Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2010, Az. III ZR 293/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4510

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 22. Juli 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 17 Abs. 1 Satz 1; [X.] §§ 14, 19 Abs. 1 Zum Umfang und Schutzzweck der notariellen [X.] bei Be-urkundung eines [X.], wenn zum Zeitpunkt der Niederschrift ein [X.] zu Lasten des Verkäufers/Bauträgers im Grundbuch eingetragen ist. [X.], Urteil vom 22. Juli 2010 - [X.]/09 - [X.] [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 14. Oktober 2009 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 8. Dezember 2003 gegründete [X.]GmbH [X.], den von ihr am selben Tag erworbenen Grundbesitz [X.]zu sanieren, in Wohnungseigentumseinheiten aufzuteilen und entsprechend zu veräußern. Von der [X.], einer ihrer Gründungsgesellschafterinnen, erhielt sie ein Darlehen über 450.000 •, zu dessen Sicherung eine erstrangige Grund-schuld an diesem Objekt bestellt und im Grundbuch eingetragen wurde. Der beklagte Notar beurkundete sowohl den Gesellschaftsvertrag als auch den Kaufvertrag und die Bestellung dieser Grundschuld. Nachdem es zu [X.] - 3 - [X.] zwischen den genannten Unternehmen gekommen war, ordnete das [X.]auf Antrag der [X.] am 7. März 2005 die Zwangs-versteigerung des gesamten Grundbesitzes [X.] an. Der daraufhin in das Grundbuch eingetragene [X.] wurde aufgrund eines zwischen der [X.] und der O.

P. GmbH geschlosse-nen Vergleichs am 4. April 2005 wieder gelöscht. Auf die gleiche Weise kam es am 18. August 2005 zur Löschung eines weiteren auf Betreiben der [X.] am 15. Juli 2005 für acht Kaufobjekte eingetragenen Zwangsversteigerungs-vermerks; die für sie bestellte Grundschuld über 450.000 • wurde am 13. Sep-tember 2005 gelöscht. Am 25. November 2005 bewirkte die [X.] abermals die Eintragung eines [X.]s zu Lasten von noch zwei Wohnungseigentumseinheiten. Am 6. Dezember 2005 beurkundete der [X.] den [X.] den Klägern und der [X.] über eine dieser beiden Eigentumswohnungen zu einem Preis von 349.562 •. [X.] sich dabei, das Objekt bis zum 30. November 2006 bezugsfertig herzustel-len. Der Kaufpreis sollte nach Maßgabe eines der Makler- und Bauträgerver-ordnung entsprechenden [X.] entrichtet werden. Auf den zum Zeitpunkt der Beurkundung noch im Grundbuch eingetragenen Zwangsverstei-gerungsvermerk wies der [X.] nicht gesondert hin und bezeichnete diesen im Kaufvertrag in Teil A (1) unter "lfd. Nr. 8" bei Aufzählung der [X.] lediglich als "Vermerk". Am 20. Dezember 2005 zahl-ten die Kläger die erste Kaufpreisrate in Höhe von 104.868,60 • auf ein Notar-anderkonto des [X.]n. Am 5. Januar 2006 wurde zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Nachdem auch der zuletzt noch bestehende [X.] nach Maßgabe eines [X.] zwischen der [X.] und der [X.] zustande ge-2 - 4 - kommenen Vergleichs am 8. Februar 2006 gelöscht worden war, kehrte der [X.] die erste Kaufpreisrate nach Maßgabe der ihm erteilten Anweisungen aus. Da die Verkäuferin ihren vertraglichen Verpflichtungen wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr nachkommen konnte, kündigten die Kläger am 5. Mai 2006 den Bauträ[X.] und ließen zusammen mit anderen [X.] die noch ausstehenden Sanierungsarbeiten auf eigene Kos-ten ausführen. Am 12. September 2006 wurde für die [X.] P. GmbH ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Eröffnung des [X.] erfolgte am 24. September 2007. 