis 6).

Im oberen Teil des Systems weist der gewundene Weg einen Verbindungskanal ([X.], 1201) zum Innenraum der Beleuchtungsvorrichtung auf, wie die Ausführungsform im montierten Zustand mit Figur 5 zeigt.

Der Verbindungskanal [X.] wird danach wenigstens teilweise zwischen Klammern (210a, 210b) zur elastischen Montage der Kappe am Gehäuse gebildet, wobei die Klammern im Ausführungsbeispiel den seitlichen Teil der Wandung des Kanals bilden, während das Gehäuse den unteren und oberen Teil bildet. Hiervon zu unterscheiden ist allerdings die bloße Forderung des Anspruchs 1 mit dem Merkmal 10, wonach der Verbindungskanal wenigsten teilweise zwischen den Klammern ausgebildet sein soll, ohne dass insbesondere die Klammern an der Ausbildung des [X.] haben. Die Klammern stehen allerdings auch nach der Lehre von Anspruch 1 in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang zu dem Verbindungskanal.

2. Verständnis von Patentanspruch 1 und seiner einzelnen Merkmale

2.1 Gemäß Merkmal [X.] handelt es sich bei der Erfindung um eine Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge. Hierbei stellt sich das spezielle Problem einer ausreichenden Belüftung des Innenraums der Vorrichtung. Die Bestimmungsangabe „für Kraftfahrzeuge“ bildet hierbei nur ein Geeignetheitskriterium, legt die Verwendung jedoch nicht auf Kraftfahrzeuge fe[X.] Allerdings kommt es hierauf nicht an.

2.2 Mit Merkmal M2 wird der grundlegende Aufbau eines dafür vorgesehenen Belüftungssystems angegeben, das zwei Teile umfasst, nämlich ein Gehäuse und eine daran angebrachte Kappe, die jeweils Einrichtungen aufweisen, mit denen gemeinsam das Belüftungssystem gebildet wird. Über die Art der Einrichtungen sagt der Anspruch 1 nichts aus, gemäß der Beschreibung handelt es sich dabei um am Gehäuse und an der Kappe angebrachte Ablenk- oder Umlenkelemente, wie z.B. Zwischenwände. Dabei wird alleine durch das Anbringen der Kappe am Gehäuse das Belüftungssystem realisiert. Einrichtungen in diesem Sinne, welche am Gehäuse und der Kappe ausgebildet sind, müssen nur das Belüftungssystem ausbilden, sie können insoweit auch durch Teile der Kappe und des Gehäuses selbst ausgebildet sein, mithin auch aus [X.] von Gehäuse und Kappe bestehen.

2.3 Gemäß Merkmal [X.] weist das Belüftungssystem einen gewundenen Weg zur Belüftung des Innenraums der Vorrichtung auf.

2.4 Der gewundene Weg wird gemäß Merkmal M6 durch das gemeinsame Zusammenwirken von Gehäuse- und [X.]n gebildet. Dafür weisen gemäß der Beschreibung die Kappe und das Gehäuse speziell für diesen Zweck vorgesehene Ablenkelemente oder Umlenkelemente auf. Diese sind jedoch nicht Teil des Gegenstands des Anspruchs 1.

2.5 Gemäß Merkmal [X.] umfasst dieser gewundene Weg zwei Lufteintritte mit zwei sich gegenüberliegenden Eintrittsöffnungen, die sich im „unteren Teil“ befinden. Mit „unterer Teil“ ist der untere Teil des gewundenen Weges ([X.]) gemeint, unabhängig davon, ob sich dieser Teil im Gehäuse oder der Kappe befindet. Die beiden Lufteintritte müssen dabei eindeutig voneinander unterscheidbar sein, damit deren Eintrittsöffnungen einander gegenüber liegen können. Ein einziger oder weitgehend ringsum geöffneter Lufteintritt fällt nicht unter dieses Merkmal. Maßgeblich für das Verständnis ist die technisch funktionelle Bedeutung des Merkmals im Hinblick auf die hierdurch bedingte Strömungseigenschaft.

