Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2015, Az. RiZ (R) 5/14

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2015, 14568

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

U[X.]TEIL
[X.]iZ([X.]) 5/14
Verkündet am:

4.
März 2015

Stoll,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Prüfungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.][X.]:
ja
L[X.]iG LSA §§ 26 ff.

Zu den Voraussetzungen einer Versetzung in den [X.]uhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung des [X.]s nach dem [X.].
[X.], -[X.] des [X.] -, Urteil vom 4. März 2015 -
[X.]iZ([X.]) 5/14 -

[X.] für [X.] bei dem [X.]
[X.]shof für [X.] bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt

-
2
-

des [X.]s am [X.]

Antragsgegner und [X.]evisionskläger,

-
Verfahrensbevollmächtigte:

[X.]echtsanwälte

gegen

Ministerium für Justiz und Gleichstellung

Antragsteller und [X.]evisionsbeklagter,

wegen Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den [X.]uhestand

-
3
-
Der
[X.]gerichtshof -
[X.] des [X.]
-
hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4.
März 2015
durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]ge-richtshof Prof.
Dr.
Bergmann, den [X.] am [X.]gerichtshof Dr.
Drescher, die [X.]in am [X.]gerichtshof Dr.
Menges, den [X.] am [X.]ge-richtshof Dr.
Koch und den [X.] am [X.]gerichtshof [X.]
für [X.]echt erkannt:
Die [X.]evision des Antragsgegners gegen das Urteil des [X.]s für [X.] bei dem Oberverwaltungsgericht des [X.] vom 29.
Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner
hat die Kosten des
[X.]evisionsverfahrens
zu tragen.
Von [X.]echts wegen

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, den Antragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den [X.]uhestand zu versetzen.
Der Antragsgegner
ist [X.] am [X.] im Dienste des [X.].
Im Jahr 2004
wurde gegen ihn wegen Maßnahmen, die er als Vorsitzender des Jugendschöffengerichts getroffen hatte, ein Strafverfahren wegen [X.]echtsbeugung eingeleitet, das im Jahr 2009 mit einem rechtskräftigen Freispruch endete. Während dieser [X.] war der Antragsgegner durchgängig wegen einer bei ihm diagnostizierten Depression arbeitsunfähig erkrankt.
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-
4
-
Im Jahr 2006
leitete der Antragsteller gegen den Antragsgegner ein (ers-tes) Verfahren mit dem Ziel der Versetzung des Antragsgegners in
den [X.]uhe-stand wegen Dienstunfähigkeit ein. Dieses Verfahren wurde im Oktober 2009 eingestellt. Unter dem 14.
Juni 2010 erstellte [X.] Dr.
M.

, Po-lizeiärztliches
Zentrum der Landesbereitschaftspolizei, eine
weitere
Stellung-nahme. Sie hielt den
Antragsgegner für dienstfähig.
Nachdem erneut Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragsgegners auf-gekommen waren, beauftragte der Präsident des [X.]s H.

nach An-hörung des Antragsgegners mit Schreiben vom 5.
Mai 2011 Prof.
Dr.
S.

(künftig: Sachverständiger) mit der Erstellung eines psy-chiatrischen Fachgutachtens. Der Sachverständige kam unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Gutachten und ärztlichen Bescheinigungen und nach Durchführung eigener Untersuchungen (Familienanamnese, Erhebung [X.] Befunde, testpsychologische Zusatzuntersuchungen) unter dem 14.
September 2011 zu dem Ergebnis, der Antragsgegner leide unter einer
"bipolare[n]
affektive[n]
Störung, derzeit gemischte Episode ([X.]: F31.6)". Aufgrund dieser Erkrankung sei [des Antragsgegners] zur Berufsausübung eines Berufsrichters nicht mehr ge-geben". Der Antragsgegner erhielt Kenntnis von dem Gutachten
und Gelegen-heit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 17.
November 2011 teilte der Präsident des Landge-richts H.

