Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.09.2018, Az. 2 WD 14/17

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2018, 3267

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Gegenstand

Nichtbefolgung von Anweisungen; Befehlsbegriff; Persönlichkeitsstörung; Schikane


Tatbestand

1

...

2

...

3

...

4

...

5

...

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Das Verfahren ist mit Verfügung [X.]es Komman[X.]eurs ... vom 20. Juli 2016 eingeleitet wor[X.]en. Nach Gewährung [X.]es Schlussgehörs hat [X.]ie [X.] [X.]em früheren Sol[X.]aten mit [X.] vom 3. November 2016 folgen[X.]es vorsätzliche, zumin[X.]est fahrlässige Dienstvergehen zur Last gelegt:

"1. Im [X.]raum April bis September 2015 hat [X.]er Sol[X.]at in [X.]er ...Kaserne, ..., im o[X.]er in [X.]er Nähe [X.]es [X.] zu nicht immer mehr genau feststellbaren [X.]punkten ihm erteilte Aufträge un[X.] [X.]efehle seiner [X.]amaligen [X.] un[X.] Vorgesetzten, Frau [X.], vorsätzlich, zumin[X.]est aber fahrlässig, nicht befolgt:

a. Den [X.]em Sol[X.]aten am 15. April 2015 erteilten [X.]efehl, [X.]er am 17. April 2015 hinsichtlich [X.]es Erfüllungstermins '20. April 2015' präzisiert un[X.] von [X.] an ihn weitergegeben wor[X.]en war, sich so einzuarbeiten, [X.]ass er in [X.]er Lage sei, [X.]ie notwen[X.]igen Schritte bei [X.]er anstehen[X.]en Regenerierung [X.]er [X.] ... vorzunehmen o[X.]er, falls er [X.]amit Schwierigkeiten hätte, sich vom [X.] [X.]ahingehen[X.] einweisen zu lassen, befolgte [X.]er Sol[X.]at nicht.

b. Er befolgte [X.]en ihm am 5. Mai 2015 erteilten [X.]efehl, bis zum 6. Mai 2015 zum Dienstschluss zur Vorbereitung einer Tagung in [X.] einen Text mittels Computer zu formatieren un[X.] [X.]as Ergebnis auf verschie[X.]enfarbigem Papier auszu[X.]rucken un[X.] [X.]araus [X.] A5-Flyer herzustellen, trotz 2-maliger Wie[X.]erholung unter jeweiliger Terminverlängerung um einen Tag auf [X.]en 7. Mai bzw. 8. Mai 2015, nicht.

c. Der Sol[X.]at befolgte [X.]en ihm am 29. Juni 2015 um 7:20 Uhr erteilten [X.]efehl, bis zum Freitag, [X.]em 3. Juli 2015, seine Frisur, [X.]a seine Haare bei[X.]e Ohren um ca. 1-1,5 cm be[X.]eckten, [X.]en Vorgaben [X.]es [X.] entsprechen[X.] schnei[X.]en zu lassen, nicht.

[X.]. Er befolgte [X.]en ihm am 2. Juli 2015 erteilten [X.]efehl, am selben Tag am wöchentlichen Komman[X.]o Sport teilzunehmen, nicht.

e. Er befolgte [X.]en ihm am 8. Juli 2015 erteilten [X.]efehl, zur Vorbereitung einer Veranstaltung am 18. Juli 2015 im Casino '...' Menüauswahlkarten in [X.] A5 auf Karton un[X.] Tischkarten auf farbiges Papier zu [X.]rucken un[X.] [X.]ie Arbeitsergebnisse bis zum 9. Juli 2015, 15:00 Uhr, Oberstleutnant D. vorzulegen, nicht.

f. Der Sol[X.]at befolgte [X.]en ihm am 29. Juni 2015 erteilten [X.]efehl, im Rahmen [X.]er Monatsmel[X.]ung 'erbrachte Hilfeleistung' [X.]eiträge zum Militärischen Tagebuch bis zum 3. Juli 2015, 11:00 Uhr, vorzubereiten, nicht.

Den ihm am 9. Juli 2015 gegen 11:00 Uhr erteilten [X.]efehl, im Rahmen [X.]ieses Auftrags aufgetretene Fehler zu verbessern, [X.]ie Eintragungen zum [X.] mit Oberstleutnant D. abzustimmen un[X.] [X.]as Arbeitsergebnis bis zum 9. Juli 2015, 15:00 Uhr, vorzulegen, befolgte er auch nicht.

Den um 15:15 Uhr [X.]esselben Tages befohlenen [X.] für [X.]iesen Auftrag, [X.]er auf 16:00 Uhr festgesetzt wur[X.]e, hielt er nicht ein.

Den ihm am 9. Juli 2015 gegen 16:00 Uhr erteilten weiteren [X.]efehl, sich am Freitag, [X.]em 10. Juli 2015 persönlich bei [X.] um 7:00 Uhr zu mel[X.]en, um nochmals über [X.]en bis [X.]ahin vom Sol[X.]aten noch immer nicht fehlerfrei ausgeführten Auftrag zu sprechen, befolgte er ebenfalls nicht.

g. Er befolgte [X.]en ihm am 9. Juli 2015 erteilten [X.]efehl, sich pünktlich um 15:00 Uhr [X.]esselben Tages nach [X.]em Komman[X.]o Sport im [X.] zurück zu mel[X.]en, nicht.

h. Er kam am 29. Juli 2015 gegen 7:20 Uhr [X.]er For[X.]erung von Frau [X.], ihr seine [X.] zu zeigen, um feststellen zu können, ob sie abgelaufen sei, nicht im erfor[X.]erlichen Umfang nach. Der Sol[X.]at hatte nämlich zunächst [X.]as auf seiner Karte aufge[X.]ruckte Ablauf[X.]atum mit einem gelben Klebezettel unleserlich ver[X.]eckt un[X.] konnte somit, was er wusste un[X.] wollte, mit [X.]em alleinigen kurzen Vorzeigen [X.]er so manipulierten Karte [X.]en ihm erteilten [X.]efehl nicht erfüllen.

Dem weiteren [X.]efehl, [X.]ie [X.] seiner Vorgesetzten zu übergeben, folgte er nicht, son[X.]ern steckte statt[X.]essen [X.]ie [X.] in [X.]en Kartenslot [X.]er Tastatur seines Computers. Auch [X.]er 3. Wie[X.]erholung [X.]es [X.]efehls kam er nicht nach, son[X.]ern zeigte seiner Vorgesetzten zwar [X.]ie [X.] ohne gelben Klebezettel vor, ver[X.]eckte [X.]iese [X.]abei aber vorsätzlich mit [X.]en Fingern so, [X.]ass [X.]as Ablauf[X.]atum wie[X.]er nicht zu erkennen war. Die 4. [X.]efehlserteilung verweigerte [X.]er Sol[X.]at mit [X.]em Hinweis, [X.]ass [X.]as seine persönlichen Daten seien, [X.]ie seine Vorgesetzten nicht zu interessieren hätten. Als [X.]er [X.]efehl, [X.]ie [X.] lesbar vorzuzeigen, [X.] wie[X.]erholt wor[X.]en war, verweigerte er sich erneut, näherte sich [X.]em Gesicht seiner Vorgesetzten auf ca. 5 cm un[X.] sagte mit aggressiven Tonfall, [X.]ass er [X.]ie Daten nicht herausgeben wür[X.]e, weil [X.]iese seine Vorgesetzte nichts angingen.

i. Der Sol[X.]at befolgte [X.]en ihm am 7. September 2015 erteilten [X.]efehl, sich unmittelbar nach [X.]er [X.]een[X.]igung [X.]er [X.]sbesprechung ..., [X.]ie um ca. 10:10 Uhr been[X.]et war, im Lagezentrum ... bei [X.] o[X.]er Stabsfel[X.]webel F. zu mel[X.]en, nicht.

2. ..."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit [X.] vom 6. Februar 2017 hat [X.]ie [X.] unter teilweiser Abän[X.]erung [X.]er Anschul[X.]igung [X.]em früheren Sol[X.]aten Folgen[X.]es vorgeworfen:

"1a. Den [X.]em Sol[X.]aten am 15. April 2015 erteilten [X.]efehl, sich - nur gegebenenfalls unter Hinzuziehung [X.]es [X.] (G6-Abteilung) - so einzuarbeiten, [X.]ass er in [X.]er Lage ist, [X.]ie notwen[X.]igen Schritte bei [X.]er anstehen[X.]en Regenerierung [X.]es Arbeitsplatzcomputer (APC) im [X.] ... vorzunehmen, um bei Entstehen [X.]er entsprechen[X.]en Notwen[X.]igkeit, [X.]ie jeweiligen [X.] bei [X.]en Regenerierungsschritten unterstützen zu können, befolgte er nicht. Obwohl ihm am 20. April 2015 gegen ca. 14:00 Uhr von seiner [X.], Frau [X.], aus[X.]rücklich befohlen wor[X.]en war, noch an [X.]iesem Tag bei [X.]er Regeneration [X.]es Arbeitscomputers [X.]es [X.] zu unterstützen, mel[X.]ete er wissentlich un[X.] willentlich nicht, [X.]ies nicht zu können un[X.] tat [X.]ieses im [X.] auch nicht, schon weil er mangels entsprechen[X.]er Einarbeitung [X.]azu nicht in [X.]er Lage war.

