Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.08.2023, Az. X ZR 129/21

10. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6375

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Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] vom 14. Oktober 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 499 640 (Streitpatents), das am 11. November 2010 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 12. November 2009 angemeldet wurde und den Betrieb einer Speichervorrichtung betrifft.

2

Patentanspruch 1, auf den sieben weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

1. An apparatus comprising:

a bit cell (102, 202) [X.] (108, 208), a second bit line (110, 210), and a wordline (106, 206) that is responsive to a wordline driver (138, 238); a sense amplifier (116, 216) [X.] (108, 208) and to the second bit line (110, 210); a timing circuit (232) configured to generate a first signal (101, 201) and a second signal (103, 203); a loop circuit (114, 214) configured to provide a sense amplifier enable signal (105, 205) to the sense amplifier (116, 216) in [X.] (101, 201); and a wordline enable circuit (112, 212) configured to provide a wordline enable signal (113, 213) to the wordline driver (138, 238) in [X.] (103, 203), wherein the loop circuit (114, 214) is operative to receive the first signal (101, 201) [X.], enable circuit (112, 212) receives the second signal (103, 203) and is programmable to adjust a delay of the sense amplifier enable signal (105, 205).

3

Patentanspruch 9, auf den fünf weitere Ansprüche zurückbezogen sind, schützt ein Verfahren mit entsprechenden Merkmalen, Patentanspruch 15, auf den ein weiterer Anspruch zurückbezogen ist, ein computerlesbares Speichermedium mit entsprechenden Anweisungen.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der geltenden Fassung und hilfsweise in neun geänderten Fassungen verteidigt.

5

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Haupt- und Hilfsanträge weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

7

I. [X.] betrifft den Betrieb einer Speichervorrichtung.

8

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents kann die Betrie[X.]zeit eines tragbaren Rechners wie z.B. eines Mobiltelefons zwischen dem Wiederaufladen oder Tausch der Batterien durch die Verringerung des Stromverbrauchs erhöht werden. Eine Reduzierung der Betrie[X.]spannung führe in der Regel zu einem geringeren Stromverbrauch. Einige der elektronischen Bauteile könnten dann aber mit einer geringeren Geschwindigkeit arbeiten (A[X.]. 3).

9

Die verringerte Geschwindigkeit könne Einfluss auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Schaltkreise in dem elektronischen Gerät haben. So würden manche Speicherbausteine wie [X.]s (static random access memory) die in ihren Speicherzellen gespeicherten [X.]e lesen, indem ein mit einer Speicherzelle verbundenes Paar von [X.]en voraufgeladen und dann eine der [X.]en abhängig vom gespeicherten [X.] entladen werde. Ein mit den [X.]en verbundener [X.] vergleiche die Spannungen auf den [X.]en und erzeuge eine Ausgabe, die den [X.] in der Speicherzelle anzeige. Der [X.] müsse dabei einerseits lange genug warten, damit die Spannung zwischen den beiden [X.]en groß genug zum Erhalt eines zuverlässigen Ergebnisses für den [X.] sei. Um unnötigen Stromverbrauch zu vermeiden, sei andererseits jede unnötige Verzögerung zu vermeiden (A[X.]. 4).

2. [X.] betrifft vor diesem Hintergrund, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, das technische Problem, eine Speichervorrichtung innerhalb eines Bereichs von Betrie[X.]spannungen mit einem möglichst geringen Stromverbrauch zu betreiben.

3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

An apparatus comprising:

Eine Vorrichtung, umfassend:

1

a bitcell (102, 202) [X.] (108, 208), a second bit line (110, 210),

eine Bitzelle (102, 202), die gekoppelt ist an eine erste [X.] (108, 208), eine zweite [X.] (110, 210),

2

and a wordline (106, 206) that is responsive to a wordline driver (138, 238);

eine Wortleitung (106, 206), die auf einen [X.] (138, 238) anspricht;

3

a sense amplifier (116, 216) [X.] (108, 208) and to the second bit line (110, 210);

einen Abfühlverstärker (116, 216), der an die erste [X.] (108, 208) und an die zweite [X.] (110, 210) gekoppelt ist;

4

a timing circuit (232) configured to generate a first signal (101, 201) and a second signal (103, 203);

eine [X.] (232), die konfiguriert ist, um ein erstes Signal (101, 201) und ein zweites Signal (103, 203) zu generieren;

5

a loop circuit (114, 214) configured to provide a sense amplifier enable signal (105, 205) to the sense amplifier (116, 216) in [X.] (101, 201);

eine [X.] (114, 214), die konfiguriert ist, um ein Abfühlverstärkeraktivierungssignal (105, 205) an den Abfühlverstärker (116, 216) in Reaktion auf das Empfangen des ersten Signals (101, 201) zu liefern;

6

and a wordline enable circuit (112, 212) configured to provide a wordline enable signal (113, 213) to the wordline driver (138, 238) in [X.] (103, 203),

eine [X.] (112, 212), die konfiguriert ist, in Reaktion auf das Empfangen des zweiten Signals (103, 203) ein Wortleitungsaktivierungssignal (113, 213) an den [X.] (138, 238) zu liefern.

7           

wherein the loop circuit (114, 214) is operative to receive the first signal (101, 201) [X.] (112, 212) receives the second signal (103, 203) and is programmable to adjust a delay of the sense amplifier enable signal (105, 205)

Die [X.] (114, 214) ist betreibbar zum Empfangen des ersten Signals (101, 201), bevor die [X.] (112, 212) das zweite Signal (103, 203) empfängt, und programmierbar, um eine Verzögerung des Abfühlverstärkeraktivierungssignals (105, 205) anzupassen.

4. Der Anspruch bedarf näherer Erörterung.

Die Merkmale 1 bis 3 beschreiben die Grundelemente eines Speichersystems, das im Streitpatent anhand eines aus sechs Transistoren bestehenden [X.] erläutert und unter anderem durch die nachfolgend wiedergegebene [X.]ur 2 veranschaulicht wird.

Abbildung

Jede Bitzelle (202) ist an zwei [X.]en (208, 210) gekoppelt, über die der schreibende und der lesende Zugriff erfolgt. Ferner ist sie mit einer Wortleitung (206) verbunden, deren Aktivierung den Zugriff ermöglicht.