dem Antragsgegner unter Verweis auf §
26 Abs.
1 Satz
1 L[X.]iG
LSA mit, aufgrund der im Gutachten mitgeteilten Befunde sei beabsichtigt, den [X.] wegen Dienstunfähigkeit in den [X.]uhestand zu versetzen. Zugleich gab er dem Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung
und Zustimmung zu [X.] Versetzung in den [X.]uhestand. Der Antragsgegner entgegnete unter dem 13.
Dezember 2011, er halte die vom Sachverständigen
gestellte Diagnose für 3
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-
5
-
falsch. Er leide an einer durch die Einleitung des Strafverfahrens ausgelösten und bisher nicht ausgeheilten mittelgradigen Depression. Er stimme der [X.] in den [X.]uhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht zu.
Am 26.
Januar 2012 hat der Antragsteller das
[X.] für [X.] bei dem [X.] (künftig: [X.]) angerufen und unter Verweis auf §
26 Abs.
1 Satz
1 L[X.]iG
LSA beantragt, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den [X.]uhestand festzustellen.
Das [X.]
hat nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen
dem Antrag entsprochen.
Die dagegen gerichtete Berufung des Antragsgegners hat der [X.] für [X.] bei dem Oberverwaltungsgericht des [X.] (künftig: [X.]shof), der dem Antragsgegner mit Beschluss vom 16.
Oktober 2013 die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt hat,
nach schriftlicher und mündlicher Vernehmung der früher mit der Behandlung des Antragsgegners
befassten
Ärzte Sch.

und Dr.
T.

als sachverständiger Zeugen und mündlicher Anhörung des Sachverständigen zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der [X.]shof unter anderem ausgeführt, das [X.] habe zu [X.]echt festgestellt, dass das Verfahren bis zum [X.] beim [X.] fehlerfrei geführt worden sei. Die Vo-raussetzungen einer Zurruhesetzung nach §
28 L[X.]iG
LSA lägen vor. Zwar [X.] die Annahme des [X.]s Zweifeln, die Feststellung der Dienst-unfähigkeit könne auf §
26 Abs.
1 Satz
2 L[X.]iG gestützt werden. Der [X.] sei indessen überzeugt, dass der Antragsgegner im Sinne des §
26 Abs.
1 Satz
1 L[X.]iG
LSA aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Dienst-pflichten dauerhaft nicht erfüllen könne.
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6
-
Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen leide der Antragsgegner an einer bipolaren Störung. Diese Feststellung habe der [X.] aufgrund einer ausreichenden Untersuchung, die im Verlauf von drei Sitzungen geschätzt insgesamt fünf Stunden umfasst habe,
treffen können. Insbesondere habe er ausreichend Anhaltspunkte für manische oder hypoma-nische Episoden gefunden, die er nicht allein mit der Sprechdauer des Antrags-gegners über bis zu 30 Minuten anlässlich einer Sitzung und einem erhöhten Sprechtempo begründet, sondern in einen
Kontext mit der diagnostizierten An-triebssteigerung und der assoziativen Lockerung gebracht habe. Auch wenn der Sachverständige nur manische Phasen habe beobachten können, habe er rich-tig eine bipolare Störung diagnostiziert. Dass der Antragsgegner unter depres-siven Phasen leide, stelle keiner der Beteiligten in Frage und hätten die [X.] Sch.

und Dr.
T.

