Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. I ZR 241/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4996

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 241/99Verkündet am:17. Januar 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 13 Abs. 5a) Gehen mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene [X.] wegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Weise vor, daß sie den [X.] gleichzeitig in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, kanndarin eine mißbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs lie-gen, wenn keine vernünftigen [X.]ünde für dieses Vorgehen ersichtlich sind. DenKonzernunternehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen inder Weise zu koordinieren, daß die Abmahnung entweder nur von einem Kon-zernunternehmen oder gemeinsam ausgesprochen wird.b) Der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand einer nach § 13 Abs. 5 [X.] Abmahnung war, kann auch gerichtlich nicht mehr geltendgemacht werden.[X.], Urt. v. 17. Januar 2002 [X.] 241/99 Œ [X.] 2 - [X.] [X.] hat auf die mliche Verhand-lung vom 20. Dezember 2001 durch [X.] Dr. [X.]und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] 13. Juli 1999 wird auf Kosten der Klrin zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind in [X.] Wettbewerber im Einzelhandel mit [X.].Die Beklagte warb in der fi[X.]er Zeitungfl vom 27. November 1996 [X.] einAutoradio mit [X.] zum Preis von 748 DM und dem Zusatz [X.] Bereits am 10. Oktober 1996 hatte die Beklagte dasgleiche Modell zu einem Preis von 777 DM und mit dem Zusatz [X.] P. [X.] 899 [X.] [X.] 4 -Mit Schreiben vom 8. Dezember 1996 mahnte die Klrin, vertreten durchihren [X.] Rechtsanwalt, die Beklagte wegen dieser Werbung ab. [X.] Schreiben vom selben Tag mahnte ein zum selben Konzern [X.] gehörendes [X.]er [X.] die [X.] ab, wobei es durch denselben [X.] Rechtsanwalt vertreten wurde.In beiden Abmahnschreiben wurde der Beklagten [X.] den Fall, [X.] sie [X.] die geforderte [X.] nicht abgebe, [X.] eines Verfsverfahrens und die gleichzeitige Erhebung [X.] angedroht. Diese Ankigung machte nur die Klrin [X.] nur durch Einleitung eines Verfsverfahrens wahr. Nachdem [X.] in der mlichen Verhandlr die Berufung der Beklagtendarauf hingewiesen hatte, [X.] das Vorgehen der Klrin möglicherweise alsmiûbrchlich anzusehen sei, nahm die Klrin den Verfsantrag zurckund erhob einige Zeit ster die Hauptsacheklage.Die Klrin hat beantragt,der Beklagten unter Androhung von [X.] zu verbieten, imgescftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem Hinweis zuwerben: ªEhemaliger P. [X.] ...º, soweit dieser Preis nicht bisvier Wochen vor Erscheinen der Werbung verlangt und ausnahmslosbezahlt worden ist, insbesondere zu werben wie (es folgt ein Hinweisauf die beanstandeten Anzeigen).Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.Das [X.] hat die Klage als [X.] abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klrin zurckgewiesen.- 5 -Hiergegen richtet sich die Revision der Klrin, mit der sie ihren Klagean-trag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurckzuweisen.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat das Verhalten der Klrin als rechtsmiû-brchlich nach § 13 Abs. 5 UWG angesehen und die Abweisung der Klage [X.] besttigt. Zur [X.] es [X.]:Das Miûbrauchsverbot des § 13 Abs. 5 UWG gelte nicht allein [X.] die nach§ 13 Abs. 2 UWG Klagebefugten, sondern auch [X.] die unmittelbar betroffenenMitbewerber. Die Miûbrchlichkeit des Vorgehens der Klrin ergebe sich [X.], [X.] das mit der Klrin im selben Konzern verbundene [X.]er [X.] eine zeit-, inhalts- und wortgleiche Abmahnung an die [X.] gesandt habe. Von einem Miûbrauch kimmer dann ausgegangenwerden, wenn Mitkonkurrenten, die denselben Rechtsverstoû verfolgten, gesell-schaftsrechtlich miteinander verbunden seien oder von demselben Rechtsanwaltvertreten wrden; denn unter diesen Voraussetzungen sei anzunehmen, [X.] dieparallel abmahnenden Mitbewerber voneinander Kenntnis tten. Weitere Vor-aussetzung eines Miûbrauchs sei dabei stets, [X.] ein verftiger [X.]und [X.] dieMehrfachverfolgung nicht ersichtlich sei. So verhalte es sich im Streitfall: Die Kl-gerin und das zweite abmahnende Unternehmen seien als [X.] demselben rmlichen und sachlichen Markt ttig. Im Bereich des [X.] ihre gerichtlichen und auûergerichtlichen Aktivitten von [X.] demselben [X.] Rechtsanwalt vertreten. Dabei bestehe eine Direktive[X.] alle zum selben Konzern wie die [X.] Unternehmen, nach der- 6 -es dem [X.]aglichen [X.] Rechtsanwalt obliege, alle Verfahren gegen [X.] zu [X.]en und zu koordinieren.Da die Mehrfachabmahnung rechtsmiûbrchlich sei, entfalle der Unterlas-sungsanspruch bei allen Abmahnenden und kicht mehr klageweise geltendgemacht werden. Denn es sei die erkennbare Tendenz des Gesetzgebers, [X.] so [X.]wie mlich einen Riegel vorzuschieben mit der Folge, [X.] be-reits die miûbrchliche Abmahnung [X.] sei.[X.] gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Mit Recht haben [X.] und Berufungsgericht das Vorgehender Klrin als miûbrchlich angesehen und die Klage als [X.] [X.] ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, [X.] die [X.] davon, ob sie ihren Anspruch auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § [X.] oder als betroffene Mitbewerberin unmittelbar auf § 3 UWG sttzt, Adres-satin der Miûbrauchsregelung in § 13 Abs. 5 UWG ist. Diese Bestimmung findetnicht nur in den Fllen Anwendung, in denen sich die Anspruchsberechtigung [X.] aus § 13 Abs. 2 UWG ergibt, sondern auch dann, wenn der Gligerals betroffener Wettbewerber unmittelbar aus der verletzten Norm vorgehen kann([X.]Z 144, 165, 168 ff. ± [X.] Abmahnung der Beklagten durch die Klrin war ± wie das [X.] mit Recht angenommen hat ± rechtsmiûbrchlich (§ 13 Abs. 5UWG). Denn der Umstand, [X.] die Beklagte gleichzeitig von einem zum selbenKonzern wie die [X.], auf demselben Markt ttigen und von [X.] Rechtsanwalt vertretenen Unternehmen abgemahnt worden ist, deutet [X.] darauf hin, [X.] bei der Abmahnung sach[X.]emde Ziele ± etwa das [X.], den Gegner mit [X.] hohen Kosten zu belasten ± [X.] waren.Zwar ist es nicht [X.], [X.] aus der Sicht des abmahnenden [X.] auch bei einer solchen Konstellation eine gleichzeitige Abmahnungdurch mehrere Konzernunternehmen erforderlich erscheint. Solche [X.], die im Einzelfall den Vorwurf des Rechtsmiûbrauchs ausschlieûen kn-nen, sind im Streitfall jedoch nicht ersichtlich.a)Die Bestimmung des § 13 Abs. 5 UWG bezieht sich ± wovon das [X.] zutreffend ausgegangen ist ± nicht nur auf die gerichtliche Geltend-machung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs. Dies wird schon vom [X.], der nicht auf ein Gerichtsverfahren, sondern generell auf die Gel-tendmachung des