3 Die Kläger werfen dem [X.]n die Verletzung seiner notariellen Amtspflichten vor, weil er sie im Beurkundungstermin nicht über den noch im Grundbuch eingetragenen [X.] und die ihm nach ihrer Behauptung im Einzelnen bekannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der [X.]P. GmbH unterrichtet habe. Sie machen deshalb einen Scha-densersatzanspruch in Höhe von 173.345,13 • geltend und begehren darüber hinaus die Feststellung seiner Verpflichtung, ihnen alle Schäden zu ersetzen, die auf diese Pflichtverletzung zurückzuführen seien. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre bisherigen Klageanträge weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision der Kläger ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt: Der [X.] habe zwar seine gegenüber den Klägern bestehende notarielle Amtspflicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] dadurch ver-letzt, dass er bei Beurkundung des Kaufvertrags nicht auf den zu diesem Zeit-punkt noch eingetragenen [X.] und dessen rechtli-che Folgen hingewiesen habe. Dennoch könne ein Schadensersatzanspruch darauf nicht gestützt werden, weil der geltend gemachte Schaden außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Amtspflicht liege. Vorliegend habe sich nicht ein von dem [X.] ausgehendes, sondern lediglich das wirtschaftliche Risiko verwirklicht, dass die Verkäuferin in der Folgezeit [X.] nicht in der Lage gewesen sei, die geschuldeten Leistungen zu erbrin-gen. Die Kläger beriefen sich gerade darauf, dass sie den Kaufvertrag nicht ab-geschlossen hätten, wenn ihnen der noch eingetragene Zwangsversteigerungs-vermerk bekannt gewesen wäre, weil sie dann an der wirtschaftlichen Leis-tungsfähigkeit der Bauträgerin gezweifelt hätten. Die [X.] des [X.] über im Grundbuch eingetragene Belastungen diene nicht dazu, es dem Grundstückskäufer zu ermöglichen, sich ein Bild über die wirtschaftliche Leis-tungsfähigkeit des Verkäufers zu machen. Darüber hinaus hätten die Kläger auch keine ungesicherte Vorleistung erbracht; der [X.] habe sich an die ihm erteilten Auflagen gehalten. Letztlich könne dahingestellt bleiben, ob er 7 - 6 - verpflichtet gewesen wäre, die Kläger auf wirtschaftliche Schwierigkeiten der Verkäuferin hinzuweisen, wenn er gesicherte Erkenntnisse über eine [X.] bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung gehabt hätte, oder ob er in diesem Fall die Beurkundung sogar hätte ablehnen müssen. Denn es sei nicht schlüssig dargetan, dass bereits Insolvenzreife gegeben gewesen sei, und die Kläger könnten zudem nicht beweisen, dass der [X.] hiervon Kenntnis gehabt habe. Zwar möge sich für ihn der Verdacht ergeben haben, dass die Verwirklichung des Bauvorhabens sowohl durch die Streitigkeiten mit der [X.] als auch infolge finanzieller Engpässe bei der Bauträgerin gefähr-det sein könne. Eine Verpflichtung, darauf hinzuweisen, habe jedoch auch im Rahmen der so genannten erweiterten betreuenden [X.] des [X.] nicht bestanden. I[X.] Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 8 1. Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass der [X.] seine Amtspflichten als Notar verletzt hat, weil er die Kläger im Beurkundungstermin vom 6. Dezember 2005 nicht auf den zu diesem Zeit-punkt noch für die [X.] im Grundbuch eingetragenen Zwangsversteige-rungsvermerk, der neben einer anderen Wohnungseigentumseinheit auch das von den Klägern erworbene Objekt betraf, und die damit verbundenen Folgen hingewiesen hat. 9 Damit hat er gegen seine aus § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgende [X.] verstoßen, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des [X.] - 7 - ten Kaufvertrags, zu der auch der Hinweis auf die bestehenden Belastungen und deren Bedeutung gehört, sowie über die unmittelbaren rechtlichen Bedin-gungen für den Eintritt des beabsichtigten [X.] zu belehren (vgl. [X.] vom 4. März 2004 - [X.] - NJW 2004, 1865, 1866; [X.], Urteile vom 2. November 1995 - [X.] - NJW 1996, 522, 523 und vom 19. Dezember 1991 - [X.] - NJW-RR 1992, 393, 394; [X.] in [X.]