bestätigt, die im Übrigen das [X.] [X.] und hypo[X.] Phasen zwar nicht festgestellt hätten, aber solche Phasen auch nicht hätten ausschließen können.
Dass es
sich bei einer bipolaren Störung um eine endogene Erkrankung handele, stehe der [X.]ichtigkeit der Diagnose nicht entgegen. Die Ursache der Erkrankung liege in Veränderungen bei den Neurotransmittern und in
den neu-ronalen Netzwerken. Eine genetische Prädisposition sei nicht vonnöten, so dass das Fehlen von Vorerkrankungen in der Familie des Antragsgegners kein Beleg für die Fehlerhaftigkeit der Diagnose sei.
Der Sachverständige sei, was der [X.]shof näher mit seiner Tä-tigkeit begründet hat,
Der ergänzenden Anhörung weiterer Ärzte bedürfe es nicht. Es kön-ne als wahr unterstellt werden, dass sie eine bipolare Störung nicht erkannt [X.], weil sich dies ohne weiteres damit erklären lasse, sie hätten eine manische oder hypomanische Phase nicht beobachtet.
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Aufgrund seiner Erkrankung sei der Antragsgegner nicht in der Lage, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Auch insoweit sei dem
gerichtlichen Sachver-ständigen zu folgen, der die Dienstunfähigkeit nach dem Krankheitsbild des [X.]s aus einer
formalen Denkstörung, nämlich einer [X.] und assoziativen
Lockerung, abgeleitet habe. Diese Denkstörung führe zur Unaufmerksamkeit. Die assoziative
Lockerung führe dazu, dass der [X.] Details unangemessen bewerte. Dadurch sei bei dem Antragsgeg-ner eine Leistungsminderung vorhanden, die ihn hindere, die richterliche [X.] auszuüben. Dem folge der [X.]shof. Die [X.], die eine Konzentration auf das Wesentliche verhindere, mache dem Antrags-gegner die richterliche Tätigkeit schlechthin unmöglich. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsgegner Sachverhalte nicht richtig aufnehme und ver-arbeite und vom [X.] eines rechtlichen Problems abschweife.
Die Symptome deckten sich mit dem, was der Antragsgegner verschie-denen Ärzten berichtet habe. So habe er gegenüber Prof.
Dr.
L.

im Jahr 2011 von Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen und wechselnden Sprach-störungen bei der Ausübung seiner Arbeit gesprochen. Diese subjektive [X.] habe zwar nicht uneingeschränkt objektiviert werden können. Der Antragsgegner sei aber in erhöhtem Maße ablenkbar gewesen. Dem Sachver-ständigen
gegenüber
habe er von Wortverwechslungen gesprochen.
Im Übrigen sei der Antragsgegner auch ohne Diagnose einer bipolaren Störung selbst bei [X.] (nur) an einer mittelgradigen Depressi-on dienstunfähig. Nach den sachverständigen Angaben
des Dr.
T.

könne ein Mensch mit einer mittelgradigen Depression kaum einen deutlich längeren [X.]raum als drei Stunden ohne kognitive Einschränkungen durchstehen. Vor dem Hintergrund der vom Antragsgegner selbst geschilderten kognitiven Ein-13
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schränkungen sei ihm auch unter dieser Prämisse eine rechtsprechende [X.] nicht mehr möglich.
Die Dienstunfähigkeit sei eine dauerhafte. Es sei nicht zu erwarten, dass sie innerhalb der nächsten sechs Monate beseitigt werde. Dafür, dass sie län-ger anhalten werde, spreche der bisherige Verlauf der bipolaren Störung
des Antragsgegners, der bereits seit neun Jahren krank sei. Der gerichtliche [X.] habe angegeben, dass die Behandlung der Erkrankung
nicht [X.] sei. Er
habe dies auf die mangelnde Krankheitseinsicht und fehlen-de Behandlungsbereitschaft des Antragsgegners zurückgeführt. Auch nach Maßgabe der vom Sachverständigen benannten Behandlungszeiten sei mit [X.] Wiederherstellung des Gesundheitszustandes innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen. Selbst dann, wenn das Leiden des Antrags-gegners nur an einer Depression unterstellt werde, sei nach den sachverständi-gen Ausführungen des Dr.
T.

nicht mit einer Wiederherstellung der [X.] innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen, zumal sich der [X.] jeglicher Medikamention verweigere.
Der Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens
bedürfe es nicht. Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten einzuholen sei, stehe gemäß §
96 Satz
3 L[X.]iG LSA, §
98 VwGO i.V.m. §
404 Abs.
1 und 2, §
412 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Voraussetzungen, unter denen
ein weiteres Gutachten einzuholen sei, lägen nicht vor. Der Sachver-ständige habe vermeintliche Widersprüche zu anderen ärztlichen
Stellungnah-men ausgeräumt.
Die Stellungnahme der [X.] Dr.
M.

