Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2015, Az. III ZR 149/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8746

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 149/14

Verkündet am:

2. Juli 2015

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2

a)
Wird der Schadensersatzanspruch eines Anlegers auf verschiedene Auf-klärungs-
oder Beratungsfehler gestützt, beginnt die Verjährung nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers beziehungsweise Umstands Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln ([X.], Urteile vom 24. März 2011 -
III ZR 81/10, [X.], 874 und vom 22. September 2011 -
III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111).

b)
Bei der eingeschränkten Fungibilität einer Kommanditbeteiligung an ei-nem geschlossenen Immobilienfonds und der fehlenden Eignung der [X.] handelt es sich um voneinander abgrenzbare Gesichtspunkte, die Gegenstand eigenständiger Aufklärungs-
und Bera-tungspflichten sein können, die verjährungsrechtlich selbständig zu [X.] sind (Bestätigung von [X.], Urteil vom 24. März 2011 -
III ZR 81/10, [X.], 874).

[X.], Urteil vom 2. Juli 2015 -
III ZR 149/14 -
[X.]

[X.]
-

2

-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli
2015
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] Herr-mann, [X.], Seiters
und
Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des 20. Zivilse-nats des [X.]s vom 17. April 2014
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage
auch im Hinblick auf den [X.] der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte [X.] der Beteiligung abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz
im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch.

Auf Vermittlung des für die Beklagte tätigen Zeugen
M.

zeichne-te der Kläger Anfang Juni 1994 eine Kommanditbeteiligung über 60.000 DM an der M.

-Fonds

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-

KG. In dem den Anlegern mitgeteilten Rechenschaftsbericht der [X.] heißt es unter anderem:

"Gem. [X.] hat die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2006 eine liquide Unterdeckung in Höhe von [X.] 63 erwirtschaftet, h-ren, dass -
wie bereits in den Vorjahren dargestellt -
in 2005 die Miet-garantie der G.

Aktiengesellschaft ausgelaufen ist, das Objekt auf-grund der Marktlage nicht voll vermietet
ist und der Markt die ursprüng-lich garantierten Mieten nicht hergibt.

Aufgrund des negativen Jahresergebnisses schlägt die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Beirat vor, für das Geschäftsjahr 2006 keine Ausschüttung vorzunehmen.

Die Anleger haben grundsätzlich das Risiko, im Insolvenzfall die bisher erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen (§ 172, 4 HGB)."

Der Kläger hat behauptet, er habe seinerzeit dem Zeugen M.

erklärt,
dass er grundsätzlich nur an sicheren Anlageprodukten interessiert sei, die auch zur Altersvorsorge geeignet seien. Der Zeuge M.

habe da-raufhin den streitgegenständlichen Fonds als lukrative und sichere Anlage vor-gestellt, die durch ihren Sachwert vor Inflation geschützt und auch für die [X.] geeignet sei. [X.] habe er nicht darüber aufgeklärt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit einem Totalverlustrisiko han-dele, die Fondsimmobilie zu circa 35
% über Fremdkapital finanziert sei, die Beteiligung wirtschaftlich nicht plausibel sei, das Risiko des Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB bestehe und die Fungibilität der Anlage fehle. Der [X.] sei ihm, dem Kläger,
erst ungefähr zwei Jahre nach Zeichnung übersandt worden. Er sei hinsichtlich der Investitionsplanung, der Finanzierung, der Mietpreisentwicklung, der Mietgarantien, der Kommanditis-tenhaftung und des Fungibilitätsrisikos fehlerhaft und unvollständig.

