Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.03.2011, Az. 2 WD 15/09

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2011, 8823

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Gegenstand

Beschränkte Berufung; abweichende Tatfeststellungen; Zweck des Wehrdisziplinarrechts; Schuldenmachen; Veruntreuung von Kameradengeldern; keine Regelmaßnahme


Tatbestand

1

Der 44-jährige Soldat hatte seine Kindheit fünf Jahre in einem Pflegeheim und anschließend in einer Pflegefamilie verbracht. 1982 erlangte er den qualifizierten Hauptschulabschluss. Nach der Lehre zum Schriftsetzer besuchte er - später als Soldat - die Fachschule des Heeres für [X.]rziehung und erwarb dort die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter [X.]rzieher". Zum 1. Oktober 1985 wurde er zur [X.] in [X.] einberufen und anschließend unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum [X.] ernannt. Nach stufenweisen Weiterverpflichtungen wurde ihm 1992 die [X.]igenschaft eines Berufssoldaten verliehen. [X.]ine Dienstzeit endet voraussichtlich im Jahr 2021. [X.] wurde regelmäßig befördert, zuletzt im Juli 2003 zum Hauptmann.

2

Nachdem der Soldat bei der [X.] in V. seine Grundausbildung abgeleistet hatte und zum Sanitätsfeldwebel und Gruppenführer ausgebildet worden war, nahm er unter anderem am 3. Offizierlehrgang MilFD an der [X.] teil und bestand den Lehrgang mit der Note "befriedigend". Nachdem er zum [X.] und [X.] ausgebildet worden war, nahm er zweimal an Auslandseinsätzen der [X.] im [X.] teil. Am 1. März 2003 wurde er zur .../Sanitätsregiment ... in [X.] (später [X.]) versetzt und dort als [X.] verwendet. Zum 1. April 2005 erfolgte seine Versetzung zum Sanitätskommando ... in [X.], wo er den Dienstposten des Kommandanten [X.] bekleidete. Wegen der verfahrensgegenständlichen Vorfälle wurde er mit Verfügung vom 20. [X.]ptember 2007 auf den Dienstposten Sanitätsoffizier z.b.[X.] ... in [X.] versetzt. Ab dem 13. November 2007 bis zum 15. [X.]ptember 2009 erfolgte seine Kommandierung zum [X.] B. [X.]it dem 16. [X.]ptember 2009 leistet der Soldat Dienst in der Division ... in V.

3

[X.] wurde während seiner Dienstzeit fortlaufend planmäßig beurteilt. In seiner letzten planmäßigen Beurteilung zum 31. März 2006 erhielt er im Bereich "Leistungen im Beurteilungszeitraum - [X.]inzelmerkmale" neunmal die Wertung 7 und siebenmal die Wertung 6, mithin einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 6,56. [X.]rgänzend dazu führte der [X.], Oberstarzt Dr. [X.], unter anderem aus, aufgrund seiner enormen physischen wie psychischen Stabilität sei der Soldat ein in jeder Hinsicht vorbildlicher Offizier, der sich allen Anforderungen mehr als gewachsen darstelle. [X.]r nehme die nötige Rücksicht auf Belange seiner Soldaten und stelle sich gleichzeitig selbst an die Spitze der Geschehnisse. In vorbildlicher Weise gelinge es ihm immer wieder, durch seine Bereitschaft zum Gespräch und zum Zusammenwirken mit Vorgesetzten, Gleichgestellten, Untergebenen und zivilen Mitarbeitern Maßstäbe zu setzen.

4

Im Bereich "[X.] [X.]ignung und Befähigung" erhielt der Soldat in den [X.]inzelmerkmalen Verantwortungsbewusstsein, Geistige Befähigung, [X.]ignung zur Menschenführung/Teambefähigung, Befähigung zur [X.]insatz- und Betriebsführung jeweils die höchste Wertung mit [X.]. Unter Punkt [X.] der Beurteilung führte der [X.] unter anderem aus, der ruhige und souveräne Führungsstil des Soldaten, dessen ausgeprägte Fähigkeit, Zuhören zu können, und sein vorbildliches [X.]ngagement verbunden mit einer bemerkenswerten [X.] [X.]nsibilität, würden ihm das Führen von Menschen leicht machen. Politisch wie sozial engagiert sei er ein vorzüglicher Multiplikator des Sanitätsdienstes nach außen und werbe für das Ansehen seiner Soldaten im Zivilen. Hier erweise er der [X.] einen nicht hoch genug einzuschätzenden Verdienst. [X.] stelle sich als ein charakterlich, fachlich und menschlich einwandfreier Offizier dar, der deutliches Potenzial für Aufgaben mit noch höherer Verantwortung erkennen lasse. In Zusammenschau seines Charakters, seiner Belastbarkeit, seiner herausragenden [X.] Fähigkeiten und seines [X.] sei er in die Spitzengruppe der vergleichbaren Soldaten einzureihen. [X.]ine Förderung in die Laufbahn der [X.] werde in außergewöhnlichem Maße unterstützt. Im Bereich [X.] hält der [X.] den Soldaten für Fachverwendungen, allgemeine Führungsverwendungen, Verwendungen mit besonderer Außenwirkung und Lehrverwendungen für gut geeignet und für [X.] und Führungsverwendungen in der Truppe für besonders geeignet.

5

Der nächsthöhere Vorgesetzte schloss sich in vollem Umfang der Beurteilung an und führte aus, der Soldat sei ein herausragender und weit überdurchschnittlich engagierter Offizier, der seine außerordentlich hohe [X.]insatzbereitschaft und seine starke Leistungsbereitschaft sowohl in seinen bisherigen Verwendungen in der [X.], als auch als Kommandant [X.] nachdrücklich unter Beweis gestellt habe. Der Wechsel in die Laufbahn der [X.] werde mit besonderem Nachdruck unterstützt. [X.] erhielt von ihm bezogen auf die Förderungswürdigkeit die Wertungsstufe "[X.]". Der Beurteilte gehört danach zur Spitzengruppe der vergleichbaren Soldaten, für die eine vorrangige Förderung empfohlen wird.

6

In der vom Leiter des [X.]s B., [X.]., erstellten Beurteilung vom 18. Mai 2009 erhielt der Soldat im Bereich Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten einmal die Wertung 5, viermal die Wertung 6 und fünfmal die Wertung 7, mithin einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 6,40. [X.]s heißt dort, trotz der besonderen Umstände sei keine negative Leistungsentwicklung erkennbar gewesen; alle dem Soldaten übertragenen Aufgaben habe er zur vollsten Zufriedenheit erfüllt. Im Persönlichkeitsprofil bescheinigte ihm der [X.] eine weniger ausgeprägte konzeptionelle Kompetenz, eine ausgeprägte geistige und funktionale Kompetenz und eine stärker ausgeprägte [X.] Kompetenz und Kompetenz zur Menschenführung, wobei er die beiden letzteren als bestimmende Merkmale ansieht. Zusammenfassend führte er aus, der Soldat sei ein in allen [X.] überaus erfahrener Offizier, der durch ein kontinuierlich hohes, weit über dem Durchschnitt liegendes Leistungsniveau überzeuge. [X.]ine ausgeprägte [X.] [X.]nsibilität und seine Hilfsbereitschaft hätten ihm bei allen [X.] hohes Ansehen und Vertrauen eingebracht. Diese aus tiefer innerer Überzeugung herrührende Verpflichtung zur Fürsorge in Verbindung mit seinem Gespür für die Sorgen der Menschen und seiner Fähigkeit zum Zuhören beeindruckten immer wieder. Für Lehrverwendungen und Verwendungen mit besonderer Außenwirkung sei er gut geeignet, für [X.] besonders gut geeignet und für Führungsverwendungen außergewöhnlich gut geeignet.