2.6 An diesen unteren Teil schließt sich gemäß Merkmal M5 ein [X.] an, der quer zu der Richtung orientiert ist, die von einem Lufteintritt zum anderen verläuft. „Quer“ ist hierbei nicht auf eine bestimmte Raumrichtung beschränkt. Im Streitpatent ist nicht ausdrücklich angegeben, was unter der „allgemeinen Richtung“, die von einem Lufteintritt zum anderen verläuft, zu verstehen i[X.] Aus dem technischen Gesamtzusammenhang ist jedoch ersichtlich, dass die Richtung der gedachten direkten Verbindung der beiden Lufteintritte gemeint ist, unabhängig von dem tatsächlichen Weg, der die beiden Lufteintritte innerhalb der Vorrichtung verbindet.

2.7 Von den beiden Lufteintritten ausgehend verläuft „der gewundene Weg“ im Wesentlichen nach oben und bildet dabei aufgrund seiner Form mit Hilfe von Hindernissen oder Blockaden, die den direkten geraden Weg versperren und umgangen werden müssen, „ein Labyrinth mit zweifacher Richtungsänderung“ (Merkmale [X.] und [X.]). Um zwei Richtungsänderungen zu erreichen, müssen auch zwei Hindernisse oder Blockaden vorgesehen sein und umgangen werden. Durch die beiden Richtungsänderungen wird ein Eindringen von Wasser oder [X.] in den Innenraum der Vorrichtung wirksam verhindert.

2.7.1 Der Senat teilt die Auffassung der [X.], dass der technisch zu verstehende Begriff „Labyrinth“ einen bestimmten Streckenverlauf des gewundenen Wegs voraussetzt, wonach vom Eingang aus betrachtet der direkte Weg zum Ausgang versperrt wird bzw. nicht sichtbar sein darf. Dies muss aber nicht mit einer zweifachen Richtungsumkehr verbunden sein. Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung der [X.], der Begriff „Labyrinth“ mache deutlich, dass es um ein zweifaches vollständiges Umgehen der Hindernisse gehe, bei denen der Luftstrom [X.] um jeweils 180° gedreht werde.

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2.7.2. Insofern maßgeblich kann allein die ausdrücklich geforderte „zweifache Richtungsänderung“ („deux changements de directions“) sein, deren weitere Voraussetzungen aller-dings im Anspruch nicht näher definiert sind und die weder mit einer [X.] (inversion de direction) gleichzusetzen ist noch mit einer Festlegung auf einen bestimmten [X.], so wie er beispielhaft im Ausführungsbeispiel in der (nebenstehend von der [X.] ergänzten) Figur 6 erkennbar ist und ca. 180 Grad betragen dürfte. Weder die französische Bezeichnung noch die Lehre des Streitpatents und die damit intendierte Problemlösung lassen ein derart einschränkendes Verständnis erkennen, da die Verbesserung des Sperreffekts gegen Flüssigkeitseintritt sowohl nach den Ausführungen im Streitpatent als auch in objektiver Hinsicht nicht auf eine Ausgestaltung der Vorrichtung beschränkt ist, bei welcher die Luftströmung eine [X.] erfahren muss. Danach sind auch bloße Richtungsabweichungen als Richtungsänderungen anzusehen. Auch bestimmt Anspruch 1 nicht wodurch die Richtungsänderung bewirkt wird.

umkehr von ca. 180 Grad gezeigt wird, die durch die eingebauten Trennwände hervorgerufen wird, bestätigt entgegen der Ansicht der [X.] eine derart einschränkende Auslegung jenseits des Wortlaut nicht. Denn maßgebliche Grundlage dafür, was durch das europäische Streitpatent unter Schutz gestellt ist, ist gem. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche in der jeweiligen [X.]. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb nach der [X.] Rspr. danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat ([X.] Rspr. vgl. z.B. [X.] 2007, 959 - Pumpeinrichtung, unter Hinweis auf [X.] 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Auch wenn die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen ist, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, so liegt vorliegend kein solcher unauflösbarer Widerspruch vor (hierzu [X.] 2015, 972 - Kreuzgestänge). Denn die Lehre des Ausführungsbeispiels konkretisiert nur - dem Sinn und Zweck eines Beispiels folgend - in nicht einschränkender Weise (wie auch die Streitpatentschrift selbst in Absatz 10 hervorhebt) den weit gefassten Anspruch 1 mit seinem im Wortlaut verankerten Verständnis des Begriffs der „Richtungsänderung“. Danach muss der Winkel einer Richtungsänderung nicht so groß sein, dass es zu einer [X.] der Luftströmung kommt, es reicht vielmehr jegliche Änderung der Richtung aus, so auch z.B. eine von 90 Grad. So finden sich - ausgenommen im Ausführungsbeispiel zur Figur 6 - auch im Streitpatent weder konkrete Winkelangaben noch konkretisierende Mindestvoraussetzungen.