/Vaasen, [X.]/[X.], 2. Aufl. 2004, § 17 [X.] Rn. 8 ff; Sand-kühler in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2008, § 14 Rn. 130, 145; [X.], [X.], 16. Aufl. 2008, § 17 Rn. 219, 224 f; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], Handbuch der [X.], 2. Aufl. 2009, Rn. 1075, 1077). Der zum Zeitpunkt der Beurkundung des vorliegenden Kaufvertrags noch im Grundbuch eingetragene [X.] war in rechtlicher Hin-sicht deshalb von maßgeblicher Bedeutung, weil die Anordnung der Zwangs-versteigerung zugunsten der [X.] die Beschlagnahme des Grundstücks und damit ein Veräußerungsverbot zur Folge hatte (vgl. § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Damit bestand bis auf weiteres ein Hindernis für den [X.] Erwerb [X.] Eigentums. Darüber und über mögliche Siche-rungsmaßnahmen hätte der [X.] deshalb belehren müssen. Die Aufnahme eines Hinweises im Kaufvertrag lediglich auf einen in Abteilung II des Grund-buchs eingetragenen "Vermerk" wurde demgegenüber seinen Verpflichtungen zur Belehrung über die rechtliche Tragweite der noch bestehenden Belastung in keiner Weise gerecht, zumal der Inhalt dieses "Vermerks" weder besprochen noch erläutert wurde. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein auf diese Pflichtverletzung des [X.]n gestützter Schadensersatzanspruch aus § 19 Abs. 1 [X.] sei deshalb nicht begründet, weil der von den Klägern geltend gemachte Schaden nicht in den Schutzbereich dieser verletzten notariellen Amtspflicht aus § 17 11 - 8 - Abs. 1 Satz 1 [X.] falle und deshalb dem [X.]n nicht zugerechnet wer-den könne, ist jedoch nicht frei von [X.]. a) Zwar ist es richtig, dass auch im [X.]srecht - wie allgemein im Schadensersatzrecht - nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden kann, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwil-len die Rechtsnorm erlassen wurde. Deswegen muss zwischen der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage und dem Schaden ein innerer Zusam-menhang bestehen. Eine bloß zufällige äußere Verbindung genügt dabei nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2008 - [X.]/07 - NJW-RR 2008, 1644, 1645 Rn. 15). 12 b) Diese Maßgaben sind jedoch im Streitfall erfüllt. Die rechtliche [X.] des Berufungsgerichts, dass sich ein von dem zum Zeitpunkt der Beur-kundung des Kaufvertrags im Grundbuch noch eingetragenen Zwangsverstei-gerungsvermerk ausgehendes Risiko nicht verwirklicht habe und die [X.] nicht an dieser Grundbucheintragung gescheitert sei, greift zu kurz und zieht die Grenzen des Schutzzwecks der zutreffend angenommenen [X.] über den [X.] zu eng. 13 Im Rechts- und Geschäftsverkehr wird die Eintragung eines Zwangsver-steigerungsvermerks zulasten eines Vertragspartners regelmäßig als [X.] auf mögliche bestehende finanzielle Schwierigkeiten angesehen mit der Folge, dass im Allgemeinen vor Abschluss eines mit wirtschaftlichen Risiken verbundenen Vertrags die Leistungsfähigkeit dieses Vertragspartners "[X.]" wird. Dies belegt, dass in der Rechtswirklichkeit durch die Eintragung ei-nes [X.]s sehr wohl ein - für die Haftungszurechnung 14 - 9 - ausreichender - Zusammenhang zwischen der rechtlichen und der [X.]n Durchführbarkeit des Vertrags hergestellt wird. 3. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht den Umfang der einem Notar obliegenden [X.] zu gering bestimmt. Jedenfalls bei der hier vorliegenden Fallkonstellation hätte es der [X.] nicht mit einem Hinweis auf den eingetragenen [X.] und dessen rechtliche [X.] bewenden lassen dürfen. Vielmehr hätte er angesichts der mit dem Abschluss eines [X.] im Vergleich zu allgemeinen Grundstücks-geschäften verbundenen erhöhten wirtschaftlichen Risiken für die Käufer die Kläger darüber belehren müssen, dass ein derartiger Vermerk als ein Warnsig-nal für bestehende finanzielle Schwierigkeiten des Grundstückseigentümers zu verstehen ist. 15 a) Die dem Notar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] obliegende Pflicht zur Rechtsbelehrung soll zwar in erster Linie die Errichtung einer rechtswirksamen Urkunde über den wahren Willen der Beteiligten gewährleisten; diesem Zweck entsprechend reicht diese Pflicht grundsätzlich nur soweit, als eine Belehrung für das Zustandekommen einer formgültigen Urkunde erforderlich ist, die diesen Willen der Beteiligten vollständig und unzweideutig in der für das beabsichtigte Rechtsgeschäft zutreffenden Form rechtswirksam enthält ([X.], Urteil vom 3. Juli 1986 - [X.] - NJW-RR 1987, 84, 85; [X.] aaO Rn. 134; [X.] aaO Rn. 992). Dagegen bezieht sich die [X.] nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht auf die wirtschaftliche Tragweite des [X.], um dessen wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sich der Notar nicht zu kümmern braucht. Da er nicht Wirtschaftsberater der Beteiligten ist, besteht in der Regel keine Verpflichtung, über die wirtschaftlichen Folgen, die [X.] Durchführbarkeit des beabsichtigten Geschäfts oder mögliche finanzielle 16 - 10 - Schwierigkeiten eines Vertragspartners zu belehren, weil es sich insoweit nicht um Rechtsfolgen handelt. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Geschäfts ist in erster Linie Sache der Parteien, wie ihnen auch die Beur-teilung der Zuverlässigkeit des Vertragspartners überlassen bleibt (vgl. Senats-urteil vom 2. Juni 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 3495; [X.], Urteil vom 22. November 1966 - [X.] - NJW 1967, 931, 932; [X.] aaO Rn. 1103, 1104, 1106; [X.] aaO § 17 Rn. 237, 238; Armbrüster in [X.][X.]/[X.], [X.] und [X.], 5. Aufl. 2009, § 17 [X.] Rn. 38, 66). b) Auch wenn an diesen Grundsätzen festzuhalten ist, hat der Notar bei Wahrnehmung seiner Hinweis- und [X.] den bei einem im Grundbuch eingetragenen [X.] (typischerweise) be-stehenden Zusammenhang zwischen der rechtlichen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Vertrags zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass der [X.] jedenfalls bei Beurkundung eines [X.], der - wovon hier [X.] ist - zwischen einem Unternehmer und Verbrauchern abgeschlossen wird (Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB), wegen der mit dem Abschluss eines solchen Vertrags verbundenen wirtschaftlichen Risiken und der gegenüber Verbrauchern bestehenden besonderen Schutz- und Belehrungs-funktion der Beurkundung (vgl. § 17 Abs. 2a [X.]; siehe dazu [X.] aaO § 17 Rn. 76) verpflichtet ist, nicht nur auf die durch einen solchen Vermerk für die rechtliche, sondern auch auf die für die wirtschaftliche Durchführbarkeit des Vertrags entstehenden Gefahren hinzuweisen. Diese Pflicht ist Ausfluss der sich aus § 14 [X.] ergebenden so genannten erweiterten [X.], die sich in Ausnahmefällen auch auf die wirtschaftlichen Folgen eines Rechts-geschäfts erstrecken kann (vgl. nur Senatsurteil vom 26. Februar 2009 - [X.]/08 - BeckRS 2009, 08360 Rn. 6 m.w.N.). 