1h. Im [X.]raum zwischen [X.]em 29. Juli 2015 un[X.] [X.]em 4. August 2015 kam er an einem [X.]ieser Tage zwischen ca. 7:00 Uhr un[X.] 8:00 Uhr zu einem genauer nicht mehr feststellbaren [X.]punkt [X.]er For[X.]erung von Frau [X.], ihr seine [X.] zu zeigen, um feststellen zu können, ob sie abgelaufen sei, nicht im erfor[X.]erlichen Umfang nach... Im Weiteren wir[X.] auf [X.]en Wortlaut [X.]es [X.] 1h in [X.]er [X.] vom 03.11.2016 verwiesen."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit [X.]eweisbeschluss vom 30. Januar 2017 ist Oberstabsarzt [X.] mit [X.]er Erstellung eines Gutachtens zu möglichen Einschränkungen [X.]er Schul[X.]fähigkeit [X.]es früheren Sol[X.]aten beauftragt wor[X.]en. Dieses Gutachten ist auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]es Aufenthaltes [X.]es Sol[X.]aten im [X.] un[X.] [X.]er Teilnahme [X.]es Gutachters an einem Teil [X.]er Hauptverhan[X.]lung in [X.]ieser mün[X.]lich erstattet wor[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Mit Urteil vom 20. März 2017 hat [X.]ie ... Kammer [X.]es Truppen[X.]ienstgerichts ... gegen [X.]en [X.]amals noch im aktiven Dienst befin[X.]lichen Sol[X.]aten ein [X.]eför[X.]erungsverbot für [X.]ie Dauer von zwei Jahren verbun[X.]en mit einer Kürzung [X.]er Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für [X.]ie Dauer von zwei Jahren verhängt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Vorwurf nach [X.]em [X.] ist ausgeklammert wor[X.]en. Von [X.]en Vorwürfen nach [X.]en Anschul[X.]igungspunkten 1 a, b, e, f un[X.] i wur[X.]e [X.]er frühere Sol[X.]at ganz o[X.]er teilweise freigestellt. Im Übrigen hat es [X.]ie Vorwürfe weitgehen[X.] als erwiesen angesehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Taten nach [X.]en Anschul[X.]igungspunkten 1 c, [X.], f, g un[X.] h hat [X.]ie Kammer als Verletzung [X.]er Gehorsamspflicht (§ 11 [X.]) un[X.] [X.]er inner[X.]ienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.]) gewür[X.]igt, [X.]ie Taten nach Anschul[X.]igungspunkt 1 h zusätzlich als Verletzung von § 7 [X.] unter [X.]em Teilaspekt [X.]er Loyalität zur Rechtsor[X.]nung un[X.] von § 17 Abs. 1 [X.]. Der frühere Sol[X.]at habe [X.]urch sein Verhalten nach [X.]em Anschul[X.]igungspunkt 1 h eine Wehrstraftat nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStrG begangen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das pflichtwi[X.]rige Verhalten [X.]es früheren Sol[X.]aten wer[X.]e im Schwerpunkt [X.]urch [X.] in großer Zahl geprägt. Die Gehorsamspflicht sei eine zentrale Dienstpflicht, [X.]eren [X.]e[X.]eutung sich auch aus [X.]er Sanktionierung mit empfin[X.]lichen Freiheitsstrafen [X.]urch [X.]as Wehrstrafgesetz ergebe. Auch Verletzungen [X.]er Pflichten zum Treuen Dienen un[X.] zur Disziplinwahrung seien nicht leicht zu nehmen. Als Hauptfel[X.]webel sei [X.]er frühere Sol[X.]at Vorgesetzter gewesen un[X.] hafte wegen § 10 Abs. 1 [X.] verschärft. Die Auswirkungen [X.]es Dienstvergehens hätten sich in Grenzen gehalten. So sei [X.]ie Entfernung [X.]es früheren Sol[X.]aten aus [X.]em [X.] nicht allein Folge seiner Pflichtwi[X.]rigkeiten. Mil[X.]erungsgrün[X.]e ergäben sich für [X.]en früheren Sol[X.]aten nicht. Die [X.]eweggrün[X.]e sprächen gegen ihn, weil sein Ungehorsam aus Unwillen zur Unteror[X.]nung o[X.]er aus Gleichgültigkeit erfolgt sei. Das Maß [X.]er Schul[X.] sei [X.]urch Vorsatz bestimmt. Der frühere Sol[X.]at sei we[X.]er schul[X.]unfähig noch in seiner Schul[X.]fähigkeit erheblich vermin[X.]ert gewesen. Der Sachverstän[X.]ige sei zu [X.]em Ergebnis gekommen, [X.]ass möglicherweise eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoi[X.]en un[X.] ängstlich-vermei[X.]en[X.]en Anteilen nach [X.] vorliege: eine erhebliche, krankheitsbe[X.]ingte Verringerung [X.]er Fähigkeit, [X.]as Unrecht seines Han[X.]elns zu erkennen o[X.]er nach [X.]ieser Einsicht zu han[X.]eln sei je[X.]och nicht festzustellen. Die Persönlichkeit un[X.] [X.]ie bisherige Führung [X.]es früheren Sol[X.]aten seien bemessungsneutral. In [X.]er Gesamtwür[X.]igung sei ein [X.]eför[X.]erungsverbot verbun[X.]en mit einer Kürzung [X.]er Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für [X.]ie Dauer von zwei Jahren tat- un[X.] schul[X.]angemessen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Gegen [X.]ieses Urteil haben [X.]er frühere Sol[X.]at un[X.] [X.]ie [X.] jeweils fristgerecht unbeschränkt [X.]erufung eingelegt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die [X.] greift [X.]ie Teilfreistellungen an un[X.] rügt [X.]ie [X.]. Ein [X.]eför[X.]erungsverbot sei zu mil[X.]e. Zu ahn[X.]en sei ein fortgesetztes gleichartiges Versagen gegen [X.]ie Gehorsamspflicht über eine lange [X.]. Der Vorfall mit [X.]er [X.] wiege sehr schwer, weil sich [X.]er frühere Sol[X.]at mit Wort un[X.] Gestik gegen [X.]en [X.]efehl aufgelehnt habe. Daher sei eine Verschärfung [X.]er Disziplinarmaßnahme notwen[X.]ig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Der frühere Sol[X.]at will einen Freispruch erreichen. Er greift alle [X.]ie Verurteilung tragen[X.]en [X.]stellungen an. Er macht mehrfach gelten[X.], [X.]ass ihm keine [X.]efehle, son[X.]ern nur Aufträge erteilt wor[X.]en seien, um [X.]eren Ausführung er sich stets ausreichen[X.] bemüht habe. Die [X.] sei teilweise zu unbestimmt un[X.] [X.]as Gericht habe teilweise nicht alle notwen[X.]igen [X.]stellungen für eine Verurteilung getroffen. Zum Anschul[X.]igungspunkt 1 c seien [X.]ie tatsächlichen [X.]stellungen [X.]es Gerichts unzutreffen[X.] un[X.] nicht ausreichen[X.]. Es habe sich nicht um einen [X.]efehl gehan[X.]elt. Dieser sei nicht zur angeschul[X.]igten [X.] erteilt wor[X.]en. Seine Frisur habe [X.]en Vorgaben [X.]es Haar- un[X.] [X.]arterlasses entsprochen. Vom Anschul[X.]igungspunkt 1 [X.] sei [X.]er frühere Sol[X.]at ausweislich [X.]er mün[X.]lichen Urteilsbegrün[X.]ung freigestellt wor[X.]en. Davon [X.]ürfe [X.]as schriftliche Urteil nicht abweichen. Zu[X.]em sei er auch vom Sport befreit gewesen. Zum Anschul[X.]igungspunkt 1 f sei festzuhalten, [X.]ass es für [X.]ie Mel[X.]ung einen festen monatlichen Termin gegeben habe. Ihm sei kein [X.]efehl erteilt wor[X.]en. Dieser könne auch nicht zum angeschul[X.]igten [X.]punkt erfolgt sein. Die Erstellung [X.]er Monatsmel[X.]ung habe er zunächst stets zur vollsten Zufrie[X.]enheit seiner Vorgesetzten erstellt. Erst seit [X.]em 9. Juli 2017 habe [X.] eine Vorlage bei ihr vor [X.]er Absen[X.]ung festgelegt. Die von ihm am 6. Juli 2015 termingerecht abgesan[X.]te Monatsmel[X.]ung an Komman[X.]o ... sei [X.]urch [X.] am 7. Juli 2015 bemängelt wor[X.]en. Eine Rückmel[X.]ung [X.]es Komman[X.]o ... habe es nicht gegeben. Zum Anschul[X.]igungspunkt 1 g sei festzustellen, [X.]ass er ca. 10 Minuten nach 15:00 Uhr gekommen sei. [X.] habe gesagt, er solle gegen 15:00 Uhr zurück sein, nicht exakt 15:00 Uhr. Zu[X.]em habe er viele neue Aufträge bekommen un[X.] [X.] informiert, [X.]ass er [X.]eswegen nicht zum Dienstsport gehen könne. Außer[X.]em erlaube es [X.]ie Dienstzeitregelung einem Sol[X.]aten, je[X.]en Tag um 15:00 Uhr ohne vorherige Ankün[X.]igung in [X.]en Dienstschluss zu gehen. Da [X.] hierfür keine Ausnahme beantragt habe, sei [X.]er [X.]efehl rechtswi[X.]rig gewesen. Zum Anschul[X.]igungspunkt 1 h treffe [X.]as Gericht unzureichen[X.]e [X.]stellungen zu [X.]en [X.]en [X.]es angeblichen Dienstvergehens. Die zeitlichen Än[X.]erungen in [X.]er [X.] seien unzulässig. Das Gericht hätte einen Hinweis, von welchem Tatablauf es ausgehe, versäumt, so[X.]ass [X.]ie Vertei[X.]igung auch keinen Antrag nach § 265 Abs. 3 StPO habe stellen können. Der Sol[X.]at habe [X.] in Kenntnis gesetzt, [X.]ass [X.]ie [X.] nicht funktioniere. Daher sei [X.]er [X.]efehl unverbin[X.]lich gewesen. Insgesamt habe es eine gestörte Kommunikation zwischen [X.] un[X.] [X.]em früheren Sol[X.]aten un[X.] [X.] gegen ihn im [X.] gegeben. [X.] habe mehrfach zu seinen Lasten falsch un[X.] wi[X.]ersprüchlich ausgesagt sowie rechtswi[X.]rig gegen ihn agiert, was auch [X.]urch ein Truppen[X.]ienstgericht festgestellt wor[X.]en sei. Sie sei [X.]aher nicht glaubwür[X.]ig. Die [X.]stellungen [X.]es Gerichts zur Schul[X.]fähigkeit seien wegen einer unzureichen[X.]en Qualifikation [X.]es Gutachters un[X.] mangelhafter Leistung [X.]es Gutachters [X.]urch [X.]as Gericht unzureichen[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ei[X.]e [X.]erufungen sin[X.] zulässig. Allein [X.]ie [X.]erufung [X.]er [X.] ist auch begrün[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Einer Entschei[X.]ung [X.]es [X.]s in [X.]er Sache stehen Verfahrenshin[X.]ernisse o[X.]er Verfahrensmängel nicht entgegen. Das Urteil ist nicht nach § 121 Abs. 2 [X.] wegen eines Verfahrensfehlers o[X.]er wegen [X.] unter Zurückverweisung [X.]er Sache an [X.]ie Vorinstanz aufzuheben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Rüge [X.]es früheren Sol[X.]aten, [X.]ie Entschei[X.]ungsgrün[X.]e [X.]es Urteils [X.]er Vorinstanz wichen hinsichtlich [X.]es [X.] 1 [X.] von [X.]er mün[X.]lich verkün[X.]eten Freistellung ab, ist schon [X.]eshalb unerheblich, weil [X.]er [X.] [X.]ie [X.]erechtigung [X.]ieses Vorwurfes ohne [X.]in[X.]ung an mün[X.]liche o[X.]er schriftliche Ausführungen [X.]er Vorinstanz selbst überprüft. Es be[X.]arf auch keiner Entschei[X.]ung, ob [X.]ie Vorinstanz entgegen § 106 Abs. 1 [X.] - wie vom früheren Sol[X.]aten gerügt - zu einzelnen Anschul[X.]igungspunkten notwen[X.]ige [X.]stellungen unterlassen hat. [X.]ei [X.] übt [X.]er [X.] sein ihm [X.]urch § 121 Abs. 2 [X.] eingeräumtes Ermessen nur [X.]ann im Sinne einer Aufhebung un[X.] Zurückverweisung aus, wenn [X.]ie Sachaufklärung erstinstanzlich gar nicht erst begonnen wur[X.]e o[X.]er weitgehen[X.] unzulänglich war (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. Juli 2013 - 2 [X.] 32.12 - Rn. 39 m.w.[X.]). Hiervon kann vorliegen[X.] angesichts [X.]er Vernehmung von 19 Zeugen, [X.]er Einsichtnahme einer Vielzahl schriftlicher Dokumente un[X.] [X.]er Einholung eines Sachverstän[X.]igengutachtens nicht [X.]ie Re[X.]e sein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Es liegt auch kein schwerwiegen[X.]er Verfahrensfehler [X.]arin, [X.]ass [X.]er Vorsitzen[X.]e [X.]er Truppen[X.]ienstgerichtskammer einen gebotenen Hinweis analog § 265 StPO unterlassen hätte. Es kann [X.]ahin stehen, ob [X.]iese Norm nach § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Disziplinarverfahren überhaupt anwen[X.]bar ist. Je[X.]enfalls war es entgegen [X.]er Rechtsauffassung [X.]es Vertei[X.]igers nicht geboten, im Rahmen [X.]er [X.]eweiserhebung [X.]arauf hinzuweisen, zu welchem genauen Tatzeitpunkt [X.]ie Kammer [X.]en Tatvorwurf verwirklicht sah, [X.]amit hierzu ein Antrag analog § 265 Abs. 3 StPO gestellt un[X.] ergänzen[X.] vorgetragen wer[X.]en konnte. Vielmehr kann auch eine [X.]stellung [X.]er Tat zu einem nicht näher feststellbaren [X.]punkt innerhalb eines zeitlichen Rahmens erfolgen, wenn - wie hier - [X.]as angeschul[X.]igte Verhalten hinreichen[X.] präzise umschrieben ist. Dies entspricht [X.]er stän[X.]igen Übung [X.]er Wehr[X.]ienstgerichte, auf [X.]ie ein Vertei[X.]iger auch zur Vermei[X.]ung einer Überraschungsentschei[X.]ung nicht hingewiesen wer[X.]en muss.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. [X.]ei[X.]e Rechtsmittel sin[X.] in vollem Umfang eingelegt wor[X.]en. Der [X.] hat [X.]aher im Rahmen [X.]er Anschul[X.]igung unter Ausklammerung von [X.] eigene Tat- un[X.] Schul[X.]feststellungen zu treffen, [X.]iese rechtlich zu wür[X.]igen un[X.] über [X.]ie angemessene Disziplinarmaßnahme zu befin[X.]en. Zur Überzeugung [X.]es [X.]s steht nach [X.]em Ergebnis [X.]er [X.]eweisaufnahme in [X.]er [X.]erufungshauptverhan[X.]lung Folgen[X.]es fest:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Der frühere Sol[X.]at ist zum Anschul[X.]igungspunkt 1 a freizustellen. Dies gilt für [X.]ie in [X.]er ursprünglichen Anschul[X.]igung enthaltenen Vorwürfe, [X.]ie Gegenstan[X.] [X.]er Prüfung [X.]es [X.]s bleiben (vgl. Dau/[X.], [X.], 7. Aufl. 2017, § 99 Rn. 1 m.w.[X.]) ebenso wie für [X.]ie mit [X.]er [X.] verbun[X.]enen Vorhaltungen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zur Überzeugung [X.]es [X.]es steht zwar fest, [X.]ass [X.] [X.]em früheren Sol[X.]aten zunächst am 7. April 2015 un[X.] erneut am 15. April 2015 [X.]ie Anweisung erteilt hatte, bei [X.]er Vorbereitung eines Austausches [X.]er Arbeitsplatzcomputer in [X.]er ... Kaserne in ... im Frühjahr 2015 [X.]ie Mitglie[X.]er [X.]es [X.]es bei [X.]er Sicherung von Daten auf [X.]eren für [X.]en Austausch vorgesehenen Rechnern zu unterstützen. Um [X.]iese Aufgabe erfüllen zu können, sollte er sich in [X.]ie für [X.]ie Datensicherung notwen[X.]igen Schritte [X.]urch Einlesen in [X.]ie an alle verteilten Informationen un[X.] Arbeitshilfen einarbeiten un[X.] sich gegebenenfalls bei [X.] Hilfe holen. Mangels einer entsprechen[X.]en Erinnerung [X.]er Zeugin [X.] ist je[X.]och nicht feststellbar, [X.]ass [X.]em früheren Sol[X.]aten für [X.]ie Einarbeitung in [X.]ie Datensicherung eine bestimmte Frist gesetzt wor[X.]en ist. [X.] steht [X.]agegen, [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at am 20. April 2015 [X.]urch [X.]ie [X.] [X.]en Auftrag bekommen hat, noch an [X.]iesem Tag mit [X.]er Datensicherung an [X.]em Computer [X.]es Oberleutnant [X.] zu beginnen. An [X.]iesem Tag gegen 15:00 Uhr mel[X.]ete Oberleutnant [X.] [X.]er [X.], [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at noch nicht an seinem Computer gearbeitet habe, weil er sich noch nicht vom [X.] habe einweisen lassen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.]stellungen beruhen auf [X.]en Aussagen [X.]er - wie später noch näher ausgeführt wir[X.] - grun[X.]sätzlich glaubhaften Zeugin [X.], [X.]ie sich Aufzeichnungen zu [X.]en erteilten Anweisungen machte un[X.] [X.]iese Notizen als Erinnerungsstütze bei ihren Aussagen nutzte. Ihre Aussagen wer[X.]en [X.]urch [X.]ie weniger konkreten Erinnerungen [X.]er Zeugen Oberstleutnant [X.] un[X.] Oberstleutnant D., [X.]ie [X.]er [X.] ebenfalls als grun[X.]sätzlich glaubwür[X.]ig einstuft, bestätigt. Das Vorliegen eines entsprechen[X.]en Auftrags un[X.] [X.]er [X.]efehl zur Unterstützung [X.]es Oberleutnant [X.] wer[X.]en vom früheren Sol[X.]aten im [X.] auch nicht bestritten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der festgestellte Sachverhalt trägt je[X.]och nicht [X.]en Vorwurf [X.]es Ungehorsams. Zum einen kann [X.]em früheren Sol[X.]aten nicht nachgewiesen wer[X.]en, [X.]ass er sich nicht [X.]urch Lesen [X.]er vorhan[X.]enen E-Mails un[X.] [X.]urch Terminanfragen bei [X.] um eine fristgerechte Einarbeitung bemüht hat. Es fehlt ein Nachweis [X.]afür, [X.]ass [X.]em früheren Sol[X.]aten für [X.]ie Einarbeitung überhaupt eine Frist gesetzt wor[X.]en ist, un[X.] [X.]afür, [X.]ass er vor Ablauf [X.]ieser Frist eine Einweisung [X.]urch [X.] erlangen konnte. Nach [X.]en glaubhaften Aussagen [X.]es neutralen Zeugen [X.] hat er zu einem nicht mehr genau feststellbaren [X.]punkt im April 2015 [X.]ie erbetene Einweisung [X.]urchgeführt. Der Zeuge konnte aber nicht ausschließen, [X.]ass er eine Anfrage [X.]es Sol[X.]aten um eine frühere Einweisung aus [X.]grün[X.]en abgelehnt hat. Des Weiteren kann nicht nachgewiesen wer[X.]en, [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at ohne [X.]iese Einweisung am 20. April 2015 in [X.]er Lage gewesen wäre, [X.]en Oberleutnant [X.] bei [X.]er Regeneration von [X.]essen Computer zu unterstützen. Zwar wäre [X.]ie Sicherung von Nutzer[X.]aten, [X.]ie auf [X.]en zum Austausch anstehen[X.]en Computern gespeichert waren, einem computerversierten Mitarbeiter je[X.]enfalls teilweise [X.]urch [X.]as Verschieben von Dateien auf einen Speicherplatz auf ein nicht vom Austausch betroffenes Laufwerk eines zentralen Servers möglich gewesen. Der frühere Sol[X.]at hat je[X.]och we[X.]er eine IT-Ausbil[X.]ung noch spezielle Kenntnisse o[X.]er Erfahrungen auf [X.]iesem Gebiet. Daher kann ihm nicht wi[X.]erlegt wer[X.]en, [X.]ass er ohne vorherige Einweisung [X.]azu nicht in [X.]er Lage war, un[X.] [X.]ass [X.]ie erfor[X.]erliche Einweisung am 20. April 2015 trotz seines [X.]emühens nicht erfolgt war. Auch stan[X.] an [X.]iesem Tag - ausweislich [X.]er vorgelegten E-Mail vom 21. April 2015 - [X.]as von [X.]er IT-Abteilung zentral zur Verfügung gestellte Datensicherungstool noch nicht als einfache Arbeitshilfe zur Verfügung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hiernach ist [X.]er frühere Sol[X.]at von [X.]en Vorwürfen [X.]ieses Punktes freizustellen. Zwar kann [X.]ie Pflicht zum treuen Dienen aus § 7 [X.] auch [X.]urch eine Schlechterfüllung verletzt wer[X.]en ([X.]VerwG, Urteil vom 24. November 2015 - 2 [X.] 15.14 - Rn. 46). Aller[X.]ings ist ein Sol[X.]at auch nur zur Dienstleistung bis an [X.]ie Grenze seiner körperlichen un[X.] geistigen Leistungsfähigkeit verpflichtet ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. Mai 1988 - 2 [X.] 6.87 - [X.]VerwGE 86, 18 Leitsatz 2). Nichts an[X.]eres gilt bei [X.]er Umsetzung eines [X.]efehls. Da hier nicht zu wi[X.]erlegen ist, [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at sich um [X.]ie Umsetzung [X.]er Anweisung bemüht hatte, [X.]ie Grenze seiner geistigen Leistungsfähigkeit aber aus von ihm nicht zu vertreten[X.]en Grün[X.]en erreicht waren, ist ihm sein Scheitern nicht als pflichtwi[X.]rig vorzuwerfen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Soweit ihm [X.]ie [X.] in [X.]ezug auf [X.]ie Datensicherung am Computer [X.]es Oberleutnant [X.] [X.]ie unterbliebene Mel[X.]ung [X.]er [X.]efehlsausführung vorwirft, ist [X.]as Unterlassen ihm ebenfalls nicht als Pflichtverletzung anzulasten. Zwar muss ein Sol[X.]at, [X.]er erkennt, [X.]ass er einen [X.]efehl nicht ausführen kann, [X.]ies seinem Vorgesetzten unverzüglich mel[X.]en, es sei [X.]enn, [X.]ie Sachlage ist [X.]iesem bekannt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. Mai 1988 - 2 [X.] 6.87 - [X.]VerwGE 86, 18 Leitsatz 3). Hiernach war [X.]as Unterlassen einer solchen Mel[X.]ung nicht pflichtwi[X.]rig, weil [X.]ie [X.] [X.]en Grun[X.] [X.]afür bereits aus [X.]er Mel[X.]ung [X.]es Oberleutnant [X.] kannte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Auch vom Anschul[X.]igungspunkt 1 b ist [X.]er frühere Sol[X.]at freizustellen. Insoweit steht zwar zur Überzeugung [X.]es [X.]es fest, [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at am 5. Mai 2015 von [X.]er [X.] [X.] [X.]ie Anweisung erhielt, [X.]en ihm bereits am 28. April 2015 erteilten Auftrag, nach einem ihm übergebenen han[X.]schriftlichen Muster Flyer für Workshops einer Tagung in ... zu erstellen, bis zum 6. Mai 2015 fertig zu stellen. Diesen [X.]efehl führte [X.]er frühere Sol[X.]at nicht fristgerecht aus un[X.] mel[X.]ete erst am 11. Mai 2015, [X.]ass [X.]er Auftrag noch nicht erle[X.]igt sei, weil Papier nicht in ausreichen[X.] vielen unterschie[X.]lichen Farben verfügbar sei un[X.] es ihm noch nicht gelungen sei, [X.]ie Flyer im Format [X.] A5 auszu[X.]rucken. Diese [X.]stellungen beruhen auf [X.]en konsistenten un[X.] glaubwür[X.]igen Aussagen [X.]er Zeugin [X.], [X.]ie [X.]urch [X.]ie weniger konkreten Aussagen von Oberstleutnant [X.] un[X.] Oberfel[X.]arzt [X.] bestätigt wer[X.]en. Auch [X.]er frühere Sol[X.]at hat [X.]en entsprechen[X.]en Auftrag un[X.] [X.]essen mangeln[X.]e Durchführung nicht bestritten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Aller[X.]ings ist nicht auszuschließen, [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at [X.]en [X.]efehl nicht fristgerecht erfüllen konnte. Zum einen ist ihm nicht zu wi[X.]erlegen, [X.]ass trotz frühzeitiger Nachfrage am 6. Mai 2015 nicht - wie gefor[X.]ert - Papier in ausreichen[X.] vielen unterschie[X.]lichen Farben zur Verfügung stan[X.]. Zum an[X.]eren ist ihm nicht zu wi[X.]erlegen, [X.]ass er mit [X.]er Textformatierung nicht zuran[X.]e kam, [X.]ass [X.] aufgrun[X.] mangeln[X.]er Kenntnisse nicht selbst lösen konnte un[X.] [X.]ass auch seine Versuche, [X.]as [X.] mit frem[X.]er Hilfe in [X.]en Griff zu bekommen, bis zum 6. Mai 2015 scheiterten. Nach [X.]er glaubwür[X.]igen Aussage [X.]es Oberfel[X.]arztes [X.] hatte [X.]er frühere Sol[X.]at ihn zu einem nicht näher feststellbaren [X.]punkt um Hilfe gebeten un[X.] auch ihm gelang es nicht, [X.]en Text passen[X.] zur Papiergröße zu formatieren. Es han[X.]elte sich somit nicht um ein für je[X.]en Nutzer von Textverarbeitungsprogrammen auch ohne spezifische Vorkenntnisse leicht zu lösen[X.]es Problem.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach [X.]em Grun[X.]satz "in [X.]ubio pro reo" ist [X.]aher [X.]avon auszugehen, [X.]ass [X.]em früheren Sol[X.]aten eine fristgerechte Auftragserle[X.]igung nicht möglich war un[X.] [X.]ass ihm wegen seines Unvermögens [X.]ie Nichterfüllung [X.]es Auftrages nicht als pflichtwi[X.]rig vorwerfbar war ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. Mai 1988 - 2 [X.] 6.87 - [X.]VerwGE 86, 18 Leitsatz 2).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zwar spricht Vieles [X.]afür, [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at pflichtwi[X.]rig han[X.]elte, weil er nicht vor Ablauf [X.]er Frist seiner [X.] mel[X.]ete, [X.]ass un[X.] warum er [X.]en Auftrag nicht rechtzeitig erle[X.]igen konnte. Aller[X.]ings kann [X.]ies nicht Grun[X.]lage einer Verurteilung sein, weil es je[X.]enfalls in [X.]er hier zugrun[X.]e liegen[X.]en [X.] nicht hinreichen[X.] [X.]eutlich zum Gegenstan[X.] eines Vorwurfes gemacht wor[X.]en ist. Der [X.] lässt offen, ob es in je[X.]em Fall entsprechen[X.]en Unvermögens erfor[X.]erlich ist, [X.]as Unterbleiben [X.]er Mel[X.]ung gemäß § 99 Abs. 1 [X.] explizit anzuschul[X.]igen. Hier je[X.]enfalls wäre [X.]ies neben [X.]em Vorwurf, [X.]en Auftrag nicht fristgerecht erle[X.]igt zu haben, aus[X.]rücklich in [X.]en Anschul[X.]igungssatz aufzunehmen gewesen. Denn im Anschul[X.]igungspunkt 1 a [X.]er [X.]sschrift wir[X.] [X.]ie unterbliebene Mel[X.]ung neben [X.]er unterbliebenen Auftragserfüllung als weiterer Vorwurf separat formuliert. Dies lässt [X.]en Gegenschluss zu, [X.]ass eine unterbliebene Mel[X.]ung [X.]ort, wo sie an[X.]ers als in Anschul[X.]igungspunkt 1 a nicht aus[X.]rücklich im Anschul[X.]igungssatz genannt ist, [X.]em [X.]eschul[X.]igten auch nicht vorgeworfen wir[X.]. Die [X.]amit begrün[X.]ete Unklarheit über [X.]ie Reichweite [X.]er Anschul[X.]igung steht einer Verurteilung entgegen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Der unter Anschul[X.]igungspunkt 1 c genannte [X.]efehl, sich [X.]ie Haare bis zum En[X.]e [X.]er Woche kürzer schnei[X.]en zu lassen, hat [X.]er frühere Sol[X.]at vorsätzlich nicht fristgerecht befolgt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zur Überzeugung [X.]es [X.]es steht fest, [X.]ass [X.]ie [X.] [X.] am 29. Juni 2015 morgens zu einem nicht mehr genauer feststellbaren [X.]punkt, [X.]em früheren Sol[X.]aten [X.]ie Anweisung erteilte, sich bis Freitag [X.]er laufen[X.]en Woche [X.]ie Haare kürzer schnei[X.]en zu lassen, weil sie nach ihrer Auffassung nicht [X.]en Vorgaben [X.]er gelten[X.]en Erlasslage entsprachen. Erst am Montag [X.]er [X.]arauf folgen[X.]en Woche erschien [X.]er frühere Sol[X.]at mit kürzerem Haarschnitt an seiner Dienststelle. Er wusste um [X.]ie Anweisung [X.]er [X.] un[X.] wollte sie zunächst nicht befolgen, weil er nach Einsichtnahme in [X.]en Text [X.]er Zentralen Dienstvorschrift [X.]/1 [X.]er Auffassung war, seine Frisur wi[X.]erspreche [X.]eren Vorgaben nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Geschehensablauf ergibt sich in erster Linie aus [X.]er Aussage [X.]er Zeugin [X.] vor [X.]em [X.] un[X.] [X.]em Truppen[X.]ienstgericht. Die Zeugin hat [X.]en festgestellten Ablauf in [X.]er [X.]erufungshauptverhan[X.]lung [X.]etailreich un[X.] nachvollziehbar un[X.] im wesentlichen [X.] [X.]er Darstellung in Übereinstimmung mit ihren auch zuvor gerichtlich un[X.] vorgerichtlich getätigten Aussagen erläutert. Der [X.] hat auch keine Zweifel an [X.]er Glaubwür[X.]igkeit [X.]er Zeugin, [X.]ie ihre Aussagen beim Truppen[X.]ienstgericht un[X.] vor [X.]em [X.] beei[X.]et hat. Die Zeugin war bei ihrer Aussage - insbeson[X.]ere bei Nachfragen - erkennbar bemüht, sich unter Zuhilfenahme ihrer schriftlichen Dokumentation möglichst genau an [X.]ie Geschehnisse zu erinnern un[X.] nur tatsächlich [X.] wie[X.]erzugeben. Sie hat auch eigenes Fehlverhalten, [X.]as Gegenstan[X.] einer [X.]eschwer[X.]eentschei[X.]ung [X.]es Truppen[X.]ienstgerichts ... gewesen ist, eingeräumt sowie offen gelegt, [X.]ass ein Spannungsverhältnis [X.]em früheren Sol[X.]aten gegenüber bestan[X.] un[X.] [X.]ass sie sich bei mehreren Gelegenheiten von seinem Verhalten be[X.]roht gefühlt habe. Ihre Aussage war gleichwohl nicht von Voreingenommenheit gegenüber [X.]em früheren Sol[X.]aten geprägt. Die Zeugin hat währen[X.] [X.]er gemeinsamen Dienstzeit zunächst versucht, [X.]en früheren Sol[X.]aten [X.]urch aus[X.]rückliche Anerkennung seiner Arbeitsleistungen zu motivieren un[X.] [X.]ie Probleme in [X.]er Zusammenarbeit [X.]es [X.]s [X.]urch Gespräche einvernehmlich zu lösen. Soweit sie später versucht hat, [X.]urch ein[X.]eutige [X.]efehle, Fristsetzungen un[X.] Kontrollen [X.]ie Effektivität [X.]er Aufgabenerfüllung [X.]es früheren Sol[X.]aten zu verbessern, lässt [X.]ies zwar auf eine zunehmen[X.] kritische Distanz, nicht aber auf eine grun[X.]legen[X.] fein[X.]liche Einstellung gegenüber [X.]em früheren Sol[X.]aten schließen. Spannungen mit einem schwer zu führen[X.]en Untergebenen begrün[X.]en noch keine Zweifel an [X.]er Glaubhaftigkeit von Aussagen [X.]es Vorgesetzten über [X.]essen Fehlverhalten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entgegen [X.]er Annahme [X.]es früheren Sol[X.]aten sin[X.] [X.]er Zeugin auch keine Falschaussagen o[X.]er Meinei[X.]e nachzuweisen. Soweit es in einzelnen Punkten zu Abweichungen bzw. Korrekturen von vorangegangenen Aussagen gekommen ist, spricht nichts [X.]afür, [X.]ass [X.]ieses einen an[X.]eren Grun[X.] haben könnte als [X.]as im [X.]ablauf faktisch nachlassen[X.]e Erinnerungsvermögen, zumal [X.]ie Mehrzahl [X.]er vom früheren Sol[X.]aten benannten Abweichungen reine Ran[X.]fragen [X.]es Geschehens betreffen, bei [X.]enen [X.]as Erinnerungsvermögen naturgemäß mit zunehmen[X.]em zeitlichen Abstan[X.] nachlässt. Daher liegt eine vorsätzliche o[X.]er auch nur fahrlässige Falschaussage [X.]er Zeugin fern.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der [X.] glaubt [X.]aher [X.]er Zeugin, [X.]ass sie [X.]em früheren Sol[X.]aten am Morgen [X.]es 29. Juni 2015 [X.]en ein[X.]eutigen [X.]efehl erteilt hat, sich bis zum En[X.]e [X.]er Woche [X.]ie Haare insbeson[X.]ere im Ohrenbereich schnei[X.]en zu lassen, un[X.] [X.]ass sie als [X.]punkt [X.]er [X.]efehlserteilung 7:20 Uhr notiert hat. Die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wir[X.] auch nicht [X.]a[X.]urch erschüttert, [X.]ass ausweislich [X.]es in [X.]er [X.]erufungshauptverhan[X.]lung in Augenschein genommenen [X.] für [X.]en 29. Juni 2015 [X.]er frühere Sol[X.]at sich erst um 8:49 Uhr in [X.]as [X.]erfassungssystem eingebucht hat. Diese Unstimmigkeit kann [X.]arauf beruhen, [X.]ass [X.]ie Zeugin am 29. Juni 2015 [X.]en [X.]punkt [X.]er [X.]efehlserteilung falsch notiert hat o[X.]er [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at bei seinem Eintreffen in [X.]er Frühe zunächst vergessen hat, sich einzubuchen. Auch wenn somit nicht mehr [X.]efinitiv festgestellt wer[X.]en kann, ob [X.]ie Anweisung um 7:20 Uhr o[X.]er wenige Stun[X.]en später erteilt wor[X.]en ist, ist [X.]ie exakte [X.]bestimmung [X.]er [X.]efehlserteilung für [X.]en Tatvorwurf hier ohne entschei[X.]en[X.]e [X.]e[X.]eutung. [X.]ereits in [X.]er [X.] ist [X.]ie exakte Uhrzeit erkennbar nur als [X.] Detail aufgenommen wor[X.]en, [X.]as zur hinreichen[X.]en Konkretisierung [X.]es angeschul[X.]igten Verhaltens nicht mehr erfor[X.]erlich gewesen ist. Die Nichterweislichkeit [X.]es exakten [X.]efehlserteilungszeitpunktes ist für [X.]ie hinreichen[X.]e [X.]estimmtheit [X.]er Anschul[X.]igung im Sinne [X.]es § 99 [X.] [X.]arum ohne Relevanz. Ebenso wenig wir[X.] [X.]urch [X.]ie Nichterweislichkeit [X.]ieser Ran[X.]frage [X.]ie Glaubhaftigkeit [X.]er [X.]elastungszeugin in ihren [X.]aussagen infrage gestellt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese wer[X.]en vielmehr auch [X.]urch an[X.]ere Zeugen bestätigt. So konnten sich [X.]ie Zeugen Oberstleutnant [X.] un[X.] Oberstleutnant D. an [X.]ie [X.]efehlserteilung erinnern. Der Zeuge Oberstleutnant [X.] bestätigte auch, [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at [X.]ie Anweisung zunächst nicht umsetzte. [X.]ei[X.]e Zeugen haben auch bekun[X.]et, [X.]ass es in [X.]er Folge [X.]er Anweisung zu einer Diskussion über [X.]ie Erlasslage un[X.] [X.]ie konkrete Haarlänge [X.]es früheren Sol[X.]aten kam. Ihre Angaben waren im [X.] in allen Verfahrenssta[X.]ien i[X.]entisch, soweit ihnen trotz nachlassen[X.]em Erinnerungsvermögen wegen [X.]es [X.]ablaufes noch Angaben möglich waren. Sie sin[X.] [X.]aher glaubhaft.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ferner konnten sich [X.]ie Zeugen [X.], Oberfel[X.]arzt [X.], Stabsfel[X.]webel [X.] un[X.] [X.] M. [X.]aran erinnern, [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at mit ihnen über eine Anweisung seiner [X.] bezüglich seines Haarschnitts un[X.]/o[X.]er über [X.]essen Vereinbarkeit mit [X.]em Haar- un[X.] [X.]arterlass [X.]iskutiert hatte. Diese übereinstimmen[X.]en un[X.] glaubwür[X.]igen Aussagen mehrerer vom früheren Sol[X.]aten ins Vertrauen gezogener Personen, lassen auf einen erheblichen Gesprächsbe[X.]arf schließen, [X.]er ohne [X.]as Vorliegen [X.]es von [X.] bezeugten konkreten [X.]efehls zum Haareschnei[X.]en nicht zu erklären wäre.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Vor [X.]iesem Hintergrun[X.] stellt [X.]ie Einlassung [X.]es früheren Sol[X.]aten, seine Vorgesetzte habe ihn le[X.]iglich unverbin[X.]lich [X.]aran erinnert, wie[X.]er einmal zum Friseur zu gehen, eine unglaubwür[X.]ige Schutzbehauptung [X.]ar. Sein gesamtes Verhalten nach [X.]er Anweisung seiner Vorgesetzten am Morgen [X.]es 29. Juni 2015 lässt [X.]arauf schließen, [X.]ass er [X.]ie Verbin[X.]lichkeit [X.]es [X.]efehls erkannt un[X.] ihn willentlich nicht fristgerecht befolgt hat, weil [X.]er Haar- un[X.] [X.]arterlass seines Erachtens ein Aufliegen [X.]er Haare auf [X.]en Ohren zulässt. Dabei war ihm aufgrun[X.] seiner Ausbil[X.]ung un[X.] langjährigen [X.]erufserfahrung bekannt, [X.]ass [X.]efehle unabhängig von [X.]eren Übereinstimmung mit zentralen Dienstvorschriften zu befolgen un[X.] [X.]ass sie nur bei gravieren[X.]en Rechtmäßigkeitsmängeln unwirksam sin[X.] (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 11 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In[X.]em er wissentlich un[X.] willentlich [X.]ie Anweisung seiner [X.], sich [X.]ie Haare kürzer schnei[X.]en zu lassen, nicht befolgte, hat [X.]er frühere Sol[X.]at vorsätzlich seine Gehorsamspflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletzt. Die [X.]arin zugleich liegen[X.]e vorsätzliche Verletzung [X.]er Treuepflicht aus § 7 [X.] wir[X.] [X.]urch § 11 Abs. 1 [X.] als speziellere Norm ver[X.]rängt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Verwen[X.]ung [X.]es Wortes "[X.]efehl" ist für [X.]as Vorliegen eines solchen nicht ausschlaggeben[X.]. Maßgeblich ist allein, [X.]ass eine Anweisung [X.]ie tatbestan[X.]lichen Voraussetzungen [X.]er Legal[X.]efinition [X.]es [X.]efehls in § 2 Nr. 2 [X.] erfüllt. Dies ist hier [X.]er Fall. Die Auffor[X.]erung, sich [X.]ie Haare binnen bestimmter Frist kürzen zu lassen, verlangt mün[X.]lich in einem Einzelfall ein für einen [X.]urchschnittlich intelligenten Sol[X.]aten - un[X.] [X.]amit auch für [X.]en [X.]eschul[X.]igten - ein[X.]eutig erkennbares, bestimmtes Verhalten. Sie stellt nicht nur einen Hinweis auf [X.]ie Erlasslage o[X.]er einen Rat [X.]ar un[X.] beansprucht schon [X.]urch [X.]ie Fristsetzung erkennbar Anspruch auf Gehorsam.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Es liegt we[X.]er ein aus[X.]rücklich gesetzlich geregelter Grun[X.] für [X.]ie Unverbin[X.]lichkeit eines [X.]efehls nach § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 [X.] noch ein [X.]arüber hinaus in [X.]er Rechtsprechung anerkannter Unverbin[X.]lichkeitsgrun[X.] vor (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]VerwGE 127, 302 <310 ff.>). Ob ein [X.]efehl im Übrigen rechtmäßig ist, insbeson[X.]ere ob er eine inner[X.]ienstliche Anweisung korrekt umsetzt, ist für seine Verbin[X.]lichkeit ohne [X.]e[X.]eutung. Selbst [X.]ie Einlegung einer [X.]eschwer[X.]e befreit nicht von [X.]er Pflicht, möglicherweise rechtswi[X.]rige [X.]efehle zu befolgen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 [X.], [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2018, § 11 Rn. 12 m.w.[X.]). Sie entfällt erst beim erfolgreichen Antrag auf Aussetzung [X.]es Vollzuges nach § 3 Abs. 2 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Unabhängig [X.]avon, [X.]ass ein Irrtum [X.]es früheren Sol[X.]aten über [X.]as Vorliegen eines verbin[X.]lichen [X.]efehls - wie ausgeführt - bereits nicht glaubhaft ist, wäre [X.]er frühere Sol[X.]at von [X.]er Verantwortung für [X.]ie Nichtbefolgung auch nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 [X.] nicht befreit. We[X.]er wäre ein solcher Irrtum unvermei[X.]bar noch [X.]ie Einlegung eines Rechtsbehelfs unzumutbar gewesen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der wissentliche un[X.] willentliche Ungehorsam gegenüber einem [X.]efehl stellt zugleich eine vorsätzliche Verletzung [X.]er inner[X.]ienstlichen Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]ar, weil Ungehorsam [X.]as Vertrauen in [X.]ie Integrität un[X.] Zuverlässigkeit eines Sol[X.]aten schwer beschä[X.]igt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Der frühere Sol[X.]at hat auch vorsätzlich [X.]en Anschul[X.]igungspunkt 1 [X.] genannten [X.]efehl zur Teilnahme am Gemeinschaftssport missachtet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hierzu hat [X.]ie [X.]eweiserhebung in [X.]er [X.]erufungshauptverhan[X.]lung ergeben, [X.]ass [X.] am 2. Juli 2015 [X.]en früheren Sol[X.]aten anwies, am selben Tag am sogenannten "Komman[X.]osport" teilzunehmen, es ihm aber freistellte, welchen Sport er in welcher [X.] ausüben sollte. Den "Komman[X.]osport" sollten nach einem [X.]efehl [X.]es Komman[X.]eurs für [X.]en Stan[X.]ort grun[X.]sätzlich alle Sol[X.]aten [X.]es Komman[X.]os absolvieren. Der frühere Sol[X.]at kannte [X.]ie mün[X.]lich erteilte Anweisung seiner [X.], nahm aber gleichwohl am 2. Juli 2015 nicht am "Komman[X.]osport" teil. Er berief sich im Verfahren auf [X.]ie ihm erteilten Sportbefreiungen. Die in [X.]er [X.]erufungshauptverhan[X.]lung in Augenschein genommene "Ärztliche Mitteilung für [X.]ie Personalakte", ausgestellt [X.]urch Oberfel[X.]arzt [X.] unter [X.]em 9. Dezember 2014, bescheinigte, [X.]ass Sport nach eigenem Ermessen [X.]urchgeführt wer[X.]en kann. In [X.]em ebenfalls in Augenschein genommenen Krankenmel[X.]eschein, erstellt [X.]urch Oberfel[X.]arzt [X.] am 1. Juli 2015, wir[X.] [X.]em früheren Sol[X.]aten unter an[X.]erem attestiert, [X.]ass [X.]ieser weiterhin eingeschränkt M[X.]-tauglich sei, [X.]ass bei einer Schießausbil[X.]ung bestimmte Einschränkungen beim längeren Marschieren un[X.] Stehen zu berücksichtigen seien un[X.] Lauf- un[X.] Sprungsportarten nur nach eigenem Ermessen erfolgen sollten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der festgestellte Geschehensablauf ergibt sich aus [X.]er glaubwür[X.]igen un[X.] konsistenten Schil[X.]erung [X.]er Zeugin [X.], [X.]er [X.]er frühere Sol[X.]at nur teilweise entgegengetreten ist. Soweit er bestreitet, am 2. Juli 2015 einen verbin[X.]lichen [X.]efehl zur Teilnahme am Gemeinschaftssport erhalten zu haben, ist [X.]ies schon [X.]eswegen unglaubwür[X.]ig, weil er umgehen[X.] [X.]er Zeugin [X.] gegenüber unter [X.]ezugnahme auf [X.]ie zitierten [X.]escheinigungen versucht hat, [X.]ie Unzulässigkeit [X.]er Anweisung nachzuweisen. Wäre ihm nicht bewusst gewesen, [X.]ass er wegen [X.]er Anweisung seiner Vorgesetzten beim Komman[X.]osport zu erscheinen hatte, wäre es nicht notwen[X.]ig gewesen, [X.]ie Recht- un[X.] Zweckmäßigkeit [X.]er Anweisung mit hohem argumentativem Aufwan[X.] in Zweifel zu ziehen. Die Darstellung [X.]er Zeugin [X.] wir[X.] [X.]arüber hinaus [X.]urch [X.]ie ebenfalls glaubhaften Schil[X.]erungen [X.]es Oberfel[X.]arztes [X.] gestützt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In[X.]em [X.]er frühere Sol[X.]at wissentlich un[X.] willentlich [X.]ie Anweisung seiner [X.], am 2. Juli 2015 am "Komman[X.]osport" teilzunehmen, nicht befolgte, hat er vorsätzlich seine Gehorsamspflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletzt. Auch [X.]iese hinreichen[X.] bestimmte Anweisung stellte einen [X.]efehl im Sinne von § 2 Nr. 2 [X.] [X.]ar. Dass [X.]ie mün[X.]liche Anweisung [X.]er Vorgesetzten [X.]. §§ 2, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ihrem Untergebenen gegenüber mit [X.]em Anspruch auf Gehorsam verbun[X.]en war, ergab sich schon [X.]araus, [X.]ass [X.]ie Vorgesetzte [X.]eutlich gemacht hatte, [X.]ie bisherige Praxis [X.]es früheren Sol[X.]aten, sich [X.]em "Komman[X.]osport" zu entziehen, nicht mehr hinnehmen zu wollen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">48 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Anweisung war nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 o[X.]er Abs. 2 [X.] unverbin[X.]lich. Es lag auch kein ungeschriebener Unverbin[X.]lichkeitsgrun[X.] vor. Insbeson[X.]ere war [X.]ie [X.]efolgung [X.]es [X.]efehls nicht wegen einer Gefahr für [X.]ie Gesun[X.]heit un[X.] körperliche Unversehrtheit [X.]es früheren Sol[X.]aten unzumutbar (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. März 1958 - [X.] - [X.]E 4, 181 <182,184>; [X.]VerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]VerwGE 127, 302 <318 ff.>). Den ärztlich attestierten Sporteinschränkungen [X.]es früheren Sol[X.]aten hat [X.]ie Vorgesetzte vielmehr [X.]a[X.]urch ausreichen[X.] Rechnung getragen, [X.]ass sie ihm [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]arüber überlassen hat, welchen Sport er im Rahmen [X.]es "Komman[X.]osports" ausüben wür[X.]e. Es stan[X.] ihm le[X.]iglich nicht frei, gar nicht erst zum Sport zu erscheinen o[X.]er keinen Sport zu betreiben. Der Hinweis von [X.], [X.]ass es beim "Komman[X.]osport" auch eine Laufgruppe gebe un[X.] [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at sich [X.]ieser Gruppe seiner sonstigen Neigung entsprechen[X.] anschließen könne, war erkennbar nicht Inhalt [X.]es [X.]efehls. Daher gehen [X.]ie [X.]agegen gerichteten Einwen[X.]ungen [X.]es früheren Sol[X.]aten, [X.]ass es an [X.]iesem Tage eventuell keine Laufgruppe gegeben habe, [X.]ass ein Einzellauf [X.]em Sinn [X.]es "Komman[X.]osports" als Gemeinschaftsveranstaltung wi[X.]erspreche o[X.]er [X.]ass [X.]ies aus versicherungsrechtlichen Grün[X.]en unzulässig sei, ins Leere. Ohne [X.]e[X.]eutung für [X.]ie Pflichtwi[X.]rigkeit [X.]es Verhaltens [X.]es früheren Sol[X.]aten ist auch [X.]er Einwan[X.], [X.]ass [X.]ie Zeugin [X.] angekün[X.]igt habe, [X.]en Vorgang an [X.]en [X.] [X.]es früheren Sol[X.]aten abzugeben. Darin liegt entgegen [X.]em Vortrag [X.]es früheren Sol[X.]aten we[X.]er eine Delegation [X.]er Letztentschei[X.]ung noch eine Rücknahme [X.]es [X.]efehls. Auch ein entsprechen[X.]er Irrtum [X.]es früheren Sol[X.]aten über [X.]ie Verbin[X.]lichkeit [X.]es [X.]efehls wür[X.]e ihn aus [X.]en bereits [X.]argelegten Grün[X.]en nicht von [X.]er Verantwortung für sein Fehlverhalten befreien, weil ein etwaiger Irrtum für einen berufserfahrenen [X.]erufssol[X.]aten vermei[X.]bar gewesen wäre.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">49 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der vorsätzliche Ungehorsam stellt zugleich eine [X.]eschä[X.]igung [X.]es Vertrauens [X.]es Dienstherrn un[X.] [X.]er Öffentlichkeit in [X.]ie Verlässlichkeit un[X.] Integrität [X.]es früheren Sol[X.]aten un[X.] [X.]amit eine vorsätzliche Verletzung [X.]er inner[X.]ienstlichen Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]ar.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">50 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Der frühere Sol[X.]at hat [X.]em in Anschul[X.]igungspunkt 1 e genannten [X.]efehl fahrlässig nicht fristgerecht befolgt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">51 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zur Überzeugung [X.]es [X.]es steht fest, [X.]ass [X.] am 8. Juli 2015 [X.]em früheren Sol[X.]aten [X.]en Auftrag erteilte, nach einem han[X.]schriftlichen Muster Menü- un[X.] Tischkarten für eine Veranstaltung in einer Gaststätte auf farbigem Papier auszu[X.]rucken. Hierfür setzte sie [X.]ie Frist 9. Juli 2015, 15:00 Uhr. Zu [X.]iesem Termin lag trotz ausreichen[X.]er [X.] kein Ergebnis vor. Der frühere Sol[X.]at kannte [X.]ie Anweisung, setzte sie aber nicht fristgerecht um, weil er sich überlastet sah. Er musste parallel zu [X.]iesem Auftrag auch Korrekturen seiner Entwürfe für [X.]eiträge zum Militärischen Tagebuch vornehmen un[X.] ab 13:30 Uhr am 9. Juli 2015 am "Komman[X.]osport" teilnehmen. Es lässt sich nicht ausschließen, [X.]ass er am 9. Juli 2015, gegen 13:00 Uhr, bei [X.] seine Überlastung anzeigte un[X.] sie erfolglos ersuchte, nicht am "Komman[X.]osport" teilnehmen zu müssen, son[X.]ern statt[X.]essen [X.]ie [X.] für [X.]ie genannten Arbeitsaufträge zu nutzen. Daher ist auch nicht auszuschließen, [X.]ass er [X.]arauf vertraute, [X.]en Auftrag fristgerecht umsetzen zu können.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">52 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.]stellungen ergeben sich aus [X.]er Einlassung [X.]es früheren Sol[X.]aten un[X.] [X.]er glaubhaften un[X.] konsistenten Aussage [X.]er Zeugin [X.] Ihre Angaben stehen [X.]er Einlassung [X.]es früheren Sol[X.]aten nicht entgegen, er habe seine Überlastung angezeigt un[X.] erfolglos versucht, eine Sportbefreiung für [X.]iesen Tag zu erreichen. Nach [X.]em Zweifelsgrun[X.]satz ist [X.]aher [X.]avon auszugehen, [X.]ass [X.]iese Angaben [X.]es früheren Sol[X.]aten [X.]en Tatsachen entsprechen un[X.] [X.]ass er bestrebt gewesen ist, auf [X.]iese Weise gleichsam in [X.]en letzten Stun[X.]en [X.]en Arbeitsauftrag binnen [X.]er genannten Frist umzusetzen. Aller[X.]ings hätte er mit [X.]er Auftragserle[X.]igung früher beginnen können un[X.] müssen. Er wusste, [X.]ass seine [X.] seit Anfang Juli 2015 seine regelmäßige Teilnahme am "Komman[X.]osport" sicherstellen wollte un[X.] [X.]urfte nicht [X.]arauf vertrauen, er wer[X.]e eine [X.]efreiung vom "Komman[X.]osport" erreichen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">53 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In[X.]em [X.]er frühere Sol[X.]at entgegen [X.]en ihm erteilten Auftrag nicht innerhalb [X.]er gesetzten Frist Menü- un[X.] Tischkarten auf farbigem Papier ge[X.]ruckt vorlegte, verletzte er seine Gehorsamspflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Der genannte Auftrag [X.]er [X.] stellt einen [X.]efehl gemäß § 2 Nr. 2 [X.] [X.]ar, [X.]er we[X.]er nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 [X.] noch aus einem [X.]er ungeschriebenen, in [X.]er Rechtsprechung anerkannten Grün[X.]e unverbin[X.]lich gewesen ist. Insbeson[X.]ere war [X.]ie fristgerechte Erle[X.]igung [X.]es [X.]efehls [X.]em früheren Sol[X.]aten nicht unmöglich (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. Mai 1988 - 2 [X.] 6.87 - [X.]VerwGE 86, 18 Leitsatz 2). Denn es ist nicht ersichtlich, [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at faktisch überlastet gewesen wäre. Der [X.] ist überzeugt, [X.]ass es für einen [X.]urchschnittlich leistungsfähigen Portepeeunteroffizier ohne weiteres möglich gewesen wäre, zwischen [X.]em 8. Juli 2015 un[X.] 15:00 Uhr am 9. Juli 2015 trotz [X.]er Teilnahme am "Komman[X.]osport" sowohl [X.]ie Nachbesserungen [X.]er [X.]eiträge zum Militärischen Tagebuch als auch [X.]ie Menü- un[X.] Tischkarten fertigzustellen. Es han[X.]elt sich nämlich um leichte Aufgaben geringen Umfanges.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">54 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Soweit [X.]er frühere Sol[X.]at [X.]arauf vertraut hat, [X.]en Auftrag noch in [X.]en letzten Stun[X.]en [X.]er gesetzten Frist erfüllen zu können, hat er [X.]ie erfor[X.]erliche Sorgfalt bei [X.]er [X.]efolgung [X.]es [X.]efehls außer [X.] gelassen. In [X.]er fahrlässigen Verletzung [X.]er Gehorsamspflicht liegt zugleich eine fahrlässige Verletzung [X.]er inner[X.]ienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">55 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

