Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.10.2014, Az. 7 ABR 53/12

7. Senat | REWIS RS 2014, 2154

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wahlvorstand - Wirksamkeit der Errichtung - Amtszeit


Leitsatz

Das Amt des Gesamtbetriebsrats endet nicht schon dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung vorübergehend entfallen, sondern erst, wenn von dem dauerhaften Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen auszugehen ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Wahlvorstands wird der Beschluss des [X.] vom 9. Januar 2012 - 14 [X.] - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Der zu 1. beteiligte Wahlvorstand verlangt zur Vorbereitung einer [X.] von der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin, ihm eine Liste der [X.]eschäftigten der [X.]iederlassung [X.] zur Verfügung zu stellen.

2

Die [X.]eteiligte zu 3. erbringt Postdienstleistungen. Sie erbrachte jedenfalls bis April 2006 unter ihrer früheren Firma [X.] ([X.]) [X.]riefdienstleistungen im Raum [X.] und beschäftigte ca. 65 Arbeitnehmer. [X.]ach der Übernahme der [X.] durch die [X.] waren in der [X.]iederlassung [X.] sowohl Arbeitnehmer der [X.] als auch Arbeitnehmer der ehemaligen [X.]eteiligten zu 2., der [X.], beschäftigt. [X.]b es sich bei dieser [X.]iederlassung um einen gemeinsamen [X.]etrieb der ehemaligen [X.]eteiligten zu 2. und der [X.] handelte oder ob nur die [X.] [X.]etriebsinhaberin war, ist streitig. Zum 1. [X.]ktober 2010 gliederte die ehemalige [X.]eteiligte zu 2. ihr operatives Geschäft räumlich auf. Seither ist die [X.]eteiligte zu 3. - zunächst unter der Firma [X.], seit April 2014 unter der Firma [X.] - für die Postzustellung im Raum [X.] zuständig. Dort unterhält sie vier Stützpunkte (Depots), von denen ausgehend die [X.]riefzustellung vorgenommen wird. Die Depots, in denen es jeweils Teamleiter gibt, führen untereinander eine Urlaubs- und [X.]ankheitsvertretung durch.

3

In zwei [X.]etrieben der ehemaligen [X.]eteiligten zu 2. waren Anfang 2009 [X.]etriebsräte gebildet. Es handelte sich um den [X.]etrieb in [X.] und den [X.]etrieb Depot [X.]a in [X.]. Die ehemalige [X.]eteiligte zu 2., die die [X.] im [X.]etrieb [X.] erfolglos angefochten hatte, errichtete zum 7. Februar 2009, 2. Juni 2009 und 9. Juni 2009 in [X.] drei kleinere Depots und löste in diesem Zuge das Depot [X.]a auf.

4

Am 25. [X.]ovember 2009 lud der Vorsitzende des [X.] [X.]etriebsrats [X.] unter dem [X.]riefkopf des [X.]etriebsrats die [X.]etriebsratsmitglieder zur konstituierenden Sitzung des [X.] am 30. [X.]ovember 2009 ein. Der [X.]etriebsrat [X.] hatte mit [X.]eschluss vom 13. Juni 2008 die [X.]etriebsratsmitglieder [X.] und [X.] in den Gesamtbetriebsrat entsandt. Der [X.]etriebsrat [X.] hatte am 23. [X.]ktober 2009 die Entsendung des [X.]etriebsratsmitglieds [X.] in den Gesamtbetriebsrat beschlossen. An der konstituierenden Sitzung des [X.], die in den Räumen der [X.] [X.] stattfand, nahm neben den eingeladenen [X.]etriebsratsmitgliedern [X.], [X.] und [X.] ein [X.]eauftragter der [X.] [X.] teil. [X.]ei den Abstimmungen, an denen sich der [X.]sbeauftragte nicht beteiligte, wurden [X.]err [X.] zum Vorsitzenden des [X.] und Frau [X.] zu dessen Stellvertreterin gewählt. In der sich anschließenden ersten ordentlichen Sitzung bestellte der Gesamtbetriebsrat Wahlvorstände für [X.]en in den [X.]iederlassungen [X.] und [X.] Die in der [X.]iederlassung [X.] am 29. [X.]ai 2010 durchgeführte [X.] wurde mit [X.]eschluss des [X.] vom 5. Juli 2011 - 17 [X.] - für nichtig erklärt. Der Wahlvorstand der [X.]iederlassung [X.] leitete ein arbeitsgerichtliches [X.]eschlussverfahren mit dem Antrag auf Übergabe einer Liste mit den [X.]amen aller [X.]eschäftigten der [X.]iederlassung [X.] ein. Das Arbeitsgericht [X.]öln wies den Antrag durch [X.]eschluss vom 8. September 2010 - 7 [X.] - ab. Das [X.] [X.]öln wies die [X.]eschwerde des [X.] durch [X.]eschluss vom 6. April 2011 - 8 [X.] - zurück. Das vom Gesamtbetriebsrat eingeleitete [X.]eschlussverfahren, mit dem er die Feststellung der Wirksamkeit seiner Errichtung begehrt hatte, wurde vom [X.] durch [X.]eschluss vom 17. [X.]ovember 2010 - 3 [X.] - wegen Erledigung eingestellt.

