Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.01.2019, Az. AnwZ (Brfg) 16/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2019, 10942

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Gegenstand

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Fachliche Unabhängigkeit eines bei einem Versicherungsunternehmen als Schadenssachbearbeiter tätigen Volljuristen


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 8. Dezember 2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nichterstattet.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die 1985 geborene [X.] ist seit Ende des Jahres 2015 bei dem [X.] a.G. [X.]etriebliche Sozialeinrichtung der De.         ([X.]; im Folgenden auch: Arbeitgeber) beschäftigt. Sie ist gemäß dem Arbeitsvertrag vom 24. November 2015 für ihren Arbeitgeber in dessen Zentrale als Sachbearbeiterin in der Abteilung [X.]fahrtschaden tätig und in die [X.]/10 [X.]erufsjahre eingestuft. Nach der - von dem Arbeitgeber als richtig bestätigten - Tätigkeitsbeschreibung vom 24. März 2016, die gemäß deren Ziffer [X.] ist und eventuelle anderslautende [X.]estimmungen zur Weisungsgebundenheit der [X.]n bezogen auf die anwaltliche Tätigkeit aufhebt, ist die [X.] fachlich unabhängig tätig und unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten. Ihre Tätigkeit wird im Wesentlichen wie folgt beschrieben:

"Selbständige, nicht an Richtlinien gebundene Prüfung von Rechtsfragen im Einzelfall. Im Wesentlichen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen mit großem Sach- und Personenschaden mit erheblicher rechtlicher Problematik (Personenschäden ab 5.000 €, Sachschäden ab 20.000 €, Schadenfälle mit Auslandsbezug, gestörte [X.]) auf dem Gebiet des Allgemeinen Zivil-, des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Strafrechts. [X.]eratung des Unternehmens. [...]"

2

Ausweislich des [X.]eiblatts zur Tätigkeitsbeschreibung obliegt der [X.]n überdies unter anderem die Fachrevision in den Standorten des Arbeitsgebers mit fachlicher Schulung der Mitarbeiter. Außerdem führt sie Verhandlungen mit Vertragspartnern und [X.]eteiligten und ist zum Abschluss von Vergleichen berechtigt sowie zum Einleiten von Prozessen und zum Führen der Korrespondenz mit [X.]ehörden und Gerichten.

3

Hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 3 [X.] wird in der Tätigkeitsbeschreibung im Wesentlichen ausgeführt, die [X.] führe im jeweiligen Fall selbständig eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere in [X.]ezug auf Schadensersatzansprüche und die Eintrittspflicht des Arbeitgebers durch und nehme eine vollständige Klärung der Sachverhalte vor (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 [X.]). Sie erteile den Verantwortlichen im Geschäftsbereich und den Mitarbeitern der Standorte Rechtsrat (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 [X.]) und erstelle Lösungs- und Handlungsmöglichkeiten unter [X.]erücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Der Rechtsrat erfolge allein unter fachlichen Aspekten, ohne dass entsprechende Vorgaben oder Richtlinien zugrunde zu legen seien (siehe hierzu das [X.]eiblatt zur Tätigkeitsbeschreibung).

4

Die [X.] führe eigenständig mit Rechtsanwälten, Sozialversicherungsträgern, Arbeitgebern oder Geschädigten Verhandlungen. Dabei treffe sie unabhängige und eigenverantwortliche Entscheidungen. Daneben prüfe sie Regressansprüche und erstelle entsprechende [X.]. Diese Erklärungen gebe sie in eigenem Ermessen und ohne Vorbehalt ab; die Entscheidungen seien nach außen verbindlich und bedürften keiner weiteren Zustimmung (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). Die [X.] sei zu verantwortlichem Auftreten nach außen im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 4 [X.] befugt, indem sie Korrespondenz mit [X.]ehörden, Gerichten sowie mit Vertrags- und Geschäftspartnern, aber auch mit Gegenparteien führe. Sie sei fachlich frei in Entscheidungen, etwa bezüglich der Einleitung von Klageverfahren, der Aufnahme von Verfahren als Passivpartei sowie zum Abschluss von Vergleichen. Dazu gehörten auch die Mandatierung externer Anwälte und die Korrespondenz mit diesen. Erklärungen der [X.]n nach außen seien bindend.