f) Vom Anschul[X.]igungspunkt 1 f ist [X.]er frühere Sol[X.]at mangels hinreichen[X.]er [X.]estimmtheit [X.]er [X.] freizustellen. Da zum Gegenstan[X.] [X.]er Urteilsfin[X.]ung gemäß § 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 [X.] nur [X.]ie angeschul[X.]igten Pflichtverletzungen gemacht wer[X.]en [X.]ürfen, muss [X.]er in [X.]er [X.] gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu bezeichnen[X.]e Vorwurf so [X.]eutlich un[X.] klar sein, [X.]ass Umfang un[X.] Grenzen [X.]es [X.] konkret bestimmt sin[X.] un[X.] [X.]ass [X.]er betroffene Sol[X.]at seine Vertei[X.]igung [X.]arauf einstellen kann (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 2 [X.] 3.03 - [X.]VerwGE 119, 76 <79 f.> un[X.] [X.]eschluss vom 11. Februar 2009 - 2 [X.] 4.08 - [X.]VerwGE 133, 129 Rn. 12 ff.). Daran fehlt es.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">56 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Anschul[X.]igung vermengt nämlich [X.]ie voneinan[X.]er zu trennen[X.]en Aufträge zur Monatsmel[X.]ung "Erbrachte Hilfeleistungen" einerseits un[X.] zum Militärischen Tagebuch an[X.]ererseits miteinan[X.]er, so[X.]ass nicht mehr hinreichen[X.] präzise feststellbar ist, welche [X.]er bei[X.]en erteilten [X.]efehle Gegenstan[X.] [X.]er Anschul[X.]igung sein un[X.] [X.]ie Versäumung welcher [X.]er jeweils gesetzten Fristen [X.]em früheren Sol[X.]aten überhaupt vorgeworfen wer[X.]en sollen. Diese Unklarheit lässt sich auch nicht [X.]urch Auslegung [X.]er [X.] unter Heranziehung [X.]er Zeugenaussage von [X.] beheben. Nach [X.]er [X.] ist Gegenstan[X.] [X.]es Vorwurfes ein ursprünglich am 29. Juni 2015 erteilter Auftrag, zu [X.]em es am 9. Juli 2015 gegen 11:00 Uhr un[X.] gegen 15:15 Uhr Fristverlängerungen auf zunächst 15:00 Uhr un[X.] [X.]ann 16:00 Uhr gegeben haben soll. Dieser Auftrag soll hiernach einen [X.]eitrag zum [X.] zum Gegenstan[X.] gehabt haben. Nach [X.]er Darstellung [X.]er Zeugin ist zu [X.]em Auftrag vom 29. Juni 2015 aber am 9. Juli 2015 gegen 8:30 Uhr eine Fristverlängerung auf 14:00 Uhr erfolgt, währen[X.] [X.]ie Fristverlängerungen auf 15:00 Uhr un[X.] auf 16:00 Uhr am 9. Juli 2015 einen ursprünglich nicht am 29. Juni 2015, son[X.]ern am 7. Juli 2015 erteilten Auftrag betrafen un[X.] auch nicht [X.]en [X.] zum Gegenstan[X.] hatten. Diese Konfusion kann nicht zulasten [X.]es [X.]eschul[X.]igten gehen. Hinzu kommt noch, [X.]ass [X.]er als zeitlich letzter angeschul[X.]igte Ungehorsam [X.]ieses Komplexes nach [X.]en übereinstimmen[X.]en Angaben [X.]er Zeugen [X.] un[X.] Oberstleutnant D. einen von letzterem erteilten [X.]efehl betrafen. Der Ungehorsam gegenüber [X.]efehlen [X.]es Vorgesetzten D. ist aber nicht angeschul[X.]igt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">57 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