5

An einer weiteren [X.]sitzung am 8. Februar 2010 nahmen die Vertreter des [X.] [X.]etriebsrats und [X.]err [X.] teil. Unter dem Tagesordnungspunkt 3 fassten sie einstimmig den [X.]eschluss, die Tagesordnung um den Tagesordnungspunkt 11 „Einsetzung eines [X.] zur [X.] gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] für den gemeinsamen [X.]etrieb der [X.] [X.]iederlassung [X.] sowie der [X.]“ zu ergänzen. Unter dem Tagesordnungspunkt 11 wurde mit zwei Ja-Stimmen bei einer Enthaltung der [X.]eschluss gefasst, für die [X.]iederlassung [X.] einen Wahlvorstand einzusetzen. Zu [X.]itgliedern des [X.] wurden die [X.]erren W, [X.]e und [X.]ü bestellt, [X.]err J wurde zum Ersatzmitglied für [X.]errn W berufen. [X.]it Schreiben vom 8. [X.]ärz 2010 teilte der Wahlvorstand der ehemaligen [X.]eteiligten zu 2. mit, dass [X.]err J aufgrund des Ausscheidens von [X.]errn W in den Wahlvorstand nachgerückt sei. [X.]it gleichem Schreiben forderte der Wahlvorstand die ehemalige [X.]eteiligte zu 2. auf, ihm die zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Da die ehemalige [X.]eteiligte zu 2. die [X.] verweigerte, leitete der Wahlvorstand im [X.]ärz 2010 gegen die ehemalige [X.]eteiligte zu 2. ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein. Das Arbeitsgericht gab der ehemaligen [X.]eteiligten zu 2. antragsgemäß auf, dem Wahlvorstand eine Liste aller [X.]eschäftigten des [X.]etriebs „[X.]L [X.]“ mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Gruppenzugehörigkeit und Eintrittsdatum in den [X.]etrieb zur Verfügung zu stellen. Auf die [X.]eschwerde der ehemaligen [X.]eteiligten zu 2. änderte das [X.] die angefochtene Entscheidung teilweise - hinsichtlich der [X.] über die Gruppenzugehörigkeit - ab, wies den Antrag insoweit ab und wies die [X.]eschwerde der ehemaligen [X.]eteiligten zu 2. im Übrigen zurück. [X.]achdem das Arbeitsgericht dem Wahlvorstand aufgegeben hatte, das [X.]auptsacheverfahren einzuleiten, fasste der Wahlvorstand am 1. Februar 2011 den [X.]eschluss, dieser Pflicht nachzukommen und seinen Verfahrensbevollmächtigen mit der Einleitung des vorliegenden [X.]auptsacheverfahrens zu beauftragen.

6

Der Wahlvorstand hat die Auffassung vertreten, die begehrten Auskünfte beanspruchen zu können. Er sei vom Gesamtbetriebsrat wirksam bestellt worden. Da der [X.]etriebsrat [X.] am 30. [X.]ovember 2009 noch ein Übergangsmandat gehabt habe, sei der Gesamtbetriebsrat wirksam errichtet worden. Der Gesamtbetriebsrat habe bei der [X.]eschlussfassung über die [X.]estellung des [X.] am 8. Februar 2010 noch bestanden; jedenfalls sei die [X.]eendigung seiner Amtszeit nicht offenkundig gewesen. Der Gesamtbetriebsrat sei zur [X.]estellung des [X.] berechtigt gewesen. Die [X.]iederlassung [X.] sei bis [X.]ktober 2010 ein gemeinsamer [X.]etrieb der ehemaligen [X.]eteiligten zu 2. und der [X.] gewesen. Dieser [X.]etrieb werde nunmehr von der [X.]eteiligten zu 3. unverändert fortgeführt.

7

Der Wahlvorstand hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von [X.]edeutung - beantragt,

        

die [X.]eteiligten zu 2. und zu 3. zu verpflichten, dem [X.]eteiligten zu 1. eine Liste aller [X.]eschäftigten des [X.]etriebs [X.]iederlassung [X.] mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Eintrittsdatum in den [X.]etrieb sowie der aktuellen Privatanschrift zur Verfügung zu stellen.

8

Die ehemalige [X.]eteiligte zu 2. und die [X.]eteiligte zu 3. haben die Zurückweisung des Antrags beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, zur [X.] nicht verpflichtet zu sein, da die [X.]estellung des [X.] nichtig sei. Dies folge bereits daraus, dass der Gesamtbetriebsrat, der den Wahlvorstand bestellt habe, nicht wirksam errichtet worden sei. Der Einladung zur konstituierenden Sitzung durch den [X.]etriebsratsvorsitzenden habe kein [X.]eschluss des [X.] [X.]etriebsrats zugrunde gelegen. Auch die [X.] seien nicht ordnungsgemäß gefasst worden. Ein ordnungsgemäßer [X.]onstituierungsbeschluss werde bestritten, auf die [X.]eschlussfassung habe [X.] unzulässig Einfluss genommen. Jedenfalls habe die Amtszeit des [X.] vor dem 8. Februar 2010 aufgrund der [X.]eendigung des Übergangsmandats des [X.]etriebsrats [X.] geendet. Die [X.]estellung des [X.] durch den für das Unternehmen der ehemaligen [X.]eteiligten zu 2. gebildeten Gesamtbetriebsrat sei auch deshalb nichtig, weil der [X.]etrieb der [X.]iederlassung [X.] allein durch die [X.] geführt worden sei und weil nur Arbeitnehmer der [X.] in den Wahlvorstand bestellt worden seien. Jedenfalls sei der Wahlvorstand nicht mehr im Amt. Die Amtszeit habe entweder mit der Übernahme des [X.]etriebs durch die [X.]eteiligte zu 3. und der damit verbundenen Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs oder jedenfalls mit der Auflösung der [X.]iederlassung [X.] zum 1. Januar 2011 geendet. Die Depots in [X.] bildeten keinen betriebsratsfähigen [X.]etrieb mehr.

