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PDF anzeigen[X.] StR 471/03vom2. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2003 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Die Verurteilung des Angeklagten wegen [X.] räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand. Der [X.] hat im Zusammenwirken mit seinem Mittäter [X.] - einen Taxifahrer - unmittelbar nach dem [X.] Taxis bei noch laufendem Fahrzeugmotor zur [X.] angegriffen. Der Geschädigte war daher zudiesem Zeitpunkt trotz des Anhaltens "Führer eines [X.]" im Sinne des § 316 a StGB. Er war weiterhin noch ineiner Weise mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges und [X.] von [X.] beschäftigt, daß er [X.] deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffswar. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des [X.]" hat der Angeklagte für seine Tat auch [X.] 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Tepperwien Kuckein Athing
Meta
02.12.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. 4 StR 471/03 (REWIS RS 2003, 429)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 429
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