5

Im März 2016 beantragte die [X.] bei der [X.]eklagten - unter Vorlage der vorstehend genannten Unterlagen - die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihrem Arbeitgeber. Die Rentenversicherungsträgerin trat im Rahmen ihrer Anhörung nach § 46a Abs. 2 Satz 1 [X.] dem Zulassungsantrag der [X.]n mit der [X.]egründung entgegen, deren Tätigkeit erfülle nicht die in § 46 Abs. 3 [X.] definierten Tätigkeiten und Merkmale. Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergebe sich vielmehr, dass die [X.] eine überwiegend klassische sachbearbeitende Tätigkeit im [X.]ereich der Schadensregulierung ausübe.

6

Die [X.]eklagte ließ die [X.] mit [X.]escheid vom 7. Februar 2017 als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. [X.] bei dem Arbeitgeber zur Rechtsanwaltschaft zu. Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Rentenversicherungsträgerin die Aufhebung dieses [X.]escheids. Der [X.] hat in der mündlichen Verhandlung die [X.] zu ihrer Tätigkeit befragt. Sie hat bestätigt, für größere Schadensfälle in zwei Regionalbereichen ihres Arbeitgebers und in diesem Zusammenhang für alle Rechtsfragen zuständig zu sein, und hat hinsichtlich ihrer [X.]evollmächtigung zusätzlich eine Urkunde über ihre Vertretungsbefugnis im Außen- und Innenverhältnis vorgelegt. Demnach sind "Entscheidungen der Mitarbeiterin [...] im Außenverhältnis unbegrenzt rechtlich gültig". Die [X.] hat auf [X.]efragen des [X.]s erklärt, diese Urkunde sei zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung erstellt worden, besitze rein deklaratorische Wirkung und bestätige die in der Vergangenheit - auch zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] der [X.]eklagten - bestehende Handhabung. Die [X.] hat in ihrer Anhörung durch den [X.] überdies erklärt, Regulierungsrichtlinien außerhalb des Gesetzes und der Rechtsprechung gebe es bei ihrem Arbeitgeber nicht.

7

Der [X.] ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2017- 1 [X.] 21/17, juris) hat die Klage abgewiesen und die [X.]erufung nicht zugelassen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.]s.

II.

8

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1, 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

9

Die Klägerin macht geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), und wirft dem [X.] in diesem Zusammenhang auch Verfahrensfehler durch Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 86 Abs. 1 VwGO) und bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 108 Abs. 1 VwGO) vor (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Einen Grund für die Zulassung der [X.]erufung vermag die Klägerin damit indes nicht aufzuzeigen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur [X.]beschlüsse vom 29. Juni 2011 - [X.] ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn. 3; vom 8. Januar 2018 - [X.] ([X.]) 10/17, juris Rn. 5; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Die Klägerin vermag entsprechende Zweifel in der [X.]egründung ihres Antrags auf Zulassung der [X.]erufung nicht darzulegen. Sie setzt vielmehr im Ergebnis nur ihre eigene [X.]ewertung an die Stelle der - verfahrensfehlerfrei gewonnenen - Würdigung des [X.]s (vgl. [X.]beschlüsse vom 12. März 2018 - [X.] ([X.]) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 5, und [X.] ([X.]) 21/17, juris Rn. 9). Das Urteil des [X.]s steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.].

a) Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen zum [X.]eruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 [X.] erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 [X.] vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] entspricht. Der [X.] ist zutreffend und von der Klägerin nicht beanstandet davon ausgegangen, dass die beiden erstgenannten Voraussetzungen bei der [X.]n vorliegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der [X.] ebenfalls zu Recht und verfahrensfehlerfrei zu der [X.]eurteilung gelangt ist, dass die Tätigkeit der Klägerin, wie § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] dies verlangt, den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] entspricht.