Anspruchs abstellt. Das Gesetz nennt im rigen als [X.] einer miûbrchlichen Geltendmachung den Fall, [X.] das Interesse [X.] in erster Linie darauf gerichtet ist, gegen den Schuldner einen [X.] auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen. Damit spricht das [X.] gerade die vorgerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs [X.])In der [X.]srechtsprechung ist anerkannt, [X.] die mehrfache gerichtli-che Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch miteinander konzern-mûig verbundene Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einenRechtsmiûbrauch darstellen kann ([X.]Z 144, 165, 170 ff. ± [X.]; [X.], Urt. [X.] ± [X.], [X.], 82 = [X.], 1263; Urt. [X.] ± [X.], [X.], 84 = [X.], 1266± Neu in [X.] und [X.]; Urt. v. [X.], [X.], 78 =[X.], 1402 ± Falsche Herstellerpreisempfehlung; Urt. v. 20.12.2001 ±I [X.] ± Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung; Urt. v. 20.12.2001 ±I [X.] ± [X.]). Dem Gliger wird in derartigen Fllen das- 8 -Recht abgeschnitten, einen bestehenden Unterlassungsanspruch durchzusetzen.[X.] [X.] diese im Gesetz angelegte, gleichwohl weitreichende und ein-schneidende Begrenzung der Gligerbefugnisse ist nicht allein der Schutz [X.], sondern vor allem auch die Erw, [X.] die extensive Mehrfach-verfolgung das an sich bewrte System des [X.] Wettbewerbsrechts zusprengen droht, wonach die auch im Allgemeininteresse liegende Durchsetzungder wettbewerbsrechtlichen Normen einer Vielzahl von Anspruchsberechtigtenanvertraut ist, die im Eigeninteresse solche Verstûe verfolgen und damit eineVerwaltungsrde, die ± wie in [X.] ± die Einhaltung wettbewerbs-rechtlicher Gebote und [X.], [X.] machen.Die extensive Mehrfachabmahnung stellt einen Miûstand dar, der [X.] die [X.] das beschriebene System der Rechtsdurchsetzung durchMitbewerber und durch Verin [X.]age stellen kann. Eine wesentliche Kom-ponente der effektiven zivilrechtlichen Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher [X.] liegt in der Mlichkeit, den Gliger auch ohne Prozeû klaglos zustellen. Dies geschieht in einer Vielzahl von Fllen durch eine strafbewehrte Un-terlassungsverpflichtungserklrung, die aufgrund einer Abmahnung durch [X.] abgegeben wird. Im Fall einer begrten Abmahnung ist der Schuld-ner dann ± abgesehen von mlichen weitergehenden [X.] ± im allgemeinen nur mit den Abmahnkosten belastet, die er dem [X.] dem Gesichtspunkt einer Gescfts[X.]ung ohne Auftrag (vgl. [X.]Z 52,393, 399 f. ± Fotowettbewerb) oder als Schadensersatz (vgl. [X.], Urt. [X.], [X.], 489 = [X.], 518 ± Korrektu[X.]keit) schuldet.Indem der Schuldner eine [X.] abgibt, begegnet er auch [X.], von einer Vielzahl weiterer Gliger in Anspruch genommen zu werden,weil mit der Abgabe einer solchen Erklrung im allgemeinen die [X.] 9 -gefahr auch im [X.] zu anderen Gligern [X.] (st. Rspr.; [X.], Urt. v.2.12.1982 ± [X.], GRUR 1983, 186, 187 = [X.], 264 ± [X.]). Wird der Schuldner indessen gleichzeitig von einer Vielzahl vonGligern abgemahnt, die ihr Vorgehen jedenfalls insoweit koordinieren, als sieeinen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, ist [X.] der Weg einer koststigen auûerprozessualen Erledigung ver-stellt. [X.] er sich, [X.] er damit rechnen, jedem Abmahner die Kosten derAbmahnung erstatten zu mssen. Denn in Fllen gleichzeitiger Abmahnung hilftauch die [X.], [X.] eine Erstattung der Abmahnkosten aus dem Ge-sichtspunkt der Gescfts[X.]ung ohne Auftrag im allgemeinen nur hinsichtlichder ersten Abmahnung in Betracht kommt, weil nach der [X.]en objektivenSicht ± auf die Sicht des Abmahnenden kommt es nicht an (vgl. nur [X.],Wettbewerbsrechtliche [X.], 7. Aufl., [X.]