9

Das Arbeitsgericht hat die ehemalige [X.]eteiligte zu 2. und die [X.]eteiligte zu 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Wahlvorstand eine Liste aller [X.]eschäftigten der [X.]iederlassung [X.] mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Eintrittsdatum zur Verfügung zu stellen, und den Antrag im Übrigen - bezüglich der Angabe der Privatanschrift - zurückgewiesen. Im [X.]eschwerdeverfahren hat der Wahlvorstand den Antrag gegen die ehemalige [X.]eteiligte zu 2. zurückgenommen, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der ehemaligen [X.]eteiligten zu 2. und der [X.]eteiligten zu 3. zu Protokoll gegeben hatte, nach Auffassung der [X.]eteiligten zu 2. sei der [X.]etrieb auf die [X.]eteiligte zu 3. übergegangen. Das [X.] hat auf die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten zu 3. den [X.]eschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag abgewiesen. [X.]it der Rechtsbeschwerde begehrt der Wahlvorstand die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die [X.]eteiligte zu 3. beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

[X.]. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die [X.]eteiligte zu 3. eine ordnungsgemäße [X.]eschlussfassung des [X.] über die Einleitung des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie über die [X.]evollmächtigung seines Rechtsanwalts bestritten hat.

1. Zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine den Wahlvorstand beschwerende Entscheidung durch einen ordnungsgemäß beauftragten Verfahrensbevollmächtigten bedarf es in der Regel keiner gesonderten [X.]eschlussfassung des [X.]. [X.]ach den auch im [X.]eschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZP[X.] iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte [X.] im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZP[X.] - zu [X.] den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln. Die [X.]evollmächtigung setzt eine wirksame [X.]eschlussfassung des [X.] voraus. Wird die Erteilung der Vollmacht in Abrede gestellt, hat der Verfahrensbevollmächtigte seine Vollmacht nachzuweisen. Wird die ordnungsgemäße [X.]eschlussfassung des [X.] über die [X.]evollmächtigung bestritten, muss der [X.]achweis eines wirksamen Gremiumsbeschlusses geführt werden (vgl. [X.] 6. [X.]ovember 2013 - 7 [X.] - Rn. 21 mw[X.]).

2. Danach bestehen im Streitfall keine [X.]edenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Der [X.]evollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten des [X.] liegt ein wirksamer [X.]eschluss des [X.] zugrunde.

a) Das [X.] hat festgestellt, dass der Wahlvorstand am 1. Februar 2011 beschlossen hat, das [X.]auptsacheverfahren einzuleiten und seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten damit zu beauftragen. Diese von der [X.]eteiligten zu 3. nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffene Feststellung ist für den [X.] bindend (§ 559 Abs. 2 ZP[X.]). Der [X.]eschluss des [X.] umfasst auch die etwa noch erforderlich werdende Einlegung von Rechtsmitteln.

b) Der [X.]eschluss ist wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass [X.]err J an der [X.]eschlussfassung beteiligt war. [X.]err J ist nach dem Ausscheiden von [X.]errn W in den Wahlvorstand nachgerückt. Das [X.] hat festgestellt, dass der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seines [X.]estellungsbeschlusses vom 8. Februar 2010 [X.]errn J als Ersatzmitglied für [X.]errn W berufen hatte. Diese Feststellung ist für den [X.] ebenfalls bindend, da die [X.]eteiligte zu 3. sie nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffen hat.

II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. [X.]it der vom [X.] gegebenen [X.]egründung durfte der Antrag nicht abgewiesen werden. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Aufgrund der bisher vom [X.] getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die [X.]eteiligte zu 3. verpflichtet ist, dem Wahlvorstand die begehrte Liste der in der [X.]iederlassung [X.] [X.]eschäftigten zur Verfügung zu stellen. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.].

1. Das [X.] ist zu Recht von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen. Es ist jedoch mit einer rechtsfehlerhaften [X.]egründung zu dem Ergebnis gelangt, der Antrag sei unbegründet.

a) Der Antrag des [X.] ist zulässig.

aa) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 [X.]r. 2 ZP[X.].

(1) [X.]ach § 253 Abs. 2 [X.]r. 2 ZP[X.] muss ein Antrag auch im [X.]eschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den [X.]eteiligten entschieden werden kann. Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen [X.]eteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Dazu ist es ausreichend, wenn der Antrag in einer dem [X.]estimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann. Das Gericht ist daher gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche [X.]aßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden ([X.] 12. August 2009 - 7 [X.] - Rn. 12 mw[X.], [X.]E 131, 316).

(2) Diesen Anforderungen wird der Antrag nach der gebotenen Auslegung gerecht. Als „[X.]eschäftigte“ im Sinne des Antrags sind alle Arbeitnehmer und alle weiteren von der [X.]eteiligten zu 3. im [X.]etrieb eingesetzten Personen unabhängig von ihrer Wahlberechtigung anzusehen. Die Prüfung, ob die [X.]eschäftigten wahlberechtigt sind, obliegt dem Wahlvorstand. Aus der Antragsbegründung ergibt sich, dass der Wahlvorstand unter der „[X.]iederlassung [X.]“ die Gesamtheit der in [X.] bestehenden Depots der [X.]eteiligten zu 3. versteht. Unter „Eintrittsdatum“ ist der [X.]eginn des Arbeitsverhältnisses und bei anderen [X.]eschäftigten der [X.]eginn der tatsächlichen [X.]eschäftigung im [X.]etrieb zu verstehen.

[X.]) Der Wahlvorstand ist [X.].

(1) Im arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren ist ein [X.]eteiligter [X.] iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG, wenn er eigene Rechte geltend macht. Ebenso wie die Prozessführungsbefugnis im [X.] dient die Antragsbefugnis im [X.]eschlussverfahren dazu, Popularklagen auszuschließen. Im [X.]eschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint ([X.] 22. Juli 2014 - 1 [X.] - Rn. 12; 4. Dezember 2013 - 7 [X.] - Rn. 15).

