Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. III ZR 206/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2950

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:6. Juni 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB §§ 249 (Ba), 662Gibt ein Rechtsanwalt, der von einer Bank den Treuhandauftrag hat, überihm ausgehändigte [X.] nur unter bestimmten [X.] zu "verfügen", die Bürgschaften pflichtwidrig vorzeitig weiter und kommtes zu einer Inanspruchnahme der Bank, so muß er die Bank im Wege [X.] so stellen, als wäre diese keine Bürgschaftsverpflichtungeingegangen; die Schadensersatzpflicht läßt sich nicht im Hinblick auf [X.] des [X.] und der einzelnen [X.]n ein-schränken.[X.], Urteil vom 6. Juni 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] LG Bonn- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 22. Zivilsenatsdes [X.]s [X.] vom 26. Juni 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts wegenTatbestandDie klagende Bank nimmt den Beklagten, einen Rechtsanwalt, wegenVerletzung eines [X.] in Anspruch.Der Beklagte vertrat die Interessen der [X.](im folgenden: [X.]). [X.] stand in [X.] zur AutovermietungA. , der sie im Rahmen eines sog. "Buy-back-Systems" Neuwagen lieferteund verpflichtet war, die Fahrzeuge nach einer gewissen Zeit zu [X.] zurckzukaufen. Im Juni 1997 vereinbarte [X.] mit der Kfz-[X.] -- 3 -GmbH (im folgenden: [X.]-GmbH), [X.] letztere die Abwicklung des [X.] mit der [X.] und kftig smtliche von [X.] zurckzu-nehmenden Fahrzeuge selbst ankaufen und bezahlen sollte. Zur Absicherungder Verbindlichkeiten der [X.], die bisher durch [X.] [X.]-Bank erfolgt war, sollte die [X.] -GmbH neue [X.] stellen.Unter dem 14. Juli rsandte die [X.], die Hausbank der [X.]-GmbH, dem Beklagten sieben [X.] zum Gesamtbetrag von1,5 Mio. DM mit einem - vom Beklagten am 15. Juli 1997 unterzeichneten -Treuhandauftrag, wonach der [X.] die Unterlagen nur [X.], wenn sichergestellt war, [X.] u.a. folgende Bedingungen [X.])[X.] bei [X.] die ... [X.] bestehende(n)[X.] an die [X.]-Bank [X.])Zahlung eines Betrag(s) in [X.] DM 1.776.100,36 ge-mû Schreiben der [X.] vom 10.6.1997 an die ... [X.]-GmbH auf das bei uns bestehende Konto ... c)Zustimmung der [X.] zur Übernahme der [X.] und [X.]eistellung der [X.] -Bank..."Zu b) war bis dahin ein Betrag von 1.600.000 DM gezahlt. Der Ge-scftsfrer der [X.] -GmbH, der dem Beklagten das Schreiben der Kle-rin vom 14. Juli 1997 im Rahmen einer Besprechung vom 15. Juli 1997 r-gab, erklrte, den Restbetrag von gut 176.000 DM stunde sein Unternehmen.Daraufhin gab der Beklagte die [X.] an die [X.] 4 -In der Folgezeit zahlte die [X.] an die [X.] -GmbH weitere76.100,36 DM. Der Restbetrag von 100.000 DM blieb offen. [X.] geriet in [X.]. Da [X.] auch die Vertrmit [X.]nicht mehr erfllte, nahmdiese die [X.] aus den [X.] in Anspruch. Die [X.] zahlte an[X.]insgesamt 792.695,46 [X.] sie in einem Vorprozeû den Beklagten zchst auf [X.] Schadensersatz in [X.] 100.000 DM verklagt und im [X.] ein Anerkenntnisurteil erstritten hatte, hat die [X.] den Beklagtenauf Zahlung weiteren Schadensersatzes in [X.] 692.695,46 DM nebstZinsen in Anspruch genommen, und zwar in erster Instanz Zug um Zug gegenAbtretung etwaiger Rckgriffsansprche der [X.] gegen die [X.]-GmbH,im Berufungsverfahren hilfsweise mit einem solchen Zug-um-Zug-Vorbehalt.Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. [X.] Revision verfolgt die [X.] ihre zuletzt gestellten [X.].[X.] Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] ist, [X.] nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zulegenden Sachverhalt der Beklagte (schuldhaft) seine - schriftlich klar unddeutlich niedergelegten - Pflichten aus dem Treuhandvertrag vom 14. Juli 1997verletzt hat. Er hat r die ihm zu treuen Hrgebenen Brgschafts-urkunden "[X.]", mlich sie weitergegeben und dadurch den Rechtsakt [X.] der Brgschaftserklrungen der [X.] an die [X.](§ 766 Satz 1BGB) vollendet, obwohl die Bedingung zu b) (Zahlung von 1.776.100,36 [X.] die [X.] an die [X.] -GmbH) im Hinblick auf noch [X.] nicht voll erfllt war.Soweit die Revisionserwiderung dem [X.], der Beklagttteden [X.] annehmrfen, die [X.] sei mit der betreffendenAbweichung von der [X.] einverstanden gewesen (vgl. § 665BGB), handelt es sich um einen Einwand des Beklagten, mit dem das [X.] sich nicht befaût hat und den, da es insoweit einer umfassendentatrichterlichen [X.], der Senat als Revisionsgericht nicht ab-schlieûend beurteilen kann. [X.] die Revisionsinstanz [X.] daher [X.], [X.] der Beklagte nicht berechtigt war, in dem hier in Rede stehendenPunkt von den schriftlichen [X.]n der [X.] abzuweichen.Ausgehend hiervon steht (im Revisionsverfahren) auch auûer [X.]age,[X.] nach den Regeln der haftungsausfllenden Kausalitt eine Ein-standspflicht des Beklagten gegeben ist. [X.] er sich [X.], [X.] er - da die [X.]n der [X.] nicht voll erfllt waren -die [X.] nicht an die [X.] herausgegeben; es [X.] zu einer Inanspruchnahme der [X.] aus diesen [X.] kom-men k. Daraus ergibt sich zugleich, [X.] einer Schadensersatzpflicht des- 6 -Beklagten auch nicht der Gesichtspunkt des sogenannten rechtmûigen Alter-nativverhaltens (vgl. [X.]Z 96, 157, 172 f; Senatsurteil [X.]Z 143, 362, 365 f;[X.]/[X.], [X.]. [X.]. vor § 249 Rn. 105) [X.] 7 -II.Das Berufungsgericht [X.] die Abweisung der Klage damit, [X.]der Schaden, dessen Ersatz die [X.] von dem Beklagten im vorliegendenRechtsstreit verlangt, nicht vom Schutzzweck der Pflichten [X.] werde, dieder [X.] der [X.] in dem Treuhandvertrag vom 14./15. [X.] habe. Die [X.] zu b) mlich nur denSinn gehabt, sicherzustellen, [X.] der Betrag von knapp 1,8 Mio. DM von der[X.] an die [X.] -GmbH floû. Nicht hingegen habe die [X.] die[X.] davor sctzen sollen, aus r der [X.]rnommenen[X.] seitens dieser Firma in Anspruch genommen zu werden. [X.] ergebe sich schon daraus, [X.] der [X.] nach ihren eigenen Ausfh-rungen durch die Transaktion zwischen der [X.] und der [X.] -GmbH [X.] fr etwaige Rckgriffansprche gegen die letztgenannte Firmatten verschafft werden sollen. Damit fehle es an einem inneren Zusammen-hang zwischen der von der [X.] geltend gemachten Pflichtverletzung [X.] und dem durch Inanspruchnahme der [X.] bei ihr einge-tretenen Schaden. Dieser Schaden sei letztlich nur deshalb eingetreten, weildie [X.] -GmbH entgegen der mit der [X.] getroffenen Vereinbarung nicht inderen Pflichtr der [X.] eingetreten sei, dieser die Gebrauchtwa-gen gegen Zahlung des fr den Rckkauf vorgesehenen Preises abzunehmen.Aus der Sicht des Beklagten habe es sich hier um einen Kausalverlauf gehan-delt, der auûerhalb seines Pflichtenkreises gestanden habe und von ihm nichtmehr habe [X.] werden k. Zumindest fehle der erforderlicheRechtswidrigkeitszusammenhang insoweit, als die [X.] den im Vor-prozeû eingeklagten Betrag von 100.000 DM hinaus den Ersatz weiterer [X.] begehre. Die Zahlungen der [X.] den in der [X.] ge-- 8 -nannten Betrag letztlich nur um 100.000 DM unterschritten. Nachdem der Diffe-renzbetrag Gegenstand des [X.] gewesen und