7

Der nächsthöhere Vorgesetzte, Oberstarzt Dr. [X.] führte aus, der Soldat habe sich durch seine [X.] [X.]nsibilität und seine Hilfsbereitschaft bei allen Soldaten und zivilen Mitarbeitern im [X.] hohes Vertrauen erworben. In der Hauptverhandlung vor dem [X.] hat der als Leumundszeuge vernommene Vorgesetzte ausgesagt, er würde die Leistungen des Soldaten nach dem alten Beurteilungssystem mit 6,3 bis 6,4 mit Tendenz nach oben beurteilen. [X.] habe seine Aufgabenstellung selbstständig und sehr gut erfüllt. Die Angelegenheit mit der Vereinskasse der [X.] sei aber auffällig gewesen. Das habe nicht zum Soldaten gepasst. [X.] sei ein väterlicher Mensch. [X.]s sei für ihn eine Verpflichtung, Menschen zu helfen. Auch nach der Tat sei beim Soldaten kein Leistungsabfall eingetreten. Wenn sich der Vorfall nicht ereignet hätte, hätten die Chancen gut gestanden, ihn zum Truppenoffizier zu machen. Dies sei nun aber ausgeschlossen. Auch der Leumundszeuge [X.]. führte aus, dass auch er den Soldaten im oberen Leistungsbereich ansiedele und er dem Soldaten die Tat auf keinen Fall zugetraut hätte. Dennoch würde er ihm wieder Soldaten anvertrauen.

8

Der [X.] vom 8. November 2010 enthält als [X.]intragung die sachgleiche rechtskräftige Verurteilung des Soldaten zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung wegen Untreue und siebenfachen Betrugs. Der Auszug aus dem [X.] (ebenfalls vom 8. November 2010) weist für den Zeitraum vom 16. Februar 1987 bis zum 9. [X.]ptember 2005 insgesamt zehn Förmliche Anerkennungen - jeweils wegen vorbildlicher Pflichterfüllung - aus. Ferner ist eine [X.] des Chefs des [X.] ... vom 26. Februar 2007 wegen der mit [X.] 1 sachgleichen Tat vermerkt. Dem Soldaten wurden insgesamt fünf Leistungsprämien gewährt, zuletzt eine im [X.]ptember 2006 in Höhe von 1 500 €. [X.] ist u.a. berechtigt, die [X.]hrenmedaille der [X.], das [X.] (drei Wiederholungen), das [X.]hrenkreuz der [X.] in Bronze und die [X.]insatzmedaille der [X.] für die Teilnahme am KFOR-[X.]insatz zu tragen.

9

[X.] erhält [X.] in Höhe von etwa 2 200 €, von denen zwischen 460 bis 500 € gepfändet werden. In den letzten Jahren ist es ihm gelungen, seine Schulden durch Immobilienverkäufe von 319 760 € auf 111 199 € zu reduzieren. Zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung schuldet er unter anderem Feldwebel [X.]: 28 156,87 € ([X.] 25 217 € - Steigerung im Hinblick auf die Zinsen), [X.] 13 807 € ([X.] 13 807 €), [X.]: 2 257 € ([X.] 2 907 €), Unteroffizier [X.] 673 € ([X.] 10 705 €) und [X.] 4 462 € ([X.] 4 462 €).

Der verheiratete Soldat ist kinderlos. [X.]ine [X.]hefrau, welche krankheitsbedingt ihre frühere Berufstätigkeit als Leiterin eines [X.] nicht mehr ausübt, betreut seit Juli 2010 ein Pflegekind. Bis Oktober 2011 erhält sie dafür 1 600 € Pflegegeld monatlich, anschließend monatlich 200 €.

Aufgrund der Anschuldigungsschrift vom 30. April 2008 hat die [X.] des [X.]s Nord den Soldaten mit Urteil vom 8. Dezember 2008 in den Dienstgrad eines Leutnants herabgesetzt und zugleich die gegen ihn wegen der mit [X.] 1 sachgleichen Tat verhängte [X.] aufgehoben. Dabei traf sie folgende Feststellungen:

