Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. IX ZR 431/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2077

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 431/99vom30. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.],Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und [X.] 30. Mai 2000beschlossen:Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 50.000 DM fest-gesetzt.Gründe:Da in der Revisionsinstanz - wie schon im [X.] - nurdarüber gestritten wird, ob die Beklagte berechtigt ist, ihre Haftung aus [X.] auf den Wert des Nachlasses nach ihrem Ehemann zu beschrän-ken, entspricht der Wert der Beschwer der Differenz zwischen der Klageforde-rung und dem Nachlaßwert; zum Nachlaß gehören auch etwaige [X.] den Erben gemäß § 1991 Abs. 1, § 1978 Abs. 1 BGB. Zum Wert [X.] ist in den Vorinstanzen nichts vorgetragen worden. Das [X.] hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1999 [X.] "nach Anhörung der Parteivertreter" auf 50.000 DM festgesetzt. [X.] sind dagegen nicht erhoben und die Kosten sind entsprechendfestgesetzt worden.- 3 -Nach den Ausführungen, die die Beklagte nunmehr zur Begründung ih-res Antrags auf Heraufsetzung des Wertes der Beschwer macht, betrug derWert des Nachlaßvermögens bei Eintritt des Erbfalls drei bis vier Mio. DM. [X.] inzwischen "praktisch null DM" betragen soll, läßt sich nach ihrer [X.] hinreichend nachvollziehen. Insbesondere kann der Beklagten nicht darinzugestimmt werden, daß es auf die Einbringung des [X.] in eine [X.] und die Übertragung ihres Anteils an [X.] auf ihren [X.] nicht ankomme. Ob diese Maßnahmen eineordnungsgemäße Verwaltung des Nachlaßvermögens darstellen, hängt [X.], wie hoch einerseits der Grundstückswert und andererseits der Pflichtteil-sanspruch des [X.]es war, zu dessen Abgeltung dieser - wirtschaftlich gese-hen - die Grundstücke erhalten hat. Abgesehen davon, daß sich dem [X.] Beklagten dazu nichts entnehmen läßt, fehlt es an der bei Einführung [X.](vgl. [X.], [X.]. v. 13. November 1980 - [X.], NJW 1981, 579; [X.] Januar 1995 - [X.], [X.]R ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 3).[X.] Kirchhof Fischer Zugehör Weber-Monecke

Meta

IX ZR 431/99

30.05.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. IX ZR 431/99 (REWIS RS 2000, 2077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2077

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.