inzwischen vom [X.] an die [X.] gezahlt worden sei, stehe sich die [X.] wirtschaft-lich nicht schlechter als sie st, wenn im Jahre 1997 der volle Betrag nachder [X.] an die [X.] -GmbH gezahlt worden wre. [X.] der [X.] damals die fehlenden 100.000 DM aus eigener Tasche an die [X.] -GmbH gezahlt, dann wre die [X.] ebenso wie tatschlich geschehen [X.] genommen wortte gegebenenfalls ihrerseits [X.] gegen die [X.] -GmbH.Diese Ausfrungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand. [X.] Berufungsgerichts r den Sinn und Zweckder dem Beklagten erteilten [X.]n beruhen auf einer [X.] ist, [X.] nach der vom [X.] grundstzlich fr Scha-densersatzansprche aller Art anerkannten Schutzzwecklehre eine Schadens-ersatzpflicht nur besteht, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art undEntstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm oder Pflicht fllt.Bei Vertragsverletzungen [X.] es sich also um Nachteile handeln, die aus demBereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte [X.] rnommen worden ist ([X.]/[X.] aaO Rn. 62 mit [X.] Recht rt jedoch die Revision den Standpunkt des Berufungsge-richts als rechtsfehlerhaft, die hier verletzte [X.] habe nicht die[X.] davor sctzen sollen, aus r der [X.] rnommenen- 9 -[X.] seitens dieses Unternehmens in Anspruch genommen zu wer-den. Das Berufungsgericht stellt [X.] auf die Zwecke des [X.] ab,dem (auch) die vorliegende [X.] diente und auf das die [X.] abgestimmt waren ("Hintergrund der gesamten Transaktion"). Es [X.] aber nicht, [X.] in der trrischen Hingabe der [X.]mit der Ermchtigung zur Weitergabe - nur - unter bestimmten [X.] zugleich eine Sicherung fr die [X.] (Treugeberin) lag.a) Die Rechtsbeziehungen der Partner eines (wie hier: unentgeltlichen)[X.] richten sich grundstzlich nach dem Recht des [X.] ff BGB). Nach den [X.] geltenden Vorschriften [X.] dann, wenn dasvereinbarte [X.] bestimmungsgemû dazu ge[X.] hat, [X.] der Auftrag-nehmer vom Auftraggeber zur Ausfrung des Auftrags etwas erhalten hat, [X.] dem Auftraggeber das Erhaltene (wieder) herausgeben, soweiter es nicht entsprechend der getroffenen Abrede verwendet oder verbrauchthat (§ 667 BGB). Ist der Auftraggeber zur Herausgabe nicht mehr in der Lage,ohne sich insoweit entlasten zu k(vgl. [X.]/[X.] aaO § 667 Rn. [X.] haftet er auf Schadensersatz wegen Nichterfllung. Bei einem [X.] mit dem Inhalt, [X.] der Beauftragte ([X.]) unter bestimmtenBedingungen ermchtigt sein soll, r einen ihm vom Auftraggeber (Treuge-ber) rgebenen Gegenstand zu verf, kommt eine Herausgabepflicht [X.] gemû § 667 BGB bis zum Eintritt der [X.]en - aufschie-benden - Bedingung grundstzlich immer in Betracht, denn ein solcher Auftragist seiner Art nach bis dahin jederzeit widerruflich (vgl. Senatsurteil vom21. Dezember 1959 - [X.]/58 - [X.], 231, 234; [X.], Urteile vom19. Mrz 1987 - [X.] - NJW 1987, 3201 f und vom 8. Februar 1990- [X.]/89 - [X.] 1990, 661, 663 ff m. Anm. [X.]). Folgerichtig hat der- 10 -[X.] fr den Fall des Treuhandauftrags einer Bank an einenNotar ausgesprochen, Zweck der den Notar durch den [X.] Pflichten sei es (auch), den Treugeber dagegen zu sctzen, [X.] [X.] den noch zulssigen Widerruf des Treuhandauftrags und die [X.] vereitelt (Urteil vom 8. Februar 1990 aaO); das [X.] die Rechtsfolge, [X.] der Notar die Bank so stellen [X.]te, als tte er[X.] nicht r das [X.] [X.].Es gibt keinen Grund, bei einer vergleichbaren [X.] einerBank mit einem Rechtsanwalt die vertraglichen Pflichten und deren Schutz-zweck - abgesehen von der Einordnung eines solchen [X.] ins [X.] statt ins ffentliche Recht wie beim Notar - grundstzlich anders zu [X.]