"Zu [X.] 1.: [X.] war der Soldat von den Mitgliedern des [X.] zum Heimoffizier gewählt worden und erhielt dabei nach eigenen Bekundungen eine [X.]inweisung in dieses Amt durch seinen Vorgänger. Die Aufgaben eines [X.] bestanden im Wesentlichen darin, die Geldeinnahmen der Mitglieder zu überwachen, das hiesige Personal einzuweisen, Veranstaltungen in der [X.] sicherzustellen ebenso wie die der Truppenversorgung. Nach der Satzung hat zweimal pro Jahr eine Kassenprüfung stattzufinden. Aufgrund der an jedes Vereinsmitglied ausgehändigten Satzung wusste ein jeder, dass die entsprechenden Gelder des Vereins ausschließlich für dessen Veranstaltungen genutzt werden durften. In seiner damaligen Haupt-Funktion als [X.]-Offizier wurde der Soldat 2006 durch den Zeugen S. um Hilfe gebeten; beide kannten sich bereits aus der Vorverwendung in [X.] - dort war der Soldat sein Vorgesetzter. Der Zeuge bat ihn, bei der Vorfinanzierung seiner BfD-Maßnahme zu helfen. Dem lag zugrunde, dass im Jahre 2000 dem Zeugen S. eröffnet wurde, in die [X.] wechseln zu können; fast gleichzeitig erhielt er aber das Angebot, als ziviler Lebensmittelkontrolleur beim [X.] ausgebildet zu werden. Da ihm die [X.] bessere berufliche Perspektiven zu bieten schien, entschied sich der Zeuge für diese. Wegen von ihm nicht zu vertretender Probleme - fehlen von zwei Ausbildungsabschnitten (Panzerfaust- und Nachtschießen) - machte er seine [X.]ntscheidung rückgängig und beantragt Mitte April 2006 die Zurückstufung der Dienstzeit, welche genehmigt wurde. Obwohl die meiste Ausbildung (zur [X.]rlangung des [X.] als notwendige Voraussetzung für den Lebensmittelkontrolldienst) bereits lief, gelang es dem Berufsförderungsdienst, den Zeugen S. noch in den laufenden Lehrgang einzuschleusen. Im Mai 2006 erhielt er, für ihn überraschend, eine Ausbildungsrechnung in Höhe von ca. [X.]uro 1 300,-- von der zuständigen Handwerkskammer. Darauf bat er den Soldaten um Hilfe. Zwischen Juni und Oktober 2006 kam es seitens des Bildungsträgers zu weiteren Rechnungen und Mahnungen. In dieser Angelegenheit berichtete der Zeuge S. dem Soldaten in unregelmäßigen Abständen davon, ohne selbst etwas zu unternehmen. Mit Schreiben vom 18 . [X.]ptember 2006 wurde dem Zeugen mitgeteilt, die erste Teilprüfung sei auf den 16. Oktober 2006 terminiert und eine Teilnahme ohne Nachweis über die Begleichung der angefallenen Prüfungsgebühren und -kosten nicht möglich. Diese betrugen zu diesem Zeitpunkt ca. [X.]uro 2 400,--. Der Zeuge, der bei seiner Bank keinen Kredit mehr aufnehmen konnte, da bereits sein Pkw durch diese finanziert wurde, zeigte dem Soldaten diese Schreiben, dieser sicherte ihm zu, sich nun konkret um die Angelegenheiten zu kümmern. Der Zeuge S. hat ein Kind und lebt von seiner Frau getrennt, so dass er für das Kind Unterhalt zu zahlen hatte; da er schon einen Teil seiner Ausbildung finanziert hatte, konnte er die Prüfungsgebühren nicht mehr selber begleichen. Nachdem ihm weder die zuständige Handelskammer noch die Wehrbereichsverwaltung helfen konnten oder wollten, blieb dem Soldaten die einzige Chance, dem Zeugen das Geld aus der [X.] zu geben. So fragte er am Freitag, dem 29. [X.]ptember 2006 in seiner Funktion als Heimoffizier während des Dienstes im 'Kasino zum Sch.' den Heimfeldwebel und Zeugen [X.] nach dem Bestand der [X.]. Dieser teilte ihm mit, dass ca. [X.]uro 4 000,-- vorhanden seien; denn dessen Aufgabe war es, neben Verwahrung des Safe-Schlüssels die Kassenabrechnungen durchzuführen. Darauf entgegnete der Soldat, dass er für einen Kameraden Geld brauche, um dessen [X.] vorzufinanzieren. Da der Zeuge [X.] eine [X.] für diesen Zweck nicht für richtig hielt und fragte, ob das Vorhaben mit dem übrigen Vorstand des Vereins abgesprochen sei, entgegnete der Soldat, dies sei aus Zeitgründen nicht möglich gewesen, er werde am nächsten Montag den Vorstand darüber informieren. Sodann schlug er vor, die [X.]ntnahme zu quittieren. Aufgrund der Vorgesetztenstellung des Soldaten lenkte der Zeuge [X.] ein und stellte dem Soldaten [X.] eine Rechnung über 280 x [X.]uro 10 ,-- Buffetkosten auf dessen Namen aus - hierdurch sollte verschleiert werden, dass der Soldat Geld entnommen hat. Daraufhin unterschrieb der Zeuge [X.] den Beleg, wobei der Soldat zusagte, das Geld sehr bald wieder zurückzulegen. Zum Zeitpunkt der [X.]ntnahme war der Kassenbestand nicht verbucht und einen Nachweis nur über Belege, die nach Zahlung stets vernichtet werden, möglich. Später erfuhr die Angestellte des [X.]., die auch Verfügungsbefugnis über die Kasse hat, durch den Zeugen [X.] von der [X.], wobei ihr die Hintergründe der Tat nicht mitgeteilt wurden. Am Montag, den 09. Oktober und am Dienstag, den 10. Oktober 2006 überwies der Soldat dem Zeugen S. insgesamt [X.]uro 2 800,-- in zwei [X.] auf dessen Konto. Hiervon zahlte dieser am 11. Oktober 2006 ca. [X.]uro 2 430,-- an die Handwerkskammer. Woher das Geld stammte, hat der Soldat dem Zeugen nicht mitgeteilt, sondern ihn lediglich auf eine mögliche frühzeitige Rückzahlung aufmerksam gemacht, allerdings ohne konkret Druck auf ihn auszuüben (bis [X.]nde März 2007 bezahlte der Zeuge den gesamten Darlehensbetrag an den Soldaten zurück). Obwohl der Soldat dem Zeugen [X.] zugesagt hatte, den Vorstand des Casinos über den Vorfall zu informieren, tat er dieses nicht. [X.]ntdeckt wurde die [X.] erst im Laufe des Novembers 2006, als der Vorsitzende des Casinos, der Zeuge Oberstleutnant [X.]. die Zeugin [X.]. in ihr Amt als Schatzmeisterin einführte. Die Angestellte des [X.]., die keine genauen Informationen über den Vorfall hatte, fragte in diesem Zusammenhang den Zeugen [X.]., wann das Geld vom Soldaten zurückkäme, da sie bald den Jahresabschluss aufzustellen hätte. Da dem Zeugen [X.]. dieser Vorfall unbekannt war, befragte er telefonisch sofort den Soldaten; dieser berichtete ihm, mit dem Geld den Zeugen S. unterstützt zu haben und sicherte zu, den ihm vom Zeugen [X.]. nun gesetzten Rückzahlungstermin bis vor [X.] 2006 einzuhalten. Der anschließend durch den Vorsitzenden informierte Vorstand der [X.] stimmt ab, dass der Soldat nicht mehr als Heimoffizier akzeptabel sei und zurücktreten solle - was der Soldat dann auch tat. Infolge dessen zahlte der Soldat am 21. Dezember 2006 [X.]uro 2 800,-- zurück; danach wurde der Beleg über die 'Buffetkosten' vernichtet. Soweit der Soldat anführt, die Satzung der [X.] nicht gekannt zu haben, stellt dieses zur festen Überzeugung des erkennenden Gerichts eine unglaubwürdige Schutzbehauptung dar. Zum [X.]inen erhielten alle neuen Mitglieder des Vereins eine Satzung ausgehändigt; zum Weiteren wurde er durch seinen Vorgänger in das Amt eingeführt und letztlich ist dem Soldaten gerade und erst recht durch seine Verwendung als [X.]-Offizier die genaueste Beachtung der Vorschriften und Befehle hinsichtlich materieller Versorgung - und das nicht nur im eigentlichen dienstlichen Bereich, sondern auch in dem der [X.] - bekannt.

