Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. I ZR 80/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 55

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 80/99Verkündet am:20. Dezember 2001WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. Dezember 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 14. Januar 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts [X.]:Beide [X.]en betreiben den Einzelhandel mit Elektrogeräten. Die [X.] ih[X.] Sitz in [X.]; sie gehört zur [X.]/Saturn-[X.]uppe. Die [X.] ist ein bundesweit tätiges Unternehmen mit Sitz in [X.], das in [X.] Orten, darunter auch in [X.] bei [X.], Filialen unterhält.Am 22. Mai 1997 bewarb die Beklagte mit einer Werbebeilage, die mit Hilfeverschiedener Presseerzeugnisse in mehre[X.] süddeutschen Städten, unter [X.] 3 -derem in [X.], [X.] und [X.], verbreitet wurde, einen Wasserko-cher der Marke [X.] zum Preis von 29 DM. Dabei wies sie auf eine fiehemaligeunverbindliche Preisempfehlung des [X.] in Höhe von 79,95 DM hin. [X.] betrug die jste, aus dem [X.] stammende Herstellerpreis-empfehlung 69,95 [X.] [X.] beanstandete diese Werbung mit Schreiben vom 27. Mai 1997als irref[X.]d und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten [X.].Daraufhin teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juni 1997 mit, daß [X.] was zutraf [X.] am selben Tr einem ande[X.] Konzernunternehmen,dem [X.] [X.], eine strafbewehrte [X.] abge-geben habe.Ferner erwirkte der [X.] [X.] wegen derselben Werbung [X.] beim [X.] [X.] eine einstweilige Verf. Nach [X.], aber vor Zustellung der vorliegenden Klage gab die Beklagte [X.] ab, mit der sie die einstweilige Verfter Verzichtauf Rechtsmittel als verbindliche Regelung anerkannte.Die [X.] hat den Standpunkt vertreten, dir dem [X.][X.] abgegebene [X.] stelle sie nicht klaglos. [X.] der Rechtsprechung des [X.]s [X.] könne sie sich nicht dar-auf verlassen, daß sich die [X.] der Beklagten auch auf denWirtschaftsraum [X.] erstrecke, in dem die [X.] ttig sei. Eine dement-sprechende Klarstellung oder Erzung fehle in der abgegebenen Unterlas-sungserklrung.- 4 -Die [X.] hat beantragt,die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, eszu unterlassen, im gescftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] elektrische Haushaltsgerte unter Hinweis auf eine ehemaligeunverbindliche Preisempfehlung zu bewerben, wenn diese in der an-gegebenen Hicht bestand, insbesondere wie dies in der [X.] vom 22. Mai 1997 erfolgt ist.Die Beklagte ist dem vor allem mit dem Einwand entgegengetreten, die Kl-gerin handele rechtsmiûbrchlich. Hierzu hat sie vorgetragen, sie habe aufgrundder beanstandeten Werbung insgesamt acht Abmahnungen der [X.] und an-derer Unternehmen des [X.]/Saturn-Konzerns erhalten. [X.] zur Verfolgung dieses einheitlichen Wettbewerbsverstoûes wrden zen-tral durch dieselbe Rechtsanwaltskanzlei gesteuert, die [X.] die verschiedenenKonzernunternehmen gleichlautende Schriftstze eingereicht habe.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beru-fung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG [X.] OLG-Rep 1999, 222).Mit der Revision, de[X.] Zurckweisung die [X.] beantragt, verfolgt [X.] ih[X.] Klageabweisungsantrag weiter.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat den [X.] (§ 13 Abs. 5 UWG)nicht [X.] durchgreifend erachtet. In dem beanstandeten Verhalten hat es eine ir-ref[X.]de Werbung nach § 3 UWG gesehen. Hierzu hat es ausge[X.]t:- 5 -Das Interesse der [X.] an der Bekmpfung des beanstandeten [X.]verhaltens wiege im Streitfall schwerer als das Interesse der Beklagten,nicht mit tigen Rechtsverfolgungskosten belastet zu werden. Zwischen bei-den [X.]en bestehe ein harter Konkur[X.]zkampf, der insbesondere im Bereichder [X.] ausgetragen werde. Die unrichtige Angabe einer unverbindli-chen Preisempfehlung des Herstellers habe aufgrund der damit verbundenen an-lockenden Wirkung ein erhebliches Gewicht.Die Rechtsverfolgung der [X.] sei auch nicht von der Absicht [X.], die Beklagte zu scigen. Die [X.] habe gewichtige [X.], unge-achtet des Vorgehens weiterer Konzernunternehmen einen eigenen Titel zu [X.]