Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2010, Az. I ZR 203/08

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8565

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Gegenstand

Vergleichende Werbung: Darstellung eines Produkts als Imitation


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es sich bei den angegriffenen Bezeichnungen und Ausstattungen der Beklagten nicht um eine Darstellung von Produkten als Imitation oder Nachahmung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG, Art. 3a Abs. 1 lit. h Richtlinie 97/55/[X.] (Art. 3a Abs. 1 lit. h Richtlinie 84/450/[X.]; Art. 4 lit. g Richtlinie 2006/114/[X.]) handelt. Es hat sich dabei in nicht zu beanstandender Weise auf die Entscheidung des Senats vom 6. Dezember 2007 ([X.], [X.], 628 [X.]. 26 = [X.], 930 - Imitationswerbung) gestützt. Eine Vorlage an den [X.] ist insoweit nicht geboten (vgl. [X.] [X.], 628 [X.]. 33 - Imitationswerbung).

Der von der Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. Juli 2009 angeführten Entscheidung des Gerichtshofs vom 18. Juni 2009 ([X.]/07, [X.], 756 - L´Oréal/[X.]) lag eine vergleichende Werbung durch Verwendung von Duftvergleichslisten zugrunde (vgl. [X.] [X.], 756 [X.]. 52, 66 - L´Oréal/[X.]). Es war in jenem Verfahren unstreitig, dass die dort in Rede stehenden Vergleichslisten den Zweck und die Wirkung hatten, die betreffenden Verkehrskreise auf das [X.] hinzuweisen, als dessen Imitationen die von dem Verwender der Vergleichslisten vertriebenen Parfüms galten, und deshalb von einer Darstellung als Imitation i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. h Richtlinie 84/450/[X.] auszugehen war (aaO [X.]. 76). Die genannte Entscheidung des Gerichtshofs steht schon aus diesem Grund der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen, im Streitfall könne nicht festgestellt werden, dass (auch) den beanstandeten Bezeichnungen und Ausstattungen die Wirkung zukomme, in vergleichbarer Weise darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Produkten der Beklagten um Imitationen der [X.]s der Klägerin handele.

Das Berufungsgericht ist dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. [X.] [X.], 756 [X.]. 75 - L´Oréal/[X.]) und des Senats ([X.], 628 [X.]. 26 - Imitationswerbung; [X.], Urt. v. 1.10.2009 - I ZR 94/07 [X.]. 29 - [X.]) zutreffend davon ausgegangen, dass eine Darstellung im Sinne der genannten Vorschriften keine explizite Bezeichnung als Imitation erfordert, sondern bereits eine implizite Bezugnahme auf das [X.] genügen kann [X.] S. 5 Abs. 2). Da das Berufungsgericht eine unlautere Imitationswerbung rechtsfehlerfrei verneint hat, fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unlautere Rufausnutzung (vgl. [X.] [X.], 756 [X.]. 79 - L´Oréal/[X.]).

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Streitwert für das [X.] wird auf 215.000 € festgesetzt.

[X.]                                       Pokrant                                    Schaffert

                            [X.]

Meta

I ZR 203/08

11.03.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 28. November 2008, Az: 6 U 63/05, Urteil

§ 6 Abs 2 Nr 6 UWG, Art 3a Abs 1 Buchst h EWGRL 450/84

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2010, Az. I ZR 203/08 (REWIS RS 2010, 8565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8565


Verfahrensgang

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Az. I ZR 203/08

Bundesgerichtshof, I ZR 203/08, 12.05.2010.

Bundesgerichtshof, I ZR 203/08, 11.03.2010.


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