vom 14.
Juni 2010
sei nicht in dem Verfahren eingeholt worden, das sich in dem Prüfungsverfah-ren vor dem [X.]shof fortsetze. Sie
sei in diesem Verfahren nicht ärzt-16
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liche Untersuchung im Sinne des §
27 L[X.]iG
LSA. Der [X.]shof habe sie
gleichwohl in die mündliche Verhandlung eingeführt und in seine Entschei-dung miteinbezogen. Sie
biete, was der [X.]shof näher ausgeführt hat, keine Grundlage, um das Gutachten des Sachverständigen zu erschüttern.
Einer
Stellungnahme oder Vernehmung des Präsidenten oder
Vizepräsi-denten des [X.]s, an dem der Antragsgegner tätig sei, bzw.
des [X.], dem
der Antragsgegner zugeordnet
sei, sei nicht erforderlich. Die manischen oder hypomanischen Phasen träten unvorhergese-hen auf und müssten nicht beobachtet worden sein. Da der Antragsgegner nur phasenweise nicht in der Lage sei, Dienstgeschäfte ordnungsgemäß auszufüh-ren, verspreche die Vernehmung keinen weiteren Erkenntnisgewinn.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der vom [X.] zugelassenen [X.]evision, mit der er im Wesentlichen die Fehlerhaf-tigkeit des Verfahrens rügt.
Der Antragsgegner beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des [X.]shofes für [X.] bei dem Oberverwaltungsgericht des [X.], Aktenzeichen: DGH
3/12, wird das Urteil des [X.]es bei dem [X.] mit dem Geschäftszeichen DG
1/12
MD und dem dazugehörigen Verfahren abgeändert und der Antrag des
[X.] des [X.] vom 24.
Januar 2012, wiederholt im Termin am 24.
Oktober 2012, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners (jetzt: [X.]evisionsführers) in den [X.]uhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, zurückgewie-sen und das Verfahren eingestellt.
Hilfsweise beantragt er,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des [X.]shofes für [X.] bei dem Oberverwaltungsgericht des [X.], Aktenzeichen: DGH
3/12, wird das Urteil des [X.]es bei dem 19
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-
[X.] mit dem Geschäftszeichen DG
1/12
MD und dem dazugehörigen Verfahren aufgehoben und die Sache zur er-neuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige [X.] für [X.] zurückverwiesen.
Der Antragsteller
beantragt,
die [X.]evision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige [X.]evision
ist unbegründet. Der [X.]shof hat die Entscheidung des [X.]s, die Zulässigkeit der Versetzung des Antrags-gegners in den [X.]uhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen,
rechtsfehler-frei
bestätigt.

[X.]
Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Auffassung der [X.]evision nicht der Aufhebung, weil der [X.]shof [X.] entschie-den hätte.
1. Die von der [X.]evision erhobene Verfahrensrüge einer unzureichenden Gewährung rechtlichen Gehörs greift nicht durch.
a)
Das gilt zunächst, soweit die [X.]evision der Sache nach beanstandet, der [X.]shof habe seine aus §
86 Abs.
3 VwGO folgenden [X.] verletzt
und damit zugleich gegen §
108 Abs.
2 VwGO, Art.
103 Abs.
1 GG verstoßen, weil er dem Antragsgegner
nicht vor Augen geführt habe, es 22
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11
-
bestehe Anlass, zur Frage seiner Krankheitseinsicht bei unterstellt bipolarer Störung weiter vorzutragen. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen ([X.]E 36, 264, 266
f.; [X.], Beschluss vom 14.
Oktober 2014