Zu [X.] 2.:

a) Unter dem 10. November 2003 fixierte der Soldat schriftlich, dass er vom damaligen [X.], damals Zugführer in der .../Sanitätsregiment ... in [X.], am 23. Oktober 2003 ein Darlehen in Höhe von [X.]uro 2 500,-- erhalten hat; die Rückzahlung des Darlehens werde bis spätestens 30. März 2004 bei einem Zinssatz in Höhe von 4 % geschehen. Zusätzlich wurde der Betrag in Höhe von [X.]uro 800,-- für die Bereitstellung einer [X.]inbauküche ausgezahlt. Infolge dessen werde der Gesamtbetrag in Höhe von [X.]uro 3 300,-- plus 4 % Zinsen spätestens am 30. März 2004 überwiesen. [X.] war der Nachfolger des Soldaten in seiner [X.]inheit; beide hatten zueinander ein freundschaftliches Verhältnis, bei dem sie auch privat ihre Probleme austauschten. Für eine Wohnung in [X.], die er mit dem damaligen Kameraden [X.] gekauft hatte, hatte er die [X.]inbauküche vom [X.] übernommen. Das Geld hat der Soldat an [X.] bis heute nicht zurückgezahlt; auch hat er zu ihm keinen Kontakt mehr. [X.] hat sich insoweit unwiderleglich eingelassen, zwischen 1990 und 1992 in verschiedenen [X.] Projekten aktiv gewesen zu sein; so habe er z. B. für eine Familie für drei Jahre eine Patenschaft übernommen; für [X.] Aspekte habe er rund [X.]uro 60 000,-- ausgegeben. Zudem sei ihm von einem Makler eine [X.]igentumswohnung überteuert verkauft worden; zudem seien auch noch die Mieteinnahmen in Höhe von [X.]uro 12 000,-- ausgeblieben. Zudem habe er mit Hauptmann [X.] eine [X.]igentumswohnung erworben. Da diese Wohnung erst 1997 fertig gestellt worden sei, habe sie nicht vermietet werden können und sei so ein Jahr leerstehend geblieben. Nach eigenem Bekunden sei er mit dieser Wohnung einem Betrüger auf den Leim gegangen, denn dieser habe sie doppelt verkauft. Darüber hinaus habe er weitere finanzielle Transaktionen getätigt, um anderen Menschen zu helfen; auch habe er seine Wohnung einem Soldaten anvertraut - dieser habe sein gesamtes Spargut in Form von Münzen und Briefmarkenalben entwendet. So war er immer weiter in die Schuldenfalle gekommen und habe angefangen, sich von Kameraden Geld zu borgen.

b) Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 an Frau [X.], .../Sanitätsregiment ..., bestätigte er den [X.]rhalt eines Darlehens in Höhe von [X.]uro 5 000,--; gleichzeitig verpflichtete er sich, diese Summe - mit 10 % verzinst - spätestens bis zum 31. Dezember 2004 mit Zinsen (d. h. [X.]uro 500,--) zurückzuzahlen. Mit einer weiteren Bestätigung vom 16. Januar 2006 an Frau [X.] bestätigte er nunmehr den [X.]rhalt eines Darlehens - unter [X.]inbeziehung des oben genannten - in einer Gesamthöhe von [X.]uro 12 000,--, das mit 10 % verzinst wird. Die Rückzahlung beabsichtigte er nach Ablauf des Februars 2006 in einer Summe bzw. in [X.] einer monatlichen Höhe von mindestens [X.]uro 500,-- sowie Sonderzahlungen. Schlussendlich verpflichtete er sich, das Darlehen restlos bis zum 31. Dezember 2006 zurückgezahlt zu haben. Da der Soldat seinen vereinbarten [X.] nicht nachkam, mahnte sie mit erstem Schreiben vom 19. Februar 2007, vom Soldaten am 21. Februar 2007 entgegengenommen, die Forderung in Höhe von [X.]uro 12 000,- zuzüglich 10 % Zinsen mit [X.]ingang spätestens bis zum 28. Februar 2007 ein; da dieses nicht erfolgte, mahnte sie ihn mit weiterem Schreiben vom 03. April 2007, am 08. April 2007 vom Soldaten erhalten, nunmehr mit Zahlung bis zum 17. April 2007 an. Auch diese Mahnung blieb erfolglos, der Soldat kam seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nach. Nachdem bis zum 23. April 2007 es zu keinen Überweisungen gekommen war, sprach sie den Soldaten erneut darauf an und wies ihn darauf hin, dass nunmehr juristische Schritte gegen ihn einleiten werde. [X.] lässt sich dahingehend ein, Frau [X.] befragt zu haben, ob sie Interesse daran hätte, in die Finanzierung für den Kauf einer Wohnung aus einer Zwangsversteigerung mit einzusteigen. Sie habe es getan, weil sie sich aus den Mieteinnahmen ein gutes Geschäft erhofft habe. Auch habe er ihr das Geld nicht mehr zurückgeben können, da es mit dem Kauf der Wohnung nicht vorangegangen sei. Da das Haus aus wirtschaftlichen Umständen an die Bank zurückgegangen sei, habe er Frau [X.] darüber informiert, dass er ihr Geld weiterverwendet habe.

c) Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im August 2004 bat der Soldat als [X.]-0ffizier des [X.] ... in [X.] den ihm damals fachlich unterstellten Zeugen [X.] um ein Privatdarlehen in Höhe von [X.]uro 6 000,-- nebst 10 % Zinsen, wobei er ihm mündlich ausdrücklich zusagte, diese insgesamt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 zurückzuzahlen. Da beide in derselben Siedlung wohnten, wurde die Kameradschaft auch im privaten Bereich gepflegt; daher habe sich der Zeuge [X.] entschieden, dass der Darlehensvertrag nicht schriftlich vereinbart wird. Als Grund für den [X.] gab er an, eine Umfinanzierung seiner privaten Anlagen durchführen zu wollen. Als Grund für die verzögerte Rückzahlung führte er die lange Bearbeitungszeit eines Kredites an. [X.]rst im August 2005 erhielt der Zeuge [X.] die Darlehensforderung in Höhe von [X.]uro 6 000,-- vom Soldaten zurück, nachdem er den Soldaten mehrmals gemahnt hatte, ihm das Geld zu überweisen, zumal er es für einen Hauskauf dringend benötigte. Während der Zeuge [X.] sich nicht mehr daran erinnern kann , ob er die vereinbarten Zinsen bekommen hat, führte der Soldat an, der Zeuge [X.] habe auf die Zinsen verzichtet. [X.] bekundete, [X.]uro 4 000,-- von dem Geld von Frau [X.] an den Zeugen [X.] gezahlt zu haben.