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 [X.] genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche [X.]erufsausübungsgesellschaften - ihren [X.]eruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 [X.] vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit [X.] beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. [X.]urteile vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 34; vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 20/18, juris Rn. 61 f., 79, 81 f.; jeweils mwN; [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 29). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 [X.] ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten [X.]erufsausübung des [X.] vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 [X.] vor, dass sich die [X.]efugnis des [X.] zur [X.]eratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der von dem [X.] vorgenommenen Gesamtbewertung (vgl. hierzu [X.]beschluss vom 12. März 2018 - [X.] ([X.]) 15/17, aaO Rn. 16), wonach die Tätigkeit der [X.]n für ihren Arbeitgeber diesen Anforderungen entspricht, zeigt die Klägerin ebenso wenig auf wie einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des [X.]s beruhen kann.

aa) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es sei "fragwürdig", ob die Tätigkeit der [X.]n durch die in § 46 Abs. 3 [X.] genannten Tätigkeiten und Merkmale geprägt sei.

(1) Die Klägerin hält es zunächst für zweifelhaft, ob das Arbeitsverhältnis der [X.]n die nach § 46 Abs. 3 Nr. 4 [X.] erforderliche [X.]efugnis aufweise, für den Arbeitgeber nach außen verantwortlich aufzutreten, und insbesondere, ob das Arbeitsverhältnis durch dieses Merkmal geprägt werde. Soweit der [X.] darauf abstelle, die [X.] habe ihre [X.]evollmächtigung durch die Vorlage der oben genannten Urkunde über die Vertretungsbefugnis im Außen- und Innenverhältnis belegt, gehe aus dieser Urkunde nicht hervor, ob die darin genannte Vertretungsbefugnis bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassung der [X.]n als Syndikusrechtsanwältin bestanden habe. Auch mindere den [X.]eweiswert, dass der Unterzeichner der Urkunde nicht namentlich bezeichnet sei. Die Angaben der [X.]n in der mündlichen Verhandlung, wonach die Urkunde rein deklaratorische Wirkung besitze und die Handhabung in der Vergangenheit bestätige, könnten eine volle Überzeugung des Gerichts nicht begründen.

Dieser Einwand der Klägerin ist unbegründet. Die Annahme des [X.]s, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Nr. 4 [X.] sei nachgewiesen, ist nicht zu beanstanden. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der [X.] hat insoweit die [X.]efugnis der [X.]n, nach außen verantwortlich aufzutreten (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 [X.]), unter [X.]erücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung, der Urkunde über die Vertretungsbefugnis sowie des Ergebnisses der Anhörung der [X.]n im Termin am 8. Dezember 2017 bejaht. Die diesbezügliche [X.]ewertung der schriftlichen Unterlagen, denen für den Nachweis maßgebliche [X.]edeutung zukommt (vgl. § 46a Abs. 3 [X.]; [X.]beschluss vom 12. März 2018 - [X.] ([X.]) 15/17, aaO Rn. 8; [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]), und der Anhörung der [X.]n gibt - entgegen der Auffassung der Klägerin - keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit.

Ebenso begegnet es keinen [X.]edenken, dass der [X.] im Rahmen der von ihm auch insoweit vorzunehmenden Gesamtbewertung- unausgesprochen - davon ausgegangen ist, dass die (auch) in der vorgenannten Urkunde genannte Vertretungsbefugnis - wie von der [X.]n bekundet - bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der [X.]eklagten über den Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bestand.

Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise und ihren Angriffen gegen die von der [X.]n vorgelegte Urkunde über die Vertretungsbefugnis verkennt die Klägerin im Übrigen, dass bereits der Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung, deren Datierung die Klägerin nicht in Zweifel zieht, für die Annahme des [X.]s spricht, die [X.] habe die [X.]efugnis, im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 4 [X.] für ihren Arbeitgeber nach außen verantwortlich aufzutreten (vgl. [X.]urteil vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 20/18, aaO Rn. 76 f. mwN). In der Tätigkeitsbeschreibung hat der Arbeitgeber bestätigt, dass die [X.] zu verantwortlichem Auftreten nach außen im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 4 [X.] befugt sei, indem sie Korrespondenz mit [X.]ehörden, Gerichten sowie mit Vertrags- und Geschäftspartnern, aber auch mit Gegenparteien führe. Sie sei fachlich frei zu Entscheidungen, etwa bezüglich der Einleitung von Klageverfahren, der Aufnahme von Verfahren als Passivpartei sowie zum Abschluss von Vergleichen. Dazu gehörten auch die Mandatierung externer Anwälte und die Korrespondenz mit diesen. Erklärungen der [X.]n seien nach außen bindend und würden ohne Vorbehalt getroffen.

(2) Auch der weitere Einwand der Klägerin, wonach der [X.] zu Unrecht festgestellt habe, dass die [X.] eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 [X.] ausübe und das Arbeitsverhältnis hiervon geprägt sei, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen. Die Klägerin meint, eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne der vorgenannten [X.]estimmungen setze eine gewisse fachliche [X.]reite und fachliche Tiefe voraus. Daran fehle es bei der Tätigkeit der [X.]n. Sowohl aus dem Inhalt der Anhörung der [X.]n durch den [X.] als auch aus der Anhörung eines [X.]n in einem Parallelverfahren sowie aus einem der Klägerin zugegangenen anonymen Schreiben gehe hervor, dass es in der hier in Rede stehenden Abteilung [X.]fahrtschaden des Arbeitgebers der [X.]n Mitarbeiter gebe, die vergleichbare Tätigkeiten wie die [X.] ausübten, aber nicht über zwei juristische Staatsexamen, sondern etwa über eine Ausbildung als Versicherungskaufmann verfügten.

Diese Erwägungen der Klägerin greifen nicht durch. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [X.], wie die Klägerin meint (vgl. ebenso [X.] Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 - [X.] I ZU ([X.]) 11/2016 ([X.]), juris Rn. 22 ff.; [X.] München, NJW-RR 2018, 953 Rn. 21), das - in §§ 46 ff. [X.] nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des [X.] nicht verwendete - Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen [X.]reite der rechtlichen Tätigkeit voraussetzt. Der [X.] konnte diese Frage in seinem - die vorbezeichnete Entscheidung des [X.]s Hamburg betreffenden - Urteil vom 2. Juli 2018 ([X.] ([X.]) 49/17, aaO Rn. 35) offen lassen. Sie bedarf auch hier keiner Entscheidung.

