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PDF anzeigen[X.]/03vom23. Oktober 2003in dem [X.] und Beschwerdeführer,gegenBeklagte und Beschwerdegegner,[X.] hat am 23. Oktober 2003 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 17. [X.] - 9 U 8118/00 - wird zurückgewiesen. Jedenfalls liegt einVerschulden des Notars im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO nichtvor, weil das Berufungsgericht [X.] bei zutreffender Wiedergabe [X.] über die Belehrungspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG unddie betreuende Belehrungspflicht nach § 14 BNotO [X.] in Würdigung derUmstände des Einzelfalls eine Belehrungspflicht des Notars verneinthat (sog. Kollegialgerichtsrichtlinie, vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 1992 [X.]IX ZR 262/91 [X.] NJW-RR 1992, 1178, 1181). Damit sindentscheidungserhebliche Zulassungsfragen nicht gegeben.Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 25.564,59 [X.][X.] [X.][X.] Galke
Meta
23.10.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. III ZR 49/03 (REWIS RS 2003, 1043)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1043
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