. Es gibt [X.] hinaus auch keine Veranlassung, die im Streitfall er-folgte Hinterlegung "der [X.]" anders zu behandeln als die tre-rische Hingabe einer Sache. Zwar hatte die Übergabe der Brgschaftsurkun-den sachenrechtlich nicht dieselbe Bedeutung wie die Übergabe eines Gegen-standes (vgl. § 952 BGB). Wirtschaftlich bedeutete die Einrmung der "Verf-gungs"-Befugnis r die [X.] aber nichts anderes als die Übergabeeiner Sache: Der Beklagte konnte durch Weitergabe der Urkunden an die [X.]befugtermaûen die "Erteilung" der [X.] an die Gligerin im [X.] bewirken und dadurch die Brgschaftsverpflichtung der [X.] ausl-sen.b) Wenn aber nach dem typischen Sinn und Zweck eines [X.] der dem [X.] zu treuen Hrgebene [X.] den Treugeber [X.] bleiben [X.] - auch im Streitfall hat [X.] eine gegenteilige Einigung der Parteien nicht festgestellt -, so- 11 -kommt es fr die haftungsrechtliche Reichweite des Schutzes der [X.] auf die sonstigen mit den [X.]n verfolgten [X.] nicht entscheidend an. Der Zurechnungszusammenhang zwischendem pflichtwidrigen Verhalten des [X.]s und dem eingetretenen Scha-den des [X.] kann mithin auch unter wertenden Gesichtspunkten grund-stzlich nicht verneint werden. Der [X.] hat den Treugeber so zu [X.], als tte er sich [X.] nach dem Treuhandvertrag verhalten ([X.],Urteil vom 8. Februar 1990 aaO).c) Damit verbieten sich auch die weiteren berlegungen des Berufungs-gerichts im Sinne der Verneinung oder einer Begrenzung der Schadensersatz-pflicht des Beklagten unter dem Gesichtspunkt, [X.] den Schaden "letztlich" die[X.] -GmbH verursacht habe und [X.] die [X.] heute wirtschaftlich nichtanders [X.] sie jetzt dasteht, wenn die offengebliebene Treuhandauf-lage erfllt worden und erst dann die [X.]eigabe der [X.] durch den [X.] erfolgt wre. Es ist - entgegen der Revisionserwiderung - fr den [X.] gegen schriftlich klar und eindeutig festgelegte Treuhandaufla-gen auch kein Raum fr die Anwendung des Grundsatzes, [X.] ein Auftragge-ber unter UmstTreu und Glauben verstût, wenn er eine wei-sungswidrige Ausfrung eines Auftrags nicht als Erfllung gelten lassen will,obwohl die Abweichung sein Interessrhaupt nicht verletzt hat (vgl. hierzu[X.], Urteil vom 4. Februar 1980 - II ZR 119/79 - [X.], 587, 588).III.- 12 -Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht entscheidungsreif ist,[X.] die Sache fr die erforderliche weitere tatrichterliche Beurteilung an [X.] zurckverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO a.[X.] bleibt dem Berufungsgericht [X.], fr den Fall, [X.] einweiterer Schadensersatzanspruch der [X.] in Betracht kommen sollte, zuprfen, inwieweit sich Rckgriffsansprche der [X.] gegen die [X.] -GmbH auf ihren Anspruch gegen den Beklagten auswirken. [X.] [X.] nicht durch die Mlichkeit eines anderweitigen [X.] ausgeschlossen. Denkbar ist aber - als Ausdruck des schadensersatz-rechtlichen Bereicherungsverbots - ein Zurckbehaltungsrecht des Scigers,mit dem die Abtretung einer anderweitigen Ausgleichsforderung nach § 255BGB geltend gemacht wird, wobei die Mlichkeit eines solchen [X.] ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1996 - [X.] - NJW 1997,1008, 1012).[X.][X.] [X.][X.]Drr

Meta

III ZR 206/01

06.06.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. III ZR 206/01 (REWIS RS 2002, 2950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2950

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