Denn unter Zugrundelegung der verfahrensfehlerfrei getroffenen und auch sonst nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.]s würde die Tätigkeit der [X.]n für ihren Arbeitgeber - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch diese Anforderungen erfüllen. Der [X.] ist aufgrund der von ihm bei der [X.]eurteilung der Zulassung der [X.]n als Syndikusrechtsanwältin vorzunehmenden Gesamtbewertung (vgl. [X.]beschluss vom 12. März 2018 - [X.] ([X.]) 15/17, aaO Rn. 16) zu dem Ergebnis gelangt, dass die [X.] nach der Tätigkeitsbeschreibung eine Tätigkeit auszufüllen habe, die eine volljuristische Ausbildung mit Kenntnissen insbesondere im zivilrechtlichen Haftungs- und Versicherungsrecht, aber auch im Sozialrecht erfordere. Sie habe haftungs- und deckungsrechtliche Sachfragen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen zu bewerten und zu bearbeiten, die Fälle mit großem Sach- und Personenschaden und mit schwieriger rechtlicher Problematik beträfen. Zudem habe die [X.] über die abschließende Erledigung von Schadensersatzansprüchen eigenverantwortlich zu entscheiden und lege fest, in welchen Fällen Klageverfahren eingeleitet würden und sorge für die Abwehr von [X.]. Da die [X.] hierbei insbesondere auch legitimiert sei, Vergleichsverhandlungen zu führen und Vergleiche abzuschließen sowie Rechtsanwälte zu beauftragen und Regress- und Ausgleichsansprüche zu verfolgen, bestünden keine Zweifel an der anwaltlichen Prägung ihrer Tätigkeit.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser [X.]eurteilung vermag die Klägerin - die im Ergebnis lediglich versucht, ihre eigene [X.]ewertung an die Stelle der verfahrensfehlerfrei gewonnenen Würdigung des [X.]s zu setzen (vgl. [X.]beschluss vom 12. März 2018 - [X.] ([X.]) 15/17, aaO Rn. 5) - nicht aufzuzeigen. Dies gilt auch für den vorstehend genannten Einwand der Klägerin, vergleichbare Tätigkeiten wie die der [X.]n würden in der Abteilung [X.]fahrtschaden des Arbeitgebers auch von Mitarbeitern ausgeübt, die nicht über die [X.]efähigung zum Richteramt verfügten. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist für die [X.]eurteilung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt das konkrete Arbeitsverhältnis maßgeblich (vgl. auch [X.]beschlüsse vom 13. November 2018 - [X.] ([X.]) 35/18, juris Rn. 10; vom 10. Oktober 2011- [X.] ([X.]) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 2, 5 und 9). Für dieses hat der [X.] die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [X.] in nicht zu beanstandender Weise bejaht.

[X.]) Ebenfalls vergeblich wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des [X.]s, dass die [X.] für ihren Arbeitgeber eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3, 4 Satz 1 [X.] ausübe und die fachliche Unabhängigkeit der [X.]erufsausübung vertraglich und tatsächlich im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 2 [X.] gewährleistet sei.

(1) Die Klägerin beruft sich darauf, dass nach den Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in [X.] getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 ([X.]G[X.]l. I S. 2517) die Tätigkeit eines juristisch ausgebildeten Mitarbeiters (zum [X.]eispiel eines Sachbearbeiters), der weisungsgebunden rechtliche Sachverhalte prüfe und anhand unternehmensinterner Vorgaben entscheide, nicht die Voraussetzungen einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt erfülle ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]), und eine unabhängige Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3 [X.] nicht vorliege, wenn Vorgaben zur Art und Weise der [X.]earbeitung und [X.]ewertung bestimmter Rechtsfragen bestünden, wie dies beispielsweise bei einem richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiter einer Versicherung der Fall sei ([X.]T-Drucks., aaO S. 29).

Zwar könne vorliegend auf der Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung davon ausgegangen werden, dass die fachliche Unabhängigkeit der [X.]n im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 2 [X.] vertraglich gewährleistet sei. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel, ob diese fachliche Unabhängigkeit, wie § 46 Abs. 4 Satz 2 [X.] dies ebenfalls verlange, im Falle der [X.]n auch tatsächlich gewährleistet sei. Denn trotz der von dem [X.] als [X.]eleg hierfür herangezogenen Tätigkeitsbeschreibung und der diese bestätigenden Angaben der [X.]n in ihrer Anhörung gebe es rechtliche Gesichtspunkte sowie Indizien, die darauf hindeuteten, dass die [X.] tatsächlich fachliche Richtlinien und Weisungen zu befolgen habe und damit sachbearbeitend statt fachlich unabhängig tätig sei. Der [X.] habe die [X.]estimmungen des Gesetzes über die [X.]eaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - [X.]) zur Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen und die auf dieser Grundlage erlassenen Anordnungen der [X.]undesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ([X.]aFin) sowie deren Umsetzung durch den Arbeitgeber der [X.]n nicht berücksichtigt und die gebotenen Ermittlungen unterlassen, ob die fachliche Unabhängigkeit der [X.]n tatsächlich gewährleistet sei oder ob diese gegebenenfalls durch - der Umsetzung der vorgenannten gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorgaben dienende - unternehmensinterne Regelwerke beschränkt werde.