(2) Danach ist der Wahlvorstand [X.]. Er macht ein eigenes Recht aus § 2 Abs. [X.] geltend.

b) [X.]it der vom [X.] gegebenen [X.]egründung kann der Antrag nicht abgewiesen werden.

aa) Das [X.] hat angenommen, dem Wahlvorstand stehe kein Anspruch auf Vorlage der begehrten [X.]amensliste zu, weil eine von ihm durchzuführende Wahl nichtig wäre. Das beruhe darauf, dass der Gesamtbetriebsrat bei der [X.]estellung des [X.] nicht mehr im Amt gewesen sei. Das Amt des [X.] ende mit dem Wegfall seiner [X.]. Das gelte auch bei einem vorübergehenden Wegfall der [X.]. Die [X.] für den Gesamtbetriebsrat bei der ehemaligen [X.]eteiligten zu 2. seien mit der [X.]eendigung des Übergangsmandats des [X.]etriebsrats [X.] am 9. Dezember 2009 entf[X.], da in dem Unternehmen der ehemaligen [X.]eteiligten zu 2. seitdem nur noch ein [X.]etriebsrat bestanden habe. Im Übrigen könne von einem nur vorübergehenden Wegfall der [X.] nicht ausgegangen werden, da in der Folgezeit bei der ehemaligen [X.]eteiligten zu 2. kein zweiter [X.]etriebsrat gewählt worden sei.

[X.]) Diese [X.]egründung hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. Die vom [X.] getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, die Amtszeit des [X.]etriebsrats [X.] habe am 9. Dezember 2009 geendet. Selbst wenn die Amtszeit des [X.]etriebsrats [X.] am 9. Dezember 2009 geendet hätte, wären damit nicht die [X.] für den Gesamtbetriebsrat entf[X.]. Das [X.] hat verkannt, dass ein nur vorübergehender Wegfall der [X.] auf den [X.]estand des [X.] keinen Einfluss hat. Das [X.] hat auch zu Unrecht angenommen, bei der [X.]estellung des [X.] sei davon auszugehen gewesen, dass die [X.] für einen Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der ehemaligen [X.]eteiligten zu 2. dauerhaft entf[X.] gewesen seien.

(1) Die Feststellungen des [X.]s tragen nicht die Würdigung, der [X.]etrieb Depot [X.]a in [X.] sei am 9. Juni 2009 durch Aufspaltung aufgelöst worden, so dass ein Übergangsmandat des dortigen [X.]etriebsrats entstanden sei, das am 9. Dezember 2009 geendet habe.

(a) Eine [X.]etriebsspaltung ist die Teilung des [X.]etriebs in tatsächlicher [X.]insicht, die zu einem Verlust der Identität des [X.]etriebs infolge der organisatorischen Änderungen führt. Solange die Identität des [X.]etriebs fortbesteht, behält der [X.]etriebsrat das ihm durch die Wahl übertragene [X.]andat zur Vertretung der [X.]elegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben. Dies ist der Fall, wenn das betriebliche Substrat, auf das sich das [X.] bezieht, weitgehend unverändert geblieben ist, wenn also insbesondere ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem [X.] noch besteht (vgl. etwa [X.] 24. [X.]ai 2012 - 2 [X.] - Rn. 48 f., [X.]E 142, 36; 19. [X.]ovember 2003 - 7 [X.] - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 109, 1). Dabei wird die Identität der betrieblichen Einheit maßgeblich durch deren Leitung geprägt. Die Leitung setzt die in der [X.]etriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen [X.]etriebsmittel gezielt ein und steuert die menschliche Arbeitskraft zur Verfolgung bestimmter arbeitstechnischer Zwecke. Die [X.] erstreckt sich in einem [X.]etrieb auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und [X.] Angelegenheiten, wohingegen es für das Vorliegen eines [X.]etriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 [X.] genügt, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt ([X.] 17. Januar 2007 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.]E 121, 7).

(b) Daran gemessen kann auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht von einer Auflösung des [X.]etriebs [X.] durch Spaltung ausgegangen werden.

Aufgrund der Feststellung, die [X.]etriebsorganisation in [X.] sei geändert worden, es seien drei kleinere Depots errichtet und das ehemalige Depot [X.]a sei aufgelöst worden, steht nur eine Änderung der Anzahl der Depots und eine räumliche Veränderung bindend fest. Eine Änderung der [X.] hinsichtlich der in [X.] betriebenen Depots ergibt sich daraus nicht. Sollte sich die Änderung darauf beschränkt haben, dass die [X.]riefdienstleistungen im Raum [X.] nicht mehr von einem, sondern von drei Standorten aus erbracht werden, läge mangels wesentlicher Änderungen der [X.] in [X.]ezug auf die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen keine [X.]etriebsspaltung vor.

(2) Selbst wenn der [X.]etrieb Depot [X.]a in [X.] am 9. Juni 2009 aufgelöst worden sein sollte und die Amtszeit des dortigen [X.]etriebsrats damit nach § 21a Abs. 1 Satz 3 [X.] am 9. Dezember 2009 geendet hätte, wären dadurch bei der [X.]estellung des [X.] am 8. Februar 2010 die [X.] des [X.] nicht entf[X.] gewesen.