4
B
51/14, juris [X.]n.
11). Ein hier-gegen verstoßendes Verhalten des Gerichts liegt nur vor, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur [X.] seiner Entscheidung gemacht und damit dem [X.]echtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte.
Das trifft hier nicht zu. Die Frage, ob der Antragsgegner krankheitseinsichtig ist, war vielmehr aufgrund der vom Sachverständigen gestellten Diagnose schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und der Entscheidung des [X.]s, so dass der Antragsgeg-ner ohne ausdrücklichen Hinweis um die Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts wissen musste.
b)
Weiter erfolglos rügt die [X.]evision eine Gehörsverletzung mit der [X.], der [X.]shof habe den Bericht vom 5.
August 2011 [X.], obgleich er zuvor nicht erörtert worden sei. Diesen Bericht, der Prof.
Dr.
L.

als Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der [X.] M.

nennt, als Verfasser aber Dr.
T.

bezeichnet, hat der [X.] selbst in das Verfahren eingeführt, indem er ihn dem [X.] und nochmals dem [X.]shof vorgelegt hat. Die [X.]evision zitiert ent-sprechende Erklärungen des Antragsgegners. Der Bericht war außerdem Teil der vom Antragsteller auf Wunsch des Antragsgegners vorgelegten Unterlagen. Ausweislich der Protokolle
der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 11.
September 2013, 1.
April 2014 und
27.
Mai 2014 waren diese
Unterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der [X.]shof hat den Bericht in seinem Beschluss vom 16.
Oktober 2013 zitiert
und damit zu 27
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12
-
erkennen gegeben, ihn für verfahrensrelevant zu erachten. Damit setzt sich die [X.]evision nicht in einer §
139 Abs.
3 Satz
4 VwGO genügenden Weise ausei-nander. Dass der [X.]shof Prof. Dr.
L.

und nicht Dr.
T.

als Ad-ressaten eigenanamnestischer Angaben des Antragsgegners bezeichnet hat, mag auf einer Verwechslung beruhen, begründet aber keinen Gehörsverstoß.
c)
Die Anforderungen des §
139 Abs.
3 Satz
4 VwGO verfehlt die [X.]evisi-on auch, soweit sie rügt, der [X.]shof habe "in spekulativer Weise und damiGehörs verletzend dem sachverständigen Zeugen Dr.
T.

unterstellt, die-ser habe ausgeführt, dass eine bipolare Störung endogen sein müsse, weil de-ren Ursache in hirnorganischen Synapsenstörungen liege". Damit ist über die bloße Behauptung der fehlerhaften Interpretation der Aussage nichts für einen Gehörsverstoß dargetan. Im Übrigen entsprechen die Ausführungen des [X.]shofs, Dr.
T.

habe "als Sachverständiger ausgesagt, dass man bei der Frage einer bipolaren Störung heute nicht einmal mehr von endo-genen oder exogenen Gründen ausgehe, sondern vielmehr davon, dass die Ursachen in Veränderungen bei den Neurotransmittern und in den neuronalen Netzwerken lägen", fast wörtlich der am 27.
Mai 2014 protokollierten Aussage.
2. Die von der [X.]evision unter verschiedenen Aspekten erhobene [X.]üge einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§
86 Abs.
1 VwGO) greift [X.] nicht durch.
a) Der [X.]shof war nach §
86
VwGO nicht gehalten, ein weite-res gerichtliches Gutachten
zum Gesundheitszustand des Antragsgegners ein-zuholen.

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30
-
13
-
[X.]) Das [X.] bestimmt die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im [X.]ahmen seiner nach §
86 VwGO [X.] Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält. Die unterlassene Ein-holung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann [X.] sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängt
oder auf-drängen muss, weil die vorliegenden Gutachten den ihnen obliegenden Zweck nicht erfüllen können, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungser-heblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermögli-chen. Dies kann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Dezember 2010

[X.]iZ([X.])
2/10, NJW-[X.][X.]
2011, 373 [X.]n.
33, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z
188, 20).
[X.]) Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der [X.]shof von der Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens
abgesehen hat. Es ist nicht ersichtlich und vom Antragsgegner
auch nicht [X.], dass das
Gutachten des Sachverständigen grobe Mängel oder unlösba-re Widersprüche aufweist. Die Ausführung des Antragsgegners, der Sachver-ständige
habe fälschlich unterstellt, die den Antragsgegner behandelnde Ärztin Sch.