Zum Beschreiben wird eine der beiden [X.]en auf die Betrie[X.]spannung gesetzt. In Abhängigkeit von der aktivierten Leitung speichert die Zelle den Wert 0 oder 1.

Zum Auslesen werden beide [X.]en auf etwa die Hälfte der Betrie[X.]spannung aufgeladen. Durch Aktivieren der Wortleitung wird eine der beiden [X.]en entladen und die andere auf ein höheres [X.] angehoben. Ein mit den [X.]en verbundener [X.] (204) ermittelt die Spannung zwischen den beiden [X.]en. Wenn diese einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, wird das Ergebnis je nach Polarität als 0 oder 1 gewertet.

Der Aufbau der Spannung zwischen den [X.]en nimmt einen gewissen Zeitraum in Anspruch. Wird der [X.] zu früh aktiviert, kann dies dazu führen, dass ein [X.] (noch) nicht lesbar ist bzw. das Messergebnis als ungültig bewertet wird. Eine zu späte Aktivierung kann den Energieverbrauch erhöhen, weil dieser zeitabhängig ist und mit steigender Spannung zunimmt.

b) Um das Auslesen zu ermöglichen, sehen Merkmal 5 eine [X.] zur Aktivierung des [X.]s und Merkmal 6 eine Schaltung zur Aktivierung der Wortleitung vor.

c) Die beiden Signale, zu deren Erzeugung die [X.] (232) gemäß Merkmal 4 in der Lage sein muss, dienen gemäß den Merkmalen 5 und 6 der Steuerung des [X.]s und der Wortleitung.

aa) Aus der in Merkmal 4 formulierten Anforderung, dass es sich um ein erstes und ein zweites Signal handeln muss, ergibt sich, dass die beiden Signale getrennt voneinander vorliegen müssen.

Dies wird bestätigt durch die Anforderung aus Merkmal 7, wonach die [X.], die gemäß Merkmal 5 das Signal zum Aktivieren des [X.]s liefert, in der Lage sein muss, das erste Signal zu empfangen, bevor die Aktivierungsschaltung für die Wortleitung das zweite Signal empfängt.

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung folgt daraus jedoch nicht, dass das erste Signal zwingend vor dem zweiten erzeugt werden muss.

(1) Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, ergibt sich aus den Begriffen "erstes" und "zweites" nicht zwingend eine zeitliche Reihenfolge.

Dieses Begriffspaar dient in der Regel dazu, zwei unterschiedliche Objekte voneinander zu unterscheiden. Ein bestimmtes Unterscheidungskriterium ist damit noch nicht zwingend vorgegeben.

Gegen ein abweichendes Verständnis im Zusammenhang mit dem Streitpatent spricht, dass die Beschreibung das Begriffspaar nicht nur im Zusammenhang mit den beiden in der [X.] erzeugten Signalen verwendet, sondern auch im Zusammenhang mit den Ausgängen, an denen diese Signale zur Verfügung gestellt werden (A[X.]. 22: first output 252, second output 254).

(2) Dass die Schaltung (232) als [X.] bezeichnet wird, führt entgegen der Ansicht der Berufung nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Aus diesem Begriff ergibt sich zwar, dass der Zeitpunkt, zu dem die Signale erzeugt werden, steuerbar sein muss. Auch dies hat aber nicht zwingend zur Folge, dass das erste Signal vor dem zweiten erzeugt werden muss.

(3) Eine zeitliche Reihenfolge für die Erzeugung der Signale ergibt sich auch nicht aus Merkmal 7.

(a) Merkmal 7 legt die Reihenfolge fest, in der die beiden Signale durch die [X.] bzw. die [X.] empfangen werden.

Diese Reihenfolge muss nicht zwingend mit der Reihenfolge der Erzeugung übereinstimmen. Die Reihenfolge des Empfangs kann vielmehr auch dadurch beeinflusst werden, dass die Signale nach ihrer Erzeugung in unterschiedlichem [X.]ße verzögert werden.

(b) Aus dem Ausführungsbeispiel gemäß [X.]ur 2 ergibt sich kein engeres Verständnis.

Bei diesem Ausführungsbeispiel wird der [X.] (232) über einen Eingang (250) ein Eingangssignal (231) zugeführt, das zum Beispiel ein Taktsignal (clock signal) sein kann. Dieses Signal wird an einer ersten Gruppe von [X.] (234) verzögert, um das erste Signal (201) an einem ersten Ausgang (252) zu erzeugen. Eine zweite Gruppe von [X.] (236) erzeugt ein zweites Signal (203) an einem zweiten Ausgang (254). Diese Ausgestaltung kann nach der Beschreibung durch andere Ausgestaltungen ersetzt werden, bei der das erste Signal vor dem zweiten Signal auftritt (A[X.]. 22).

All diesen Ausgestaltungen ist zwar gemeinsam, dass die [X.] das erste Signal in dem Sinne früher erzeugt, dass es vor dem zweiten Signal an dem zugehörigen Ausgang anliegt. Diese spezielle Ausgestaltung hat in Patentanspruch 1 aber keinen Niederschlag gefunden. Der Umstand, dass die beiden Signale bei dem geschilderten Beispiel durch unterschiedliche Verzögerung des Eingangssignals erzeugt werden, bestätigt vielmehr, dass nicht die Reihenfolge der Erzeugung maßgeblich ist, sondern die Reihenfolge, in der die beiden Signale an den maßgeblichen Stellen - also an der [X.] und an der [X.] - empfangen werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist unerheblich, ob eine unterschiedliche Verzögerung bereits innerhalb einer als [X.] bezeichneten Einheit erfolgt oder in nachgeordneten Bauteilen.

cc) Die Merkmale 4 bis 7 legen auch nicht fest, in welcher Weise die beiden Signale weiterverarbeitet werden.