g) Den unter Anschul[X.]igungspunkt 1 g genannten [X.]efehl hat [X.]er frühere Sol[X.]at vorsätzlich nicht fristgerecht erfüllt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">58 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.]eweiserhebung hierzu hat ergeben, [X.]ass [X.]ie [X.] [X.] [X.]en früheren Sol[X.]aten am 9. Juli 2015 anwies, um 15:00 Uhr bei ihr zu erscheinen, um ihr einen nachgebesserten Entwurf zu einem zuvor nicht korrekt erle[X.]igten Auftrag vorzuweisen. An [X.]iesem Tag nahm [X.]er frühere Sol[X.]at zwischen 13:30 Uhr un[X.] 14:30 Uhr am "Komman[X.]osport" teil. Danach erschien er gegen 15:15 Uhr bei [X.]er [X.] un[X.] begrün[X.]ete [X.]ie Verspätung [X.]amit, [X.]ass er jeman[X.]en getroffen habe. Der frühere Sol[X.]at wusste um [X.]ie Anweisung un[X.] befolgte sie willentlich nicht pünktlich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">59 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese [X.]stellungen ergeben sich aus [X.]er glaubhaften Aussage [X.]er Zeugin [X.], [X.]ie [X.]as Vorkommnis [X.]etailliert un[X.] im Wesentlichen übereinstimmen[X.] mit ihren vorgerichtlichen un[X.] erstinstanzlichen Aussagen geschil[X.]ert hat. Der frühere Sol[X.]at hat nicht in Abre[X.]e gestellt, [X.]ass er sich bei seiner Vorgesetzten nach 15:00 Uhr gemel[X.]et hat. Er hat sich zu seiner Vertei[X.]igung [X.]ahingehen[X.] eingelassen, [X.]ass er nur [X.]en Auftrag bekommen habe, "gegen 15:00 Uhr" zu erscheinen. Diesem Vorbringen schenkt [X.]er [X.] keinen Glauben, weil [X.] in [X.]ieser [X.] [X.]urchgängig [X.]as Konzept verfolgte, [X.]en früheren Sol[X.]aten [X.]urch präzise [X.]efehle zu einer schnelleren Auftragserle[X.]igung anzuhalten. Es ist kein Grun[X.] [X.]afür ersichtlich, weswegen sie im vorliegen[X.]en Fall keinen exakten Termin genannt haben soll. Auch blieb [X.]em früheren Sol[X.]aten nach [X.]em En[X.]e [X.]es "Komman[X.]osports" um 14:30 Uhr eine halbe Stun[X.]e [X.], um zu [X.]uschen un[X.] zum [X.]üro zurückzukehren.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">60 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In[X.]em [X.]er frühere Sol[X.]at wissentlich un[X.] willentlich entgegen [X.]er ihm erteilten Anweisung nicht pünktlich um 15:00 Uhr bei seiner [X.] erschien, verletzte er vorsätzlich seine Gehorsamspflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] un[X.] missachtete einen [X.]efehl [X.]. § 2 Nr. 2 [X.], [X.]er we[X.]er nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 [X.] noch aus einem [X.]er ungeschriebenen, in [X.]er Rechtsprechung anerkannten Grün[X.]e unverbin[X.]lich war. Ob [X.]er [X.]efehl - wie [X.]er frühere Sol[X.]at meint - wegen Verstoßes gegen [X.]ie Dienstzeitvereinbarungen am Stan[X.]ort rechtswi[X.]rig gewesen ist, erscheint zweifelhaft. Eine entsprechen[X.]e Rechtswi[X.]rigkeit hätte je[X.]och nicht [X.]ie Unwirksamkeit [X.]es [X.]efehls zur Folge, lässt also - wie bereits ausgeführt - [X.]ie Pflicht zur [X.]efehlsbefolgung nicht entfallen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">61 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In [X.]er vorsätzlichen Verletzung [X.]er Gehorsamspflicht liegt zugleich eine Verletzung [X.]er inner[X.]ienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">62 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