(a) [X.]ach § 47 Abs. 1 [X.] ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in einem Unternehmen mehrere [X.]etriebsräte bestehen. Die [X.]ildung des [X.] ist, sofern diese Voraussetzungen vorliegen, zwingend. Der Gesamtbetriebsrat hat - anders als der [X.]etriebsrat - keine Amtszeit, er ist vielmehr eine Dauereinrichtung und bleibt über die Wahlperiode der einzelnen [X.]etriebsräte hinaus bestehen ([X.] 5. Juni 2002 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 101, 273). Das Amt des [X.] endet jedoch, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung dauerhaft entf[X.]. Ein nur kurzfristiger Wegfall der [X.] hat dagegen auf den [X.]estand des [X.] keinen Einfluss ([X.] 27. Aufl. § 47 Rn. 27; [X.]WG[X.]R[X.]-Glock 9. Aufl. § 47 Rn. 80 ff.; D[X.][X.]W-Trittin 14. Aufl. § 47 Rn. 62; Erf[X.]/[X.] 14. Aufl. § 47 [X.] Rn. 11; [X.] in [X.]/Preis/[X.]eft [X.] 4. Aufl. § 47 Rn. 8; aA [X.]eutz G[X.]-[X.] 10. Aufl. § 47 Rn. 52; Annuß in [X.] [X.] 14. Aufl. § 47 Rn. 27; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 47 Rn. 7). Der [X.] hat bereits entschieden, dass das Amt des [X.]onzernbetriebsrats erst mit dem dauerhaften Wegfall seiner [X.] endet ([X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 47). Da der Gesamtbetriebsrat - ebenso wie der [X.]onzernbetriebsrat - eine Dauereinrichtung ist, gelten diese Grundsätze auch für den Gesamtbetriebsrat. Damit wird dem Interesse Rechnung getragen, die [X.]andlungsfähigkeit des [X.] in den Fällen zu erhalten, in denen sich die Wahl der zur Errichtung eines [X.] erforderlichen [X.]etriebsräte verzögert. Demnach endet das Amt des [X.] erst zu dem [X.]punkt, in dem davon auszugehen ist, dass die [X.] in absehbarer [X.] voraussichtlich nicht mehr bestehen werden. [X.]b dies der Fall ist, hat der Gesamtbetriebsrat bei seiner [X.]eschlussfassung zu prüfen.

(b) Daran gemessen durfte der Gesamtbetriebsrat bei der [X.]estellung des [X.] am 8. Februar 2010 annehmen, dass die Voraussetzungen für seine Errichtung nicht dauerhaft entf[X.] waren, selbst wenn das Amt des [X.]etriebsrats [X.] am 9. Dezember 2009 geendet haben sollte. Der [X.]etriebsrat in [X.] bestand nach wie vor. Der Gesamtbetriebsrat hatte am 30. [X.]ovember 2009 Wahlvorstände für die [X.]iederlassungen [X.] und [X.] bestellt. Daher war damit zu rechnen, dass in absehbarer [X.] mindestens zwei [X.]etriebsräte bestehen würden. Dass letztlich weder in der [X.]iederlassung [X.] noch in der [X.]iederlassung [X.] ein [X.]etriebsrat gewählt wurde, war in der [X.] bis zum 8. Februar 2010 nicht absehbar. Die [X.] in der [X.]iederlassung [X.] wurde vorbereitet; die [X.]ichtigkeit der [X.] vom 29. [X.]ai 2010 wurde erst durch [X.]eschluss des [X.] vom 5. Juli 2011 - 17 [X.] - festgestellt. Es war auch nicht erkennbar, dass es in [X.] nicht zu einer [X.] kommen würde. Den Antrag des [X.] der [X.]iederlassung [X.] auf Vorlage einer Liste der in der [X.]iederlassung beschäftigten Arbeitnehmer wies das Arbeitsgericht [X.]öln erst durch [X.]eschluss vom 8. September 2010 - 7 [X.] - ab.

2. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der [X.]eschluss des [X.]s stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Auf der Grundlage der bisher vom [X.] getroffenen Tatsachenfeststellungen kann der Antrag nicht abgewiesen werden.

a) [X.]ach § 2 Abs. [X.] hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen. [X.]ierzu gehören die Auskünfte, die der Wahlvorstand in der [X.] noch verlangt. Der [X.]sanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] steht nur dem amtierenden Wahlvorstand zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion nicht oder in nichtiger Weise bestellt wurde. Der Arbeitgeber muss [X.]andlungen eines inexistenten [X.] in seinem [X.]etrieb nicht hinnehmen ([X.] 27. Juli 2011 - 7 [X.] - Rn. 36, [X.]E 138, 377) und diese [X.]andlungen auch nicht unterstützen. Der Anspruch besteht nicht mehr, wenn die Amtszeit des [X.] offenkundig beendet ist.

b) Von der [X.]ichtexistenz des [X.] ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszugehen.

aa) [X.]ach den bisherigen Feststellungen des [X.]s war die [X.]estellung des [X.] nicht nichtig.

(1) [X.]ei der Prüfung der Wirksamkeit der [X.]estellung des [X.] ist zwischen der nur fehlerhaften und der nichtigen [X.]estellung des [X.] zu unterscheiden. Im Falle eines einfachen Errichtungsfehlers bleibt die [X.]estellung des [X.] wirksam. Die [X.]ichtigkeit der [X.]estellung des [X.] ist auf besonders schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Eine nur fehlerhafte [X.]estellung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem [X.]aße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden [X.]estellung des [X.] nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die [X.]estellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a [X.] handeln. Für die [X.]eschränkung der nichtigen [X.]estellung auf ungewöhnliche Ausnahmefälle spricht vor allem das vom [X.] geschützte Interesse daran, betriebsratslose Zustände zu vermeiden, das insbesondere in §§ 1, 21a, 21b und 22 [X.] zum Ausdruck kommt. [X.]aßnahmen, die eine [X.] vorbereiten sollen, dürfen nicht unnötig erschwert werden. Das gilt für die [X.]estellung des [X.] umso mehr, als dessen [X.]ompetenzen nach §§ 18, 18a [X.] eng begrenzt sind. Seine Pflichten werden durch das [X.] und die Wahlordnung genau umrissen ([X.] 27. Juli 2011 - 7 [X.] - Rn. 47, [X.]E 138, 377; 13. [X.]ärz 2013 - 7 [X.] - Rn. 18, [X.]E 144, 290).

(2) Danach kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht von der [X.]ichtigkeit der [X.]estellung des [X.] ausgegangen werden.