Die Merkmale 5 und 6 sehen insoweit vor, dass der Empfang des ersten bzw. zweiten Signals jeweils zur Aussendung eines weiteren Signals führt, das den [X.] bzw. die Wortleitung aktiviert. Die Modalitäten, unter denen diese weiteren Signale erzeugt werden, sind nicht im Einzelnen definiert. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass diese Signale ihrerseits erst nach einer gewissen Zeitspanne nach Eingang des ersten bzw. zweiten Signals erzeugt oder versendet werden. Für das [X.] sieht Merkmal 7 die Möglichkeit einer solchen Verzögerung sogar zwingend vor.

d) Nach Merkmal 7 muss die [X.] überdies programmierbar sein, um die Verzögerung des [X.] für den [X.] anpassen zu können.

aa) Der Zeitraum zwischen dem Empfang des ersten Signals durch die [X.] und dem Empfang des zweiten Signals durch die [X.] kann als zusätzliches Mittel genutzt werden, um den [X.] zu einem möglichst günstigen Zeitpunkt zu aktivieren.

Von Vorteil ist dies nach der Beschreibung des Streitpatents insbesondere, wenn die Aktivierung des [X.]s mehr Zeit in Anspruch nimmt als das Erreichen des für ein Auslesen erforderlichen Schwellenwerts auf den [X.]en nach Aktivieren der Wortleitung.

bb) Dieser Zusammenhang wird in der Beschreibung anhand des Ausführungsbeispiels nach [X.]ur 2 näher dargestellt.

(1) Die [X.] (214) ist mit einer Dummy-[X.] (243) gekoppelt und umfasst einen programmierbaren [X.] (programmable circuit portion 244) und einen Logik-[X.] (246). Sie kann so programmiert sein, dass eine im Wesentlichen konstante Verzögerung zwischen der Aktivierung des [X.] und der Aktivierung des Signals zur Aktivierung des [X.]s entsteht.

In einer Ausführungsform umfasst der programmierbare [X.] (244) eine Anzahl von [X.] ([X.]), die mit der Dummy-[X.] (243) gekoppelt sind und es ermöglichen, die Entladerate der voraufgeladenen Dummy-[X.] anzupassen (A[X.]. 26).

Der Logik-[X.] (246) reagiert auf die Entladung der Dummy-[X.] (243) und erzeugt das Signal (205) für die Aktivierung des [X.]s. Die Bauteile des Logik-[X.]s (246) können unter Umständen mit verringerter Geschwindigkeit arbeiten, wenn die Versorgungsspannung sinkt. Deshalb kann der programmierbare [X.] (244) so gesteuert werden, dass die Verzögerung zwischen der Aktivierung der Wortleitung und der Aktivierung des [X.]s dennoch im Wesentlichen konstant bleibt (A[X.]. 27).

(2) Diese Vorgehensweise ist in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 3 veranschaulicht.

Abbildung

Im Zeitpunkt t1 wird das Eingangssignal (231) erzeugt, im Zeitpunkt t2 das erste Signal (201) (A[X.]. 28).

Im Zeitpunkt t3 wird die Wortleitung (206) aktiviert, in Reaktion auf das zweite Signal (203) und das daraufhin erzeugte [X.] (213) (A[X.]. 30).

Im Zeitpunkt [X.] wird in Reaktion auf das erste Signal (201) das Signal (205) zur Aktivierung des [X.]s erzeugt. Der [X.] (302) zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt t2, in dem das erste Signal (201) auftritt, wird durch die Programmierung im Wesentlichen konstant gehalten. Dieser Zeitraum besteht aus der Zeitspanne (306), die der Logik-[X.] zum Erzeugen des [X.] (205) benötigt, und einer zusätzlichen Zeitspanne (304), deren Dauer programmiert werden kann. Beim A[X.]enken der Versorgungsspannung (V[X.]) von L1 bis L3 nimmt die Zeitspanne (306) aufgrund der verringerten Arbeitsgeschwindigkeit des Logik-[X.]s zu. Um die Gesamtdauer konstant zu halten, wird die programmierbare Zeitspanne (304) entsprechend verringert (A[X.]. 29).

Die Ankunft des ersten Signals (201) bereits zum Zeitpunkt t2 - also vor der Ankunft des zweiten Signals (203) - ermöglicht es, die Gesamtdauer und die Verzögerung (322) zwischen den [X.] und [X.] auch bei der niedrigsten Versorgungsspannung (V[X.]§L3) konstant zu halten.

(3) Diese Vorgehensweise kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn nur die Versorgungspannung der [X.] (214) verringert wird, die Versorgungsspannung für die Bitzellen hingegen höher ist.

Der Einsatz unterschiedlicher Versorgungsspannungen innerhalb des Gesamtsystems wird in der Beschreibung des Streitpatents ausdrücklich angesprochen (A[X.]. 20).

cc) Die in den [X.]uren 2 und 3 dargestellte Vorgehensweise hat in Merkmal 7 jedoch keinen Niederschlag gefunden.

Bezogen auf den Kontext von [X.]ur 3 gibt Merkmal 7 lediglich vor, dass der Zeitpunkt t2 vor der Ankunft des zweiten Signals (203) liegt und dass die Zeitspanne (304) durch Programmierung angepasst werden kann.

Nicht zwingend vorgegeben ist, dass der [X.] (322) konstant gehalten wird, eine Aktivierung des - im Anspruch nicht zwingend vorgesehenen - [X.] vor der Ankunft des zweiten Signals (203) möglich ist und dass sich die Anpassung an der Verzögerung orientiert, die bei der Aktivierung des [X.]s auftritt.

Ebenso wenig ist vorgegeben, dass eine Anpassung wegen einer A[X.]enkung der Versorgungsspannung im laufenden Betrieb der beanspruchten Vorrichtung möglich sein muss.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung und in den Fassungen der Hilfsanträge sei gegenüber der Lehre aus der Publikation von Amrutur und [X.] ([X.] in Low-Power [X.]’s, in: [X.], [X.], [X.]. 8, 1998, S. 1208 bis 1219; [X.]) nicht neu.

[X.] offenbare eine Speicherschaltung für einen [X.], bei der der zeitliche Verlauf der Signale an unterschiedliche Betrie[X.]bedingungen angepasst werde, wobei nicht anders als beim [X.] mit Dummy-[X.]en und [X.] eingesetzt würden.