habe mangels Kenntnis der Anamnese eine bipolare Störung nicht festgestellt, obwohl sie (nur) eine Depression in Kenntnis "alle[r] notwendigen Unterlagen"
diagnostiziert habe, ergibt keinen groben Mangel. Gleiches gilt für die vom Antragsgegner als Fehleinschätzung beanstandete Annahme des 31
32
-
14
-
Sachverständigen, Dr.
T.

habe den Antragsgegner nicht untersucht. [X.] von der [X.]evision behaupteten Irrtümer
bezogen
sich nicht auf das [X.]. Den allein entscheidungsrelevanten vermeintlichen Widerspruch zwi-schen dem Befund
des Sachverständigen und der sachverständigen Zeugen
hat der [X.]shof überzeugend auf andere Weise

im Gegensatz zum Sachverständigen keine Beobachtung einer manischen oder hypomanischen Episode durch die sachverständigen Zeugen

ausgeräumt. Mit dieser Feststel-lung hat der [X.]shof zugleich rechtsfehlerfrei die besseren Erkennt-nismöglichkeiten des Sachverständigen belegt. Die Annahme des [X.]s, Kennzeichen der bipolaren Störung seien neben manischen und [X.] auch depressive Phasen, wird von den Bekundungen des
[X.]n getragen. Dass der Sachverständige die Anzahl der [X.]

nur zunächst, später konnte er sich festlegen

nicht genau angeben konnte, aber immerhin auf "zumindest drei" schätzte und keine [X.] Erkenntnisse besaß, belegt einen groben Mangel des Gutachtens nicht.
b)
Soweit die [X.]evision im Übrigen eine Verletzung des §
86 VwGO
gel-tend macht, genügt ihre Begründung nicht den durch §
139 Abs.
3 Satz
4 VwGO an die [X.]üge eines [X.] gestellten Darlegungsanforde-rungen.
[X.]) Nach §
139 Abs.
3 Satz
4 VwGO müssen innerhalb der Frist zur [X.] der [X.]evision (§
139 Abs.
3 Satz
1 VwGO) die verletzte [X.]echtsnorm bezeichnet und substantiiert die Tatsachen vorgetragen werden, die den gerüg-ten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Mit einer Aufklärungsrüge muss sub-stantiiert dargelegt werden, dass und hinsichtlich welcher tatsächlichen Um-stände aufgrund der maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsa-chengerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erfor-33
34
-
15
-
derlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachver-haltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das ange-fochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss dargelegt werden, dass im Verfahren vor dem [X.], insbe-sondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der nunmehr ver-missten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem [X.] von seiner materiellen [X.]echtsauffassung aus die bezeichneten Ermittlun-gen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen ([X.], Urteil vom 10.
August 2001

[X.]iZ([X.])
5/00, juris [X.]n.
26 mwN).
[X.]) Daran fehlt es hier. Soweit die
[X.]evision dem [X.]shof unter Verweis auf §
86 Abs.
1 VwGO vorwirft, nicht aufgeklärt zu haben, ob der [X.] tatsächlich im Berufungsurteil
referierte
erhebliche
Symptome ge-nannt
habe, übersieht sie, dass der [X.]hof an der von ihr bezeichne-ten Stelle lediglich den Vortrag des Antragstellers
in seinem Schriftsatz vom 10.
April 2014 (dort S.
2
f.)
wiedergegeben
hat.
Soweit die [X.]evision dem [X.]shof zum Vorwurf macht, der Ursache angeblicher "Wortverwechs-lungsstörungen"
des Antragsgegners nicht nachgegangen zu sein, nicht [X.] zu haben, ob die Eloquenz des Antragsgegners nicht berufstypisch (statt krankheitsinduziert) sei, Angaben aus dem Bericht des Prof.
Dr.
L.

(richtig: des Dr.
T.