(2) Diese Einwände der Klägerin greifen aus mehreren Gründen nicht durch. Der [X.] hat auf der Grundlage des Inhalts der Tätigkeitsbeschreibung, wonach die [X.] eine selbständige, nicht an Richtlinien gebundene Prüfung von Rechtsfragen vornehme, sowie der [X.]ekundung der [X.]n, wonach es bei ihrem Arbeitgeber keine Regulierungsrichtlinien außerhalb des Gesetzes und der Rechtsprechung gebe, die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei der [X.]n nicht um eine richtliniengebundene Schadenssachbearbeiterin in dem oben (unter [X.] (1)) genannten Sinne handelt. Der Klägerin gelingt es nicht, Gesichtspunkte vorzubringen, die die Richtigkeit dieser [X.]eurteilung des [X.]s ernstlich in Zweifel ziehen könnten.

(a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine [X.]eeinträchtigung der fachlichen Unabhängigkeit der [X.]n nicht aus aufsichtsrechtlichen [X.]estimmungen. Die Klägerin verweist insoweit auf die in Umsetzung der [X.] (2009/138/[X.] vom 25. November 2009, A[X.]l. [X.] Nr. L 335/1) in nationales Recht in §§ 23 ff. [X.] getroffenen Regelungen zur Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen und die hierzu in Rundschreiben an die Versicherungswirtschaft - namentlich in den Rundschreiben 2/2017 ([X.]) und 3/2013 ([X.]) - gemachten Vorgaben der [X.]undesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. hierzu bereits [X.]beschluss vom 12. März 2018 - [X.] ([X.]) 15/17, aaO Rn. 11 f.).

(b) Wie der [X.] bereits entschieden hat, berühren Regelungen, die keine Weisungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses sind und an die auch der Arbeitgeber gebunden ist, die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des [X.] - wie auch der Vergleich mit einem externen, dieselbe Rechtslage beurteilenden Rechtsanwalt zeigt - nicht (vgl. [X.]urteil vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 33; [X.]beschlüsse vom 1. August 2017 - [X.] ([X.]) 14/17, [X.], 2835 Rn. 10 ff.; vom 12. März 2018 - [X.] ([X.]) 15/17, aaO Rn. 12). Gleiches gilt nach dem Willen des Gesetzgebers auch für Regelungen, die - wie zum [X.]eispiel unternehmensinterne [X.] - keinen unmittelbaren fachlichen [X.]ezug aufweisen, sondern lediglich den Verhaltenskodex im Unternehmen festschreiben (vgl. [X.]beschluss vom 12. März 2018 - [X.] ([X.]) 15/17, aaO; [X.]T-Drucks. aaO [X.], 29). An dieser - von der Klägerin in Zweifel gezogenen - Rechtsprechung hält der [X.] fest.

(c) Hiervon ausgehend bleibt auch der Einwand der Klägerin ohne Erfolg, der [X.] habe nicht berücksichtigt, dass zum einen die Versicherungsunternehmen in Umsetzung der vorstehend genannten aufsichtsrechtlichen [X.]estimmungen unternehmensinterne Regelwerke zu erstellen hätten, welche die fachliche Unabhängigkeit juristischer Mitarbeiter "gegebenenfalls beschränken", und dass zum anderen der Arbeitgeber der [X.]n ausweislich seines Geschäftsberichts 2016 dementsprechend - namentlich hinsichtlich der Arbeitsabläufe - innerbetriebliche Leitlinien erstellt und eine innere Revision eingerichtet sowie durch [X.]erechtigungs- und Vollmachtregelungen und eine weitgehend maschinelle Unterstützung der Arbeitsabläufe das "Risiko mitarbeiterbedingter Vorfälle" begrenzt habe. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang zudem geltend, es sei davon auszugehen, dass der Arbeitgeber der [X.]n einen für rechtliche Grundsatzfragen zuständigen Arbeitsbereich vorhalte, der rechtliche beziehungsweise fachliche Vorgaben für die [X.]earbeitung von Schadensfällen mache. Der [X.] habe insbesondere die Aufklärungspflicht hinsichtlich der Auswirkungen der Prüfertätigkeit der internen Revision auf die fachliche Unabhängigkeit der [X.]n verletzt und hätte den Inhalt der für die Tätigkeit der [X.]n einschlägigen Leitlinien und Vorgaben ermitteln müssen.