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Die
Beklagte hat vorgetragen, der [X.], der dem Kläger einige Wochen vor der Zeichnung übergeben worden sei und anhand dessen der [X.] die streitgegenständliche Anlage vorgestellt habe, beschreibe die Risiken der Beteiligung zutreffend. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Hierzu hat sie vorgetragen, der Kläger habe durch den Prospekt und die jährli-chen
Rechenschaftsberichte Kenntnis darüber erlangt beziehungsweise erlan-gen können, dass die gezeichnete Beteiligung
die nunmehr eingewandten [X.] aufweise. Die jährlichen Ausschüttungen seien
seit dem [X.] hinter den prospektierten Ausschüttungen zurückgeblieben und hätten in den [X.] immer weiter abgenommen,
bis sie im [X.] nur noch bei 0,12
% gelegen hätten.

Die Klageschrift ist am 16. Dezember 2011 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 16. Januar 2012 zugestellt worden.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, da etwaige auf die Verlet-zung einer Aufklärungs-
oder Beratungsflicht gestützte Ansprüche des [X.] spätestens zum 31. Dezember 2010 verjährt
seien.
Das [X.] hat die Berufung des [X.]
durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewie-sen. Hiergegen richtet sich die Revision des
[X.], die der erkennende Senat zugelassen hat, soweit die Klageforderung auf den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung gestützt wird.

Entscheidungsgründe

Soweit der Senat die
Revision zugelassen hat, führt sie zur (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
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I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts
sind etwaige Schadensersatz-ansprüche des [X.] aus positiver Vertragsverletzung eines [X.] verjährt. Der Kläger habe erstinstanzlich nicht bestritten, die jähr-lichen Fondsberichte erhalten zu haben. Aus seinem erstinstanzlichen Vortrag ergebe sich auch, dass er sie gelesen habe. Ob er zweitinstanzlich behaupten wolle, überhaupt keine Berichte gelesen zu haben, sei unklar. Wenn er entspre-chend habe vortragen wollen, stehe
dies in unauflösbarem Widerspruch dazu, dass er seinen Anspruch auf einen
Bericht aus dem Jahr
2010 stütze. Wenn er es aufgrund dieses Berichts
für nötig gehalten habe, einen Rechtsanwalt aufzu-suchen, sei es unerfindlich, warum ihm diese Idee
nicht schon aufgrund des Berichts für das Jahr
2006 gekommen sei.

Sei mithin davon auszugehen, dass der Kläger die Fondsberichte gele-sen habe, stelle es ein
unentschuldbares Verschulden gegen sich selbst im Sinne einer groben Fahrlässigkeit nach § 199
BGB dar, trotz Kenntnis der alar-mierenden Entwicklung der [X.] und der
Hinweise in den [X.] und 2006 nicht
zur Sicherung seiner Rechte spätestens im Jahr 2007 einen
Rechtsanwalt zur Beratung aufgesucht zu haben. [X.] der Erwähnung der
Möglichkeit einer Insolvenz des Fonds habe ihm klar sein müssen, dass die Anlage
keineswegs risikolos und zum Vermögensaufbau für die Alterssicherung geeignet gewesen sei,
wie es ihm
der Zeuge M.

nach seinen eigenen Angaben gesagt haben solle.
Insoweit sei
es unerheblich, wann der Kläger von den einzelnen Risiken der Anlage beziehungsweise
Feh-lern des
Prospekts Kenntnis erhalten haben wolle. Denn der Beratungsfehler-vorwurf, der der Beklagten
gemacht werde, liege
darin, dass ihm überhaupt keine Risiken mitgeteilt worden
seien, sondern die Anlage
als geeignet für eine 8
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Altersvorsorge verkauft worden sei. Dass dies unzutreffend gewesen sei,
habe sich dem Kläger im Jahr 2007 aufdrängen
müssen. Der
Beratungsfehler liege hier nicht jeweils in dem Unterlassen der Mitteilung einzelner,
nach Ansicht des [X.] für eine
umfassende Risikodarstellung notwendiger Aspekte.

[X.]

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht vollständig stand. Soweit das Berufungsgericht eine Verjährung auch im Hinblick auf Scha-densersatzansprüche des [X.] angenommen hat, die auf den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung gestützt sind, sind solche -
revisionsrechtlich zu unterstellenden
-
Ansprüche
des [X.]
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt.