) verwendet zu haben, ohne Prof.
Dr.
L.

zu einer Untersu-chung des Antragsgegners befragt zu haben,
und
[X.]
Dr.
M.

und Kollegen des Antragsgegners nicht als Zeugen vernommen zu haben, be-schränkt sie sich auf diese Vorwürfe, ohne sie in der nach §
139 Abs.
3 Satz
4 VwGO gebotenen Weise näher auszuführen
und sich insbesondere mit dem Beschluss des [X.]shofs zur Frage der weiteren Beweiserhebung vom 29.
Juli 2014 auseinanderzusetzen.
35
-
16
-
I[X.]
Das Urteil des [X.]shofs
hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
1. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Der Antragsteller hat das in §§
27
f.
L[X.]iG LSA für die Versetzung in den [X.]uhestand ohne Antrag des [X.]ich-ters bestimmte Verfahren eingehalten.

2. Der Antrag ist auch
begründet. Der
[X.]shof hat rechtsfehler-frei festgestellt, dass der
Antragsgegner dienstunfähig im Sinne des §
26 Abs.
1 Satz
1 L[X.]iG
LSA
ist, weil
er seine Dienstpflichten aus gesundheitlichen Grün-den wegen einer bipolaren Störung dauernd nicht erfüllen kann.
a)
Der [X.]shof hat
bei der Prüfung der Voraussetzungen des §
26 Abs.
1 Satz
1 L[X.]iG
LSA
ausdrücklich und richtig auf die Sach-
und [X.]echtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung
in der Berufungsinstanz, die dem [X.]punkt seiner Entscheidung entsprach, abgestellt. Die [X.]-dienstgerichte entscheiden

anders als die Verwaltungsgerichte
bei der [X.] eines Beamten in den [X.]uhestand
(vgl. [X.]E
105, 267, 269
ff.)

nicht über die Frage, ob eine bereits erfolgte Zurruhesetzung rechtmäßig ist, sondern darüber, ob eine vom Dienstherrn beabsichtigte Versetzung in den [X.]uhestand vorgenommen werden darf ([X.], Urteil vom 16.
Dezember 2010 -
[X.]iZ([X.])
2/10, [X.]Z
188, 20 [X.]n.
18). Denn der
[X.] darf nach §
34 D[X.]iG gegen seinen Willen nur aufgrund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen [X.] in den [X.]uhestand versetzt werden. Deshalb müssen zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den [X.]uhestand erfüllt sein.
36
37
38
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-
17
-
b)
Der [X.]shof hat ohne [X.]echtsfehler angenommen, dass der Antragsgegner
dienstunfähig im Sinne des §
26 Abs.
1 Satz
1 L[X.]iG LSA ist.
[X.])
Nach §
26 Abs.
1 Satz
1 L[X.]iG
LSA ist ein [X.] auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er seine Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zu-standes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht erfüllen kann.
[X.] stellt der Begriff der Dienstunfähigkeit
nicht allein auf die Person des [X.]ich-ters ab. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt nicht allein und
ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der [X.]
aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfä-hig ist ([X.], Urteil vom 16.
Dezember 2010