Die in [X.] in [X.]ur 10 gezeigte Abzweigung mit zwei Invertern ([X.], [X.]) und das davor angeordnete [X.] stellten eine [X.] dar, die ein erstes und ein zweites Signal generiere, wobei das erste Signal vor dem zweiten Signal aktiviert werde. Die Funktionsweise der [X.] sei insoweit identisch mit dem Ausführungsbeispiel gemäß [X.]ur 2 des Streitpatents. Das in [X.]ur 9 von [X.] im linken Teil der Schaltung dargestellte [X.], das als Eingang ein zweites Signal ([X.]) und ein weiteres Signal (g[X.]) habe, stelle eine [X.] dar. Bei dem im mittleren Teil der Schaltung gezeigten invertierenden Treiber (obere zwei Transistoren) handele es sich um einen [X.]. Die in [X.]ur 10 gezeigte Schaltung [X.]/[X.] mit [X.] ([X.]), [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.], [X.], [X.] bildeten eine [X.].

Bei der aus [X.]ur 8 ersichtlichen Schaltung werde zur Verzögerung eine Dummy-[X.] ([X.]) entladen, an die [X.] angeschlossen seien. Da die Verhältnisse für diese [X.] die gleichen seien wie bei allen anderen [X.]en, könne damit gemessen werden, wie sich die einzelnen Bauteile bei unterschiedlichen Bedingungen verhielten und welche Zeiten sich für die Entladung der [X.]en ergäben. Da der dafür eingesetzte [X.] nur einen Bruchteil der Betrie[X.]spannung als Signal benötige, werde auch nur ein Bruchteil der Entladung für eine Erkennung des Speicherinhaltes benötigt. Dieser Bruchteil müsse für die "[X.]" ([X.]) und die nachfolgende Logikschaltung eingestellt werden. Während dies im ersten Beispiel (capacitance ratioing) dadurch geschehe, dass die Replica-[X.] gegenüber den anderen [X.]en verkürzt werde, geschehe dies im zweiten Beispiel mit einer kompletten [X.], die mit Hilfe mehrerer als Stromquellen wirkender [X.] entladen werde.

Die [X.] sei danach im Sinne von Merkmal 4 konfiguriert, um ein erstes Signal (rechts abzweigende Leitung zur Schaltung [X.]/[X.]) und ein zweites Signal ([X.]) zu generieren. Die [X.] sei in Übereinstimmung mit Merkmal 5 konfiguriert, um ein [X.] (Signal "sense" nach dem Inverter [X.]) an den [X.] (sense amps) in Reaktion auf das Empfangen des ersten Signals (Signal auf der nach dem [X.] rechts abzweigenden Leitung) zu liefern. Die [X.] sei im Sinne von Merkmal 6 konfiguriert, ein [X.] (Ausgangssignal der [X.] auf der Leitung oberhalb der unteren beiden Transistoren im linken [X.] der [X.]ur 9) an den [X.] (mittlerer Teil der Schaltung in [X.]. 9) in Reaktion auf das Empfangen des zweiten Signals ([X.]) zu liefern. Schließlich sei die [X.] im Sinne von Merkmal 7 betreibbar zum Empfangen des ersten Signals (Signal auf rechts abzweigender Leitung), bevor die [X.] (linker Teil in [X.]. 9) das zweite Signal ([X.]) empfange, und mit den programmierbaren Stromquellen programmierbar, um eine Verzögerung des [X.] (sense) für den [X.] anzupassen bzw. einzustellen.

Der Gegenstand der Hilfsanträge werde in [X.] ebenfalls offenbart. Sel[X.]t wenn man das bei den [X.] 2 und 2a hinzugefügte Merkmal 8 nicht als offenbart ansehen würde, ergäbe sich der Gegenstand dieser Hilfsanträge für den Fachmann, einem berufserfahrenen, mit der Entwicklung von [X.]-Speichervorrichtungen betrauten Ingenieur der Elektrotechnik oder hardwareorientierten Informatiker mit Fachhochschul- oder Hochschula[X.]chluss mit guten Kenntnissen auf dem Gebiet der Konstruktion und Funktionsweise von Halbleiterspeichern zur Informationsspeicherung, in naheliegender Weise aus einer Kombination mit der [X.] Anmeldung 2007/0002636 ([X.]) oder dem von [X.] und [X.] herausgegebenen Lehrbuch (Adaptive Techniques for Dynamic Processor Optimization, Theory and Practice, 2008, [X.] bis 137; [X.]).

III. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.

1. Das Patentgericht hat zu Recht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung in [X.] vollständig offenbart ist.

a) [X.] befasst sich mit der Anpassung von [X.]s an geringere Versorgungsspannungen.

aa) [X.] führt aus, um Energie zu sparen, würden fortlaufend [X.]s mit geringeren Versorgungsspannungen entwickelt. Die Schwellenwerte für die Spannung sänken nicht in gleichem [X.]ße. Deshalb sei zu erwarten, dass die Verzögerungsvariabilität im Verlauf der weiteren Entwicklung steige. Dies führe zu einem größeren Leistungsverlust auf den [X.]en und zu Einbußen bei der Geschwindigkeit (S. 1208 li. [X.]).

[X.]s-Swings könnten durch Einsatz von Lasten mit hoher Impedanz und durch Pulsen von [X.] begrenzt werden. Um die erforderliche Leistung weiter zu verringern, könne die [X.] gerade breit genug eingestellt werden, um eine minimale Entwicklung von [X.]s-Swings zu gewährleisten. Dies könne durch einen präzisen Pulsgenerator erreicht werden, der sich an die [X.]sverzögerung anpasse. Niedrigleistungs-[X.]s verwendeten auch getaktete Abtastverstärker, um die [X.] zu begrenzen (S. 1208 li./re. [X.]).

Grundsätzlich müssten der Taktpfad und der [X.] übereinstimmen. [X.] würden durch Verzögerung der [X.]en dominiert. Ein entsprechender Verzögerungsspielraum für den [X.]pfad reduziere die Leistung ([X.]. [X.]).

Um diese negativen Effekte zu verringern, schlägt [X.] vor, mit Hilfe von [X.] ein [X.] zu erzeugen, dessen Verzögerung derjenigen der [X.]en folgt. Dieses Signal wird eingesetzt, um einen [X.] mit minimaler Slack-Zeit zu erzeugen und [X.]n für die [X.] zu erreichen, die die Spannungsdifferenzen der [X.]en begrenzen (A[X.]tract).

bb) Ein Beispiel für eine hierfür geeignete Steuerschaltung zeigt die nachfolgend wiedergegebene [X.]ur 10.