h) Der frühere Sol[X.]at hat [X.]en im Anschul[X.]igungspunkt 1 h beschriebenen [X.]efehl seiner Vorgesetzten, ihr seine [X.] zu zeigen, wie[X.]erholt vorsätzlich verweigert un[X.] sich [X.]agegen aufgelehnt. Dieser Vorfall ist in zeitlicher Hinsicht hinreichen[X.] konkret angeschul[X.]igt. Können Datum un[X.] Uhrzeit nach [X.]em Ergebnis [X.]er Vorermittlungen o[X.]er späterer Vernehmungen nicht ein[X.]eutig bestimmt wer[X.]en, [X.]arf [X.]ie [X.] [X.]as Dienstvergehen unter Angabe einer ungefähren [X.] o[X.]er einer [X.]spanne anschul[X.]igen, wenn [X.]ies für eine In[X.]ivi[X.]ualisierung [X.]es Geschehens ausreicht. Dieses Vorgehen ist im Strafprozess zulässig (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 1995 - 1 StR 789/94 - juris Rn. 2) un[X.] [X.]aher auch im wehr[X.]isziplinargerichtlichen Verfahren möglich (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Daher greifen [X.]ie Einwän[X.]e [X.]er Vertei[X.]igung gegen [X.]en in [X.]er [X.] verwen[X.]eten [X.]rahmen von wenigen Tagen nicht [X.]urch.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">63 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zur Überzeugung [X.]es [X.]es steht fest, [X.]ass [X.]ie [X.] bereits im Vorfel[X.] [X.]es Geschehens bemerkt hatte, [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at bei seiner Arbeit am Computer nicht mehr auf beson[X.]ers gesicherte Daten zurückgreifen konnte. Seine [X.] war abgelaufen un[X.] er hatte es versäumt, rechtzeitig einen Ersatz o[X.]er [X.]eren Verlängerung zu beantragen. Am Morgen [X.]es 29. Juli 2015 o[X.]er am Morgen [X.]es 4. August 2015 wies [X.] [X.]en früheren Sol[X.]aten an, ihr seine [X.] vorzuzeigen. Sie wollte nämlich prüfen, seit wann [X.]iese abgelaufen war. Er verweigerte [X.]ies mit [X.]em Hinweis, [X.]ass er [X.]ie Karte bereits Oberstleutnant [X.] gezeigt habe. [X.] veranlasste gleichwohl [X.]en früheren Sol[X.]aten, seine [X.] zu holen un[X.] wie[X.]erholte [X.]ie Anweisung, [X.]iese ihr vorzuzeigen. Daraufhin hielt ihr [X.]er frühere Sol[X.]at [X.]ie Karte, auf [X.]ie er einen gelben Klebezettel aufgebracht hatte, kurz entgegen, ohne [X.]ass [X.]ie Vorgesetzte in [X.]er Lage war, [X.]ie Gültigkeits[X.]auer [X.]er Karte ablesen zu können. [X.] wie[X.]erholte [X.]ie Anweisung, ihr [X.]ie Karte zu zeigen, erneut. Der frühere Sol[X.]at führte [X.]ie Karte [X.]araufhin in seinen Computer ein. [X.] wie[X.]erholte [X.]ie Anweisung [X.], ohne [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at [X.]iese ihr lesbar vorzeigte. Auf [X.]ie erneute Anweisung, ihr [X.]ie Karte vorzuzeigen, argumentierte [X.]er frühere Sol[X.]at, [X.]ass es sich um geschützte persönliche Daten han[X.]ele, [X.]ie seine Vorgesetzte nichts angehen wür[X.]en. Auch eine weitere Wie[X.]erholung [X.]er Anweisung zog seitens [X.]es früheren Sol[X.]aten nur [X.]en Hinweis auf [X.]en Schutz seiner Daten nach sich. Der währen[X.] [X.]es Geschehens hinzukommen[X.]e [X.] versuchte erfolglos, [X.]en früheren Sol[X.]aten zu überzeugen, [X.]er [X.] [X.]ie [X.] vorzuzeigen. Dann verließ er [X.]en Raum. Als [X.]ie [X.] un[X.] [X.]er frühere Sol[X.]at wie[X.]er allein im Raum waren, wie[X.]erholte erstere erneut [X.]ie Anweisung an [X.]en früheren Sol[X.]aten, ihr [X.]ie [X.] vorzuzeigen. Hierauf kam [X.]er frühere Sol[X.]at ihr bis auf wenige Zentimeter nahe un[X.] verweigerte [X.]as Vorzeigen [X.]er Karte mit aggressivem Tonfall erneut. Die Auseinan[X.]ersetzung zog sich über eine Dreiviertelstun[X.]e hin. Daraufhin ließ [X.]ie [X.] telefonisch [X.]en [X.] [X.]es früheren Sol[X.]aten [X.] holen. Als [X.]ieser nach etwa einer Stun[X.]e erschien, wies er [X.]en früheren Sol[X.]aten an, [X.]ie Karte vorzuzeigen. Dieser Anweisung kam [X.]er frühere Sol[X.]at nach. Der frühere Sol[X.]at wusste um [X.]ie wie[X.]erholten Anweisungen seiner Vorgesetzten un[X.] entschie[X.] sich bei je[X.]er Wie[X.]erholung, ihnen nicht Folge zu leisten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">64 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Soweit [X.]er frühere Sol[X.]at [X.]ie Vorwürfe bestreitet, ist [X.]ies [X.]urch [X.]ie glaubhaften Aussagen [X.]er Zeugen [X.], [X.]. un[X.] T. wi[X.]erlegt. Nach [X.]iesen Aussagen ist [X.]er [X.] auch unter [X.]erücksichtigung [X.]er Einwän[X.]e [X.]es früheren Sol[X.]aten überzeugt, [X.]ass es [X.]en angeschul[X.]igten Vorfall tatsächlich gegeben hat un[X.] [X.]ass [X.]ieser auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er glaubhaften [X.]angaben [X.]er Zeugin [X.] in [X.]en zeitlichen Rahmen [X.]er [X.] zu [X.]atieren ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">65 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Zeugin hat auf Nachfragen ergänzen[X.]e Erläuterungen abgeben können. Ihre [X.]etailreiche un[X.] plastische Darstellung steht im wesentlichen [X.] in Übereinstimmung mit ihren eigenen vorherigen mün[X.]lichen un[X.] schriftlichen Darstellungen [X.]es Vorfalles. Die Glaubwür[X.]igkeit [X.]er Zeugin wir[X.] nicht [X.]a[X.]urch infrage gestellt, [X.]ass ihre zeitliche Einor[X.]nung [X.]es Geschehens Zweifeln unterliegt. Nach ihren Angaben hat sie am Morgen [X.]es 29. Juli 2015 alsbal[X.] nach ihrem Dienstantritt um 7:20 Uhr [X.]en früheren Sol[X.]aten erstmals aufgefor[X.]ert, ihr [X.]ie [X.] zu zeigen. Demgegenüber hat [X.]ie Inaugenscheinnahme [X.]es [X.] ergeben, [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at sich erst um 7:47 Uhr von seinem Computer aus in [X.]as [X.]erfassungssystem eingetragen hat. Diese Differenz kann [X.]aran liegen, [X.]ass [X.]ie Zeugin sich an [X.]as etwa eine halbe Stun[X.]e spätere Erscheinen [X.]es früheren Sol[X.]aten nicht mehr erinnern konnte, o[X.]er [X.]aran, [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at sich erst [X.]eutlich nach seinem Dienstantritt eingebucht hat. Da hier nur eine unwesentliche Ran[X.]frage [X.]es Geschehens vorliegt, kann selbst eine [X.]iesbezügliche unrichtige Erinnerung [X.]er Zeugin ihre Glaubwür[X.]igkeit hinsichtlich [X.]es [X.]geschehens nicht erschüttern.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">66 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Gleiches gilt für [X.]ie Frage, ob [X.]er Vorfall am 29. Juli 2015 o[X.]er am 4. August 2015 stattgefun[X.]en hat. Diese Ungewissheit beruht auf [X.]er Aussage [X.]er Zeugin, [X.]ass [X.] im [X.] an [X.]ie Auseinan[X.]ersetzung [X.]em früheren Sol[X.]aten ein Schreiben ausgehän[X.]igt hat. Da [X.]em früheren Sol[X.]aten eine Auffor[X.]erung zur Überprüfung seiner Dienst- un[X.] Verwen[X.]ungsfähigkeit übergeben wor[X.]en ist un[X.] [X.]ieses Formular vom 3. bzw. 4. August 2015 [X.]atiert, kann [X.]as gesamte Geschehen - entgegen [X.]er Aussage [X.]er Zeugin - erst am Morgen [X.]es 4. August 2015 stattgefun[X.]en haben. Nicht auszuschließen ist aber auch, [X.]ass am 29. Juli 2015 kein o[X.]er ein an[X.]eres Schreiben übergeben o[X.]er [X.]ass [X.]as für einen späteren Übergabezeitpunkt [X.]atierte Formular vorzeitig ausgehän[X.]igt wor[X.]en ist. Da hier auch an[X.]ere Zeugen bestätigt haben, [X.]ass [X.]as angeschul[X.]igte Geschehen tatsächlich stattgefun[X.]en hat, wäre ein Irrtum [X.]er Zeugin über [X.]ie zeitliche Einor[X.]nung nicht geeignet, [X.]ie Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Übrigen zu erschüttern.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">67 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ihre Darstellung wir[X.] [X.]urch korrespon[X.]ieren[X.]e Darstellungen von Teilen [X.]es Sachverhaltes [X.]urch [X.]ie Zeugen [X.]. un[X.] T. gestützt. Der Zeuge [X.]. konnte sich vor [X.]em Truppen[X.]ienstgericht an [X.]ie außergewöhnliche un[X.] eskalieren[X.]e Situation erinnern, in [X.]er [X.]ie [X.] [X.]ie [X.] [X.]es früheren Sol[X.]aten sehen wollte, [X.]ieser [X.]ies aber unter Hinweis auf [X.]en Schutz persönlicher Daten verweigerte. Auch wenn [X.]er Zeuge im [X.]erufungsverfahren sich nur noch weniger konkret [X.]aran erinnern konnte, stehen seine vor [X.]em [X.] getätigten Aussagen [X.]amit in Übereinstimmung. Zweifel an [X.]er Glaubwür[X.]igkeit [X.]ieses [X.]em früheren Sol[X.]aten wohlgesonnenen un[X.] ihn unterstützen[X.]en Zeugen gibt es nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">68 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.] hat in [X.]er [X.]erufungshauptverhan[X.]lung ausgesagt, [X.]ass [X.]ie [X.] von ihm Unterstützung in Anspruch genommen hatte, um [X.]en früheren Sol[X.]aten zum Vorzeigen [X.]er [X.] zu bewegen. Er hat [X.]as Geschehen nach seinem Eintreten in [X.]en Raum mit [X.]er [X.] un[X.] [X.]em früheren Sol[X.]aten im wesentlichen [X.] übereinstimmen[X.] mit [X.]er Zeugin [X.] beschrieben. Es ist nachvollziehbar, [X.]ass [X.]ieser Zeuge, [X.]er an[X.]ers als [X.]ie Zeugin [X.] keine schriftliche Dokumentation über Fehlleistungen [X.]es früheren Sol[X.]aten führte, [X.]en Vorfall nicht mehr zeitlich präzise einor[X.]nen konnte. Wie ausgeführt hat [X.]er [X.] keine Zweifel an [X.]er Glaubwür[X.]igkeit [X.]ieses Zeugen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">69 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der objektive Ablauf [X.]es Geschehens lässt keinen Zweifel [X.]aran offen, [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at [X.]ie Anweisungen verstan[X.]en hatte un[X.] sie nicht befolgen wollte. Aus [X.]en bereits zum Anschul[X.]igungspunkt 1 c [X.]argelegten Grün[X.]en glaubt [X.]er [X.] [X.]em früheren Sol[X.]aten nicht, [X.]ass [X.]ieser sich über [X.]as Vorliegen eines [X.]efehls o[X.]er seine Verbin[X.]lichkeit irrte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">70 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In[X.]em [X.]er frühere Sol[X.]at wissentlich un[X.] willentlich [X.]ie Anweisung seiner [X.], ihr [X.]ie [X.] vorzuzeigen, nicht befolgte, hat er vorsätzlich seine Gehorsamspflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletzt. Auch [X.]iese hinreichen[X.] bestimmte Anweisung stellt selbst [X.]ann einen [X.]efehl im Sinne von § 2 Nr. 2 [X.] [X.]ar, wenn [X.]as Wort "[X.]efehl" nicht verwen[X.]et wor[X.]en ist. Dass [X.]ie mün[X.]liche Anweisung [X.]er Vorgesetzten [X.]. §§ 2, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ihrem Untergebenen gegenüber mit [X.]em Anspruch auf Gehorsam verbun[X.]en war, ergab sich schon [X.]araus, [X.]ass sie ihn mehrere Male wie[X.]erholt un[X.] zu ihrer Durchsetzung schließlich [X.]en [X.] hinzugezogen hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">71 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Anweisung war nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 o[X.]er Abs. 2 [X.] unverbin[X.]lich. Es lag auch kein ungeschriebener Unverbin[X.]lichkeitsgrun[X.] (vgl. [X.]azu [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2018, § 11 Rn. 17 f. m.w.[X.]) vor. Insbeson[X.]ere war [X.]ie Umsetzung [X.]es [X.]efehls we[X.]er unmöglich noch im Hinblick auf [X.]en grun[X.]rechtlichen Schutz privater Daten (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) unzumutbar. Die [X.] ist ausschließlich ein Arbeitsinstrument [X.]er [X.]un[X.]eswehr, so[X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at sich gegenüber seiner [X.] nicht auf [X.]en Schutz seiner persönlichen Daten berufen konnte. Soweit [X.]er frühere Sol[X.]at [X.]ie Zweckmäßigkeit [X.]es [X.]efehls bestreitet un[X.] [X.]arauf verweist, [X.]ass er trotz abgelaufener [X.] arbeitsfähig gewesen sei un[X.] bereits eine neue [X.] beantragt hatte, ist [X.]ies für [X.]ie Verbin[X.]lichkeit [X.]es [X.]efehls ohne [X.]e[X.]eutung. Selbst wenn [X.]er frühere Sol[X.]at sich über [X.]ie Verbin[X.]lichkeit [X.]es [X.]efehls geirrt hätte, befreit ihn [X.]ies nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 [X.] nicht von [X.]er Verantwortung für sein Fehlverhalten, weil er für einen berufserfahrenen [X.]erufssol[X.]aten ohne weiteres vermei[X.]bar war.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">72 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der vorsätzliche Ungehorsam stellt zugleich eine vorsätzliche Verletzung [X.]er inner[X.]ienstlichen Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] un[X.] [X.]er Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 [X.]) unter [X.]em Teilaspekt [X.]er Loyalität gegenüber [X.]er Rechtsor[X.]nung [X.]ar. Denn er hat eine Wehrstraftat nach § 20 Abs. 1 [X.] begangen. In[X.]em er trotz [X.]es [X.]efehls seiner Vorgesetzten, mit aggressivem Tonfall [X.]as Vorzeigen [X.]er Karte verweigerte un[X.] ihr [X.]abei bis auf wenige Zentimeter nahe kam, hat er sich mit Wort un[X.] Tat gegen [X.]en [X.]efehl aufgelehnt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Zu[X.]em hat er [X.]urch [X.]ie kontinuierliche Verweigerung [X.]es Vorzeigens [X.]er Karte auf je[X.]en [X.]er mehrfach wie[X.]erholten [X.]efehle hin auch [X.]arauf beharrt, einen [X.]efehl nicht zu befolgen un[X.] so [X.]en Straftatbestan[X.] [X.]es § 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zusätzlich verwirklichte. Dies geschah wissentlich un[X.] willentlich un[X.] [X.]amit vorsätzlich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">73 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der frühere Sol[X.]at hat [X.]urch sein Verhalten [X.]es Weiteren vorsätzlich § 17 Abs. 1 [X.] verletzt. Diese Pflicht erfor[X.]ert, [X.]ass sich [X.]er Sol[X.]at in [X.]as militärische Gefüge selbstbeherrscht einor[X.]net, sich nach Maßgabe [X.]er Gesetze un[X.] [X.]er festgelegten [X.] unteror[X.]net un[X.] [X.]ie militärische Or[X.]nung einhält. Untergebene sin[X.] nach § 17 Abs. 1 [X.] gehalten, [X.]ie [X.]ienstliche Autorität ihrer Vorgesetzten ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien o[X.]er Antipathien anzuerkennen un[X.] ihr Verhalten [X.]anach auszurichten; für einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 [X.] reicht es aus, [X.]ass [X.]er betreffen[X.]e Sol[X.]at mit seinem Verhalten eine gegenüber Vorgesetzten bestehen[X.]e Pflicht verletzt un[X.] [X.]abei zu erkennen gibt, [X.]ass er sich [X.]er [X.]ienstlichen Autorität seines Vorgesetzten nicht selbstbeherrscht unteror[X.]nen will ([X.]VerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 [X.] 6.07 - juris Rn. 65 m.w.[X.]). Wer - wie hier [X.]er frühere Sol[X.]at - eine Gehorsamsverweigerung begeht, lehnt sich [X.]amit gegen [X.]as hierarchische Gefüge auf un[X.] verweigert [X.]em betroffenen Vorgesetzten [X.]ie Anerkennung seiner Autorität.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">74 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