. Zum einen bestehe Unsicherheit r die [X.]e Reichweite einesvon einem regional beschrkt ttigen Konzernunternehmen erwirkten [X.]. Dadurch sei die Gefahr gegeben, [X.] ein von einem ande[X.] [X.] Titel nicht zugunsten der [X.] eingesetzt wer-den k, weil dem Titelinhaber mlicherweise das Interesse an einer so [X.] Rechtsverfolgung abgesprochen werde. Zum ande[X.] sei denkbar, [X.]der rtlich beschrkt ttige Titelinhaber die Werbung der Beklagten in ande[X.]Regionen oder in ande[X.] Medien nicht rwache und aus diesem [X.]und gegenein die [X.] [X.] Verhalten nicht einschreite. Dem geltend ge-machten Unterlassungsanspruch stehe im rigen weder die Unterwerfungserkl-rung der Beklagtr dem [X.] [X.] noch die nach [X.] einstweiligen Ver[X.] dem [X.] [X.] abgegebeneAbschluûerklrung entgegen, da keine dieser [X.] zum Wegfall der Wie-derholungsgefahr ge[X.]t habe.II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie f[X.] zur Aufhebung und Zurckverweisung. Mit Recht macht die [X.] -vision geltend, das Berufungsgericht habe sich mit dem von der Beklagten erho-benen Einwand des Rechtsmiûbrauchs nicht hinreichend auseinandergesetzt undden Sachverhalt insofern nicht erscfend [X.] [X.] hat nach [X.] angefochtenen Urteilsin mehre[X.] Verfah[X.], in denen andere Gesellschaften aus dem [X.]/Saturn-Konzern als [X.]nen aufgetreten wa[X.], betont, [X.] die Klage-befugnis, die im Interesse einer effizienten Rechtsverfolgung einer Vielzahl [X.] zusteht, nicht zur Verfolgung sach[X.]emder Ziele und ins-besondere nicht dazu miûbraucht werden darf, den Gegner durch [X.] hoheProzeûkosten zu belasten. Anhaltspunkte [X.] eine nach § 13 Abs. 5 UWG miû-brchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ksich aus ver-schiedenen prozessualen Situationen ergeben: So ist ein Hinweis auf ein miû-brchliches Vorgehen darin zu sehen, [X.] ein Anspruchsberechtigter ohne Notneben dem Verfah[X.] der einstweiligen [X.] ein Hauptsache-verfah[X.] anst[X.]gt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Ver[X.]lassen [X.] als ltige Regelung akzeptiert wird. Ein Miûbrauch kann fernernaheliegen, wenn [X.] verbundene Unternehmen, die von demselbenRechtsanwalt vertreten werden, die naheliegende Mlichkeit eines streitssi-schen Vorgehens nicht nutzen, sondern ohne verftigen [X.]und get[X.]nte Ver-fah[X.] anst[X.]gen oder wenn mehrere [X.] einen Verstoû verantwortliche Perso-nen oder Gesellschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mitder Folge, [X.] sich die von der unterliegenden [X.] zu tragenden Kosten nahe-zu verdoppeln ([X.], 165, 171 ± [X.]; [X.],Urt. [X.] ± [X.], [X.], 82, 83 = [X.], 1263 ± Neu [X.]; Urt. [X.] ± [X.], [X.], 84 = [X.], 1266 ±Neu in [X.]; Urt. v. [X.], [X.], 78, 79 = [X.], 1402 ± Falsche Herstellerpreisempfehlung).- 7 -Werden mehrere Konzernunternehmen nicht nur zufllig von demselbenRechtsanwalt vertreten, sonderrnimmt dieser nach entsprechender [X.] Konzernmutter auf der [X.]undlage der bei ihm zusammenflieûenden [X.] auch die zentrale Koordinierung der Rechtsverfolgungsmaûnahmen, ms-sen die sich aus der zentralen Steuerung ergebenden Koordinierungsmlich-keiten auch mit dem Ziel eines [X.] den Gegner schonende[X.] Vorgehens ausge-scft werden. Ein [X.] Verhalten ist in einem solchen Fall nicht erstdann zu bejahen, wenn sich aufdrMlichkeiten eines schonende[X.]Vorgehens nicht genutzt werden ± etwa weil zwei Konzernunternehmen beim [X.] zur gleichen Zeit wegen desselben [X.] in get[X.]nten Verfah-[X.] vorgehen. Vielmehr mssen im Falle einer koordinierten Rechtsverfolgungauch weitergehende [X.] genutzt werden. So sind unterdieser Voraussetzung Konzernunternehmen, die in verschiedenen [X.] sind, gehalten, tige Parallelprozesse dadurch zu verhindern, [X.] siesich beispielsweise auf ein gemeinsames Vorgehen am Sitz des [X.] oder die Muttergesellschaft zur Klage als Prozeûstandschafterin er-mchtigen.