Abbildung

Zum Blockdecoder gehört ein als Signaleingang für Zeitsignale verwendetes [X.]. Nach diesem verzweigt sich das Signal in ein erstes Signal, das nach rechts abzweigt, und in ein zweites Signal, das zu zwei Invertern ([X.], [X.]) geht und von diesen verzögert wird.

(1) [X.] läuft weiter zu einem [X.] (Wordline driver [X.], [X.]).

Dieser kann entsprechend der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 9 ein [X.] (links) aufweisen, welches der Eingang für das die Wortleitung ([X.]) aktivierende zweite Signal ([X.]) ist, wenn die Schaltung durch das weitere Signal (g[X.]) ausgewählt wird. Der mittlere Teil der Schaltung treibt mit seinen Transistoren die Wortleitung ([X.]).

Abbildung

(2) Das erste Signal läuft durch einen stets ausgewählten [X.] zu einer [X.], die eine Verzögerungsschaltung aktiviert. Diese Schaltung ist in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 8 dargestellt.

Abbildung

Der in diesem Bereich eingesetzte [X.] benötigt für das Auslesen nur einen Bruchteil der Betrie[X.]spannung. Deshalb wird auf der [X.] nur ein entsprechender Bruchteil an Entladung benötigt, um den Speicherinhalt erkennen zu können.

Die hierfür erforderliche Anpassung wird in einem Beispiel (capacitance ratioing) durch Verkürzung der Replica-[X.] gegenüber den anderen [X.]en erreicht. Die Zeitspanne zwischen der Aktivierung der [X.] bis zur Entladung der Replica-[X.] entspricht derjenigen auf der Haupt-[X.] sehr genau. Eine vollständige Übereinstimmung kann durch Feineinstellung auf der Grundlage von Simulationen erzielt werden. Das Ausgangssignal der [X.] wird in eine [X.] eingespeist, die die lokale Abtastung startet. Es wird zugleich zum Blockdecoder zurückgeführt, um das [X.] zurückzusetzen. Auf diese Weise wird die [X.] des [X.] durch die Breite des [X.]s bestimmt. Die Verzögerung der [X.] zum Ansteuern des [X.] wird durch das Aktivieren der [X.] mit dem nicht gepufferten [X.] kompensiert (S. 1210).

In dem in [X.]ur 8 dargestellten Beispiel wird die Replica-[X.] zur Verbesserung der Zugriffszeiten mit Hilfe mehrerer als Stromquellen wirkender [X.] entladen. Dadurch wird die Geschwindigkeit, mit der die Replica-[X.] entladen wird, erhöht, wodurch derselbe Effekt erzielt wird wie mit einer Verringerung der Entladekapazität (S. 1213 li. [X.]). In [X.]ur 8 werden die Stromquellen als programmierbar (programmable current sources) bezeichnet.

Der Dummy-[X.] wird durch die ungepufferte Blockauswahl [X.] aktiviert. Die Replica-[X.] wird durch [X.] erfasst und zum Ansteuern des [X.] gepuffert. Wenn die Verzögerung der Replica-[X.] mit der [X.]sverzögerung übereinstimmt und die Verzögerung von [X.], [X.], [X.] gleich derjenigen von [X.], [X.] ist, löst der [X.] in dem Zeitpunkt aus, zu dem die Differenz der Spannungen der [X.] den gewünschten Betrag hat. Wenn die Verzögerung von [X.], [X.] mit der Verzögerung des Erzeugens von rn ([X.]. 9) aus der Replica-[X.] übereinstimmt, ist die Wortleitungsimpulsbreite der Mindestwert, der erforderlich ist, um die erforderliche Spannungsdifferenz der [X.]en zu erzeugen (S. 1214 li. [X.]).

b) [X.] offenbart damit, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1, 2, 3, 5 und 6.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist allerdings nicht das in [X.]ur 10 links unten dargestellte, als [X.] fungierende [X.] als [X.] im Sinne von Merkmal 6 anzusehen. Diese Funktion wird, wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, vielmehr durch das ebenfalls als [X.] ausgestaltete Bauteil ([X.]) verwirklicht.

Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, hat die [X.] nach Merkmal 6 die Funktion, die Wortleitung auf Basis eines Eingangssignals mittels eines [X.]s anzusprechen. Dieses Eingangssignal muss aber eines der beiden Signale sein, die die in Merkmal 4 vorgesehene [X.] erzeugt. Zwei unterschiedliche Signale werden bei der in [X.]ur 10 dargestellten Schaltung erst durch das nach dem [X.] angeordnete [X.] und die auf dem nach oben führenden [X.] angeordneten Inverter [X.] und [X.] erzeugt. Als [X.] im Sinne von Merkmal 6 fungiert in [X.] folglich nur das [X.] nachgelagerte Element [X.].

Dass in [X.]ur 10 sowohl [X.] als auch [X.] als [X.] bezeichnet werden, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. [X.]ßgeblich ist insoweit die vom Streitpatent vorgegebene [X.]menklatur, die zwischen Aktivierungsschaltung und Treiber unterscheidet. Nach dieser Einteilung gehört [X.] aus den genannten Gründen zur Aktivierungsschaltung.

c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist in [X.] auch Merkmal 4 offenbart.

aa) Wie bereits oben dargelegt wurde, wird bei der in [X.]ur 10 dargestellten Schaltung das unten links über den [X.] und das [X.] eingehende Signal aufgeteilt in ein erstes Signal, das ohne Verzögerung zur [X.] geführt wird, und ein zweites Signal, das durch die Inverter [X.] und [X.] verzögert zur [X.] geht.

Damit werden, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, zwei unterschiedliche Signale erzeugt, von denen das erste sogar das zeitlich vorangehende ist.

bb) Dass das erste Signal vor dem [X.] durch einen Verstärker ([X.]) und zwei weitere Inverter ([X.], [X.]) ebenfalls verzögert wird und diese Verzögerung nach den Ausführungen in [X.] vorzugsweise derjenigen durch die Inverter [X.] und [X.] entsprechen sollte (S. 1214 li. [X.]), führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, sieht auch das Streitpatent in Merkmal 7 vor, dass das in der [X.] ankommende erste Signal erst mit einer (einstellbaren) Verzögerung zur Erzeugung eines [X.] für den [X.] führt. Eine solche zusätzliche Verzögerung bewirken in [X.] die Bauteile [X.], [X.] und [X.].

d) [X.] offenbart auch das Merkmal 7.

