Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. 4 StR 427/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 273

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[X.] StR 427/03vom11. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2003einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2003 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Die Verurteilung des Angeklagten wegen [X.] räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003[X.] 4 StR 150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; [X.] 27. November 2003 [X.] 4 StR 311/03) Bestand. Nach [X.] setzte sich der Angeklagte [X.] als die [X.] an einer Tankstelle Zigaretten kaufte - auf die Rückbankihres Kraftfahrzeuges. Er beabsichtigte, sie nach der [X.] einer abgelegenen Stelle zu berauben. Nachdem die Ge-schädigte [X.] ohne den Angeklagten zu bemerken [X.] losgefah-ren war, nahm sie nach einer kurzen Strecke [X.]. Sie vermutete, daß etwas mit ihrem Fahrzeug, das inder Vergangenheit häufiger defekt gewesen war, nicht in Ord-nung sei und hielt an. Als sie daraufhin den Angeklagten be-merkte, hielt dieser ihr ein mitgeführtes Messer an den Hals- 3 -und forderte sie auf, weiterzufahren. Hiernach war die Ge-schädigte trotz des Anhaltens —Führer(in) eines [X.]" im Sinne des § 316 a StGB, als der Angeklagte dentatbestandsmäßigen Angriff auf sie verübte. Sie war unter dengegebenen Umständen weiterhin noch in einer Weise mit [X.] ihres Kraftfahrzeugs beschäftigt, daß sie gerade [X.] leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs war. Diehierin liegenden —besonderen Verhältnisse des Straßenver-kehrs" hat der Angeklagte für seine Tat auch ausgenutzt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen. Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 427/03

11.12.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. 4 StR 427/03 (REWIS RS 2003, 273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 273

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