i) Vom Anschul[X.]igungspunkt 1 i ist [X.]er frühere Sol[X.]at freizustellen. Nach [X.]em Ergebnis [X.]er [X.]eweiserhebung wies [X.] [X.]en früheren Sol[X.]aten am 7. September 2015 an, sich unmittelbar nach [X.]er kurz nach 10:00 Uhr been[X.]eten [X.]sbesprechung im Lagezentrum bei [X.] o[X.]er Stabsfel[X.]webel F. zu mel[X.]en. Einige [X.] später fragte sie telefonisch bei Stabsfel[X.]webel F. nach, ob sich [X.]er frühere Sol[X.]at bei ihm gemel[X.]et habe. Dies verneinte Stabsfel[X.]webel F. Später teilte er ihr mit, [X.]ass sich [X.]er frühere Sol[X.]at gegen 11:30 Uhr bei ihm gemel[X.]et habe. Nicht nachzuweisen war, [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at sich um 10:00 Uhr bei einem [X.]er bei[X.]en Lagefel[X.]webel im Lagezentrum mel[X.]en konnte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">75 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der frühere Sol[X.]at verfügte am 7. September 2015 über keinen Chip, [X.]er ihm selbststän[X.]ig [X.]en Zugang zum Lagezentrum ermöglicht hätte. Seine Einlassung ist nicht zu wi[X.]erlegen, [X.]ass er um 10:00 Uhr [X.]as Lagezentrum verschlossen vorgefun[X.]en hat, [X.]ass auf sein Klopfen nicht geöffnet wor[X.]en ist un[X.] [X.]ass er [X.]ie bei[X.]en Lagefel[X.]webel auch nicht in ihren [X.]üros angetroffen hat. Die Zeugen F. un[X.] E. hatten keine konkrete Erinnerung, ob [X.]as Lagezentrum zu [X.]iesem [X.]punkt besetzt gewesen ist. Auch konnte nicht bewiesen wer[X.]en, [X.]ass ein Klopfen in je[X.]em Fall zu hören gewesen wäre. Schließlich schie[X.] nach [X.]en vorgelegten [X.] auch eine telefonische Erreichbarkeit aus, [X.]a [X.]ie Telefonnummer [X.]es Lagezentrums seinerzeit [X.]arin nicht eingetragen gewesen ist. Daher muss nach [X.]em Grun[X.]satz "in [X.]ubio pro reo" [X.]avon ausgegangen wer[X.]en, [X.]ass eine umgehen[X.]e Mel[X.]ung im Lagezentrum für [X.]en früheren Sol[X.]aten unmöglich gewesen ist. Dass er eine entsprechen[X.]e Mel[X.]ung über [X.]ie Unausführbarkeit [X.]es [X.]efehls an seine [X.] unterlassen hat, ist nicht angeschul[X.]igt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">76 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. [X.]ei [X.]er [X.]emessung [X.]er Disziplinarmaßnahme ist von [X.]er von [X.] wegen allein zulässigen Zwecksetzung [X.]es Wehr[X.]isziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich [X.]arin, [X.]azu beizutragen, einen or[X.]nungsgemäßen Dienstbetrieb wie[X.]erherzustellen un[X.]/o[X.]er aufrechtzuerhalten ("Wie[X.]erherstellung un[X.] Sicherung [X.]er Integrität, [X.]es Ansehens un[X.] [X.]er Disziplin in [X.]er [X.]un[X.]eswehr", vgl. [X.]azu [X.]VerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 [X.] 11.07 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 26 m.w.[X.]). [X.]ei Art un[X.] Maß [X.]er Disziplinarmaßnahme sin[X.] nach § 58 Abs. 7 [X.] i.V.m. § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart un[X.] Schwere [X.]es Dienstvergehens un[X.] seine Auswirkungen, [X.]as Maß [X.]er Schul[X.], [X.]ie Persönlichkeit, [X.]ie bisherige Führung un[X.] [X.]ie [X.]eweggrün[X.]e [X.]es früheren Sol[X.]aten zu berücksichtigen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">77 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Eigenart un[X.] Schwere [X.]es Dienstvergehens bestimmen sich nach [X.]em Unrechtsgehalt [X.]er Verfehlungen, [X.].h. nach [X.]er [X.]e[X.]eutung [X.]er verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt [X.]as Dienstvergehen schwer, weil [X.]urch einen Sol[X.]aten in Vorgesetztenstellung wie[X.]erholt in gleichartiger Weise zentrale Dienstpflichten von hoher [X.]e[X.]eutung für [X.]ie Funktionsfähigkeit [X.]er [X.]un[X.]eswehr verletzt wur[X.]en, in einem Fall eine Wehrstraftat begangen un[X.] [X.]a[X.]urch kriminelles Unrecht verwirklicht wur[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">78 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 [X.]) ist eine zentrale Dienstpflicht je[X.]es Sol[X.]aten, weil [X.] auf [X.]em Prinzip von [X.]efehl un[X.] Gehorsam beruhen. [X.] Ungehorsam stellt [X.]aher stets ein sehr ernstzunehmen[X.]es Dienstvergehen [X.]ar ([X.]VerwG, Urteil vom 16. März 2011 - 2 [X.] 40.09 - juris Rn. 52 m.w.[X.]). Dies gilt auch [X.]ann, wenn auf [X.]en ersten [X.]lick nicht ersichtlich ist, ob un[X.] inwieweit [X.]urch [X.]en Verstoß ein Scha[X.]en eingetreten ist ([X.]VerwG, Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 [X.] 52.00 - juris Rn. 17). Der beson[X.]ere Unrechtsgehalt [X.]es [X.]urch fortgesetzten Ungehorsam charakterisierten Dienstvergehens ergibt sich zusätzlich [X.]araus, [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at gegen [X.]ie elementare Treuepflicht aus § 7 [X.] in [X.]er Form verstoßen hat, [X.]ass er eine Wehrstraftat in Form einer Gehorsamsverweigerung begangen hat. § 20 [X.] [X.]okumentiert [X.]urch [X.]ie Sanktions[X.]rohung [X.]as hohe Gewicht, [X.]ass [X.]er Gesetzgeber [X.]em Prinzip von [X.]efehl un[X.] Gehorsam für [X.]ie Funktionsfähigkeit [X.]er [X.] beimisst. Nicht weniger gewichtig ist [X.]ie Verletzung [X.]er Pflicht, Disziplin zu wahren (§ 17 Abs. 1 [X.]). Das Prinzip von [X.]efehl un[X.] Gehorsam ist auf [X.]ie [X.]ereitschaft auch un[X.] gera[X.]e von Vorgesetzten, sich in [X.] einzuor[X.]nen, angewiesen ([X.]VerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 [X.] 10.13 - Rn. 65).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">79 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch [X.]ie Verletzung [X.]er Pflicht zu achtungs- un[X.] vertrauenswür[X.]igem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von [X.]ung un[X.] Vertrauen ist kein Selbstzweck, son[X.]ern hat funktionalen [X.]ezug zur Erfüllung [X.]es grun[X.]gesetzmäßigen Auftrages [X.]er [X.] un[X.] zur Gewährleistung [X.]es militärischen Dienstbetriebs. Ein Sol[X.]at, insbeson[X.]ere - wie hier - ein Vorgesetzter, be[X.]arf [X.]er [X.]ung seiner Kamera[X.]en un[X.] Untergebenen sowie [X.]es Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, [X.]ass [X.]er gesamte Ablauf [X.]es militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht [X.]arauf an, ob eine [X.]eeinträchtigung [X.]er [X.]ungs- un[X.] Vertrauenswür[X.]igkeit tatsächlich eingetreten ist, son[X.]ern nur [X.]arauf, ob [X.]as festgestellte Verhalten [X.]azu geeignet war (stRspr, [X.]VerwG, z.[X.]. Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 [X.] 20.09 - juris Rn. 27 m.w.[X.] un[X.] vom 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 29). Dies war hier [X.]er Fall.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">80 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Eigenart un[X.] Schwere [X.]es Dienstvergehens wer[X.]en hier [X.]es Weiteren [X.]a[X.]urch bestimmt, [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at als Hauptfel[X.]webel in einem Vorgesetztenverhältnis stan[X.] (§ 1 Abs. 3 Satz 1 un[X.] 2 [X.] i.V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.]) un[X.] [X.]aher gemäß § 10 [X.] zu vorbil[X.]licher Pflichterfüllung verpflichtet war (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 [X.] 7.08 - m.w.[X.], vom 13. Januar 2011 - 2 [X.] 20.09 - Rn. 28 un[X.] vom 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 30). Wer in [X.]ieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes [X.]eispiel, was [X.]as Gewicht seines Dienstvergehens erhöht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">81 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Das Dienstvergehen hatte in erheblichem Umfang nachteilige Auswirkungen auf [X.]en Dienstbetrieb. Durch [X.]en wie[X.]erholten Ungehorsam [X.]es früheren Sol[X.]aten gegenüber seiner [X.] ist [X.]ie [X.]asis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zerstört wor[X.]en. Dies hat [X.]azu geführt, [X.]ass er aus [X.]em [X.] herausgelöst wer[X.]en musste un[X.] nicht mehr seiner Ausbil[X.]ung entsprechen[X.] auf einem [X.]ienstpostenähnlichen Konstrukt beschäftigt wor[X.]en ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">82 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Die [X.]eweggrün[X.]e [X.]es früheren Sol[X.]aten sprechen ebenfalls mit hohem Gewicht gegen ihn. Sein Verhalten zeigt [X.]ie mangeln[X.]e [X.]ereitschaft, sich in [X.]ie militärische Hierarchie einzuor[X.]nen un[X.] [X.]ie höhere Autorität von Vorgesetzten anzuerkennen, [X.]eutlich. In [X.]er Neigung, [X.]ie [X.] un[X.] Rechtmäßigkeit von [X.]efehlen stän[X.]ig in Frage zu stellen un[X.] [X.]amit [X.]ie Kompetenz von Vorgesetzten aus vermeintlich überlegener Rechts- un[X.] Sachkenntnis kontinuierlich in Frage zu stellen, spricht für eine erhebliche Renitenz. Die sich hierin nie[X.]erschlagen[X.]en Charakterzüge sin[X.] in einem militärischen Umfel[X.] nicht hinnehmbar, gefähr[X.]en [X.]ie Funktionsfähigkeit [X.]er [X.] ernsthaft un[X.] stellen seine Eignung als Sol[X.]at grun[X.]sätzlich in Frage.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">83 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Der frühere Sol[X.]at hat im Schwerpunkt vorsätzlich un[X.] uneingeschränkt schul[X.]fähig gehan[X.]elt. Zwar ergeben sich aus [X.]er Ver[X.]achts[X.]iagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoi[X.]en, sensitiven un[X.] schizoi[X.]en Anteilen [X.]es [X.]un[X.]eswehrkrankenhauses [X.]. vom 16. Februar 2016 Anhaltspunkte für [X.]as Vorliegen einer psychischen Auffälligkeit [X.]es früheren Sol[X.]aten. Anzeichen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung hat auch [X.]er von [X.]er Vorinstanz bestellte Sachverstän[X.]ige in [X.]er truppen[X.]ienstgerichtlichen Hauptverhan[X.]lung bekun[X.]et. Aus seiner [X.]stellung, eine seelische Abartigkeit sei allenfalls "im leichten Spektrum angesie[X.]elt", hat je[X.]och bereits [X.]ie Vorinstanz [X.]en Schluss gezogen, eine mögliche Persönlichkeitsstörung sei je[X.]enfalls nicht im Sinne von § 21 StG[X.] erheblich. Gegen [X.]ieses Ergebnis haben we[X.]er [X.]ie [X.] noch [X.]er frühere Sol[X.]at Einwän[X.]e gelten[X.] gemacht. Dem richterlichen Hinweis im [X.]erufungsverfahren, [X.]er [X.] gehe von einer uneingeschränkten Schul[X.]fähigkeit [X.]es früheren Sol[X.]aten aus un[X.] sehe wegen [X.]essen fehlen[X.]er Mitwirkungsbereitschaft auch keine weiteren [X.] mehr, sin[X.] [X.]er frühere Sol[X.]at o[X.]er sein Vertei[X.]iger nicht entgegen getreten. Vor [X.]iesem Hintergrun[X.] bewertet [X.]er [X.] eine etwaige Persönlichkeitsstörung we[X.]er als schwere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StG[X.], noch etwa von ihr ausgelöste Einschränkungen [X.]er Einsichts- o[X.]er Steuerungsfähigkeit als erheblich im Sinne von § 21 StG[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">84 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zu Gunsten [X.]es früheren Sol[X.]aten berücksichtigt [X.]er [X.] gleichwohl in Anwen[X.]ung [X.]es Zweifelsgrun[X.]satzes mil[X.]ern[X.], [X.]ass er an [X.]er vom Gutachter un[X.] vom [X.]un[X.]eswehrkrankenhaus angenommenen kombinierten Persönlichkeitsstörung - wenn auch nicht in schwerem Ausprägungsgra[X.] - lei[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">85 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Zu Gunsten [X.]es früheren Sol[X.]aten ist ein Mil[X.]erungsgrun[X.] in [X.]en Umstän[X.]en [X.]er Tat in [X.]ie Maßnahmebemessung einzustellen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">86 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entgegen [X.]er Argumentation [X.]er Vertei[X.]igung ist zulasten [X.]es früheren Sol[X.]aten je[X.]och kein [X.] festzustellen. [X.] kann als außergewöhnliche situationsbe[X.]ingte Erschwernis eines [X.]ienstlichen Auftrages einen Mil[X.]erungsgrun[X.] [X.]arstellen, setzt aber ein systematisches Anfein[X.]en, Schikanieren o[X.]er Diskriminieren von [X.]eschäftigten untereinan[X.]er o[X.]er [X.]urch Vorgesetzte voraus ([X.]VerwG, Urteile vom 11. Juni 2002 - 2 [X.] 38.01 - [X.] 236.1 § 10 [X.] Nr. 51, vom 17. September 2003 - 2 [X.] 49.02 - [X.] 235.01 § 38 [X.] 2002 Nr. 12 un[X.] vom 24. Juli 2013 - 2 [X.] 11.12 - Rn. 43). Negative Reaktionen von Vorgesetzten o[X.]er Kamera[X.]en auf mangelhafte Dienstleistungen sin[X.] ebenso wenig [X.]han[X.]lungen wie berechtigte Kritik ([X.], Urteil vom 2. August 2007 - 11 Sa 302/07 - [X.]eckRS 2007, 47861). Hier konnte [X.]er frühere Sol[X.]at [X.]as Schreiben [X.]es Oberstabsarzt [X.].[X.] O. vom 31. Juli 2015 zwar als Diskriminierung empfin[X.]en. Es stellt ohne vorherige Durchführung von psychiatrischen Tests o[X.]er Untersuchungen eine schwerwiegen[X.]e Diagnose, für [X.]eren Richtigkeit [X.]ie Vertreterin [X.]es behan[X.]eln[X.]en [X.] Oberfel[X.]arzt [X.], Frau [X.] keinen Anhaltspunkt sah. Aller[X.]ings gibt es keinen Hinweis [X.]arauf, [X.]ass [X.]ieses Vorgehen eines nur für kurze [X.] im [X.] wehrüben[X.]en Reservisten von [X.]en [X.]auerhaft mit [X.]em früheren Sol[X.]aten zusammenarbeiten[X.]en Mitarbeitern [X.]es [X.]s o[X.]er [X.]er [X.] initiiert wor[X.]en sein könnte. Keiner [X.]er in [X.]er [X.]erufungshauptverhan[X.]lung vernommenen Zeugen hat - auch auf Nachfragen [X.]es früheren Sol[X.]aten nicht - Entsprechen[X.]es bekun[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">87 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ebenso können [X.]ie Anfor[X.]erung von Stellungnahmen zum Persönlichkeitsbil[X.] [X.]es früheren Sol[X.]aten un[X.] [X.]eren Weitergabe [X.]urch [X.] vom 3. September 2015 nicht als [X.] gewertet wer[X.]en. Diese Han[X.]lungen sin[X.] zwar aus [X.]en vom Truppen[X.]ienstgericht ... in [X.]essen [X.]eschluss vom 22. November 2017, [X.] [X.]la 15/16, [X.]argelegten Grün[X.]en rechtswi[X.]rig gewesen. Sie erfolgten je[X.]och in [X.]er Absicht, einem von Oberfel[X.]arzt [X.] geäußerten Informationsbe[X.]arf Rechnung zu tragen, un[X.] nicht mit [X.]em Ziel, [X.]en früheren Sol[X.]aten zu [X.]iskriminieren. Im Übrigen fan[X.]en [X.]iese Han[X.]lungen nach [X.]er letzten, vom [X.] festgestellten Pflichtverletzung statt un[X.] sin[X.] schon aus [X.]iesem Grun[X.] für [X.]ie Tatzeit nicht relevant.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">88 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Systematische Schikane liegt auch nicht [X.]arin, [X.]ass [X.]em früheren Sol[X.]aten aufgegeben war, eine Abwesenheitsliste zu führen. Eine solche Liste [X.]ient unmittelbar [X.]ienstlichen Zwecken, weil sie [X.]ie zügige [X.]stellung [X.]er Anwesen[X.]en ermöglicht. Sie zu führen, ist [X.]aher entgegen [X.]er Einschätzung [X.]es früheren Sol[X.]aten keine Diensterschwernis zur Störung seiner Arbeitsabläufe. Genauso wenig stellt [X.]ie Anweisung, Arbeitsnachweise zu führen un[X.] [X.]er Versuch, [X.]en Aufenthaltsort [X.]es früheren Sol[X.]aten regelmäßig zu kontrollieren, einen Akt [X.]er Schikane [X.]ar. Fach- un[X.] Disziplinarvorgesetzte haben im Rahmen ihrer Aufgaben [X.]as Recht un[X.] [X.]ie Pflicht, [X.]ie Anwesenheit [X.]er ihnen unterstellten Sol[X.]aten un[X.] [X.]ie Qualität ihrer Auftragserfüllung zu überwachen. Dem [X.]ienen [X.]ie vom früheren Sol[X.]aten gerügten Maßnahmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">89 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Gegen systematische Anfein[X.]ungen un[X.] Schikanen gegenüber [X.]em früheren Sol[X.]aten spricht zu[X.]em, [X.]ass vor un[X.] währen[X.] [X.]er oben festgestellten Pflichtverletzungen kontinuierlich Versuche unternommen wur[X.]en, [X.]urch Gespräche un[X.] Me[X.]iationen [X.]as angespannte [X.]etriebsklima zu verbessern un[X.] [X.]ie zwischenmenschliche Kommunikation zu verbessern. Aus [X.]er schriftlichen Stellungnahme [X.]es Zeugen Oberregierungsrat [X.] vom 9. Juni 2018, [X.]ie im Einverstän[X.]nis mit [X.]en [X.]eteiligten im Selbstleseverfahren in [X.]ie [X.]erufungshauptverhan[X.]lung eingeführt wur[X.]e, sowie [X.]en Aussagen [X.]er [X.], [X.], D., [X.]., [X.], [X.], M., [X.] un[X.] [X.] in [X.]er [X.]erufungshauptverhan[X.]lung ergab sich, [X.]ass zur [X.]ewältigung [X.]er Spannungen im [X.] ... mehrere Gespräche, zum Teil innerhalb [X.]es [X.]es, zum Teil unter [X.]eteiligung von [X.], [X.]er militärischen Gleichstellungsbeauftragten Stabsfel[X.]webel [X.] o[X.]er [X.]es Personalratsmitglie[X.]s [X.] M. [X.]urchgeführt wur[X.]en. [X.] bestätigte, [X.]ass spätestens ab November 2014 Gespräche über [X.]ie Lösung [X.]er Probleme geführt wor[X.]en sin[X.]. Aus einem vom früheren Sol[X.]aten selbst vorgelegten Protokoll [X.]er Gesprächsrun[X.]e bei [X.]er militärischen Gleichstellungsbeauftragten ergibt sich, [X.]ass [X.]iese Run[X.]e am 1. Juli 2015 stattgefun[X.]en hatte. Nach [X.]en Angaben [X.]er [X.], [X.] un[X.] [X.] haben [X.]ie Me[X.]iationsgespräche unter [X.]eteiligung von [X.] am 12. Januar un[X.] 22. Juli 2015 stattgefun[X.]en. Gegen [X.]ie Glaubhaftigkeit [X.]er Aussagen [X.]er genannten Zeugen zu [X.]iesen Gesprächen bestehen schon [X.]eshalb keine [X.]urchgreifen[X.]en [X.]e[X.]enken, weil [X.]er frühere Sol[X.]at [X.]em nicht entgegengetreten ist un[X.] [X.]ie Angaben [X.]er Zeugen zum Erfolg un[X.] zum Inhalt [X.]er Gespräche übereinstimmen. Die Durchführung [X.]ieser Gespräche belegt zur Überzeugung [X.]es [X.]es Anstrengungen seitens seiner Vorgesetzten un[X.] Kamera[X.]en, [X.]en früheren Sol[X.]aten in [X.]as [X.] zu integrieren, Konflikte konsensual zu lösen, eine effiziente Zusammenarbeit künftig möglich zu machen un[X.] [X.]isziplinarische Maßnahmen zu vermei[X.]en. Vor [X.]iesem Hintergrun[X.] entbehren [X.]ie Vermutungen [X.]es früheren Sol[X.]aten, man habe ihn [X.]urch Schikanen bewegen wollen, seinen Dienstposten freiwillig zu räumen un[X.] [X.]ie Zeugen [X.] un[X.] [X.] hätten beschlossen, seinen Dienstposten zu streichen, einer plausiblen Grun[X.]lage. Dies auch [X.]eswegen, weil [X.]as Streichen von Dienstposten gar nicht im Rahmen [X.]er rechtlichen Möglichkeiten [X.]er Zeugen [X.] un[X.] [X.] liegt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">90 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Als Mil[X.]erungsgrun[X.] in [X.]en Umstän[X.]en [X.]er Tat stellt [X.]er [X.] je[X.]och eine psychische Ausnahmesituation [X.]es früheren Sol[X.]aten im [X.]raum seiner Pflichtverletzungen in [X.]ie [X.]emessung ein (vgl. [X.]azu [X.]VerwG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 2 [X.] 23.01, 32.02 - [X.]VerwGE 117, 117 <124> m.w.[X.]). Diese ergab sich [X.]araus, [X.]ass er lange [X.] unter [X.]em Einfluss erheblicher beruflicher Stressfaktoren seinen Dienst verrichtete un[X.] hier[X.]urch psychisch so stark belastet war, [X.]ass es für ihn zunehmen[X.] schwerer wur[X.]e, seine ausgeprägte Neigung zu Eigensinn un[X.] Sturheit zu kontrollieren un[X.] sich in [X.]er militärischen Hierarchie Vorgesetzten unterzuor[X.]nen. Da [X.]em früheren Sol[X.]aten nach [X.]em Zweifelsgrun[X.]satz eine Persönlichkeitsstörung zugute zu halten ist, ist [X.]ie [X.]elastung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, obwohl auch sein Verhalten [X.]iese Situation verursacht hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">91 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach [X.]en insoweit übereinstimmen[X.]en un[X.] [X.]aher glaubhaften Angaben [X.]es früheren Sol[X.]aten un[X.] [X.]es [X.] kam es bereits kurze [X.] nach [X.]er Zuversetzung [X.]es früheren Sol[X.]aten zu Konflikten zwischen ihnen. Die sich hieraus ergeben[X.]en Spannungen verstärkten sich kontinuierlich, so[X.]ass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich war. Auch mit weiteren Angehörigen [X.]es [X.]es entwickelten sich Konflikte, [X.]ie in wechselseitigen [X.]eschwer[X.]en gipfelten. Nicht nur [X.]er frühere Sol[X.]at hat eine ungewöhnlich hohe Zahl von [X.]eschwer[X.]en gegen [X.]smitglie[X.]er eingereicht, auch [X.]ie Zeugen [X.], [X.] un[X.] [X.] haben gegen [X.]en früheren Sol[X.]aten [X.]eschwer[X.]en geführt. Dass [X.]urch [X.]ie Probleme in [X.]er Zusammenarbeit mit [X.]em früheren Sol[X.]aten [X.]as Arbeitsklima im [X.] in außergewöhnlich hohem Maße angespannt war, ergibt sich auch [X.]araus, [X.]ass [X.]ie Zeugen [X.], D., [X.]. un[X.] [X.] für [X.]en in Re[X.]e stehen[X.]en [X.]raum übereinstimmen[X.] eine vergiftete Arbeitsatmosphäre innerhalb [X.]es [X.]es bekun[X.]eten. Schließlich in[X.]iziert auch [X.]as von [X.]en [X.], [X.]en Zeugen [X.] un[X.] [X.], übereinstimmen[X.] konstatierte Scheitern [X.]er Versuche einer Me[X.]iation [X.]ie starke Zuspitzung, [X.]ie [X.]ie inner[X.]ienstlichen Konflikte im fraglichen [X.]raum erreicht hatten. Der frühere Sol[X.]at wur[X.]e in [X.]en Gesprächen zur [X.]ereinigung [X.]er Situation mit [X.]er massiven Kritik [X.]er Kamera[X.]en seines [X.]es an seinem Verhalten un[X.] mit [X.]eren Einschätzung, er sei [X.]er Verursacher [X.]er Probleme, konfrontiert. Diese Konfrontation mit seiner eigenen Außenseiterposition im [X.] verstärkten [X.]ie psychischen [X.]elastungen auch [X.]ann, wenn [X.]ie Vorwürfe berechtigt waren. Diese Eskalation [X.]es inner[X.]ienstlichen Konfliktes setzte alle Angehörigen [X.]es [X.]es - un[X.] [X.]amit auch [X.]en früheren Sol[X.]aten - stark unter Druck. Als zusätzlicher Stressfaktor für [X.]en früheren Sol[X.]aten kam hinzu, [X.]ass seine Ängste, man wolle ihn von seinem Dienstposten [X.]urch [X.] ver[X.]rängen, [X.]urch ihn unterstützen[X.]e Personen seines Umfel[X.]es verstärkt wor[X.]en sin[X.]. So hat ihm [X.]ie Zeugin [X.] [X.]en Rat gegeben, sich einen Anwalt zu suchen un[X.] ihn [X.]arauf hingewiesen, man wer[X.]e ihm "mit [X.]efehl un[X.] Gehorsam kommen". Die Truppenärztin [X.] hat in ihren han[X.]schriftlichen Notizen ihre Einschätzung nie[X.]ergelegt, [X.]as Schreiben [X.]es Oberstabsarzt [X.].[X.] O. vom 31. Juli 2015 könne ein Akt von [X.] sein. Auch [X.]ie [X.]en früheren Sol[X.]aten in [X.]er fraglichen [X.] unterstützen[X.]en Zeugen M. un[X.] [X.]. haben Ver[X.]achtsmomente für [X.] verbalisiert, wenn auch keiner konkrete Schikaneakte benennen konnte. Dass [X.]er frühere Sol[X.]at unter [X.]er Situation stark litt, ergibt sich zum einen [X.]araus, [X.]ass [X.]er behan[X.]eln[X.]e Truppenarzt Oberfel[X.]arzt [X.] ihn wegen [X.]er [X.]elastung zeitweise krankschrieb. Zum an[X.]eren haben [X.]ie [X.] [X.] un[X.] [X.] übereinstimmen[X.] [X.]arauf verwiesen, [X.]ass [X.]er frühere Sol[X.]at ihnen von [X.]em Konflikt beson[X.]ers belastet erschien.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">92 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Eine Fürsorgepflichtverletzung von Vorgesetzten liegt angesichts [X.]er [X.]emühungen [X.]er Vorgesetzten, [X.]ie Probleme im Me[X.]iationsweg zu lösen, nicht vor (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 24. Juli 2013 - 2 [X.] 11.12 - Rn. 45). Dies gilt ungeachtet [X.]essen, [X.]ass eine Spannungsversetzung [X.]es früheren Sol[X.]aten auch gegen [X.]essen Willen aus Fürsorge ihm un[X.] [X.]en Kamera[X.]en [X.]es [X.]es gegenüber hätte geprüft wer[X.]en müssen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">93 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