Wie das Patentgericht in der Sache zutreffend ausgeführt hat, haben die Aufteilung des Signals nach dem [X.] und die Verzögerung des zur [X.] führenden Signals durch die Inverter [X.] und [X.] zur Folge, dass das zu der Schleifenführung geleitete Signal zuerst ankommt. Die in [X.]ur 8 dargestellte Schaltung bewirkt, dass der darauffolgende Zeitraum bis zum Auslösen des [X.] für den [X.] durch die Zeitspanne bestimmt wird, die zum Entladen der Dummy-[X.] benötigt wird. Diese Zeitspanne kann durch die programmierbaren Stromquellen beeinflusst werden.

Damit ist Merkmal 1.7 vollständig offenbart.

aa) Entgegen der Auffassung der Berufung ist unerheblich, ob die in [X.] offenbarten Schaltungen nur der Detektion von Verzögerungen beim Entladevorgang der [X.]en dienen und nicht der Detektion von Verzögerungen auf dem [X.]pfad.

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist eine Detektion von Verzögerungen auf dem [X.]pfad nach Merkmal 7 nicht zwingend erforderlich.

bb) Dass das Patentgericht nur die in [X.]ur 8 dargestellte Ausgestaltung mit programmierbaren Stromquellen als neuheitsschädlich angesehen hat, nicht aber die in [X.] als funktionsgleich geschilderte Ausgestaltung mit verkürzter Dummy-[X.], begründet keinen Widerspruch.

Das Patentgericht hat den im vorliegenden Zusammenhang entscheidenden Unterschied zu Recht darin gesehen, dass für die Ausführungsform mit Stromquellen eine Programmierbarkeit ausdrücklich offenbart ist, für die Ausführungsform mit verkürzter Dummy-[X.] hingegen nicht.

cc) Die in [X.] enthaltenen Ausführungen, wonach alle Ausgänge der als Stromquellen fungierenden Speicherzellen miteinander verbunden sind und gleichzeitig die Replica-[X.] entladen (S. 1213 li. [X.] unten), führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Diesen Ausführungen ist allerdings zu entnehmen, dass nach Festlegung der eingesetzten Stromquellen - ebenso wie nach einer Verkürzung der [X.] - keine zusätzlichen Anpassungsmöglichkeiten bestehen. Die Angabe, dass die Stromquellen programmierbar sind, bezieht sich jedoch auf die vorangehende Phase der Einstellung. Hierzu führt [X.] an gleicher Stelle aus, durch den [X.] von n Stromquellen an die Replica-[X.] könne deren Anstiegsgeschwindigkeit auf das n-fache der Anstiegsgeschwindigkeit der Haupt-[X.] eingestellt werden. Damit ist eine Möglichkeit zur Anpassung durch Programmierung offenbart, wie sie Merkmal 7 vorsieht.

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Patentgericht die mit den [X.] 1 bis 4 verteidigten Gegenstände ebenfalls als nicht patentfähig angesehen.

a) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist durch [X.] vollständig offenbart.

aa) In der Fassung von Hilfsantrag 1 sind die [X.] und 7 wie folgt gefasst (Änderungen sind hervorgehoben):

4. a timing circuit (232) configured to generate a first signal (101, 201) and a second signal (103, 203) in response to an input signal (231),

4.1 wherein the input signal (231) is a clock signal;

4.2 and wherein the first signal is activated prior to the second signal;

7. wherein the loop circuit (114, 214) is operative to receive the first signal (101, 201) [X.] (112, 212) receives the second signal (103, 203)

7.1 whereby the first signal initiates the operation of the loop circuit (114, 214) before the second signal initiates the generation of the wordline enable signal,

7.2 wherein the loop circuit (114, 214) is programmable to adjust a delay of the sense amplifier enable signal (105, 205),

7.3 whereby the sense amplifier enable signal experiences an increased delay responding to the first signal as the supply voltage of a logic circuit portion of the loop circuit decreases in [X.].

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 7.3 nicht zu entnehmen, dass die Verringerung der Versorgungsspannung für ein Logik-[X.] der [X.] bewusst und gezielt herbeigeführt werden und ein bestimmtes Mindestmaß übersteigen muss.

Diesbezügliche Erfordernisse sind im Wortlaut von Merkmal 7.3 nicht vorgesehen. Sie ergeben sich auch nicht aus der Anforderung, dass die Verringerung der Spannung in einem Niedrigspannungsbetrieb (low power application) erfolgen muss. Diese Anforderung ist nicht nur erfüllt, wenn die Spannung aufgrund eines Wechsels in einen Betrie[X.]modus mit niedrigerer Spannung a[X.]inkt, sondern auch dann, wenn es innerhalb eines solchen Modus zu Schwankungen kommt.

cc) Die vom Patentgericht festgestellte [X.] der geänderten [X.] und von Merkmal 7.1 durch [X.] zieht die Berufung zu Recht nicht in Zweifel.

Insbesondere ist das Patentgericht im Hinblick auf die Merkmale 4.2 und 7.1 zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass wegen der in der [X.] vorgesehenen Inverter [X.] und [X.] das zweite Signal verzögert und damit nach dem ersten Signal (für den weiteren [X.]) aktiviert wird.

[X.]) Merkmal 7.3 ist entgegen der Ansicht der Berufung ebenfalls offenbart.

Wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der Verzögerung, die bei abnehmender Versorgungsspannung eines Logik-[X.]s in der [X.] zunehmen soll, um die in [X.]ur 3 des Streitpatents mit dem Bezugszeichen 306 bezeichnete Verzögerung, denn nur diese wird mit sinkender Versorgungsspannung größer, während die programmierbare Verzögerung 304 unter denselben Voraussetzungen kleiner wird.