(a) Die [X.]estellung des [X.] ist nicht wegen [X.]ichtigkeit der Errichtung des [X.], der ihn bestellt hat, nichtig. Die [X.]estellung eines [X.] durch einen in nichtiger Weise errichteten Gesamtbetriebsrat könnte zwar zur [X.]ichtigkeit der [X.]estellung des [X.] führen. Die Errichtung des [X.] war jedoch wirksam.

(aa) Die [X.]ichtigkeit der Errichtung des [X.] ist nicht rechtskräftig festgestellt worden.

Die [X.]eteiligte zu 3. beruft sich ohne Erfolg auf den Einstellungsbeschluss des [X.] vom 17. [X.]ovember 2010 - 3 [X.] -. Das Arbeitsgericht hat das vom Gesamtbetriebsrat eingeleitete Verfahren auf Feststellung seiner wirksamen Errichtung wegen Erledigung eingestellt. Dabei kam es nicht darauf an, ob der Antrag bis zum erledigenden Ereignis zulässig und begründet war. Im arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren ist nur zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist (vgl. etwa [X.] 23. Januar 2008 - 1 [X.] - Rn. 10, [X.]E 125, 300).

Entgegen der Ansicht der [X.]eteiligten zu 3. hat auch das [X.] [X.]öln mit seinem [X.]eschluss vom 6. April 2011 - 8 [X.] - nicht bindend festgestellt, dass die Errichtung des [X.] nichtig war. Ein Fall der Präjudizialität (dazu [X.] 25. April 2007 - 10 [X.] - Rn. 16) liegt schon deshalb nicht vor, weil die Wirksamkeit der Errichtung des [X.] nicht Streitgegenstand der Entscheidung des [X.]s [X.]öln war.

([X.]) Die Errichtung des [X.] war auch nicht deshalb nichtig, weil die Einladung zur konstituierenden Sitzung des [X.] ohne einen entsprechenden [X.]eschluss des [X.]etriebsrats [X.] erfolgt ist. Das [X.] hat festgestellt, dass der [X.]etriebsratsvorsitzende des [X.]etriebsrats [X.] unter dem [X.]riefkopf des [X.]etriebsrats die Einladung verfasst hat. Selbst wenn damit die Feststellung verbunden sein sollte, dass die Einladung ohne einen entsprechenden [X.]eschluss des [X.]etriebsrats [X.] ergangen ist, berührte dies die Wirksamkeit der Errichtung des [X.] nicht.

[X.]ach § 51 Abs. 2 [X.] hat der [X.]etriebsrat der [X.]auptverwaltung des Unternehmens oder, soweit - wie hier - ein solcher [X.]etriebsrat nicht besteht, der [X.]etriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten [X.]etriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des [X.] einzuladen.

Danach ist das Fehlen eines [X.]eschlusses des zuständigen [X.]etriebsrats [X.] hinsichtlich der Einladung zur konstituierenden Sitzung des [X.] schon deshalb nicht als ein schwerwiegender Errichtungsfehler anzusehen, weil der zuständige [X.]etriebsrat zur Einladung verpflichtet ist.

([X.]) Entgegen der Ansicht der [X.]eteiligten zu 3. ist die Errichtung des [X.] nicht wegen des Fehlens oder der Unwirksamkeit der [X.] der [X.]etriebsräte [X.] und [X.] nichtig.

([X.]) Das [X.] hat festgestellt, dass der [X.]etriebsrat [X.] am 13. Juni 2008 beschlossen hat, [X.]errn [X.] und Frau [X.] in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden. Es hat ferner festgestellt, dass für [X.]errn [X.] ein Entsendungsbeschluss des [X.]etriebsrats [X.] vom 23. [X.]ktober 2009 vorlag. Diese nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen sind für den [X.] bindend.

([X.]b) Entgegen der Ansicht der [X.]eteiligten zu 3. sind die [X.]eschlüsse nicht deshalb unwirksam, weil sie vor der schriftlichen Einladung zur konstituierenden Sitzung ergangen sind. Da die [X.]ildung eines [X.] bei Vorliegen der [X.] zwingend ist, hängt die Entsendung von [X.]itgliedern nach § 47 Abs. 2 [X.] nicht von einer Einladung des zuständigen [X.]etriebsrats zur konstituierenden Sitzung ab. Es muss nicht geklärt werden, ob die [X.] - wie die [X.]eteiligte zu 3. geltend macht - wegen nicht ordnungsgemäßer Einladung und [X.]eschlussfassung der entsendenden [X.]etriebsräte unwirksam sind. Eine Fehlerhaftigkeit der vorgelegten [X.] führte nicht zur [X.]ichtigkeit der Errichtung des [X.]. Es handelt sich schon deshalb nicht um schwerwiegende, grobe Verstöße, weil eine etwaige Fehlerhaftigkeit nicht nach außen erkennbar und damit nicht offensichtlich ist.

([X.]) Die Errichtung des [X.] ist nicht deshalb nichtig, weil die Einladung zur konstituierenden Sitzung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Das [X.] hat bindend festgestellt, dass die von den [X.] entsandten Personen mit Schreiben vom 25. [X.]ovember 2009 zur konstituierenden Sitzung des [X.] vom 30. [X.]ovember 2009 eingeladen worden sind. Das [X.] hat zwar nicht festgestellt, ob der Einladung die im Einladungsschreiben in [X.]ezug genommene Tagesordnung beigefügt war. Ein etwaiges Fehlen der Tagesordnung führte jedoch schon deshalb nicht zur [X.]ichtigkeit der Errichtung des [X.], weil der etwaige Verfahrensfehler jedenfalls geheilt wäre.

([X.]) [X.]ach § 51 Abs. 2 Satz 3 [X.] gilt für die Einladung zu der konstituierenden Sitzung des [X.] § 29 Abs. 2 Satz 3 [X.] entsprechend. [X.]ach § 29 Abs. 2 Satz 3 [X.] hat der Vorsitzende die [X.]itglieder des [X.]etriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter [X.]itteilung der Tagesordnung zu laden. Enthält die Einladung keine Tagesordnung, kann dieser Verfahrensmangel geheilt werden, wenn alle [X.]etriebsratsmitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen wurden, der [X.]etriebsrat beschlussfähig ist und die Erschienenen in der Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen ([X.] 15. April 2004 - 1 [X.] ([X.]) -).