. 41 Rdn. 86) ± nur die erste Ab-mahnung dem Interesse und dem mutmaûlichen Willen des [X.]. Durch die aus sach[X.]emden Erwrfolgende [X.] dem Abgemahnten daher ± abgesehen von der unangemessenen, das Sy-stem der zivilrechtlichen Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher [X.] diskre-ditierenden Belastung ± auch der koststige Weg aus dem Konflikt verstellt.c)Im Streitfall war die gleichzeitige Abmahnung der Beklagten durch [X.] und ihre [X.] miûbrchlich nach § 13 Abs. 5 UWG. Ver-ftige [X.], weswegen die Beklagte von beiden Konzerngesellschaften [X.] werden [X.]te, bestanden nicht.aa)Der vorliegende Fall ist lich wie die Flle der miûbrchlichen[X.], die den [X.] vom 6. April 2000 zugrunde lagen([X.]Z 144, 165 ± Miûbrchliche Mehrfachverfolgung; [X.] [X.], 82;[X.], 84 ± Neu in [X.] und [X.]) ± dadurch gekennzeichnet, [X.] die- 10 -Klrin und das zum selben Konzerrende [X.] vondemselben Rechtsanwalt vertreten waren. Dieser Umstand ist [X.] die [X.]age [X.] deshalb von Bedeutung, weil sich dadurch, [X.] die Vertretung meh-rerer Gliger in einer Hand liegt, die Mlichkeit eines koordinierten Vorgehensergibt, und zwar die Mlichkeit sowohl zu einer [X.] den Schuldner [X.] durch gleichzeitige Abmahnung (wodurch dem Schuldner die [X.] genommen wird, sich aufgrund einer ersten Abmahnung zu [X.] damit die Wiederholungsgefahr auch im [X.] zu anderen Gligernentfallen zu lassen) als auch zu einer [X.] den Schuldner stigen Koordinierung(die unter gleichwertigen Vorgehensweisen die [X.] den Schuldner [X.] geht der [X.] davon aus, [X.] die Gesellschaften des [X.]/Saturn-Konzerns nicht zufllig denselben [X.] Rechtsanwalt beauftragthaben, sondern die Mandatierung zumindest im Bewuûtsein erfolgte, [X.] dieserAnwalt auch andere Konzernunternehmen vertritt. Auf die vom Berufungsgerichtfestgestellte weitergehende Koordinierung des gerichtlichen und auûergerichtli-chen Vorgehens aller Konzernunternehmen durch diesen Rechtsanwalt, kommtes im Streitfall nicht an. Daher gehen auch die [X.], mitdenen sie sich gegen diese Feststellung wendet.Die [X.], die der [X.] in den erwten Entscheidungen vom 6. [X.] [X.] [X.]n angelegt hat, lassen sich allerdings nicht ohne weiteresauf die Mehrfachabmrtragen. Denn in diesen Entscheidungen ist zwardarauf hingewiesen worden, [X.] auch ein Konzernunternehmen, das nicht selbstklagt, seine berechtigten Interessen wahren kann. Der [X.] hat jedoch betont,[X.] die Mlichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung des bestehenden mate-riell-rechtlichen Anspruchs nicht generell abgeschnitten ist ([X.]Z 144, 165, 171,- 11 -177 ± Miûbrchliche Mehrfachverfolgung). Eine Abmahnung kann daher nichtals miûbrchlich angesehen werden, soweit sie [X.] eine solche ± notfalls im We-ge der Streitgenossenschaft ± zu erhebende Klage erforderlich ist, um im [X.] sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) [X.] zu vermeiden ([X.]). Im rigen [X.] auch in Fllen, in denen sich der Abgemahnte unterwirft,gewrleistet sein, [X.] das Konzernunternehmen, das auf eine eigene [X.] verzichtet hat, hinreichend gesichert ist (dazu [X.]). [X.] Verzicht auf