Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2013, Az. RiZ (B) 7/13

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2013, 630

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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
RiZ([X.]) 7/13
vom
3.
Dezember 2013
in dem Prüfungsverfahren
des [X.]s am Landgericht
Antragsgegner
und [X.]eschwerdeführer,
-
Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

-

gegen
Ministerium

Antragsteller und [X.]eschwerdegegner,

-
2
-
Das Dienstgericht des [X.]undes hat am 3.
Dezember 2013
durch
den Vorsitzen[X.] am [X.]undesgerichtshof Prof. [X.], die [X.]in am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.] am [X.]undesgerichtshof Dr.
Drescher, die [X.]in am [X.]undesgerichtshof [X.] und [X.] am [X.]undesgerichtshof Gericke

beschlossen:

Die [X.]eschwerde des Antragsgegners
gegen den [X.]eschluss des [X.] für [X.] bei dem Oberverwaltungsgericht des [X.] vom 16.
Oktober
2013 wird als unzu-lässig verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens.

Gründe:
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit der [X.]eschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte.
Auf
Antrag des Antragstellers
hat das Dienstgericht für [X.] bei dem [X.] festgestellt, dass die Versetzung des Antrags-gegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zulässig sei. Dagegen hat der Antragsgegner [X.]erufung bei dem [X.] für [X.] bei dem 1
2
-
3
-
Oberverwaltungsgericht des [X.] (künftig: [X.]) eingelegt.
Im [X.]erufungsverfahren
hat der Antragsteller beantragt, dem Antragsgeg-ner die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig zu untersagen. Der [X.] hat antragsgemäß entschieden.
Dagegen richtet sich die [X.]eschwerde des Antragsgegners, mit der er zu-gleich begehrt, die Vollziehung des angegriffenen [X.]eschlusses auszusetzen.

II.
Die [X.]eschwerde ist nicht statthaft.
Entscheidungen des [X.] über die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte sind einer Anfechtung durch die [X.]eschwerde zum Dienstgericht
des [X.]undes entzogen, weil §
152 Abs.
1 VwGO nach §
83 Satz
1, §
66 Abs.
1 Satz
1 DRiG, §
96 Satz
3 [X.] für Verfahren nach §
35 DRiG entsprechend gilt
(vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 8.
Juni 1967

AR
(Ri)
2/67, [X.]GHZ
48, 76
ff.; [X.]eschluss vom 14.
Juli 1972

AR
(Ri)
1/72, Umdruck S.
2
f.; [X.]eschluss vom 30.
April 1979

AR
(Ri)
1/79, juris Rn.
4). Nach §
152 Abs.
1 VwGO können Entscheidungen eines [X.] auch dann nicht mit der [X.]eschwerde zum [X.]undesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn das Oberverwaltungsgericht erstmals nach §
123 VwGO entschieden hat (vgl. [X.]VerwG, [X.]uchholz 310 §
146 VwGO Nr.
6, §
152 VwGO Nr.
15). Gleiches gilt für Entscheidungen des [X.] nach §
35 DRiG, §
97 [X.].
Aus §
79 DRiG folgt
nichts anderes. §
79 Abs.
1 DRiG regelt den [X.] für das
Hauptsacheverfahren
(vgl. [X.]R-Drucks.
183/57, S.
51 zu §
77 3
4
5
6
7
-
4
-
Abs.
1
E; [X.]T-Drucks.
3/516 S.
60 zu §
78
Abs.
1
E), nicht für Verfahren nach §
35 DRiG. §
79 Abs.
2, §
78 Nr.
3 DRiG betreffen
die Revision gegen ein dienstgerichtliches Urteil, nicht die [X.]eschwerde gegen einen
[X.]eschluss
des [X.] (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss
vom 14.
Juli 1972

AR
(Ri)
1/72, Um-druck S.
3; [X.]eschluss vom 30.
April 1979 -
AR
(Ri)
1/79, juris Rn.
4).

Die Statthaftigkeit der [X.]eschwerde ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften. Insbesondere gewährt die Konvention zum Schutze
der Men-schenrechte und Grundfreiheiten entgegen der Auffassung des Antragsgegners
kein Recht auf einen Instanzenzug (Miehsler/[X.] in [X.]/[X.], [X.] Kommentar zur [X.], Art.
6 Rn.
272 [Stand: September 1986]; [X.]/[X.] in
Dörr/[X.]/[X.], [X.]/GG

Konkordanzkommentar, 2.
Aufl., Kap.
14 Rn.
88; [X.]reuer in
[X.]/[X.], [X.], 2012, Art.
13 Rn.
28). Gleiches gilt für Art.
19 Abs.
4 GG (vgl. [X.]VerfGE
122, 248, 270
f. [X.]). Der Vorwurf, es sei der [X.] rechtlichen Gehörs verletzt, ist mit der Anhörungsrüge nach Maßgabe der dort geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen geltend zu
machen, §
83 Satz
1, §
66 Abs.
1 Satz
1 DRiG, §
96 Satz
3 [X.], §
152a VwGO.
Infolge der Verwerfung des Antrags erledigt sich das auf §
173 Satz
1 VwGO, §
570 Abs.
3 ZPO gestützte
Gesuch um die Aussetzung der Vollzie-hung des angegriffenen [X.]eschlusses.

8
9
-
5
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2 VwGO.

[X.]ergmann
[X.]
Drescher

Menges
Gericke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.10.2013 -
DGH 3/12 -

10

Meta

RiZ (B) 7/13

03.12.2013

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2013, Az. RiZ (B) 7/13 (REWIS RS 2013, 630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 630

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