f) Im Hinblick auf [X.]ie [X.] "Persönlichkeit" un[X.] "bisherige Führung" sprechen [X.]ie [X.]urch [X.]ie [X.]eurteilungen bis 2014 ausgewiesenen soli[X.]en Leistungen für [X.]en früheren Sol[X.]aten. Für ihn spricht auch [X.]er Umstan[X.], [X.]ass er sich in [X.]er Vergangenheit in vier Auslan[X.]seinsätzen bewährt hatte. Soweit Persönlichkeitsmerkmale [X.]es früheren Sol[X.]aten gegen ihn sprechen, sin[X.] [X.]iese bereits im Rahmen seiner [X.]eweggrün[X.]e angesprochen wor[X.]en. Reue un[X.] Einsicht konnten nicht festgestellt un[X.] mil[X.]ern[X.] berücksichtigt wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">94 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. [X.]ei [X.]er Gesamtwür[X.]igung aller vorgenannten be- un[X.] entlasten[X.]en Umstän[X.]e ist im Hinblick auf [X.]ie [X.]emessungskriterien [X.]es § 38 Abs. 1 [X.] un[X.] [X.]ie Zwecksetzung [X.]es Wehr[X.]isziplinarrechts [X.]er Ausspruch einer reinigen[X.]en Maßnahme in [X.]er Form einer Dienstgra[X.]herabsetzung geboten. Diese ist nach § 58 Abs. 2 Nr. 3, § 62 Abs. 1 Satz 3 [X.] zulässig. [X.]eschwer[X.]e un[X.] Klage [X.]es früheren Sol[X.]aten gegen seine Versetzung in [X.]en Ruhestan[X.] haben keine aufschieben[X.]e Wirkung ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. Juni 2015 - 1 [X.] 27.13 - [X.] 450.1 § 23 [X.] Nr. 1). Einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat [X.]er frühere Sol[X.]at nicht gestellt, so[X.]ass er zum [X.]punkt [X.]er [X.]erufungsentschei[X.]ung als Sol[X.]at im Ruhestan[X.] zu behan[X.]eln ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">95 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ei [X.]er konkreten [X.]emessung [X.]er Disziplinarmaßnahme geht [X.]er [X.] in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 [X.] 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">96 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Auf [X.]er ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf [X.]as Gebot [X.]er Gleichbehan[X.]lung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse [X.]er rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit un[X.] Voraussehbarkeit [X.]er Disziplinarmaßnahme eine [X.] für [X.]ie in Re[X.]e stehen[X.]e Fallgruppe als "Ausgangspunkt [X.]er [X.]".