17 - 11 - aa) Die mit einem Bauträ[X.], wie er auch im Streitfall zugrunde-liegt, einhergehenden besonderen Risiken bestehen für den Erwerber vor allem darin, dass er gehalten ist, an den Bauträger bereits während der Bauphase Abschlagszahlungen für das erworbene Objekt und die fortschreitende Bausub-stanz vorzunehmen, ohne jedoch zunächst das Eigentum an dem Grundstück bzw. der Wohnung und der bereits bezahlten Baumasse zu erhalten. Der [X.] erbringt folglich finanzielle Vorleistungen gegenüber dem Bauträger, Besitz und Eigentum an dem Kaufobjekt erhält er erst, nachdem das vertraglich Geschuldete fertiggestellt und die geschuldete Vergütung vollständig gezahlt wurde. Dabei sieht die typische, auch hier gewählte, Gestaltung eines [X.] die Einbeziehung der gewerberechtlichen Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung vor, wonach bereits die erste Zahlung bis zu 30 % der Vertragssumme betragen kann (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Die Absicherung des insoweit vorleistenden Erwerbers richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen der §§ 3 und 7 [X.]; diese bezwecken allerdings nur einen Mindestschutz des Käufers (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2008 - [X.]/07 - NJW 2008, 1321, 1322 Rn. 11). Dadurch wird sein primäres Interesse an der vollständigen und mangelfreien Fertigstellung des [X.] jedoch nicht abgesichert. Zwar ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] für die geleistete Vorauszahlung eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen. Diese schützt aber nur vor einer Fremdverfügung und sichert den Anspruch des Erwerbers auf Übereignung, nicht aber die Rückzahlung der bereits erbrachten Beträge im Leistungsstörungsfall und die Fertigstellung des [X.]. Umso mehr be-stehen für den Erwerber erhebliche wirtschaftliche Risiken, weil er für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz des Bauträgers und damit eintre-tendem Baustillstand keine Gewähr dafür hat, dass das Kaufobjekt überhaupt, rechtzeitig und mangelfrei fertiggestellt wird (vgl. zu den Risiken beim [X.] - 12 - [X.] bei Insolvenz des Bauträgers, auch hinsichtlich der Geltendmachung von Gestaltungsrechten, z.B. [X.], [X.], 4 ff; [X.], Der [X.], 6. Aufl. 2009, Rn. 88, 295 ff; [X.]/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 11. Teil, Rn. 22, 68 ff). [X.]) Da der Notar nicht ohne weiteres davon ausgehen kann, dass dem (privaten) Käufer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung die [X.] Dimension der Eintragung eines [X.]s bewusst ist, ist der Notar regelmäßig gehalten, ihn vor Abschluss finanziell riskanter Ver-träge auf die "faktische Warnfunktion" eines [X.]s hinzuweisen. Auf diese Weise wird der Kaufinteressent in die Lage versetzt, die für ihn bestehenden wirtschaftlichen Risiken (besser) abzuschätzen und [X.] weitere Erkundigungen anzustellen. 19 cc) Im konkreten Fall kommt hinzu, dass dem beklagten Notar der [X.] zwischen der Verkäuferin und der für ihr wirtschaftliches Überleben un-verzichtbaren [X.] bekannt war und, so die unangegriffenen [X.] des Berufungsgerichts, ihm darüber hinaus klar sein musste, dass die [X.] die erste Kaufpreisrate der Kläger zur Tilgung anderweitiger Verbind-lichkeiten verwenden würde, mithin keine liquiden Mittel mehr übrig blieben, die sie zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Bauverpflichtung hätte einset-zen können. Aufgrund dieses [X.] war der [X.] zumindest gehalten, die Kläger besonders nachdrücklich auf die "Indizwirkung" der Eintra-gung eines [X.]s für eine wirtschaftliche Schieflage der [X.] P. GmbH hinzuweisen. 