1.
a) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. [X.]e Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im [X.] erforderlichen Sorgfalt voraus. [X.] fahrlässige Unkenntnis im Sinne von §
199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kennt-nis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen An-gelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorge-worfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden [X.] förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen 10
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hat
(vgl. nur Senatsurteile vom 22. September 2011 -
III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111
Rn. 8 und vom 22. Juli 2010 -
III ZR 203/09, [X.], 1690
Rn. 12, jeweils mwN).

b) aa) Bei Anwendung dieser Grundsätze begegnet zwar die Annahme des Berufungsgerichts
keinen Bedenken, die Lektüre des [X.] für das [X.] habe dem Kläger in einer die Voraussetzungen des §
199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründenden Weise vermittelt, dass die von ihm ge-zeichnete Beteiligung nicht uneingeschränkt für die Altersvorsorge geeignet sei und insofern ein -
zu unterstellender -
Aufklärungsfehler vorgelegen habe.
Die Verjährung etwaiger, auf einen solchen Aufklärungsfehler sowie auf die man-gelnde Aufklärung über die fehlende Plausibilitätskontrolle
und
die mangelnde Vertretbarkeit der prospektierten Mietpreisentwicklung gestützter Ansprüche des [X.] ist
nicht Gegenstand der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.

bb) Nicht frei von [X.] ist indes die Auffassung des
Berufungs-gerichts, es sei unerheblich, wann der Kläger von den einzelnen Risiken der Anlage beziehungsweise
Fehlern des
Prospekts Kenntnis erhalten haben wolle, der Beratungsfehler liege nicht jeweils in dem Unterlassen der Mitteilung [X.] für eine umfassende Risikodarstellung notwendiger Aspekte, sondern darin, dass dem Kläger überhaupt keine Risiken mitgeteilt worden
seien.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats beginnt die [X.] nicht einheitlich, wenn ein Schadensersatzanspruch auf mehrere [X.] gestützt wird und wenn bezüglich (nur) eines Feh-lers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt
(Urteile vom 19. No-vember 2009 -
III ZR 169/08, [X.], 118 Rn. 15; vom 22. Juli 2010 aaO 12
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Rn. 13 mwN; vom 24. März 2011 -
III ZR 81/10, [X.], 874 Rn. 11 ff mwN
und
vom 22. September 2011 aaO
Rn. 9).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, nach der vorliegend nicht ver-schiedene Aufklärungs-
und Beratungsfehler anzunehmen sind, sondern nur ein -
übergreifender -
Beratungsfehler der fehlenden Mitteilung von Risiken und des Verkaufs der Anlage als geeignet für eine Altersvorsorge, ist mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Der Vorwurf der fehlerhaften Aufklärung über die Eignung der Anlage zur Altersvorsorge einerseits und der
Vorwurf der unterbliebenen
Aufklärung über die eingeschränkte
Fungibilität der Beteiligung
andererseits
lassen sich nicht zu einer Einheit zusammenfassen und insoweit als unselbständige Bestandteile einer einzigen Pflichtverletzung charakterisie-ren (zur unzulässigen Zusammenfassung mehrerer aufklärungspflichtiger As-pekte einer Anlage unter dem Oberbegriff der "Sicherheit der Anlage"
vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2011 aaO
Rn. 13).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist grundsätzlich auch bei Anlagen, die der Altersvorsorge dienen, über eine in Ermangelung ei-nes entsprechenden Markts eingeschränkte Fungibilität von Anteilen an ge-schlossenen Immobilienfonds aufzuklären. Die praktisch fehlende Aussicht, ei-ne Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu ange-messenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Be-deutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festge-legtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Be-dürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie 15
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etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der [X.] oder auch nur einer Änderung der Anlageziele
(Senat, Urteile vom 18.
Januar 2007 -
III ZR 44/06, [X.], 542 Rn. 17 und vom 19. November 2009 aaO Rn. 20).