die Abmahnung auch keine weiteren unzumutbaren Nachteileverbunden sein (dazu dd).bb)Das berechtigte Interesse der Klrin und ihrer [X.], [X.] wegen des in Rede stehenden Wettbewerbsverstoûes gerichtlich in [X.] zu nehmen, wre nicht dadurch beeintrchtigt worden, [X.] nur eine derbeiden Gesellschaften eine Abmahnung ausspricht. [X.] sich der Schuldnernicht und wird er dann streitgenossenschaftlich nicht nur von dem Unternehmen,das die Abmahnung ausgesprochen hat, sondern auch von einer [X.] in Anspruch genommen, drohen dieser im Falle des sofortigen [X.] keine Nachteile. Denn der Schuldner hat in einem solchen Fall dadurch, [X.]er sich trotz Abmahnung nicht unterworfen hat, auch im [X.] zu anderen,demselben [X.] hinreichenden Anlaû zur Klage ge-geben. Zwar sehen Rechtsprechung und Schrifttum in der erfolglosen [X.] eines Dritten nicht notwendig einen [X.]und, die Abmahnung [X.] entbehrlichzu halten. Eine Abmahnung ist aber jedenfalls dann nicht geboten, wenn die ersteAbmahnung von einem zum selben Konzerrenden Unternehmen ausge-sprochen wurde und daher abzusehen ist, [X.] eine zweite Abmahnung ebenso-wenig Erfolg haben wird wie die erste (vgl. [X.], 548,549; ferner [X.] aaO [X.]. 41 Rdn. 27; [X.], Handbuch des [X.], 3. Aufl., Rdn. 761, jeweils m.w.[X.] 12 -[X.])Auch wenn sich die Beklagte auf die Abmahnung eines der beiden Kon-zernunternehmen unterworftte, [X.] damit keine beachtlichen Nachteile [X.]das andere Konzernunternehmen verbunden gewesen.Dies gilt im Streitfall schon deswegen, weil die beiden als Gliger einesUnterlassungsanspruchs auftretenden Konzernunternehmen auf demselbensachlichen wie rmlichen Markt, mlich im [X.]er Einzelhandel mit Gertender Unterhaltungselektronik, ttig sind. Es ist daher ohne weiteres davon auszu-gehen, [X.] die [X.], die Gligerin des Strafversprechens ist, zu-kftige gleichartige Verstûe verfolgen wird. [X.] die Beklagte nur von der[X.] abgemahnt [X.] sie sich dieser r [X.], wre die Wiederholungsgefahr daher jedenfalls bezogen auf den [X.] entfallen. Dies [X.] sich die Klrin entgegenhaltenlassen.Aber auch wenn die anspruchsberechtigten Konzernunternehmen an [X.] Orten ttig sind, besteht nicht ohne weiteres ein berechtigtes [X.] an einer Mehrfachabmahnung. Denn auch dann, wenn die [X.] einem rmlich begrenzt ttigen Mitbewerber abgegeben wird,wirfig kein Anlaû bestehen, an der Ernsthaftigkeit der Unterwerfungserkl-rung zu zweifeln mit der Folge, [X.] die Wiederholungsgefahr im gesamten [X.] [X.] (vgl. [X.], 902, 904 f.; [X.], [X.], 359 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gliger der [X.] mit anderen Wettbewerbern des Schuldners in einem Konzern verbundenist und der Schuldner daher damit rechnen [X.], [X.] der Gliger ± wenn [X.] eigenen, so doch im Interesse der anderen Konzernunternehmen ± Zuwider-handlungen verfolgen wird, selbst wenn sie auûerhalb seines [X.] begangen worden sind ([X.], 902, 905). Um- 13 -jeden Zweifel auszurmen, kann der von einem Konzernunternehmen [X.] sich im rigen in der Weise unterwerfen, [X.] er ± als Angebot zum [X.] eines echten Vertrags zugunsten Dritter ± [X.] jeden Fall der Zuwiderhand-lung die Zahlung einer Vertragsstrafe verspricht, die von jedem [X.] verlangt werden kann (vgl. [X.], [X.], 359, 360 f.).dd)Ein berechtigtes Interesse an der Abmahnung durch alle [X.] lût sich schlieûlich auch nicht daraus ableiten, [X.] das [X.], das