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PDF anzeigen[X.] ZB 260/02vom11. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 11. Juli 2002beschlossen:Die als Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe des [X.] 24. April 2002 gegen den [X.]uß des [X.] - 2. Zivilkammer - vom 12. April 2002 wird auf [X.] Beklagten als unzulässig verworfen.Wert der Beschwer: 62,62 [X.]:Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. statthafteRechtsbeschwerde ist entgegen § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. nicht innerhalbeines Monats nach der am 18. April 2002 erfolgten Zustellung des angefochte-nen [X.]usses beim [X.] als Rechtsbeschwerdegericht undentgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen bei diesem Gericht zugelassenenRechtsanwalt eingelegt worden (zu dem zuletzt genannten Erfordernis vgl.[X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.], [X.], 1003). Sie ist deshalbgemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. als unzulässig zu verwerfen. Auch alsaußerordentliches Rechtsmittel ist die Eingabe nicht zulässig (vgl. [X.], Urt. v.7. März 2002 - [X.], NJW 2002, 1577).[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Meta
11.07.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. IX ZB 260/02 (REWIS RS 2002, 2363)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2363
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