Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. 4 StR 537/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4944

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[X.]/04

vom 17. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. September 2004 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten wegen [X.] räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-sprechung des Senats (vgl. BGHSt 49, 8 = NJW 2004, 786) Bestand. Nach den Feststellungen veranlaßte der Angeklagte das Tatopfer, das ihn als Anhalter in seinem Pkw mitgenom-men hatte, anzuhalten, weil er aussteigen wollte. Der Ge-schädigte schaute in den Rückspiegel, um zu prüfen, ob ein Anhalten gefahrlos möglich war, bremste das Fahrzeug ab und lenkte es zum Straßenrand hin. Als er sein Fahrzeug auf der schmalen Kreisstraße, die keinen Randstreifen hatte, an-hielt und den Motor weiter laufen ließ, griff ihn der Angeklagte zur Begehung einer räuberischen Erpressung an. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte daher trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 316 a StGB. Er war weiterhin mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt und dadurch - 3 - abgelenkt, so daß er gerade deshalb ein leichteres Opfer des erpresserischen Angriffs war. Der Angeklagte hat dies auch bemerkt und demgemäß die unter den hier gegebenen Um-ständen vorliegenden "besonderen Verhältnisse des [X.]" für seine Tat ausgenutzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien
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Ernemann

Meta

4 StR 537/04

17.02.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. 4 StR 537/04 (REWIS RS 2005, 4944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4944

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