2.7.4. Auch teilt der Senat nicht die Auffassung der [X.], dass sich aus dem im Streitpatent zitierten Stand der Technik der [X.] ein engeres Verständnis ergebe, weil das Streitpatent diese Lehre ja überwinden wolle. Auch wenn für diese Auffassung insoweit zunächst sprechen mag, dass die von der [X.] illustrierte Figur 3 der [X.] nach dem Verständnis des Senats bereits eine zweifache Richtungsänderung, nicht aber zweifache [X.] zeigt, und das Streitpatent in Abs. 5 außer der unzureichenden Befestigung der Kappe auch auf die Nachteile gering gewundener Luftwege hinweist, so kann keine entgegenstehende Folgerung auf eine Festlegung der Lehre nach Anspruch 1 aus Figur 6 gezogen werden. Denn die erfindungsgemäß behauptete Erkenntnis der Vorteile stärkerer Windung bzw. Richtungsänderung erschöpft sich nicht in der Lehre des Ausführungsbeispiels, zumal auch das Streitpatent selbst in Absatz 10 hervorhebt, dass die Ziele und Vorteile der Erfindung zwar in der nachfolgenden bevorzugten Ausführungsform verdeutlicht werden, diese aber nur beispielhaft in nicht einschränkender Weise gelten.

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2.7.5. Insoweit teilt der Senat die Auffassung der Klägerin nicht, dass entsprechend der von ihr nebenstehend illustrierten Figur 3 der [X.] eingezeichneten Änderung des Luftstroms für die erste Richtungsänderung des gewundenen Wegs bereits auf den Luftstrom außerhalb und die Änderung am Lufteintritt des Gehäuses abgestellt werden dürfe, da der gewundene Weg des [X.] erst jenseits der Eintrittsöffnungen hinter dem [X.] gebildet wird.

2.8 Nach den Merkmalen [X.] und [X.]0 sind Klammern zur elastischen Montage der Kappe am Gehäuse ausgebildet, wobei der Verbindungskanal zwischen den Klammern ausgebildet i[X.] Dabei begrenzen die Klammern selbst wenigstens einen Teil des [X.] zwischen dem Labyrinth und dem Innenraum der zu belüftenden Einrichtung. Nach dem geltenden Anspruch ist damit - anders als nach dem Ausführungsbeispiel - allerdings keine Doppelfunktion im Sinne einer Halte- und Kanalfunktion verbunden.

Nach dem Merkmal [X.]0 werden mehrere Klammern beansprucht, es müssen zumindest mehrere Teile (Klammerarme) vorhanden sein, die eine Klammerwirkung hervorrufen. Dabei kann können die Teile auch einstückig miteinander verbunden sein.

[X.]0 versteht der Senat so, dass mit der elastischen Montage eine elastische Funktionalität der Klammern zum Arretieren vorausgesetzt wird, ein Hintergreifen wird nicht gefordert.

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Die Beklagte verweist zwar auf die durch die Klammern verbesserte Verbindung mit mehreren Haltepunkten bzw. eine Verbindung von Gehäuse und Kappe ohne weitere Hilfsmittel und deren gleichzeitige Ausbildung als Teil des [X.] eines durch die weiteren Merkmale ausgebildeten und der Sperrwirkung dienenden [X.]. Sie macht geltend, dass die Klammern wenigstens einen Teil des [X.] begrenzen und verweist insoweit darauf, dass „

All dies und die insoweit geltend gemachte synergistische Wirkung der Merkmale im Hinblick darauf, dass eine Verbesserung des Sperreffekts gegenüber dem Eindringen von Wasser bei vereinfachtem Aufbau erzeugt wird, kommt in den Merkmalen nach Anspruch 1 nicht zum Ausdruck und ist nur für das Ausführungsbeispiel, nicht aber für den Anspruch 1 relevant.