[X.] davon kann sich ein Miûbrauch bereits aus der gleichzeitigenAbmahnung eines Schuldners durch mehrere Konzernunternehmen ergeben.Denn der Tatbestand des § 13 Abs. 5 UWG bezieht sich nicht nur auf den [X.] durch die gerichtliche, sondern auch auf den Miûbrauch durch die auûer-gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. Ist bereits die auûer-gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmiûbrchlich,kann der [X.]agliche Anspruch auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.- 8 [X.] im Streitfall ein [X.] Verhalten i.S. von § 13 Abs. 5 [X.] ist, kann auf der [X.]undlage der bislang getroffenen Feststellungennicht abschlieûend beurteilt werden.a)Die Revision rt mit Recht, [X.] dem Vorbringen der Beklagten zahlrei-che Hinweise auf ein [X.] Vorgehen der [X.] gegen die Beklagtezu entnehmen sind. Die Beklagte hatte im einzelnen vorgetragen, sie sei [X.] am selben Tag nicht nur von der [X.],sondern von insgesamt acht Konzerngesellschaften durch gleichlautende, vomselben Anwalt [X.] Schreiben abgemahnt worden. Schon dieses Vorbringenspricht [X.] eine Koordinierung des Vorgehens der verschiedenen Konzerngesell-schaften durch den [X.]aglichen Anwalt. [X.] hinaus hatte die Beklagte auf einvon einer Mchner Schwestergesellschaft der [X.] parallel zur [X.] eingereichtes Hauptsacheverfah[X.] sowie auf zwei parallele [X.]erVerfah[X.] verwiesen. [X.] tten zum Zeitpunkt der Erhebung der [X.] Klage bereits von ande[X.] Konzernunternehmen erstrittene [X.] und [X.] vorgelegen, auf die die [X.] konzerninternhabe zurckgreifen k. Schlieûlich hatte die Beklagte ein Schreiben [X.] der [X.] vom 18. Mrz 1997 vorgelegt, aus dem sich nach [X.] der Beklagten eine Weisung der Konzernleitung entnehmen [X.], [X.] von [X.] zentral von Rechtsanwalt [X.]koordi-nie[X.] zu [X.])[X.] einen Rechtsmiûbrauch unter dem Gesichtspunkt der gleichzeitigenEinleitung von Hauptsache- und Verfsverfah[X.] bestehen vorliegend aller-dings keine Anhaltspunkte; denn es ist nicht ersichtlich, [X.] die [X.] [X.] dem igen Hauptsacheverfah[X.] noch ein Verfsverfah[X.] an-gest[X.]gt hat. Sollten andere Konzernunternehmen wegen des in Rede stehen-- 9 -den Wettbewerbsverstoûes zeitgleich Verfs- und Hauptsacheverfah[X.] be-trieben haben ± was [X.]eilich in dieser Form entgegen der Darstellung der Revisionweder vorgetragen noch festgestellt ist ±, lieûe sich allein daraus noch nicht aufein [X.] Vorgehen der [X.] schlieûen.c)Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch daraus, [X.] die [X.] zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage bereits eine strafbe-wehrte Unterlassungserklrr dem [X.] [X.] und [X.] dem [X.] [X.] abgegeben hatte,nichts [X.] einen Miûbrauch nach § 13 Abs. 5 UWG.Zum Zeitpunkt der Klageerhebung muûte die [X.] aufgrund einer [X.] in der Rechtsprechung verbreiteten Ansicht damit rechnen, [X.] die Gerichtedem [X.] nur einen [X.] beg[X.]zten Schutz aus einemTitel oder aus einer [X.] zubilligen wrden, und zwar [X.]beg[X.]zt auf den Markt, auf dem der [X.] ttig war (vgl. [X.], 165,179± [X.]). Inzwischen hat der [X.][X.]eilich klargestellt, [X.] ein wettbewerbsrechtlicher [X.] nicht [X.] beg[X.]zt ist, sondern [X.] das gesamte Bundesgebietbesteht und ebenso ein unbeg[X.]zt ausgesprochenes Verbot im gesamten [X.] durchsetzbar ist, ohne [X.] es auf den [X.] beg[X.]zten Gescfts-bereich des [X.]s ankommt (vgl. [X.], Urt. v. 10.12.1998± I ZR 141/96, [X.], 509 = [X.], 421 ± Vorratslcken; [X.],165, 178 f. ± [X.]). Es kann jedoch nicht als ein[X.] Verhalten angesehen werden, [X.] sich die [X.] im [X.] die damals verbreitete Rechtsprechung der Instanzgerichte zu einem eigenengerichtlichen Vorgehen veranlaût gesehen [X.] -d)Soweit die Revision auf das von einem Mchner Schwesterunterneh-men erstrittene rechtskrftige Unterlassungsurteil verweist, [X.] sie unbercksich-tigt, [X.] die Beklagte diesen Umstand erst nach [X.] der mlichen Ver-handlung in der Berufungsinstanz in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vor-getragen hat. [X.] dieser Schriftsatz das Berufungsgericht zu einer Wiedererff-nung der mlichen Verhandltte veranlassen mssen, ist nicht gert.e)Das von der Revision als rgangen gerte Vorbringen der [X.] dagegen unter folgenden Gesichtspunkten zu einer [X.] Prfung.aa)Ein Miûbrauch kann sich zum einen aus der gleichzeitigen Abmahnungder Beklagten durch mehrere Konzernunternehmen ergeben. Wie bereits darge-legt, kann es sich als miûbrchlich erweisen, wenn mehrere durch denselbenRechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen einen Mitbewerber jeweils ge-t[X.]nt, aber gleichzeitig mit dem Ziel abmahnen, ihn zur Zahlung der durch [X.] entstandenen Anwaltskosten zu veranlassen. Den [X.] ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise [X.] abzustimmen, [X.] die Abmahnung entweder nur von einem Konzern-unternehmen oder gemeinsam ausgesprochen wird.bb)[X.] davon kann sich ein Miûbrauch im Streitfall aus der Art [X.] der gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ergeben.Dem Vorbringen der Beklagten sind insofern Anhaltspunkte zu entnehmen, die [X.] der [X.] [X.].Zum einen hat die Beklagte vorgetragen, [X.] eine Mchner Konzern-schwester ebenfalls gegen die Beklagte wegen desselben [X.] vorgegan-gen sei. Allerdings kte sich hieraus nur dann der Vorwurf des Miûbrauchs er-- 11 -geben, wenn dieses beim [X.] [X.] und [X.] ge[X.]te Verfah[X.] mehr oder weniger zeitgleich begonnen worden wre. [X.] Fall kann die Regel eingreifen, [X.] zwei in derselben [X.] ansssige,vom selben Rechtsanwalt vertretene Konzernschwestern die Mlichkeit desstreitssischen Vorgehens nutzen mssen, statt zwei get[X.]nte Prozesse an-zust[X.]gen.Stellt das Berufungsgericht fest, [X.] das wettbewerbsrechtliche Vorgehenaller Unternehmen des [X.]/Saturn-Konzerns ± wie von der Beklagtenbehauptet ± durch Rechtsanwalt [X.] koordiniert worden ist, ksichauch daraus Hinweise auf ein [X.] Vorgehen der [X.] ergeben,[X.] mehr oder weniger zeitgleich andere Konzernunternehmen wegen desselben[X.] Klageverfah[X.] eingeleitet haben.3.Die noch offenen tatschlichen [X.]agen sind ungeachtet dessen, [X.] siedie Zulssigkeit des Rechtsstreits ber[X.] und deshalb auch vom [X.] wegen zu prfen sind, zweckmûigerweise (vgl. [X.] [X.],78, 79 ± Falsche Herstellerpreisempfehlung) vom Berufungsgericht zu kl[X.], andas die Sache zurckzuverweisen [X.] das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis, [X.] die Kla-ge zulssig ist, wird es zu prfen haben, ob auch nach der Vorratslcken-Ent-scheidung des [X.]s ([X.] [X.], 509 ± Vorratslcken) nocheine Wiederholungsgefahr besteht. Denn mit dieser Entscheidung ist [X.], [X.] die vom [X.] [X.] erstrittene und von der Beklagten alsltige Regelung anerkannte einstweilige Verfs [X.]s Mann-heim [X.] nicht beschrkt ist. Auch [X.] die von der Beklagtrdem [X.] [X.] abgegebene [X.] gilt, [X.] sich- 12 -aus ihr ± wenn sie ohne [X.]e Beschrkung abgegeben worden ist ± eine[X.] unbeschrkte Unterlassungsverpflichtung [X.] 13 -III.Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur er-neuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverwei-sen, dem auch die [X.] die Kosten der Revision zrtragen ist.Erdmann[X.]BornkammBscherSchaffert

Meta

I ZR 80/99

20.12.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. I ZR 80/99 (REWIS RS 2001, 55)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 55

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