Vor diesem Hintergrund ist das Patentgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der in Merkmal 7.3 vorgesehene Effekt bei Spannungsschwankungen während des Betrie[X.] von sel[X.]t einstellt, wie dies auch in der Beschreibung des Streitpatents ausgeführt wird.

b) Für Hilfsantrag 1a ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

aa) Nach dem auf Hilfsantrag 1 aufbauenden Hilfsantrag 1a lautet die [X.] wie folgt (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 1 sind hervorgehoben):

7. wherein the loop circuit (114, 214) is operative to receive the first signal (101, 201) [X.] (112, 212) receives the second signal (103, 203)

7.1 whereby the first signal initiates the operation of the loop circuit (114, 214) before the second signal initiates the generation of the wordline enable signal,

7.4 so that a delay of the sense amplifier enable signal (105, 205) may be adjusted to accommodate a delay within the loop circuit (114, 214) due to a supply voltage value,

7.3'' wherein the delay within the loop circuit (114, 214) is an increased delay as the supply voltage of a logic circuit portion of the loop circuit (114, 214) decreases in [X.],

7.2 wherein the loop circuit (114, 214) is programmable to adjust a the delay of the sense amplifier enable signal (105, 205).

bb) Das hinzugefügte Merkmal 7.4 verdeutlicht in Kombination mit dem umformulierten Merkmal 7.3'', dass die Anpassung der Verzögerung einem Anstieg der Verzögerung wegen Verringerung der Versorgungsspannung eines Logik-[X.]s der [X.] Rechnung tragen soll.

Auch mit diesen Formulierungen ist jedoch nicht vorgegeben, in welcher Weise die Anpassung erfolgen soll. Insbesondere ist nicht festgelegt, dass die Verzögerung deshalb anzupassen ist, weil sie nur in der [X.] oder in einer Logik-Domäne auftritt, nicht aber bei den Speicherzellen, und der Ausgleich deshalb durch Verkürzung einer anderen Zeitspanne erfolgen muss.

cc) Ausgehend davon ist das Patentgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass Hilfsantrag 1a nicht anders zu beurteilen ist als Hilfsantrag 1.

c) Die mit den [X.] 2 und 2a verteidigten Gegenstände sind ebenfalls nicht patentfähig.

aa) Die [X.] und 2a fügen dem Gegenstand der [X.] bzw. 1a jeweils das folgende Merkmal hinzu:

8. wherein the wordline driver (238) and the bit cell (202) exist in a memory voltage domain (264), while other components of the system (200) exist in a logic voltage domain (260).

bb) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts genügt es zur Verwirklichung dieses Merkmals nicht, wenn die Schaltung a[X.]trakt in einzelne Spannungsbereiche aufgeteilt werden kann. Vielmehr muss die Schaltung so ausgelegt sein, dass es zumindest zwei Bereiche gibt, die tatsächlich mit unterschiedlicher Versorgungsspannung betrieben werden können. Dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist hingegen, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, nicht erforderlich.

cc) Damit ist Merkmal 8 in [X.] nicht offenbart.

Die Möglichkeit, unterschiedliche Bereiche der Schaltung mit unterschiedlichen Spannungen zu betreiben, ist in [X.] nicht offenbart. Dass nach den Feststellungen des Patentgerichts a[X.]trakte Domänen gebildet werden können, reicht hierfür nicht aus.

[X.]) Die angefochtene Entscheidung wird insoweit jedoch von der Hilfserwägung getragen, dass es ausgehend von [X.] nahelag, die beiden Bereiche mit unterschiedlicher Versorgungsspannung zu betreiben, wie dies etwa in [X.] und [X.] offenbart ist.

Wie die [X.] zu Recht geltend macht, strebt [X.] das Ziel an, den Energieverbrauch durch A[X.]enkung der Versorgungsspannung zu verringern. Hierzu ist [X.] und [X.] zu entnehmen, dass die Zuverlässigkeit des Speichers nicht mehr gegeben ist, wenn die Spannung im Speicherteil unter einen bestimmten Wert sinkt, wohingegen im Logikteil eine weitere A[X.]enkung möglich ist ([X.] A[X.]. 5 f.; [X.] [X.] A[X.]. 6.3).

Ausgehend hiervon bestand Anlass, auch für den in [X.] offenbarten Aufbau die Schaltung in zwei Spannungsbereiche mit unterschiedlichen Versorgungsspannungen für das Speicherteil und das Logikteil aufzuteilen, damit eine weitergehende Senkung der Spannung für das Logikteil möglich wird.

Der von der Berufung angeführte Umstand, dass es bei einer solchen Änderung nicht sinnvoll wäre, die Verzögerung wie in [X.] vorgeschlagen durch die Komponenten [X.], [X.] und [X.] auf diejenige durch die Gatter [X.] und [X.] abzustimmen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Eine Verzögerung im [X.]pfad aufgrund einer geringeren Spannung im Logikteil mag zwar zu zusätzlichen Problemen führen. Mit der Anweisung, die Verzögerungen in den einzelnen Komponenten aufeinander abzustimmen, und dem Einsatz programmierbarer Stromquellen, bietet [X.] aber auch Ansätze, um diesen Problemen Rechnung zu tragen.

Dass [X.] einen Ausgleich von zusätzlichen Verzögerungen aufgrund einer A[X.]enkung der Versorgungsspannung im Logikteil durch Verringerung der durch Programmierung anpassbaren Verzögerung nicht offenbart, führt schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil auch die [X.] eine Anpassung in dieser Weise nicht zwingend vorsieht.

d) Die Patentfähigkeit der mit den [X.] 3 und 4 verteidigten Gegenstände hat das Patentgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.

aa) Die [X.] und 4 fügen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung bzw. in der Fassung nach Hilfsantrag 1 folgendes Merkmal hinzu:

9. and wherein the loop circuit (114, 214) is further configured to provide a disable signal (245) to the wordline enable circuit to disable the wordline enable signal.

bb) Ob dieses Merkmal, wie das Patentgericht angenommen hat, in [X.] dadurch offenbart ist, dass in [X.]ur 9 ein [X.] von der [X.] über den Transistor ([X.]) zum oberen rechten Transistor des erweiterten [X.]s verläuft, oder ob diese Bauteile, wie die Berufung meint, zur [X.] gehören, bedarf keiner a[X.]chließenden Entscheidung.