Aus den vorstehenden Zusammenhängen wird deutlich, dass
über die eingeschränkte Fungibilität einer Beteiligung nicht wegen der Bedeutung der Fungibilität für die Eignung der Anlage zur Alterssicherung, sondern trotz des Alterssicherungszwecks der Anlage aufzuklären ist. Die Fungibilität der Beteili-gung gewinnt
für den Anleger gerade dann an Bedeutung, wenn er von seinem bisherigen Anlageziel der Alterssicherung abweichen
und die Beteiligung vor-zeitig verwerten will. Daraus folgt, dass die unterbliebene
Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität keinen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über die mangelnde [X.] der Anlage zur Alterssicherung aufweist, der beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen vermag. Es handelt sich bei der Eignung zur Alterssicherung und der Fungibilität vielmehr um von-einander abgrenzbare Gesichtspunkte, die Gegenstand eigenständiger Aufklä-rungs-
und Beratungspflichten sein können,
die verjährungsrechtlich selbstän-dig zu behandeln sind (vgl. Senat, Urteil vom 24. März 2011 aaO
Rn. 11, 13). Die gegenteilige "Gesamtbetrachtung"
des Berufungsgerichts läuft
im Ergebnis auf eine unzulässige Aushöhlung der Rechtsprechung des [X.] hinaus.
Die von ihm festgestellte Verjährung eines auf die fehlerhafte Aufklä-rung über die mangelnde Eignung der Anlage zur Altersvorsorge gestützten Anspruchs des [X.] führt nicht zur Verjährung von Ansprüchen, die mit der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung begründet werden.

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2.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

Aus dem Rechenschaftsbericht für das [X.] ergeben sich keine verjährungsrechtlich relevanten Hinweise auf eine eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung und damit auf eine diesbezügliche
Aufklärungspflichtverletzung. Den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen
Ausführungen des Landge-richts, der Kläger müsse aufgrund der Lektüre des Rechenschaftsberichts für das [X.] im Jahr 2007 grob fahrlässig die Augen davor verschlossen ha-ben, dass die Anlage bereits aufgrund ihrer wirtschaftlichen Entwicklung nur eingeschränkt handelbar beziehungsweise
veräußerbar sein könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Das [X.] hat die besondere Einschränkung der Fungibilität der streitgegenständlichen Beteiligung verkannt. Seine Überlegung gilt gleichermaßen für Anlagen, für die es einen institutionalisierten Handel gibt
und die sich ebenfalls wirtschaftlich nicht wie erhofft entwickeln. Im Unterschied
zu solchen
Anlagen bestand indes
im Hinblick auf die streitgegenständlichen
KG-Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds eine von Anfang an -
an-gesichts des Fehlens eines institutionalisierten Handels -
zusätzlich einge-schränkte Fungibilität. Es ist diese von Anfang an eingeschränkte Fungibilität der Anlage, über die
aufzuklären war
(vgl. Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO), und nicht die -
allgemein bekannte -
Tatsache, dass sich Anlagen mit einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung schwerer veräußern lassen. Die der streitgegenständlichen Anlage immanente, von Beginn
an einge-schränkte Fungibilität
und eine
hierauf bezogene
Aufklärungspflichtverletzung konnte der Kläger aus dem Rechenschaftsbericht für das [X.] nicht er-kennen.

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3.
Der
angefochtene Beschluss
ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache
ist
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), das die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu den
vom Kläger wegen der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung geltend gemachten Ansprüchen nachzuholen haben wird.

[X.]
Herrmann
[X.]

Seiters

Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.06.2013 -
8 [X.]/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2014 -
20 U 178/13 -

20

Meta

III ZR 149/14

02.07.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2015, Az. III ZR 149/14 (REWIS RS 2015, 8746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8746

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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