Diese [X.] gehen schon im Ausgangspunkt fehl, weil der [X.], wie sich bereits aus der im Tatbestand des angefochtenen Urteils enthaltenen Wiedergabe des Vorbringens der Klägerin ergibt, den Einwand der Klägerin, die [X.] sei nach "fest vorgegebenen Richtlinien" und daher nicht fachlich unabhängig tätig, berücksichtigt hat. Die Klägerin zeigt in der [X.]egründung ihres Antrags auf Zulassung der [X.]erufung auch nicht auf, dass sie hinsichtlich der dort angeführten innerbetrieblichen Leitlinien und Maßnahmen im Verfahren vor dem [X.] auf die Vornahme der nunmehr als unterblieben gerügten Sachaufklärung hingewirkt, insbesondere entsprechende [X.]eweisanträge (vgl. hierzu [X.]beschluss vom 12. März 2018 - [X.] ([X.]) 15/17, aaO Rn. 9) gestellt habe.

Dem Zulassungsvorbringen der Klägerin sind aber auch ansonsten konkrete Anhaltspunkte nicht zu entnehmen, die ernstliche Zweifel an der vom [X.] festgestellten fachlichen Unabhängigkeit der [X.]n (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 1 [X.]) begründen könnten. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin angeführten Regelungen zur Geschäftsorganisation des Arbeitgebers die [X.] in ihrer konkreten Tätigkeit fachlich an bestimmte Vorgaben binden und dadurch die ihr arbeitsvertraglich eingeräumte Unabhängigkeit bei der [X.]eurteilung der Rechtslage einschränken (vgl. auch [X.]beschluss vom 12. März 2018 - [X.] ([X.]) 15/17, aaO Rn. 12). Soweit die Klägerin überdies geltend macht, es bestünden außer den von ihr konkret angeführten Regelungen bei dem Arbeitgeber der [X.]n noch weitere interne Regelungen, an die die [X.] ebenfalls gebunden sei, erweist sich dieser Vortrag als eine nicht aufklärungsbedürftige bloße Vermutung (vgl. [X.]beschluss vom 12. März 2018 - [X.] ([X.]) 15/17, aaO Rn. 10).

cc) Schließlich begründet auch der Einwand der Klägerin, die [X.] sei hinsichtlich ihrer Vergütung in der [X.] nach dem Manteltarifvertrag ([X.]) für das private Versicherungsgewerbe eingestuft, keine ernstlichen Zweifel an der fachlichen Unabhängigkeit der [X.]n nach § 46 Abs. 3, 4 Satz 1 [X.] (vgl. [X.]beschluss vom 12. März 2018 - [X.] ([X.]) 15/17, aaO Rn. 13).

2. Die Klägerin hat - wie sich aus den vorstehend (unter [X.] und [X.]) genannten Gründen ergibt - auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des [X.]s beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser     

        

Wöstmann     

        

Paul   

        

Schäfer     

        

Schmittmann     

        

Meta

AnwZ (Brfg) 16/18

29.01.2019

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 8. Dezember 2017, Az: 1 AGH 21/17, Urteil

§ 46 Abs 1 BRAO, § 46 Abs 2 S 1 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 1 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 2 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 3 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 4 BRAO, § 46 Abs 4 S 2 BRAO, § 46 Abs 5 BRAO, § 46a Abs 1 S 1 Nr 3 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.01.2019, Az. AnwZ (Brfg) 16/18 (REWIS RS 2019, 10942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10942

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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