III.

1. Die Lehre nach dem geltenden Patentanspruch 1 erweist sich als neu im Sinne des Art. 54 EPÜ.

2.1 Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur richtet sich die Formulierung der Aufgabe allein nach dem tatsächlich, d. h. objektiv Erfundenen. Die Aufgabe muss daher auf das Ergebnis der Erfindung abgestellt sein, weshalb Ausgangspunkt das gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich Geleistete i[X.] Die Formulierung der Aufgabe hat sich deshalb nur an solchen Problemen zu orientieren, die durch die Erfindung tatsächlich gelöst werden ([X.] 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung; [X.], 814 - Fugenglätter; GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger). Die in der Patentschrift angegebene Aufgabe ist demgegenüber lediglich ein Hilfsmittel für die Ermittlung des objektiven technischen Problems und Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Dabei können in der Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabe der Erfindung einen Hinweis auf das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten ([X.] 2012, 803 - [X.]; [X.], 602, [X.]. 27 - Gelenkanordnung).

Hierbei ist die Aufgabe – und Problemlösung nicht nur im Hinblick auf eine sich als Differenzaufgabe zu dem – erst rückschauend betrachtend – „nächstliegenden“ Stand der Technik zu bewerten, sondern es können verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein ([X.] 2009, 1039 - [X.]; [X.], 382 - Olanzapin).

Vorliegend besteht auch nach Ansicht des Senats die objektive Aufgabe aus zwei unterschiedlichen Forderungen bzw. Teilaufgaben:

- Verbesserung des Sperreffekts gegen [X.] unter Beibehaltung eines vereinfachten bzw. kostengünstigen Aufbaus;

- verbesserte Montage und Befestigung der Kappe.

Eine von [X.] befreite Aufgabe könnte formuliert werden als „ein Belüftungssystem vorzuschlagen, das durch einfache, kostengünstige und den [X.] nur geringfügig erhöhende Mittel den Sperreffekt gegenüber Flüssigkeiten verbessert, und bei dem die Befestigung der Kappe verbessert i[X.]“

Trotz der differierenden bzw. sich nur ergänzenden Teilaufgaben sieht der Senat diese nicht losgelöst voneinander, sondern insofern im Zusammenhang, als der Fachmann als Ausgangspunkt für seine Problemlösung für beide Teilprobleme einen konkreten Stand der Technik als „Sprungbrett“ auswählte, der insbesondere die Weiterbildung bzw. Verbesserung des Sperreffekts gegen [X.] betrifft und diesen Fokus auch für die weitere Teilaufgabe beibehält. Hiervon geht auch die Klägerin bei der von ihr getroffenen Wahl der Schriften und ihrer Kombination aus.

1.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nach den Druckschriften [X.], [X.] und [X.], da aus keiner dieser Druckschriften eine Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge bekannt ist, die alle im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmale aufweist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

2. Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Art. 56 EPÜ, denn er ist durch die o. g. Druckschriften für den Fachmann nicht nahegelegt.

2.1 Druckschrift [X.]:

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[X.] bis [X.] des erteilten Patentanspruchs 1.

[X.] und M5].

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M6].

[X.] beansprucht ist, sondern er bildet lediglich eine einzelne Richtungsänderung aus, wie die Figur 3 zeigt. Die Richtungsänderung am Eingang zum [X.] hin ist dabei nicht mitzuzählen, da diese nicht zum Labyrinth zählt.

[X.] und [X.] beansprucht i[X.]

[X.]0 beansprucht, sondern lediglich eine einzelne elastische Rastnase 27.

[X.] und [X.]0 beansprucht ist, war durch die Druckschrift [X.] auch nicht nahegelegt, da es sich hier um eine abgeschlossene gut funktionierende Lösung handelt, für die der Fachmann keinen Grund erkannte, diese ändern zu müssen.