d) Im Oktober 2004 erhielt der Soldat von der ihm zum damaligen Zeitpunkt fachlich unterstellten Zeugin und damaligen Stabsunteroffizier [X.] ein Privatdarlehen in Höhe von [X.]uro 4 500,-- nebst 10 % Zinsen, bei der er sich verpflichtete, die Gesamtsumme binnen der nächsten sechs Wochen zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung hielt er nicht ein. Als Grund für das Darlehen gab der Soldat der Zeugin gegenüber eine lohnende Investition an, da er eine [X.]igentumswohnung aus einem Insolvenzverfahren heraus kaufen wolle und damit schon mal ein finanzielles Plus gemacht habe. Nachdem der gestellte Termin zur Rückzahlung durch den Soldaten nicht eingehalten wurde, sprach ihn die Zeugin darauf an; darauf gab der Soldat ihr an, dass die Wohnung noch nicht zum Verkauf ausgeschrieben sei, da die Grundstücksrechte noch ungeklärt seien. Von der Darlehenssumme verwandte der Soldat [X.]uro 2 000,-- für die Rückzahlung an den Zeugen [X.] Nachdem ihm von der Zeugin [X.] [X.]nde 2004 ein weiteres Darlehen in Höhe von [X.]uro 6 500,-- gewährt worden war, verpflichtete er sich der Zeugin gegenüber mit Schreiben vom 08. Juli 2005, die Gesamtschule in Höhe von [X.]uro 11 000,-- nebst 10 % Zinsen zurückzuzahlen. Als Grund für das weitere Darlehen gab der Soldat der Zeugin gegenüber an, er benötige das Geld für einen anderen Kameraden, von dem er auch Geld geliehen bekommen habe und dieser es jetzt dringend zurückerhalten wolle, da er sich ein Haus kaufen werde. Die bestehenden Schulden wegen eines Autokaufs schuldete die Zeugin sodann bei der [X.] in einen Gesamtkredit um und nahm in [X.] ein Darlehen in Höhe von [X.]uro 13 426,-- auf. Tatsächlich leistete er hierauf im Dezember 2005 eine Zahlung in Höhe von [X.]uro 372,95. Nachdem er Anfang August 2006 von der Zeugin [X.] ein weiteres Darlehen in Höhe von [X.]uro 4 000,-- erhalten hatte - der Soldat hatte der Zeugin gegenüber angegeben, er müsse seinen Rechtsanwalt bezahlen -, verpflichtete er sich mit schriftlicher Zusicherung vom 22. November 2006 der Zeugin gegenüber das [X.] in Höhe von nunmehr [X.]uro 20 150,75 (inklusive Zinsen, Bearbeitungsgebühren und entstandene Kosten) bis zum 13. Dezember 2006 zurückzuzahlen. Danach und nach Fälligkeit zahlte der Soldat an die Zeugin kein Geld zurück. Vielmehr versuchte er, sie mehrmals per [X.] davon abzuhalten den Vorgang zu melden. Zudem wies er die Zeugin daraufhin, dass sie mit einer Meldung allenfalls die Rückzahlung behindern würde. Soweit der Soldat anführt, zum damaligen Zeitpunkt sei ihm nicht bewusst gewesen, wie sehr er der Zeugin [X.] geschadet habe, stellt auch diese Behauptung für das erkennende Gericht eine in jeder Hinsicht unglaubwürdige Schutzbehauptung dar. Denn zum einen war dem Soldaten aus eigenen [X.]rkenntnissen bekannt, wie hoch das Gehalt eines Stabsunteroffiziers in der Besoldungsgruppe [X.] des Bundesbesoldungsgesetzes ist. Darüber hinaus konnte das erkennende Gericht diesen Bekundungen vor der Tatsache keinen Glauben schenken, in welcher Relation die Höhe des [X.]inkommens eines nach [X.] besoldeten Soldaten zu dem insgesamt von diesem aufgenommenen Darlehen steht, zumal die Zeugin [X.] selbst ihren laufenden Kredit für den Kauf eines Autos mit dem neuen Kredit zusammenfasste und aufstockte und somit bei der Bank dann ein [X.] in Höhe von rund [X.]uro 13 400,-- in der Belastung stand. Während die Zeugin Anfang 2009 ihrer Bank gegenüber den gesamten Kredit getilgt haben wird, ist der Soldat nach Angaben seines Verteidigers bei der Zeugin mit einem offenen Betrag in Höhe von [X.]uro 24 162,-- im "[X.]" stehend. Die Zeugin musste den aufgenommenen Kredit in Höhe von [X.]uro 13 000,-- in monatlichen [X.]zahlungen von je [X.]uro 375,-- abzahlen. Da sie nach eigenem Bekunden auch noch Miete, Versicherung und einiges andere zum Leben zu bezahlen hatte, blieben ihr insoweit unwidersprochen pro Woche zum Leben noch [X.]uro 4,-. Am 10. April 2007 meldete die Zeugin [X.] die Vorfälle der [X.] für den Bereich des [X.] ... und beantragte am 25. Mai 2007 eine heimatnahe Versetzung, weil sie aufgrund des für den Soldaten aufgenommenen Kredites in erhebliche finanzielle Probleme geraten sei und die Fahrtkosten zum jetzigen Dienstort kaum noch aufbringen könne. Zum 1. August 2007 wurde sie dann zum ...Btl ... in [X.] heimatnah versetzt.

e) Im Januar 2006 erhielt der Soldat vom Zeugen [X.]h., ..../Sanitätsregiment ..., ein Darlehen in Höhe von [X.]uro 5 000,--. Mündlich - ohne schriftlichen Darlehensvertrag - sicherte er dem Zeugen zu, das Geld bis zum 28. Februar 2006 zurückzuzahlen. Aus Kameradschaft hat der Zeuge zugunsten des Soldaten auf Zinsen verzichtet. Zwar hielt der Soldat diese Zusicherung nicht ein, sondern zahlte es - nach mehreren Mahnungen durch den Zeugen - erst Anfang April 2006 an ihn in vollständiger Höhe zurück.

f) Am 05. April 2006 schloss der Soldat durch Vermittlung von [X.] (.../SanRgt ...) mit dem Autohändler Steven [X.] ein Darlehensvertrag in Höhe von [X.]uro 10 000,--, in dem sich der Soldat verpflichtete, in flexiblen Monatsraten von mindestens [X.]uro 300,-- inklusive 10 % Zinsen bis spätestens zum 05. Januar 2007 zurückzuzahlen. Die Darlehenssumme wurde ihm vom [X.] übergeben; den Autohändler [X.] hat er nie zu sehen bekommen. Diese Verpflichtung hielt er nicht ein. Durch Pfändungen werden von seinem Gehalt pro Monat [X.]uro 300,-- auf das Konto des [X.] überwiesen. Nebst Zinsen sind rund [X.]uro 8 000,-- nach Bekundungen des Soldaten noch offen.

g) Am 21. Dezember 2006 schloss der Soldat mit Frau [X.] auf Vermittlung von deren, dem Soldaten aus der Zusammenarbeit im Bereich der [X.] - Unterstützung bei Gartenfesten durch die [X.] im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit durch den Soldaten - persönlich bekannten Vater einen Privatdarlehensvertrag ... in Höhe von [X.]uro 4 300,-- (diese Summe wurde am selben Tag dem Soldaten übergeben) und verpflichtete sich in diesem Vertrag, die Darlehensforderung in zwei [X.] am 8. Januar 2007 sowie am 1. Februar 2007 nebst 10 % Zinsen zurückzuzahlen. Zur Begründung gab der Soldat dem Zeugen gegenüber an, mit diesem Geld anderes geliehenes Geld zurückzahlen zu wollen, um Ärger mit seinem Chef zu vermeiden. Diesen Verpflichtungen kam er nicht nach; am 10. Januar 2007 zahlte er nach mehrfachen Mahnungen lediglich [X.]uro 2 000,-- zurück, während er die zweite Rate gar nicht beglich. Der Vater der Frau [X.] versuchte mehrmals den Soldaten dazu zu bewegen, die restliche Forderung in Höhe von [X.]uro 2 300,-- zu begleichen, obwohl sich der Soldat extra verpflichtet hat, den Restbetrag bis zum 30. April 2007 zurückzuzahlen, und wurde in der Folgezeit vom Soldaten vertröstet u. a. mit den Worten, dass er Geld aus dem Ausland erwarte, dieses aber noch nicht angekommen sei. Schlussendlich vereinbarte der Soldat mit der Darlehensgeberin eine monatliche [X.]zahlung über [X.]uro 100,--; insgesamt hat er ihr noch [X.]uro 2 500,-- zu erstatten. ..."