auf die Abmahnung verzichtet, die entstandenen Anwaltskostennicht mehr unter dem Gesichtspunkt einer Gescfts[X.]ung ohne Auftrag geltendmachen kann. Denn eine Abmahnung, die allein dem Zweck dient, einen [X.] auf Kostenerstattung zu erlangen, entspricht in keinem Fall dem Interesseund dem wirklichen oder mutmaûlichen Willen des [X.])Ungeachtet der im Streitfall bestehenden zumutbaren Mlichkeit, [X.] nur durch ein Konzernunternehmen abzumahnen, tten die [X.] ihre [X.] die Beklagte auch gemeinsam abmahnen k,ohne sich dem Vorwurf des Miûbrauchs auszusetzen. Eine solche gemeinsameGeltendmachung des Unterlassungsanspruchs tte deutlich geringere Kostenverursacht, weil sich die Anwaltskosten bei einer gemeinsamen Geltendmachungnicht verdoppeln, sondern ± sei es nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ([X.] Rpfleger 2000, 184, 185; [X.], [X.], 79 ff.; a.A. OLG DsseldorfGRUR 2000, 825, jeweils [X.] den Fall der Streitgenossenschaft auf der [X.]), sei es durch eine Bercksichtigung bei der Streitwertbemessung (vgl. [X.] aaO [X.]. 49 Rdn. 24; KG NJW-RR 2000, 285; OLG Stuttgart WRP 1988,632) ± nur in [X.] geringem Umfang [X.] 14 -3.Ist die auûergerichtliche Geltendmachung des [X.] die Klrin als miûbrchlich anzusehen, [X.]t dies entgegen der [X.] Revision dazu, [X.] der [X.]agliche Anspruch klageweise nicht mehr geltendgemacht werden kann. Die erhobene Klage ist ± wie das Berufungsgericht zu-treffend angenommen hat ± [X.] (vgl. zur Rechtsnatur von § 13 Abs. 5UWG [X.]oûkomm.UWG/[X.], § 13 Rdn. 125; [X.] aaO [X.]. 13 Rdn. 50;[X.], Urt. v. 10.12.1998 ± [X.], [X.], 509, 510 = [X.], [X.], m.w.N.). Im Falle des Rechtsmiûbrauchs nach § 13 Abs. 5 [X.] der in Rede stehende Unterlassungsanspruch nicht mehr geltend gemachtwerden. Es ist dem Gliger daher verwehrt, [X.] die Durchsetzung seiner [X.] gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, und zwar ig davon,ob ein Rechtsmiûbrauch nur in der auûergerichtlichen Geltendmachung zu sehenist oder ob auch die Klageerhebung [X.] sich genommen die Voraussetzungen [X.] erfllt (so bereits [X.] 1998, 160, 161). Die vonKler (in [X.], UWG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 56) vertretene Gegenansicht,nach der eine miûbrchliche Abmahnung zwar unwirksam und damit unbeacht-lich ist ± so [X.] an sie keine [X.] den Abgemahnten negativen Rechtsfolgen [X.] werden k ±, aber nicht daran hindert, den [X.] geltend zu machen, wird durch den Gesetzeswortlaut nicht nahegelegt.[X.] den Fall des Miûbrauchs sieht § 13 Abs. 5 UWG eine Sanktion vor: ªDer [X.] auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden ...º. Damit ist geradeauch die gerichtliche Geltendmachung gemeint. Denn es wre wenig sinnvoll, [X.] eines Miûbrauchs vorzusehen, [X.] ein Anspruch nicht mehr auûer-gerichtlich, wohl aber gerichtlich geltend gemacht werden kann. Abgesehen vondiesem aus dem Gesetzeswortlaut abgeleiteten Argument ist die strengereRechtsfolge im Hinblick auf die mit der miûbrchlichen Mehrfachabmahnungverbundenen Gefahren auch [X.] 15 -I[X.] Revision der Klrin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurckzuweisen.[X.][X.]BornkammBscherSchaffert

Meta

I ZR 241/99

17.01.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. I ZR 241/99 (REWIS RS 2002, 4996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4996

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.