2.2 Druckschrift [X.]:

Abbildung

[X.] ist eine Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge (vgl. Spalte 1, erster Absatz: „... [X.].“) [= Merkmal [X.]] bekannt,

M2],

[X.]].

Abbildung

[X.] und M5].

M6] und bildet ein Labyrinth mit zweifacher Richtungsänderung, das von den beiden Lufteintritten ausgehend im Wesentlichen nach oben verläuft [= Merkmale [X.] und [X.]]. Die beiden Richtungsänderungen verlaufen dabei in der Figur 3 ausgehend vom [X.] 32 einmal um etwa 45 Grad nach links und anschließend um etwa 45 plus 90 Grad nach rechts. Es handelt sich aber trotzdem um zwei Richtungsänderungen, auch wenn einer der Ablenkwinkel nur ca. 45 Grad beträgt und somit die Ablenkung relativ gering ist, da der Anspruch 1 keinen bestimmten [X.] der Ablenkung fordert.

[X.]]. Der Verbindungskanal wird dabei durch ein umfänglich geschlossenes Rohr des Gehäuses gebildet.

[X.] lehrt jedoch nicht eine Ausbildung der Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung mit zwei oder mehreren Klammern zur elastischen Montage der Kappe am Gehäuse, wie das Merkmal [X.]0 fordert, da dort nur eine Ausbildung mit einem umfänglich geschlossenen Rohr offenbart wird. Auch ist nicht erkennbar, welche Veranlassung der Fachmann zu einer derartigen Weiterbildung bzw [X.] bewogen haben sollte. Denn weder ist ersichtlich, dass überhaupt ein Anlass bestand, den Halt der Kappe zu verbessern noch ist davon auszugehen, dass durch eine Ausbildung mit zwei Klammern statt eines umfänglich geschlossenen Rohrs sich eine Verbesserung des Halts der Kappe am Gehäuse erreichen läs[X.] Für den Fachmann ergab sich daher ausgehend von der [X.] keine Anregung das umfänglich geschlossene Rohr des Gehäuses oder den darauf aufgesteckten Teil der Kappe als Klammern auszubilden. Auch zählte eine Ausbildung mit zwei Klammern nicht zum Standard-Repertoire des Fachmanns, dessen Anwendung für den Fachmann nahelag. Dies gilt vorliegend auch insbesondere deshalb, weil die von der Rechtsprechung insoweit geforderten Bedingungen einer funktionell und objektiv zweckmäßigen Nutzung, für welche der Fachmann keine entgegenstehenden besonderen Umstände hätte feststellen können ([X.] 2014, 647 - Farbversorgungssystem), ebenfalls nicht vorliegen.

2.3 Soweit die Beklagte den von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung auf [X.] und [X.] gestützten [X.] als verspätet nach § 83 [X.] rügt, ist dieser Einwand - ungeachtet des Umstands, dass diese Druckschriften bereits ein in der Streitpatentschrift genannter Stand der Technik sind - schon deswegen nicht relevant, weil die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung abschließend Stellung genommen und zudem auch keine Vertagung geltend gemacht hat. Damit fehlt es aber bereits an der von § 83 Abs. 4 insoweit genannten Voraussetzung einer Vertagung.

2.4 Druckschrift [X.]:

Abbildung

[X.] ist eine Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge (vgl. das Abstract: Motor vehicle headlamp) bekannt [= Merkmal [X.]], mit einem Belüftungssystem (vgl. die Bezeichnung: ventilation passage), das gemeinsam durch erste, an einem Gehäuse (vgl. die Figur 3: dished housing 10) der Vorrichtung ausgebildete Einrichtungen und durch zweite, an einer am Gehäuse angebrachten Kappe (vgl. die Figur 3: end cap 20) ausgebildete Einrichtungen gebildet ist [= Merkmal M2].

M2 diese Auffassung nicht, da auch die Wandabschnitte von Gehäuse und Kappe selbst die danach geforderten Einrichtungen bilden, welche am Gehäuse und der Kappe ausgebildet sind.