Durch seit Oktober 2010 rechtskräftigen Strafbefehl ist der Soldat im Hinblick auf das unter [X.] 1 beschriebene Verhalten wegen Untreue (gemäß § 266 StGB) und im Hinblick auf das unter [X.] 2 beschriebene Verhalten wegen Betrugs in sieben Fällen verurteilt worden. Wegen des mit [X.] 1 sachgleichen Vorwurfs verhängte der Chef des [X.] ... unter dem 26. Februar 2007 gegen den Soldaten eine [X.] in Höhe von 2 700 €. Nach Bekanntwerden der im [X.] 2 vorgeworfenen Handlungen wurde dem Soldaten durch den Kommandeur des [X.] ... im Juni 2007 die Ausübung des Dienstes bis auf Weiteres verboten. Im Juli 2007 leitete die [X.]inleitungsbehörde gegen den Soldaten das gerichtliche Disziplinarverfahren ein, enthob ihn vorläufig des Dienstes und verbot ihm, Uniform zu tragen. Im Oktober 2007 wurde die vorläufige Dienstenthebung aufgehoben und dem Soldaten befohlen, seinen Dienst am 15. Oktober 2007 wieder anzutreten.

In rechtlicher Hinsicht hat das [X.] festgestellt: [X.] habe schuldhaft und vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen. Indem er entgegen der Satzung der [X.] 2 800 € in seiner [X.]igenschaft als Heimoffizier entnommen habe, um es einem in Not geratenen Kameraden zu geben, und dafür eine fingierte Rechnung in selber Höhe als "Rückzahlungsbeleg" in die Kasse habe legen lassen, habe er gegen seine Dienstpflicht zur Kameradschaft, zur Wahrheit sowie gegen seine Dienstpflicht verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordere. Ferner habe er, indem er sich von sechs Kameraden Geld geliehen habe mit dem Versprechen, es zu einem bestimmten Zeitpunkt, zum Teil mit Zinsen, zurückzuzahlen und dieses nicht oder nur zum Teil getan habe, gegen seine Dienstpflicht zur Fürsorge sowie zur Kameradschaft verstoßen. Indem er sich von der Frau [X.] Geld geliehen und es entgegen seiner Verpflichtung zu mehr als der Hälfte bis heute noch nicht zurückzahlt habe, habe er ebenso wie bei den Geldleihaktionen zu Lasten der Kameraden gegen seine Dienstpflicht verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erforderten. Da der Soldat bei Begehung gewusst und gewollt habe, was er tat, habe er auch vorsätzlich gehandelt.

4. Gegen das ihr am 26. Februar 2009 zugestellte Urteil hat die [X.] am 17. März 2009 zu Ungunsten des Soldaten Berufung eingelegt, sie - nachträglich - auf die Maßnahmebemessung beschränkt und beantragt, das Urteil aufzuheben und den Soldaten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:

Unzutreffend sei die Feststellung, der Soldat habe im April 2005 mit dem Autohändler Steven [X.] einen Darlehensvertrag abgeschlossen; auch bei diesem handele es sich um einen Soldaten. Schließlich bestehe das dem Soldaten vom [X.] zu [X.] gehaltene "[X.]ntschuldungsprogramm" tatsächlich nicht. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass der Soldat gegenüber den Geschädigten seine Stellung als unmittelbarer Vorgesetzter für seine private Wirtschaftsführung skrupellos ausgenutzt habe.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] form- und fristgerecht zuungunsten des Soldaten eingelegte Berufung der [X.] ist unbegründet.

1. Das Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt worden, so dass der [X.] gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des [X.]s seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, ohne an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 331 StPO) gebunden zu sein.

2. [X.] ist zu der ([X.] gelangt, dass der Soldat durch das festgestellte Verhalten vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG), zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) sowie gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen hat. Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den [X.] damit bindend.

Anders als von der [X.] angenommen, lassen die Urteilsgründe auch erkennen, dass dem [X.] der Soldatenstatus des [X.] bekannt war. [X.] bezeichnet ihn zwar (auf [X.]ite 19 des Urteils) als Autohändler, stellt aber (auf [X.]ite 27 des Urteils) auch fest, dass von den [X.] nur einer Zivilist(in) war. Da auch auf [X.]ite 20 des Urteils von sechs Kameraden und den sechs [X.]en (2 a - 2 f)) die Rede ist, lässt die Bezeichnung des [X.] als Autohändler nicht den Schluss zu, das [X.] habe dessen Soldatenstatus übersehen.

Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, darf vom [X.] nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der [X.] nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt. Der [X.] ist allerdings nicht gehindert, Lücken in den tatsächlichen Feststellungen des [X.]s zu schließen und zusätzlich eigene, für die Maßnahmebemessung erhebliche Feststellungen zum Tathergang zu treffen, solange dies weder im Widerspruch zu den Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer steht noch dadurch deren rechtliche Würdigung in Frage gestellt wird.

3. Bei der vorliegend allein zu überprüfenden Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassung wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 26). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung. Danach wiegt das Dienstvergehen des Soldaten äußerst schwer. Dies begründet sich vor allem damit, dass der Soldat mit Ausnahme eines Darlehens alle anderen Darlehen von ihm dienstrangmäßig unterstellten Soldaten in betrügerischer und damit strafrechtlich relevanter Art und Weise erhalten hat. Er hat das Vertrauen der Soldaten in seine Integrität darüber hinaus sowohl mehrfach als auch über Jahre hinweg ausgenutzt. Dabei hat er eine Kameradin in eine wirtschaftlich existenzgefährdende Lage gebracht, wobei der [X.] zu seinen Gunsten annimmt, dass ihm dieser Umstand seinerzeit unbekannt gewesen ist. Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe (auf Bewährung) gibt zudem Aufschluss darüber, in welchem Ausmaß der Soldat nicht nur gegen die Kameradschafts- und Fürsorgepflicht, sondern auch gegen die Pflicht verstoßen hat, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat auch der Allgemeinheit gegenüber erfordert. Zugunsten des Soldaten ist allerdings davon auszugehen, dass er den geschädigten Kameraden gegenüber nicht seinen höheren Dienstgrad zur Geltung gebracht oder gar - wie von der [X.] behauptet - skrupellos ausgenutzt hat. Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung vielmehr glaubhaft dargelegt, dass deren Bereitschaft zur Darlehensvergabe auf die - jedenfalls seinerzeit - bestehende menschliche Wertschätzung für ihn und auf persönliche Beziehungen beruhte, die - zum Teil jedenfalls - noch während des beruflichen Aufstiegs des Soldaten begründet worden waren.