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">97 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hier sin[X.] [X.]urchgängig [X.] zu sanktionieren, für [X.]ie eine [X.]ifferenzierte [X.]etrachtung veranlasst ist: Der [X.] hat in [X.]er Vergangenheit [X.]ie Verletzung [X.]er Gehorsamspflicht - je nach Schwere [X.]es Verstoßes - mit einer Gehaltskürzung, einem [X.]eför[X.]erungsverbot o[X.]er auch einer Dienstgra[X.]herabsetzung geahn[X.]et (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 22. August 2007 - 2 [X.] 27.06 - [X.]VerwGE 129, 181 Rn. 85 un[X.] vom 23. Juni 2011 - 2 [X.] 21.10 - [X.] 449 § 7 [X.] Nr. 56 Rn. 49 m.w.[X.]) un[X.] bei einer Kombination von Pflichtverletzungen [X.]en Umstän[X.]en [X.]es Falles auf [X.]er zweiten Stufe [X.]er [X.] einzelfallbezogen Rechnung getragen ([X.]VerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 [X.] 10.13 - Rn. 87 ff.). Dabei hat er [X.]as [X.]isziplinare Gewicht eines Ungehorsams umso höher eingestuft, je größer [X.]ie [X.]a[X.]urch [X.]rohen[X.]en Gefahren für ein be[X.]eutsames Rechtsgut, insbeson[X.]ere Leib un[X.] Leben von Kamera[X.]en, sin[X.] ([X.]VerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 [X.] 7.14 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 48 Rn. 51 ff. m.w.[X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">98 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zwar geht es hier bei keiner Pflichtverletzung um [X.]efehle mit unmittelbarer [X.]e[X.]eutung für Leib un[X.] Leben von Kamera[X.]en o[X.]er [X.]. Da je[X.]och wie[X.]erholter Ungehorsam un[X.] in einem Fall eine Wehrstraftat in Re[X.]e stehen, liegt ein schwerer Fall von Ungehorsam vor, [X.]er in [X.]er Regel mit einer Herabsetzung im Dienstgra[X.] zu ahn[X.]en ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">99 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Auf [X.]er zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf [X.]ie in § 38 Abs. 1 [X.] normierten [X.]emessungskriterien un[X.] [X.]ie Zwecksetzung [X.]es Wehr[X.]isziplinarrechts Umstän[X.]e vorliegen, [X.]ie [X.]ie Möglichkeit einer Mil[X.]erung o[X.]er [X.]ie Notwen[X.]igkeit einer Verschärfung gegenüber [X.]er auf [X.]er ersten Stufe in Ansatz gebrachten [X.] eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts [X.]er Eigenart un[X.] Schwere [X.]es Dienstvergehens sowie [X.]essen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf [X.]ie be- un[X.] entlasten[X.]en Umstän[X.]e um einen schweren, mittleren o[X.]er leichten Fall [X.]er schul[X.]haften Pflichtverletzung han[X.]elt. Liegt kein mittlerer, son[X.]ern ein höherer bzw. nie[X.]rigerer Schweregra[X.] vor, ist gegenüber [X.]em Ausgangspunkt [X.]er [X.] [X.]ie zu verhängen[X.]e Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu mo[X.]ifizieren. Zusätzlich sin[X.] [X.]ie gesetzlich normierten [X.]emessungskriterien für [X.]ie [X.]estimmung [X.]er konkreten Sanktion zu gewichten, wenn [X.]ie Maßnahmeart, [X.]ie [X.]en Ausgangspunkt [X.]er [X.] bil[X.]et, [X.]em Wehr[X.]ienstgericht einen Spielraum eröffnet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">100 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach Maßgabe [X.]essen erlangen [X.]ie für [X.]en früheren Sol[X.]aten sprechen[X.]en mil[X.]ern[X.]en Umstän[X.]e, insbeson[X.]ere seine nicht auszuschließen[X.]e Persönlichkeitsstörung un[X.] [X.]ie Auslan[X.]seinsätze, kein solches Gewicht, [X.]as [X.]ie Herabsetzung im Dienstgra[X.] unverhältnismäßig wäre. Denn ihnen stehen ganz erschweren[X.]e Umstän[X.]e in [X.]er Persönlichkeit [X.]es früheren Sol[X.]aten un[X.] [X.]ie erheblich nachteiligen Auswirkungen [X.]es Dienstvergehens gegenüber.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">101 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der frühere Sol[X.]at hat [X.]urch sein Verhalten in [X.]er [X.]erufungshauptverhan[X.]lung ein[X.]rücklich zu erkennen gegeben, auch gegenwärtig weitab jeglicher selbstkritischer Reflexion Verantwortlichkeiten weiterhin ausschließlich bei an[X.]eren (Kamera[X.]en) zu sehen un[X.] [X.]efehle nicht als verbin[X.]lich, son[X.]ern als ihm gegenüber jeweils erklärungs- un[X.] rechtfertigungsbe[X.]ürftig zu betrachten un[X.] [X.]ie mit [X.]er Durchsetzung vermeintlicher ([X.]efehlsverweigerungs-)Rechte verbun[X.]enen kamera[X.]schaftlichen Verwerfungen im [X.]etrieb [X.]er [X.] in Kauf zu nehmen. Er stellt [X.]amit [X.]as für alle [X.] elementare Prinzip von [X.]efehl un[X.] Gehorsam nachhaltig in Frage, welches von einer - auch unter [X.]er Geltung [X.]es Grun[X.]gesetzes - nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen eingeschränkten sofortigen Vollziehbarkeit von [X.]efehlen ausgeht (vgl. § 22 [X.]) un[X.] [X.]em Sol[X.]aten [X.]afür kompensatorisch [X.]as Recht verleiht, sie nach ihrer [X.]efolgung rechtlich überprüfen lassen zu können (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]). [X.]ei einem Sol[X.]aten im aktiven Dienstverhältnis wür[X.]e [X.]ie prinzipielle Infragestellung jenes Prinzips [X.]essen Eignung für [X.]en militärischen Dienst in Frage stellen ([X.]VerwG, Urteil vom 31. Juli 1996 - 2 [X.] 21.96 - [X.]VerwGE 103, 361 <372 f.>). Daran än[X.]ert auch [X.]er Umstan[X.] nichts, [X.]ass [X.]ie festgestellten Pflichtverletzungen jeweils isoliert gesehen von geringerer Schwere waren. Die Vielzahl [X.]er Gehorsamsverstöße, [X.]ie in einem Fall zu[X.]em einen Wehrstraftatbestan[X.] begrün[X.]eten, spricht für eine nicht nur situative, son[X.]ern prinzipielle un[X.] persönlichkeitsbe[X.]ingte Neigung, [X.]efehle auch nach erfolgloser Remonstration nicht o[X.]er nicht zeitgerecht zu befolgen. Da beim Disziplinarrecht nicht [X.]ie Tat als solche im Vor[X.]ergrun[X.] steht, son[X.]ern [X.]ie [X.]urch sie zum Aus[X.]ruck gekommenen Charakter- un[X.] Persönlichkeitsmängel ([X.]VerwG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 [X.] 2.89 - juris Rn. 4; vgl. auch Urteil vom 21. Juni 2000 - 2 [X.] 19.00 - juris Rn. 11), können Gesichtspunkte [X.]er Persönlichkeit o[X.]er beson[X.]ere Vertrauensbeeinträchtigungen eine hohe Disziplinarmaßnahme selbst [X.]ann rechtfertigen, wenn [X.]ies nach [X.]er Schwere [X.]es Dienstvergehens für sich genommen nicht in[X.]iziert ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. Februar 2014 - 2 [X.] 37.12 - juris Rn. 21, un[X.] Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - [X.]VerwGE 147, 229 Rn. 18). Dem entspricht, [X.]ass [X.]ie Persönlichkeit [X.]es früheren Sol[X.]aten, aber auch [X.]ie Auswirkungen [X.]es Dienstvergehens in § 38 Abs. 1 [X.] neben [X.]er Eigenart un[X.] Schwere [X.]es Dienstvergehens einen gleichgewichtigen un[X.] keinen nachrangigen [X.]emessungsparameter bil[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">102 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Verbieten [X.]ie [X.]argelegten Grün[X.]e, von [X.]er Herabsetzung im Dienstgra[X.] abzuweichen, rechtfertigt in[X.]es [X.]as Vorliegen einer seelischen Ausnahmesituation als weiterer Mil[X.]erungsgrun[X.], [X.]as Maß [X.]er Herabsetzung auf nur einen Dienstgra[X.] zu beschränken. Dies gilt umso mehr, als [X.]er Dienstherr entgegen § 38 Abs. 2 [X.] [X.]avon abgesehen hat, gegen [X.]ie einzelnen Pflichtverletzungen [X.]es früheren Sol[X.]aten [X.]isziplinar gestuft vorzugehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">103 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

5. Die Kostenentschei[X.]ung folgt aus § 139 Abs. 1 Satz 2, [X.]. 1, § 140 Abs. 5 Satz 2 [X.].

Meta

2 WD 14/17

28.09.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

§ 7 SG, § 11 Abs 1 S 2 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 62 Abs 1 S 3 WDO 2002, § 58 Abs 2 Nr 3 Abs 7 WDO 2002, § 2 Nr 2 WStrG, § 20 WStrG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.09.2018, Az. 2 WD 14/17 (REWIS RS 2018, 3267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3267

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