[X.]].

M6]. Die Abschirmung (shield 40) kann dabei ein integrales Bestandteil des Gehäuses sein (vgl. Seite 7: „..

Abbildung

M5]. Dabei bildet der gesamte Bereich oberhalb des [X.] 46 einen weitgehend rundherum offenen Lufteintritt. Jedenfalls zwei Lufteintritte mit sich gegenüberliegenden Eintrittsöffnungen, wie im Merkmal [X.] beansprucht, sind somit nicht vorhanden. Das in der nebenstehenden Abbildung der Klägerin dargestellte Verständnis, es seien zwei gegenüber liegende Eintrittsöffnungen vorhanden, teilt der Senat deshalb nicht. Bei einer rechteckigen Konstruktion umfasst bei unbefangener Betrachtung der Lehre ein Gegenüber nicht eine Erstreckung der Öffnung auch auf die Seitenwände.

[X.] die Vorteile einer AbbildungAbbildung

[X.] beansprucht ist, wenn man „Richtungsänderung“ im Sinne der [X.] als [X.] verstehen würde. Für eine zweite [X.] fehlte dann eine Zwischenwand am unteren Ende des gewundenen Wegs, so wie die Klägerin sie nebenstehend in der modifizierten Figurendarstellung eingefügt hat.

Abbildung

Bei dem oben erläuterten maßgeblichen Verständnis einer bloßen Richtungsänderung liegt jedoch eine zweifache Änderung vor, auch wenn man das Verständnis der [X.] zugrunde legt, wie sie es in der abgebildeten von ihr kommentierten Figur 3 selbst darstellt, wobei die bearbeitete Figurendarstellung bereits vernachlässigt, dass der Luftstrom nicht nur durch eine Öffnung 32 eindringt und der Bereich 48 nicht geschlossen i[X.] Deshalb kann die Luft zwar ohne [X.] am unteren Ende des gewundenen Wegs beim Eintritt nach oben strömen, nicht aber ohne Richtungsänderung. Auch die Klägerin bestätigt, wie die von ihr modifizierte Figur 8 belegt, dass eine erste Richtungsänderung im [X.] erfolgt, an welche sich weiter oben zwischen horizontalen und vertikalen Wänden 22, 26 eine zweite Richtungsänderung anschließt.

[X.]].

[X.]], hier jedoch ausschließlich durch das Gehäuse und nicht auch unter Mitwirkung der zur Kappe gehörenden Klammern 210a, 210b, wie nach Merkmal [X.]0 beansprucht, wie überhaupt weder Klammern offenbart sind noch eine elastische Montage der Kappe mit Hilfe von Klammern. Es handelt sich bei der [X.] um eine Schiebepassung und nicht um eine elastische Klammerverbindung.

Auch hier war eine Ausbildung mit zwei (oder mehr) Klammern zur elastischen Montage für den Fachmann nicht aus fachmännischen Überlegungen veranlasst und nahegelegt, da sich dadurch auch keine Verbesserung des Halts der Kappe erreichen ließe. Außerdem zählte eine Ausbildung mit zwei (oder mehr Klammern) auch nicht zum Standard-Repertoire des Fachmanns.

Dies gilt auch für eine Kombination der genannten Druckschriften da aus keiner Schrift eine entsprechende Ausgestaltung bekannt war oder dem Fachmann insoweit eine Anregung zu einer entsprechenden Ausgestaltung nach Merkmal [X.]0 erhielt.

Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab und haben demzufolge in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle mehr gespielt.

3. Die weiter angegriffenen Ansprüche des Patents, die Ausgestaltungen des Gegenstands nach Patentanspruch 1 betreffen, werden aufgrund ihrer Rückbeziehung vom beständigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedürfte.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

4 Ni 24/15 (EP)

17.01.2017

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 17.01.2017, Az. 4 Ni 24/15 (EP) (REWIS RS 2017, 17298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17298


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 16/17

Bundesgerichtshof, X ZR 16/17, 27.11.2018.


Az. 4 Ni 24/15 (EP)

Bundespatentgericht, 4 Ni 24/15 (EP), 17.01.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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