Der darüber hinaus erfolgte Zugriff auf das Vermögen der [X.] und damit der Kameraden verleiht dem Dienstvergehen zusätzliches Gewicht, zumal es ebenfalls - in einer für den [X.] allerdings nicht bindenden Weise - strafrechtlich als Untreue qualifiziert worden und vom [X.] in einer für den [X.] bindenden Weise als Verstoß auch gegen die Wahrheitspflicht angesehen worden ist. Da das [X.] nicht die Feststellung getroffen hat, dass das Geld dem Soldaten anvertraut gewesen war (vgl. Urteil vom 18. Februar 2004 - BVerwG 2 WD 11.03 - [X.] 235.01 § 38 [X.] 2002 Nr. 15), konnte der [X.] einen solchen erschwerenden Umstand allerdings nicht zugrunde legen.

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden zusätzlich dadurch bestimmt, dass der Soldat als Hauptmann eine herausgehobene Vorgesetztenstellung innehatte (§ 10 Abs. 1 SG).

b) Das Dienstvergehen hatte auch erhebliche nachteilige Auswirkungen. Dies betraf namentlich die Personalplanung und -führung, auch wenn der Soldat trotz des Dienstvergehens weiterhin seine bisherige Sicherheitseinstufung behielt. Er war wegen des Dienstvergehens vorübergehend seines Dienstes enthoben worden und auch anschließend in seiner bisherigen Einheit nicht mehr tragbar. Die [X.] schließlich musste heimatnah versetzt werden, weil sie durch die unterlassene Rückzahlung des dem Soldaten gewährten Darlehens finanziell derart in Bedrängnis geraten war, dass es ihr nicht mehr möglich war, die bisherigen berufsbedingten Fahrtkosten zu tragen. Hinzu trat die allgemeine Unruhe, die in der Truppe entstand, nachdem sich die Vielzahl der vom Soldaten betrogenen Personen herausstellte. Neben die Ansehensschädigung, die in dem unter [X.] 2 f) beschriebenen Fall auch außerhalb der Truppe eintrat, tritt zudem die bis in die Gegenwart festzustellende Vermögensschädigung der gutgläubigen Darlehensgeber. Dass der Soldat durch das in [X.] 1 beschriebene Verhalten den [X.] in das Geschehen in einer für diesen disziplinarisch bedeutsamen Weise verstrickt hätte, hat der [X.] allerdings nicht feststellen können.

c) [X.] wird vor allem dadurch bestimmt, dass der Soldat vorsätzlich gehandelt hat.

Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Sie wären nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes zur Tatzeit vorgelegen haben, sind nicht ersichtlich. Der Soldat ist insbesondere nicht unverschuldet in eine Schuldensituation geraten, die sein unter [X.] 2 beschriebenes Fehlverhalten in einem milderen Lichte erscheinen lassen müsste. Vielmehr hat sich im Rahmen der Berufungshauptverhandlung bestätigt, dass er durch eine Kombination von Immobilien- sowie Darlehensvergaben den Ausgangspunkt seiner finanziellen Misere gesetzt hat, obwohl deren Risikoträchtigkeit sich ihm als [X.] hätte aufdrängen müssen. Dass er trotz dieser Situation an aus seiner Sicht Bedürftige seinerseits erhebliche Darlehen vergeben hat, die notleidend wurden, ändert daran nichts.

d) Hinsichtlich seiner "Beweggründe" ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Soldat bezogen auf das unter [X.] 2 beschriebene Geschehen aus Gewinnsucht gehandelt hat; dies ändert indes nichts daran, dass ihn materiell eigennützige Beweggründe geleitet haben, wobei die augenscheinliche Naivität des Soldaten in finanziellen Angelegenheiten sie weniger verwerflich werden lassen. Etwas anderes gilt indes für das unter [X.] 1 beschriebene Fehlverhalten. Insoweit steht zur Überzeugung des [X.]s fest, dass der Soldat einem Kameraden uneigennützig helfen wollte.

e) Im Hinblick auf die [X.] "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sticht das Leistungsbild des bislang weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getretenen Soldaten hervor. Zehn Förmliche Anerkennungen und fünf Leistungsprämien, die bis in den Zeitraum der disziplinarischen Verfehlungen hineinreichen, zeichnen in Verbindung mit kontinuierlich überdurchschnittlichen Beurteilungen das Bild von einem leistungsmäßig hervorragenden Soldaten, bei dem auch nach Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens keine Leistungseinbrüche eintraten. Diesen Leistungen ist angesichts des anfangs schwierigen Lebensweges des Soldaten und seiner somit besonderen Lebensleistung besonderes Gewicht beizumessen. Der in der Sache geständige Soldat hat auch glaubhaft Einsicht darin gezeigt, dass seine [X.] wirtschaftlichen Verflechtungen mit dienstgradmäßig niedrigeren Kameraden klare Grenzen setzt. Zudem hat er seinen Schuldenberg innerhalb der letzten Jahre erheblich reduziert, so dass auch der Vorwurf der [X.] ins Leere geht, der Soldat verfolge kein Entschuldungsprogramm. Dass die Befriedigung der Forderungen innerhalb der Gruppe der Kameraden ausschließlich den Soldaten [X.] betraf, erklärt sich nachvollziehbar mit früheren Pfändungen anderer Gläubiger und der Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung, die effektive Umschuldungsmaßnahmen erschwert.

f) Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände ist die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Leutnants erforderlich, aber auch ausreichend. Eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis wäre unverhältnismäßig. Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der [X.] in seiner gefestigten Rechtsprechung (Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine [X.] für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der [X.]en".

Soweit es Verfehlungen in Form des [X.] betrifft, hat der [X.] allerdings betont, Vorgänge dieser Art könnten sich nach ihren Modalitäten sowie ihrer kriminellen Intensität, nach der Schuld des [X.] sowie den Folgen der Tat erheblich voneinander unterscheiden. Er hat für die Ahndung auch deshalb keinen einheitlichen Ausgangspunkt der [X.]en gesetzt, weil es in subjektiver Hinsicht entscheidend darauf ankommt, welche Hemmschwelle der Täter bei seinem Fehlverhalten zu überwinden hatte. Im Allgemeinen hat der [X.] in derartigen Fällen jedoch eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt der [X.]en genommen, um den Soldaten nachhaltig auf seine Pflichtwidrigkeit hinzuweisen und zu pflichtgemäßem Verhalten zu veranlassen. Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall eine Maßnahme rechtfertigen können, die sein dienstliches Fortkommen nicht berühren, können gewichtige Erschwerungsgründe eine schwerere Disziplinarmaßnahme erfordern (vgl. Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 2 WD 28.99 - m.w.[X.]). Gewichtige Erschwernisgründe liegen vor.