Wie die [X.] zu Recht geltend macht, ist ein von der [X.] ausgehendes [X.] für die Wortleitung jedenfalls durch [X.]ur 10 und die darauf bezogenen, bereits oben wiedergegebenen Ausführungen offenbart, wonach der [X.] nach Entladung der [X.] eine logische 1 ausgibt mit der Folge, dass [X.] über das [X.], die Inverter [X.] und [X.] und das Gatter [X.] eine 0 ausgibt und damit die Wortleitung deaktiviert.

e) Der mit Hilfsantrag 5 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.

aa) Ausgehend von Hilfsantrag 1 sieht Hilfsantrag 5 die folgenden Änderungen vor:

An apparatus, having various supply voltages, comprising: …

7.1' whereby the first signal initiates the operation of the loop circuit (114, 214) before the second signal initiates the generation of the wordline enable signal, in order to give the sense amplifier a[X.]itional time to adjust for a lower operating voltage,

7.2' wherein the loop circuit (114, 214) is programmable to adjust a delay maintain a su[X.]tantially constant delay between activation of a wordline signal by the wordline driver (138, 238) and activation of the sense amplifier enable signal (105, 205),

7.3' and wherein the su[X.]tantially constant delay is su[X.]tantially independent of a supply voltage of a logic domain.

bb) Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass das neue [X.] (having various supply voltages) die Anzahl möglicher Betrie[X.]spannungen und den Zeitpunkt ihres Vorliegens offenlässt. Insbesondere ist ihm wie auch den geänderten [X.] keine Beschränkung auf Vorrichtungen zu entnehmen, deren Betrie[X.]spannungen sich im laufenden Betrieb ändern.

Für die [X.] dieses Merkmals reicht dementsprechend die Angabe aus, dass die Vorrichtung nach [X.] mit den Betrie[X.]spannungen 1,0 V, 0,75 V, 0,5 V, 0,45 V und 0,4 V betrieben werden kann (S. 1218 Tabelle V).

cc) Die Merkmale 7.2' und 7.3' konkretisieren die Art und Weise, in der die Verzögerung des [X.] für den [X.] angepasst wird, dahin, dass die Verzögerung zwischen der Aktivierung des [X.] durch den [X.] und der Aktivierung des Signals für den [X.] unabhängig von der Versorgungsspannung im Logikbereich im Wesentlichen gleichbleibt.

Wenn sich die Versorgungsspannung des Logikbereichs ändert, ändert sich allerdings ein für die Gesamtverzögerung maßgeblicher Zeitraum. Um die Verzögerung konstant zu halten, muss folglich ein anderer Zeitraum angepasst werden. Dies entspricht der Vorgehensweise, wie sie in [X.]ur 3 des Streitpatents dargestellt ist.

Entgegen der Auffassung des Patentgerichts reicht es für eine Programmierbarkeit im Sinne von Merkmal 7.2' nicht aus, dass die in [X.] offenbarten programmierbaren Bauteile mit Software ausgestattet werden können, die eine solche Anpassung der Verzögerung ermöglicht. Vielmehr muss die Vorrichtung bereits mit Hard- und Software ausgestattet sein, die für diesen Zweck geeignete und vorgesehene Funktionen zur Verfügung stellen.

[X.]) Zu Recht und von der Berufung unbeanstandet hat das Patentgericht angenommen, dass Merkmal 7.1' aus den bereits im Zusammenhang mit Hilfsantrag 1 zu Merkmal 7.1 dargelegten Gründen auch mit den zusätzlichen Ergänzungen in [X.] offenbart ist.

ee) Der Einsatz von unterschiedlichen Spannungen - auch dergestalt, dass Speicher- und Logikteil mit unterschiedlichen Spannungen betrieben werden - ist aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls durch [X.] und [X.] nahegelegt.

ff) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es ausgehend von [X.] nahelag, eine Anpassung der Verzögerung nach den Merkmalen 7.2' und 7.3' zu ermöglichen.

Die Reduzierung der Versorgungsspannung im Logikteil führt zu einer zusätzlichen Verzögerung des ersten Signals durch die in [X.]ur 10 gezeigten [X.], [X.], [X.] mit der Folge, dass auch das [X.] für den [X.] zusätzlich verzögert ausgegeben wird. Um diese Verzögerung auszugleichen, stellt [X.] mit den dort bereits vorhandenen programmierbaren Stromquellen einen geeigneten Ausgleichsmechanismus bereit.

Daraus ergab sich, wie das Patentgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, die Anregung, diese Einstellmöglichkeit auch zu nutzen, um eine aus der Reduzierung der Versorgungsspannung im Logikteil resultierende zusätzliche Verzögerung auszugleichen. Dass der Einsatz der programmierbaren Stromquellen für eine auf dieser Ursache beruhenden zusätzlichen Verzögerung nicht in [X.] offenbart ist, steht dem nicht entgegen. Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, offenbart [X.] den grundlegenden Gedanken, dass dem Zeitpunkt, zu dem der [X.] aktiviert ist, ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Um den für die Aktivierung richtigen Zeitpunkt zu treffen, kommt es damit nicht maßgeblich darauf an, worauf die auszugleichende Verzögerung beruht.

f) Für Hilfsantrag 6, der eine Kombination der [X.], 2, 3 und 5 darstellt, ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

g) Nichts anderes gilt für Hilfsantrag 6a.

aa) Hilfsantrag 6a unterscheidet sich von Hilfsantrag 6 dadurch, dass in den Merkmalen 7.2' und 7.3' jeweils das Wort "su[X.]tantially" entfällt.

bb) Diese Konkretisierung führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Wie im Zusammenhang mit Hilfsantrag 5 dargelegt wurde, lag es ausgehend von [X.] nahe, die dort offenbarten Mittel zur Anpassung der Verzögerung auch zum Ausgleich von Verzögerungen im [X.]pfad aufgrund einer Reduzierung der Versorgungsspannung im Logikteil zu nutzen. Hierbei lag es nahe, die Gesamtverzögerung so konstant wie möglich zu halten.

IV. [X.] beruht auf § 121 A[X.]. 2 [X.] und § 97 A[X.]. 1 ZPO.

[X.]     

  

Hoffmann     

  

Deichfuß

  

[X.]rx     

  

Crummenerl     

  

Meta

X ZR 129/21

29.08.2023

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 14. Oktober 2021, Az: 2 Ni 15/20 (EP), Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.08.2023, Az. X ZR 129/21 (REWIS RS 2023, 6375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6375

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