[X.]iZ([X.])
2/10, [X.]Z
188, 20 [X.]n.
22).
[X.]) Diese Grundsätze hat der [X.]shof rechtsfehlerfrei [X.].
(1) Der [X.]shof
hat sich
unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Erkrankung des Antragsgegners, des Krankheitsverlaufs sowie der Angaben des Sachverständigen und der sachverständigen Zeugen davon über-zeugt, dass bei dem
Antragsgegner aufgrund der vom Sachverständigen diag-nostizierten bipolaren Störung,
im Besonderen aufgrund der mit dieser Erkran-kung verbundenen manischen und hypomanischen Phasen, Denkstörungen vorliegen, deren Auftreten nicht vorhersehbar ist und die ihn an der Ausübung des [X.]amtes hindern. Zu diesem Beweisergebnis ist er aufgrund
einer sorgfältigen Würdigung des gesamten Prozessstoffs gelangt. Seine Schlussfol-40
41
42
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-
18
-
gerung, der Antragsgegner sei aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig, ist nicht zu beanstanden.
(2) Anhand des von ihm zutreffend ermittelten rechtlichen Maßstabs hat
der [X.]shof in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise [X.] festgestellt, dass der Antragsgegner seine Dienstpflichten aus [X.] Gründen dauerhaft nicht erfüllen kann.
Ein [X.] ist dauernd dienstunfähig, wenn die Dienstunfähigkeit nicht absehbar länger andauert (vgl. [X.], Buchholz
232 §
42 BBG Nr.
10). Die Würdigung des [X.]shofs, dass auf absehbare [X.]
keine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht, ist revisionsrechtlich nicht zu [X.]. Diese Beurteilung erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose. Der [X.]shof ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach §
26 Abs.
1 Satz
1 L[X.]iG
LSA im maßgeblichen [X.]-punkt nicht mit absoluter Gewissheit feststehen muss, dass die Wiedererlan-gung der Dienstfähigkeit unmöglich ist. Dass eine absolute Gewissheit der [X.] Dienstunfähigkeit [X.]. §
26 Abs.
1 Satz
1 L[X.]iG
LSA nicht erforderlich ist, ergibt sich bereits aus der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der späte-ren [X.]eaktivierung bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit. Es genügt vielmehr, dass die dauernde Dienstunfähigkeit aufgrund konkreter tatsächlicher Anhalts-punkte mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, d.h. eine Wie-dererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer [X.] unwahrscheinlich ist ([X.], Urteil vom 16.
Dezember 2010

[X.]iZ([X.])
2/10, [X.]Z
188, 20 [X.]n.
26).
Der [X.]shof hat seine entsprechende Einschätzung schlüssig mit der mangelnden Krankheitseinsicht und der Weigerung des [X.], sich medikamentös behandeln zu lassen, auch in Anbetracht des [X.] belegt, dass die [X.]emission bei bipolaren Störungen (unter besseren Be-44
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-
19
-
dingungen) nach wenigen Monaten möglich ist. Damit hat er den gesetzlichen Anforderungen
an die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit genügt.
c) Dafür, es lägen die Voraussetzungen des §
26 Abs.
3 L[X.]iG
LSA vor, so dass von der Versetzung des Antragsgegners in den [X.]uhestand abzusehen sei, ist nichts ersichtlich. Soweit die [X.]evision anführt, das "Krankheitsbild" der bipolaren Störung liege nach den Angaben der sachverständigen Zeugin Sch.

"nur bis maximal 5

10
% der Lebenszeit" vor, sind damit Anhalts-punkte für ein Absehen von der Versetzung in den [X.]uhestand nach §
26
Abs.
3 Nr.
2 L[X.]iG
LSA nicht dargetan. Der Sachverständige hat ausgeführt, das [X.] [X.] oder hypo[X.] Episoden sei nicht vorhersehbar. Wegen der ständig latent vorhandenen geistigen Erkrankung des Antragsgegners, de-ren Manifestation ex ante nicht vorausgesagt werden kann,
ist ausgeschlossen, dass er
seine Dienstpflichten noch mindestens im Umfang der Hälfte des re-gelmäßigen Dienstes erfüllen kann
(vgl. OVG
Koblenz, AS
7, 318, 328
ff.).
d) Die Versetzung des Antragsgegners in den [X.]uhestand ist schließlich, was bei der Entscheidung mit in [X.]echnung zu stellen ist (vgl. §
27 Abs.
4 Satz
2 L[X.]iG
LSA),
nicht unverhältnismäßig. Dem Antragsteller stehen mildere Mittel nicht zur Verfügung.

47
48
-
20
-
II[X.]
Die Kostenentscheidung folgt aus §
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO.

Bergmann

Drescher

Menges

Koch

[X.]
Vorinstanzen:
[X.] für [X.] bei
dem VG [X.], Entscheidung vom 24.10.2012 -
DG 1/12 -

[X.]shof für [X.] bei dem [X.], Entscheidung vom 29.07.2014 -
DGH 3/12 -

49

Meta

RiZ (R) 5/14

04.03.2015

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2015, Az. RiZ (R) 5/14 (REWIS RS 2015, 14568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14568

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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