Der Soldat ist nicht nur über einen langen Zeitraum in mehrfach strafrechtlich relevanter Weise Verbindlichkeiten bei Dritten eingegangen, sondern dies - mit Ausnahme des unter [X.] 2 f) beschriebenen Sachverhaltskomplexes - gegenüber dienstgradniedrigeren und zum Teil sogar fachlich unmittelbar unterstellten Soldaten. Dass wirtschaftliche Verflechtungen dieser Art zumindest geeignet sind, sein dienstliches Verhalten und seine Befehlsgebung durch dienstfremde Erwägungen zu beeinflussen, ist offensichtlich. Damit wurden disziplinarisch geschützte Werte erheblich beeinträchtigt ([X.], Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - juris Rn. 37), zumal das Fehlverhalten - wie dargelegt - zusätzlich konkrete Auswirkungen auf die Personalplanung hatte. Vor diesem Hintergrund würde mit einem Beförderungsverbot der Schwere der disziplinarischen Verfehlung nicht Rechnung getragen. Ausgangspunkt der [X.] bildet deshalb eine Herabsetzung im Dienstgrad. Eine Herabsetzung im Dienstgrad bildet nach der Rechtsprechung des [X.]s auch den Ausgangspunkt der [X.]en bei der Veruntreuung von Kameradengeldern wie er vom [X.] hinsichtlich des [X.] festgestellt worden ist (Urteil vom 10. [X.]ptember 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - Rn. 41 - bei juris nicht veröffentlicht).

bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 [X.] normierten Bemessungskriterien Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Verschärfung oder Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten [X.] eröffnen. Dabei ist vor allem hinsichtlich der "Eigenart und Schwere" sowie der "Auswirkungen" des Dienstvergehens zu klären, ob es sich um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer ("durchschnittlicher Fall"), sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber der Regeleinstufung ("Ausgangspunkt der [X.]en") die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Für die "Eigenart und Schwere des Dienstvergehens" kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Soldat eine herausgehobene Dienststellung hatte, einmalig oder wiederholt versagt hat, etwa in einem besonders wichtigen Pflichtenbereich. Bei den "Auswirkungen" des Fehlverhaltens sind die konkreten Folgen für den Dienstbetrieb (insbesondere die weitere Verwendbarkeit des Soldaten, Rückwirkungen auf Vorgesetzte oder Untergebene, negative personalwirtschaftliche Konsequenzen) sowie schädliche Weiterungen für das Außenbild der [X.] in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich des [X.]" hat der [X.] neben der Schuldform (Vorsatz, Fahrlässigkeit) und der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB analog) das Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen in den [X.] bei der endgültigen Bestimmung der Disziplinarmaßnahme in Betracht zu ziehen.

Nach diesen Kriterien bestehen lediglich hinsichtlich des unter [X.] 1 beschriebenen Fehlverhaltens Umstände, die es rechtfertigen, von einem leichteren Fall auszugehen, bei dem dem disziplinarischen Unrecht noch mit einem Beförderungsverbot ausreichend Rechnung getragen wird. Bereits der Dienstherr hat mit der gegen den Soldaten wegen dieses [X.]es zunächst nur verhängten [X.] zum Ausdruck gebracht, dass mildernde Umstände vorliegen.

Wie bereits festgestellt, hat der Soldat das Geld von vornherein nur vorübergehend und zudem zugunsten eines anderen in finanzielle Bedrängnis geratenen Kameraden der [X.] entzogen, so dass die Handlung nicht materiell-egoistisch, sondern letztlich von einer kameradschaftlichen Gesinnung geprägt war, die den Soldaten gerade auch als besonderen Leistungsträger auszeichnet. Die in den Beurteilungen in besonderer Weise herausgestellte "[X.] Kompetenz" des Soldaten war danach auch der Impuls für den Griff in die Kameradenkasse, in die das nach dem "unbürokratischem" Verständnis des Soldaten lediglich "entliehene" Geld wieder zurückfließen sollte und später tatsächlich auch wieder zurückfloss (vgl. auch Urteil vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - [X.] 236.1 § 12 Nr. 19 = [X.] 2003, 127). Der Vorsitzende der [X.], Oberstleutnant [X.]., hat zudem vor dem [X.] erklärt, das Verhalten des Soldaten sei nicht vereinsschädigend gewesen.

cc) Die im Hinblick auf den [X.] 2 erforderliche Herabsetzung im Dienstgrad sowie das im Hinblick auf den [X.] 1 erforderliche Beförderungsverbot verlangen auch nicht bei ihrer Gesamtbetrachtung eine Entfernung aus dem Dienst (Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 43.09 - Rn. 47). Soweit es das unter [X.] 2 beschriebene Fehlverhalten betrifft, ist seiner Vielzahl und seiner strafrechtlichen Relevanz bereits dadurch Rechnung getragen worden, dass von einer regelmäßig nur laufbahnhemmenden Disziplinarmaßnahme zu einer Herabsetzung im Dienstgrad übergegangen wurde; auch zusammen mit dem unter [X.] 1 beschriebenen Fehlverhalten ist das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Soldaten noch nicht endgültig zerstört worden (Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 29). Wann ein derartiger endgültiger Vertrauens- oder Ansehensverlust gegeben ist, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Verfehlung und dem Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange bei einer Wiederverwendung ([X.], Beschluss vom 8. Dezember 2004 a.a.[X.], Rn. 45).

Eine Gefährdung dienstlicher Belange bei einer Wiederverwendung ist nicht erkennbar. Auch nachdem der Soldat das Dienstvergehen begangen hat, versieht er seinen Dienst seit Jahren nicht nur unbeanstandet, sondern vorbildlich (mit Auszeichnungen) und dies nun auch, ohne seine finanziellen Angelegenheiten mit denen anderer Kameraden zu verflechten. Die in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Leumundszeugen haben ausdrücklich betont, ihm zu vertrauen, worin der [X.] angesichts der sonstigen Einzelfallumstände ein zusätzliches gewichtiges Indiz für ein - auch subjektiv noch - nicht endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis sieht. Zudem bemüht sich der Soldat nach Kräften um eine Schadensregulierung den geschädigten Kameraden gegenüber. Der disziplinarischen Verfehlung ist deshalb mit der Herabsetzung im Dienstgrad ausreichend Rechnung getragen, wobei ihr Gewicht es verlangt, eine Herabsetzung bis in den untersten gesetzlich zulässigen Dienstgrad vorzunehmen. Dass eine noch weitergehendere Dienstgradherabsetzung gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zulässig war, darf dem Soldaten nicht zum Nachteil gereichen (Urteil vom 4. März 2009 - BVerwG 2 WD 10.08 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr 27).

4. Da die zuungunsten des Soldaten eingelegte Berufung der [X.] keinen Erfolg hat, hat der [X.] die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 139 Abs. 2 [X.]).

Meta

2 WD 15/09

08.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 8. Dezember 2008, Az: N 6 VL 4/08, Urteil

§ 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002, § 10 Abs 3 SG, § 12 SG, § 13 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 SG, § 23 Abs 1 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.03.2011, Az. 2 WD 15/09 (REWIS RS 2011, 8823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8823

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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