20 - 13 - 4. Die vom [X.] gegen die Annahme einer die Haftung des [X.]n begründenden Amtspflichtverletzung vorgebrachten Bedenken grei-fen nicht durch. 21 a) Der Einwand des [X.]n, die im notariellen [X.] hätten eine Auszahlung des Kaufpreises an die [X.] vor Löschung des [X.]s ausgeschlossen, so dass zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer ungesicherten Vorleistung [X.] hätte, greift nach dem zuvor Gesagten zu kurz. Dass den Klägern im [X.] keine ungesicherte Vorleistung abverlangt wurde, machte einen [X.] Hinweis auf den [X.] und die damit mögli-cherweise im Zusammenhang stehenden Gefahren jedoch nicht entbehrlich. Denn den Käufern verblieb, wie ausgeführt, das sich vor allem im Falle der In-solvenz verwirklichende [X.]. 22 b) Nicht zu folgen ist auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung des [X.]n, einem Hinweis auf den Vermerk und dessen wirtschaftliche Bedeutung habe die sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] ergebende Neutralitätspflicht des Notars entgegen gestanden. Zwar hat sich ein Notar grundsätzlich nicht mit Bedenken gegen eine bestimmte Person als Vertragspartner zu befassen; auch muss er auf Zweifel an der Vertrauens-würdigkeit eines Beteiligten, die sich aus dem Notar konkret bekannten Um-ständen, etwa einer Vorstrafe, ergeben könnten, nur in Ausnahmefällen [X.] machen, weil er anderenfalls mit solchen Hinweisen in einen Interes-senkonflikt geraten würde (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 22. November 1966 aaO [X.]). Indes war im Streitfall der [X.] nicht gehalten, die Kläger über die Einzelheiten der bestehenden Streitigkeiten zwischen der [X.] und der [X.] GmbH sowie die Ursachen der bereits mehrfach eingetragenen 23 - 14 - [X.]e und die offenbar latent vorhandenen wirtschaft-lichen Engpässe der GmbH zu informieren. Vielmehr wäre es ausreichend, aber auch erforderlich gewesen, nachdrücklich auf den Zwangsversteigerungsver-merk und die sich daraus ergebenden Indizien für etwaige bestehende wirt-schaftliche Schwierigkeiten sowie mögliche Auswirkungen für die geplante [X.] hinzuweisen. Schutzwürdige Belange des Bau-trägers wären dadurch nicht berührt worden, zumal ohnehin kein berechtigtes Interesse daran bestehen konnte, den [X.] uner-wähnt zu lassen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 1991 aaO [X.]; [X.] aaO Rn. 1078). 5. Weil vorliegend die notarielle Amtspflicht, über den noch eingetragenen [X.] und seine Bedeutung zu belehren, auch dazu diente, den Klägern als Käufer einer noch herzustellenden Eigentumswohnung die Gelegenheit zu geben, die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihres Vertragspartners und damit der Durchführbarkeit des Vertrags näher zu prüfen, stellt die festgestellte Verletzung dieser Verpflichtung die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch aus § 19 Abs. 1 [X.] dar. 24 Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-tig - keine weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen und zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches aus § 19 Abs. 1 [X.] getrof-fen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb unter Auf- 25 - 15 - hebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.11.2008 - 2 O 347/07 - [X.], Entscheidung vom 14.10.2009 - [X.]/08 -

Meta

III ZR 293/09

22.07.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2010, Az. III ZR 293/09 (REWIS RS 2010, 4510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4510

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