([X.]b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. [X.]ei der konstituierenden Sitzung am 30. [X.]ovember 2009 sind alle drei in den Gesamtbetriebsrat entsandten Personen erschienen. Sie haben unter dem Tagesordnungspunkt 1 die Tagesordnung einstimmig genehmigt.

(ee) Die [X.]ichtigkeit der Errichtung des [X.] folgt nicht daraus, dass die konstituierende Sitzung im [X.]üro der [X.] [X.] stattgefunden hat und dass an der Sitzung ein Vertreter von [X.] teilgenommen hat.

([X.]) [X.]ach § 51 Abs. 1 iVm. § 31 [X.] kann auf Antrag von einem Viertel der [X.]itglieder des [X.] ein [X.]eauftragter einer im [X.]etrieb vertretenen [X.] an der [X.]sitzung teilnehmen. Das gilt auch für die konstituierende Sitzung. Der [X.]eauftragte der [X.] darf zur Sache sprechen. Er darf bei Abstimmungen zugegen sein, nicht aber an ihnen teilnehmen (vgl. etwa [X.] 27. Aufl. § 31 Rn. 22).

([X.]b) Danach steht der Wirksamkeit des Errichtungsbeschlusses nicht entgegen, dass die Sitzung in den Räumlichkeiten der [X.] [X.] stattfand und ein Vertreter dieser [X.] anwesend war. Der [X.]eauftragte von [X.] nahm - wie im Protokoll der konstituierenden Sitzung vermerkt - auf Wunsch beider [X.]etriebsratsvorsitzenden an der Sitzung teil. Dass die [X.] [X.] nicht in dem [X.]etrieb vertreten ist, ist weder festgestellt noch von der [X.]eteiligten zu 3. behauptet. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, nahm der [X.]svertreter nicht an den Abstimmungen teil.

(b) Die [X.]estellung des [X.] ist nicht deshalb nichtig, weil nur Arbeitnehmer der [X.] zu [X.]itgliedern des [X.] bestellt worden sind. Der Gesamtbetriebsrat kann als [X.]itglied des [X.] jeden wahlberechtigten Arbeitnehmer des [X.]etriebs bestellen ([X.] 27. Aufl. § 16 Rn. 21). Dass die [X.]itglieder des [X.] nicht in der [X.]iederlassung [X.] beschäftigt waren, ist nicht festgestellt.

[X.]) [X.]ach den bisherigen Feststellungen ist nicht davon auszugehen, dass die Amtszeit des [X.] beendet ist.

(1) Das Amt des [X.] endet mit der Einberufung des [X.]etriebsrats zur konstituierenden Sitzung ([X.] 14. [X.]ovember 1975 - 1 A[X.]R 61/75 -). Es endet auch mit der Auflösung des [X.]etriebs, da eine [X.] dann nicht mehr stattfinden kann. Die Zuständigkeit des [X.] ist an die Identität des [X.]etriebs geknüpft, für den er bestellt worden ist. Es gelten die für die Zuständigkeit des [X.]etriebsrats entwickelten Grundsätze. Danach endet das Amt des [X.], wenn die Identität des [X.]etriebs infolge organisatorischer Änderungen verloren geht (vgl. zur [X.]eendigung des Amts des [X.]etriebsrats [X.] 19. [X.]ovember 2003 - 7 [X.] - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 109, 1).

(2) Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, das Amt des [X.] sei beendet.

(a) Der Wahlvorstand ist nicht infolge der [X.]eendigung der Amtszeit des [X.] aufgelöst worden. Die [X.]eendigung des Amts des [X.] hat auf das [X.]estehen des [X.] keinen Einfluss. Der Wahlvorstand ist für den [X.]etrieb bestellt und damit in seinem [X.]estand vom [X.]estand des [X.] unabhängig.

(b) Das Amt des [X.] ist auch nicht durch einen Wechsel in der [X.]etriebsinhaberschaft beendet worden. Das [X.] hat nicht festgestellt, ob es zu einem Wechsel in der [X.]etriebsinhaberschaft gekommen ist. Selbst wenn ein solcher Wechsel stattgefunden hätte, wäre das Amt des [X.] dadurch nicht erloschen. Ein Wechsel in der [X.]etriebsinhaberschaft führt nicht zu einer [X.]eendigung des Amts des [X.]. Das gilt auch, wenn einer von mehreren Arbeitgebern den bisherigen Gemeinschaftsbetrieb allein weiterführt. Denn durch eine Veränderung in der [X.]etriebsführung wird die betriebliche [X.]rganisationseinheit, für die der [X.]etriebsrat gewählt ist, nicht berührt ([X.] 19. [X.]ovember 2003 - 7 [X.] - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 109, 1).

3. Zur [X.]eurteilung der Fragen, ob die [X.]estellung des [X.] nichtig war oder ob sein Amt inzwischen offenkundig geendet hat, bedarf es weiterer Feststellungen durch das [X.]. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

a) Das [X.] wird zu prüfen haben, ob der Gesamtbetriebsrat berechtigt war, einen Wahlvorstand für die [X.]iederlassung [X.]önchengladbach zu bestellen.

aa) Es ist bisher nicht festgestellt, ob die [X.]iederlassung [X.] am 8. Februar 2010 ausschließlich von der [X.]eteiligten zu 3., damals noch unter der Firma [X.], geführt wurde - wie die [X.]eteiligte zu 3. vorträgt - oder ob es sich - wie der Wahlvorstand behauptet - um einen gemeinsamen [X.]etrieb der [X.] und der ehemaligen [X.]eteiligten zu 2. gehandelt hat. Sollte nur die [X.] Inhaberin des [X.]etriebs gewesen sein, wäre der Gesamtbetriebsrat, der bei der ehemaligen [X.]eteiligten zu 2., also einem anderen Unternehmen, gebildet war, nicht zur [X.]estellung eines [X.] befugt gewesen.

[X.]) Sollte die neue Anhörung ergeben, dass der Gesamtbetriebsrat zur [X.]estellung des [X.] nicht berechtigt war, wird das [X.] zu prüfen haben, ob es sich hierbei um einen schwerwiegenden, zur [X.]ichtigkeit der [X.]estellung des [X.] führenden Fehler handelt. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Verkennung des [X.]etriebsbegriffs in der Regel nicht die [X.]ichtigkeit der [X.]estellung des [X.] begründen kann (vgl. zur Verkennung des [X.]etriebsbegriffs bei der [X.] [X.] 13. [X.]ärz 2013 - 7 [X.] - Rn. 17, [X.]E 144, 290). [X.]ei der [X.]estimmung des [X.]etriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche [X.]rganisation ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten. Das erfordert eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung. [X.]ommt es bei diesem Prozess zu Fehlern, sind sie regelmäßig nicht derart grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht (vgl. etwa [X.] 27. Juli 2011 - 7 [X.] - Rn. 42, [X.]E 138, 377). Ein besonders schwerer Fehler, der die [X.]ichtigkeit der [X.]estellung des [X.] zur Folge haben könnte, wird [X.]falls dann in [X.]etracht kommen, wenn offensichtlich kein Gemeinschaftsbetrieb bestand.

b) Das [X.] wird weiter zu prüfen haben, ob die Teilnahme des vom [X.]etriebsrat [X.] in den Gesamtbetriebsrat entsandten [X.]errn [X.] an der [X.]estellung des [X.] die [X.]ichtigkeit der [X.]estellung begründet.

aa) Es ist bisher ungeklärt, ob der [X.]etrieb Depot [X.]a in [X.] im Jahr 2009 aufgelöst worden ist. Sollte das der Fall sein, hätte das Übergangsmandat des dortigen [X.]etriebsrats am 9. Dezember 2009 geendet. Damit hätte die [X.]itgliedschaft von [X.]errn [X.] im [X.]etriebsrat geendet und er wäre demzufolge auch nicht mehr [X.]itglied des [X.] gewesen. Er hätte dann an der [X.]sitzung vom 8. Februar 2010 nicht mehr teilnehmen und abstimmen dürfen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich seine Teilnahme auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat, da der [X.]estellungsbeschluss laut Protokoll mit zwei Ja-Stimmen bei einer Enthaltung gefasst wurde. Wäre eine Ja-Stimme nicht zu zählen, wäre der Antrag abgelehnt gewesen (§ 33 Abs. 1 Satz 2, § 51 Abs. 4 [X.]). Das [X.] wird daher zu prüfen haben, ob der [X.]etrieb Depot [X.]a in [X.] aufgelöst wurde und ob das Übergangsmandat des dortigen [X.]etriebsrats am 9. Dezember 2009 geendet hat.

[X.]) Sollte das der Fall sein, wird das [X.] zu prüfen haben, ob die fehlerhafte Teilnahme von [X.]errn [X.] an der [X.]estellung des [X.] so schwer wiegt, dass sie zur [X.]ichtigkeit der [X.]estellung des [X.] führt. Das wird nur in [X.]etracht kommen, wenn die Auflösung des [X.]etriebs und die [X.]eendigung des Übergangsmandats des [X.]etriebsrats offensichtlich waren.

c) Sollte das [X.] zu dem Ergebnis kommen, die [X.]estellung des [X.] sei nicht nichtig gewesen, wird es zu prüfen haben, ob das Amt des [X.] fortbesteht.

Es ist bisher nicht geklärt, ob der [X.]etrieb [X.]iederlassung [X.] noch besteht oder ob er - wie die [X.]eteiligte zu 3. behauptet - zum 1. Januar 2011 aufgelöst worden ist. Das [X.] wird zu prüfen haben, ob die Identität des [X.]etriebs infolge organisatorischer Änderungen offenkundig verloren gegangen ist und dadurch das Amt des [X.] geendet hat.

d) Von weiteren [X.]inweisen sieht der [X.] ab.

        

    Gräfl    

        

    [X.]iel    

        

    [X.]. Rennpferdt    

        

        

        

    [X.]aaßen    

        

    [X.]ollmann    

                 

Meta

7 ABR 53/12

15.10.2014

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 27. Juli 2011, Az: 2 BV 2/11, Beschluss

§ 16 BetrVG, § 17 Abs 1 BetrVG, § 17a BetrVG, § 29 Abs 2 S 3 BetrVG, § 31 BetrVG, § 47 Abs 1 BetrVG, § 47 Abs 2 BetrVG, § 51 Abs 1 BetrVG, § 51 Abs 2 BetrVG, § 2 Abs 2 BetrVGDV1WO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.10.2014, Az. 7 ABR 53/12 (REWIS RS 2014, 2154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2154


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 ABR 53/12

Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 53/12, 15.10.2014.


Az. 2 BV 2/11

Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2 BV 2/11, 27.07.2011.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

14 TaBV 69/11 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


2 BV 2/11 (Arbeitsgericht Mönchengladbach)


6 BV 16/08 (Arbeitsgericht Bielefeld)


4 BV 34/10 (Arbeitsgericht Wesel)


7 ABR 28/10 (Bundesarbeitsgericht)

Berechtigung des Gesamtbetriebsrats zur Durchführung einer Informationsveranstaltung in betriebsratslosen Betrieben zum Zwecke der Bestellung eines …


Referenzen
Wird zitiert von

7 TaBV 80/16

5 Ta 30/22

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.